Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01140




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 25. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1977 geborene X.___ war als Hilfsarbeiter über die Y.___ AG obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 10. Dezember 2006 beim Fussballspielen mit dem rechten Fuss umknickte (Unfallmeldung vom 18. Dezember 2006, Urk. 8/5/112). Die noch am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten eine Maisonneuve-Fraktur rechts mit Subluxation im oberen Sprunggelenk (OSG) sowie Fraktur der Spitze des medialen Malleolus rechts und nahmen eine Osteosynthese vor (Arztzeugnis vom 10. Januar 2007, Urk. 8/5/111). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungskosten, Taggelder).

    Am 11. Juli 2008 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2).

    Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 (Urk. 8/70) bzw. Einspracheentscheid vom 19. August 2011 (Urk. 8/82) sprach die Suva X.___ ab 1. März 2010 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % und eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % beruhende Entschädigung von Fr. 10‘680.-- zu.

    Die IV-Stelle sprach X.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Januar 2012, Urk. 8/91, und Einwand vom 9. Februar 2012, Urk. 8/93) mit Verfügung vom 26. Juli 2012 befristet vom 1. August 2008 bis 31. August 2009 und vom 1. bis 30. April 2011 je eine ganze Rente zu (Urk. 8/104-112; Verfügungsteil 2, Urk. 8/96). Die von X.___ am 3. September 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 8/116/3-10) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Juni 2013 ab und hob die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2012 mit der Feststellung, dass X.___ keinen Rentenanspruch hat, auf (Urk. 8/128). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

    Die vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 19. August 2011 (Urk. 8/82) erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 18. März 2013 abgewiesen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. August 2011 betreffend Rentenzusprache mit der Feststellung, dass X.___ keinen Rentenanspruch hat, aufgehoben (Prozess Nr. UV.2011.00266). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom ab 6. Juni 2013 ab (Urteil 8C_354/2013).

1.2    Am 23. April 2014 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich X.___ unter Beilage je eines Berichts von Fachpersonen des A.___ vom 3. März 2014 (Urk. 8/138/1-8) und von Dr. med. B.___ vom 6. November 2013 (Urk. 8/138/9) zum Leistungsbezug an (Urk. 8/140). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2014 stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/146). Hieran hielt die IV-Stelle, nachdem X.___ unter Beilage je eines neuen Berichts von Dr. B.___ vom 6. Juni 2014 (Urk. 8/148/1-3) und von Fachpersonen des A.___ (Urk. 8/148/4-5) mit dem Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente am 17. Juni 2014 Einwand erhoben hatte (Urk. 8/149), mit Verfügung vom 30. September fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 29. Oktober 2014 durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei sie zu verpflichten, ihm eine Rente auszurichten; eventualiter sei sie zu verpflichten, ihm Integrationsmassnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Adrian Zogg als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk.1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Adrian Zogg als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Der Beschwerdeführer hielt hierauf mit Replik vom 17. April 2015 an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 4. Mai 2015, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 16). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 30. September 2014, womit auf das neue Leistungsgesuch nicht eingetreten wird. Die Beschwerdegegnerin nahm keine materiellen Abklärungen an die Hand. Anfechtungsgegenstand ist demnach ein Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Eintretensvoraussetzung einer glaubhaft gemachten massgeblichen Tatsachenänderung verneint hat (vgl. BGE 109 V 108 E. 2). Das Gericht hat die Anspruchsvoraussetzungen für eine gesetzliche Leistung nicht zu prüfen, sondern - ist die Verwaltung zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten - weist die Sache unter Aufhebung des Nichteintretensentscheids an die Verwaltung zurück, damit sie auf das Leistungsgesuch eintrete und die Sache materiell abkläre und entscheide (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a; vgl. auch BGE 130 V 64).

    Auf die in der Beschwerde gestellten materiellen Anträge (insbesondere Rentenleistung) ist daher nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). Strittig und zu prüfen ist demnach einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 23. April 2014 einzutreten.


2.    

2.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Invaliditätsgrades, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).

2.2    Nach der Rechtsprechung ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 3 IVV weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss - im Gegensatz zum vollen Beweis - das Gericht immerhin überzeugt werden, dass es so, wie behauptet, wahrscheinlich gegangen ist, nicht aber auch, dass es wirklich so gegangen sein muss, weil jede Möglichkeit des Gegenteils vernünftigerweise auszuschliessen ist (Urteil M. vom 3. Januar 2000, I 294/98, mit Hinweisen).

    Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente oder deren Erhöhung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 273). Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und das Gericht für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (SVR 2003 IV Nr. 25 E. 2.3 = I 238/02).


3.

3.1

3.1.1    Dem hiesigen Gericht lagen im Rahmen der erstmaligen Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers insbesondere folgende Berichte vor:

3.1.2    Dr. B.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2009 als Diagnosen:

- Status nach Maisonneuve-Fraktur rechts am 10. Dezember 2006, multiple Operationen und persistierende Schmerzen

- neuropathisches Syndrom des Nervus saphenus rechts

- Depression

    Der Beschwerdeführer sei seit dem 7. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Davor habe während längerer Zeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine sitzende Tätigkeit sei seines Erachtens zu mindestens 50 % möglich (Urk. 8/48/12-13).

3.1.3    Vom 14. September bis 12. November 2010 war der Beschwerdeführer in tagesklinischer Behandlung im A.___. Fachpersonen des A.___ hielten mit Bericht vom 24. Dezember 2010 als Diagnosen fest:

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- mittelgradige depressive Episode

- Adipositas permagna (BMI 38 kg/m2)

- anteromediales Impingement OSG rechts mit/bei

- Status nach Stellschraubenosteosynthese und Zuggurtung Malleolus medialis rechts am 14. Dezember 2006 bei Maisonneuve-Fraktur rechts mit mehrfragmentärer Fraktur der Spitze des medialen Malleolus am 10. Dezember 2006

- Status nach vorzeitiger Entfernung von Stellschraube und Zuggurtung wegen Perforationsgefahr medial am 8. Februar 2007

- OSG-Arthroskopie und anteromediales Débridement am 27. September 2007

- Restschmerzen OSG rechts mit/bei

- Infarktherden an der rechten distalen Tibia rechts bei Status nach Entfernung Ossikel und Osteophyten Malleolus medialis rechts, Refixation des Ligamentum deltoideum am 25. August 2008

- neuropathische Schmerzen im Musculus saphenus-Gebiet

    Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig für jede Tätigkeit (Urk. 8/118/1-7).

3.1.4    Die C.___-Gutachter hielten in ihrem Gutachten vom 16. April 2011 (Urk. 8/72) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 42):

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen (S. 42):

- Status nach Maisonneuve-Fraktur rechts am 10. Dezember 2006 mit/bei

- Status nach Stellschraubenosteosynthese des rechten OSG sowie einer Cerclage-Operation des rechten Innenknöchels am 14. Dezember 2006

- Status nach vorzeitiger Osteosynthesematerialentfernung am 8. Februar 2007

- Status nach Sprunggelenks-Arthroskopie rechts mit offener anteromedialer Débridierung am 27. September 2007

- mittlerweile konsolidierter Innenknöchelfraktur

- sehr diskreten posttraumatischen degenerativen Veränderungen des OSG

- degenerative Meniskusläsion des linken Kniegelenks

- Lumbago-Beschwerden

- Schmerzverarbeitungsstörung

- Adipositas Grad II nach WHO (BMI 37,6 kg/m2)

    Der Beschwerdeführer sei aus orthopädischer Sicht für eine rein stehende oder gehende Tätigkeit ungeeignet. Für eine wechselbelastende, mit wechselnden Körperpositionen, oft sitzend auszuübende körperlich leichte Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Gewichten, ohne regelmässiges Begehen von Treppen und Leitern und ohne lange Gehwege auf unebenem Gelände bestehe auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 49 bzw. Orthopädisches Teilgutachten, S. 7). Aus psychiatrischer Sicht bestehe für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Bezüglich des Arbeitsprofils sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle benötige, in der er stressfrei arbeiten und häufig Pausen machen könne, dies vor allem aufgrund seiner Schmerzen. Es sollte eine repetitive Tätigkeit sein, die wenig Konzentrationsvermögen benötige (S. 48).

3.2

3.2.1    Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes reichte der Beschwerdeführer die folgenden Berichte ein:

3.2.2    Dr. B.___ hielt mit Bericht vom 6. November 2013 fest, am 10. Dezember 2006 habe der Beschwerdeführer eine Knöchelfraktur rechts erlitten, welche aufgrund der persistierenden Beschwerden mehrmals nachoperiert worden sei. Im Laufe der Jahre seien zusätzliche Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat aufgetreten. Ebenfalls leide der Beschwerdeführer an einer chronischen Depression, wegen welcher er in psychiatrischer Behandlung sei. Aufgrund der Schmerzen am gesamten Körper und der psychischen Situation (mittelschwere bis schwere Depression) halte er den Beschwerdeführer für arbeitsunfähig (Urk. 8/138/9).

3.2.3    Die Fachpersonen des A.___ hielten mit Bericht vom 3. März 2014 die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 24. Dezember 2010 (E. 3.1.3) fest, wobei sie betreffend Restschmerzen OSG rechts als Differentialdiagnose Reizung der Tibialis posterior-Sehne anführten. Sie attestierten dem Beschwerdeführer sowohl aus wirbelsäulenchirurgischer wie auch aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/138/1-8).

3.2.4    Mit Bericht vom 6. Juni 2014 nannte Dr. B.___ als Diagnosen:

- Status nach Maisonneuve-Fraktur rechts am 10. Juni 2006, multiple Operationen, persistierende Schmerzen

- neuropathisches Syndrom des Nervus saphenus rechts

- Schmerzsyndrom im Bereiche beider unterer Extremitäten bis Anfang LWS

- vegetative kardiale und pulmonale Symptomatik

- Adipositas

- Ganglion im Bereich des rechten Handgelenks

    Aufgrund der Schmerzen bestehe beim Beschwerdeführer ein Bewegungsmangel mit Zunahme des Körpergewichts. Derzeit betrage der BMI 37,6 kg/m2. Die Schmerzsymptomatik sei primär Folge der Muskeldysbalance, sekundär seines Erachtens psychogen überlagert. Aus orthopädischer Sicht liege seit seinem Bericht vom 21. (richtig: 29.; vgl. E. 3.1.2) Oktober 2009 weitgehend ein stationärer Zustand vor (Urk. 8/148/1-3).

3.2.5    Mit Bericht vom 4. Juni 2014 erklärten Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. E.___, Klinischer Psychologe, vom A.___, im Jahr 2011 seien folgende Symptome aufgeführt worden: Schmerzen, Aggressionen, Schlafstörungen sowie Lustlosigkeit und Freudunfähigkeit. Im Jahr 2014 seien folgende Symptome zu beobachten: Der Beschwerdeführer klage, seit dem Unfall vom 10. Dezember 2006 unter Schmerzen im rechten Fuss, im Bein und der LWS zu leiden. Zusätzlich bestünden Nervosität, Aggressionen (keine körperliche Gewalt bisher), sehr deutliche Impulsivität (so weit möglich kontrolliert durch spazieren), Schlafstörungen (etwa 3 Stunden pro Tag), Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Rückzug, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Sinnlosigkeitsgedanken (Appetitzunahme, Gewichtzunahme von 10 Kilogramm auf heute 115 Kilogramm bei einer Grösse von 174 cm). Somatisch leide der Beschwerdeführer nach seinen Angaben zusätzlich unter Magen- und Kopfschmerzen sowie Schwindel. Dr. D.___ und Dr. phil. E.___ nannten die gleichen Diagnosen wie im A.___-Bericht vom 24. Dezember 2010 (E. 3.1.3), wobei sie nun eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode festhielten. Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/148/4-5).


4.

4.1    Das hiesige Gericht stellte mit Urteil vom 10. Juni 2013 fest, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden, mit wechselnden Körperpositionen, oft sitzend auszuübenden körperlich leichten Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Gewichten, ohne regelmässiges Begehen von Treppen und Leitern und ohne lange Gehwege auf unebenem Gelände zu 100%ige arbeitsfähig sei. Für eine solche Tätigkeit habe vom 10. Dezember 2006 bis 4. April 2007 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. In der Vergangenheit habe für Tätigkeiten, die oft stehend und gehend mit repetitivem Heben-Tragen von schweren Lasten auszuüben sind und bei denen oft Leitern und Treppen begangen werden müssen sowie lange Gehwege auf unebenem Gelände zu bewältigen sind, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. Dezember 2006 bis 4. April 2007, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 5. April 2007 bis 24. August 2008, welche durch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. September bis 30. Oktober 2007 unterbrochen wurde, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. August 2008 bis Mai 2009 und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Juni 2009 bestanden (Urk. 8/128 E. 3.12). Das hiesige Gericht stütze sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des C.___ vom 16. April 2011, ging jedoch in rechtlicher Würdigung davon aus, dass weder die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode noch die Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54.4) ein invalidisierendes Leiden darstellen (Urk. 8/128 E. 3.1.3).

4.2    Im Bericht vom 3. März 2014 (E. 3.2.3) attestierten die Fachpersonen des A.___ dem Beschwerdeführer sowohl aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht wie auch aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht fällt auf, dass der erhobene psychopathologische Befund exakt demjenigen entspricht, welcher von den Fachpersonen des A.___ bereits mit Bericht vom 24. Dezember 2010 festgehalten wurde (vgl. Urk. 8/138/6 und Urk. 8/118/3). Aus psychiatrischer Sicht geht daher aus dem Bericht vom 3. März 2014 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervor. Entsprechendes gilt auch aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht, wird doch im Bericht in keiner Weise dargelegt, dass es zu einer Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes gekommen sei. Aus dem Bericht ist auch nicht ersichtlich, dass nach Erlass der Verfügung vom 26. Juli 2012, welche grundsätzlich der massgebende Vergleichszeitpunkt ist, noch irgendwelche die Wirbelsäule betreffende Untersuchungen vorgenommen wurden. So werden nicht nur als letzte bildgebende Untersuchungen die Aufnahmen des C.___ angeführt (vgl. Urk. 8/138/4), sondern es werden generell keine den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffende Angaben gemacht, welche sich einem späteren Zeitpunkt als den 26. Juli 2012 zuordnen liessen.

4.3    Im Bericht vom 4. Juni 2014 (E. 3.2.5) führten Dr. D.___ und Dr. phil. E.___ ausdrücklich eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Jahr 2014 an. So erklärten sie insbesondere, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig an einer schweren Episode der rezidivierenden depressiven Störung leide. Hierbei fällt jedoch auf, dass die von Dr. D.___ und Dr. phil E.___ ausdrücklich als aktuell angeführten Beschwerden exakt jenen entsprechen, welche bereits im Bericht der Fachpersonen des A.___ vom 24. Dezember 2010 angeführt wurden (Urk. 8/118/2, Urk. 8/148/5). Da sich der Bericht im Wesentlichen in der Nennung der aktuellen Beschwerden erschöpft, ist dieser Bericht ebenfalls nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.

4.4    Im Bericht vom 6. November 2013 (E. 3.2.2) erklärte Dr. B.___ betreffend Verlauf des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, dass nach dem Unfall vom 10. Dezember 2006 im Laufe der Jahre zusätzliche Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat aufgetreten seien. Er führte jedoch nicht an, dass diese Beschwerden sich nach Erlass der Verfügung vom 26. Juli 2012 verstärkten. So hielt er denn auch schon in seinem Bericht vom 29. Oktober 2009 fest, dass der Beschwerdeführer über ständige Schmerzen klage (Urk. 8/48/12-13; E. 3.1.2).

    Im Bericht vom 6. Juni 2014 (E. 3.2.4) erklärte Dr. B.___ ausdrücklich, dass aus orthopädischer Sicht seit seinem Bericht vom 21. (richtig 29.) Oktober 2009 weitgehend ein stationärer Zustand vorliege.

    Aus den Berichten von Dr. B.___ vom 6. November 2013 und vom 6. Juni 2014 gehen somit ebenfalls keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zum 26. Juli 2012 hervor.

4.5    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 26. Juli 2012 wesentlich verändert hat. Die Beschwerde ist daher unter dem Hinweis, dass ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG) voraussetzt (BGE 137 V 1), abzuweisen.

5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 9) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Zogg, Zürich, machte mit seiner Honorarnote vom 30. März 2016 (Urk. 18) einen Aufwand von 16,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 148.50 geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache nicht als angemessen, war doch vorliegend lediglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht, dass die Vorakten zwar umfassend sind, die Beschwerde vom 29. Oktober 2014, welche ohne Kenntnisse der Akten erstellt wurde, jedoch hauptsächlich eine Darlegung der rechtlichen Grundlagen und die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung beinhaltet (Urk. 1) und die viereinhalb Seite umfassende Replik vom 17. April 2015 sich im Wesentlichen in einer Zitierung von Arztberichten erschöpft (Urk. 13), kann für diese Rechtsschriften (einschliesslich Instruktion) ein Aufwand von maximal 7 Stunden als gerade noch angemessen betrachtet werden. Hinsichtlich des Aufwands für diverse Schreiben, welche nur teilweise notwendigen prozessleitenden Schritten zugeordnet werden können, kann nochmals pauschal ein Aufwand von 1 Stunde als notwendig gesehen werden, so dass (unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200. für den Aufwand von 5 Stunden bis zum 31. Dezember 2014 und von Fr. 220. für den Aufwand von 3 Stunden ab 1. Januar 2015) eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘000.-- (einschliesslich MWSt und Barauslagen) als der Schwierigkeit des Prozess noch angemessen zu beurteilen ist.

5.3    Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Zogg, Zürich, wird mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Adrian Zogg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler