Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01141 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 15. Juli 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, lic. iur. Y.___
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1969 geborene X.___, Mutter zweier Kinder, war ab dem Jahr 1991 bis zum 17. September 2004 (effektiv letzter Arbeitstag) bei der Z.___ AG tätig, zuletzt ab 3. Mai 2003 zu 50 % als Aussendienst- und Innendienstmitarbeiterin (vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.01261 vom 31. März 2009, Urk. 9/68). Am 12. November 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach der Versicherten gestützt darauf mit Verfügung vom
14. April 2004 ab 1. Januar 2004 eine halbe Invalidenrente zu, wobei sie die Versicherte als Vollerwerbstätige qualifizierte (Urk. 9/15).
Im Rahmen eines im Februar 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/16) holte die IV-Stelle unter anderem das interdisziplinäre Gutachten des A.___ vom 28. Juni 2006 (Urk. 9/31) sowie den Abklärungsbericht Haushalt vom 25. August 2006 ein (Urk. 9/32). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 29. August und 26. September 2007 rückwirkend ab 1. Januar 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente zu, welche sie ab 1. Oktober 2007 auf eine Viertelsrente herabsetzte. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 29. August 2007 insoweit auf, als die Rente ab 1. Oktober 2007 auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden war, verbunden mit der Feststellung, die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urteil des hiesigen Gerichts IV.2007.01261 vom 31. März 2009, Urk. 9/68).
Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung vom November 2009 (Urk. 9/89) holte die IV-Stelle das interdisziplinäre Gutachten der B.___ vom 27. September 2010 ein (Urk. 9/87-88). Gestützt darauf bestätigte sie die laufende Rente revisionsweise (Mitteilung vom 17. Dezember 2010, Urk. 9/90).
Im Rahmen eines am 20. Februar 2013 eingeleiteten weiteren Revisionsver-fahrens (Urk. 9/92) liess sie die Versicherte am 27. August 2013 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch/rheumatologisch und psychiatrisch untersuchen (Berichte vom 10. September und 8. Oktober 2013,
Urk. 9/111-112). Gestützt darauf sowie nach durchgeführtem Vorbescheid-verfahren (Urk. 9/97-98, Urk. 9/105, Urk. 9/116, Urk. 9/119, Urk. 9/129) setzte sie mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 die Dreiviertelsrente per Ende des der Zustellung folgenden Monats bei einem Invaliditätsgrad von 43 % auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei ihr ab 1. Februar 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; subeventualiter sei ihr ab 1. Dezember 2014 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit der Mitteilung vom 17. Dezember 2010 (Urk. 9/90) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 2) eine Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, welche die Herabsetzung auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu begründen vermag.
2.2 Die Mitteilung vom 17. Dezember 2010 beruhte im Wesentlichen auf dem B.___-Gutachten vom 27. September 2010 (Urk. 9/87-88). Im Rahmen der Begutachtung war die Beschwerdeführerin am 26. und 31. August 2010 internistisch-neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht worden. Dabei diagnostizierten die Ärzte ein cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit einer chronisch rezidivierenden links ausstrahlenden Cervicobrachialgie, jedoch ohne ein radikuläres Defizit, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit einer zusätzlichen S1-Radikulopathie links mit einer residuellen Schmerzsymptomatik bei einer magnetic resonance imaging(MRI)-gesicherten Diskushernie L5/S1 und einer praesacralen Osteochondrose sowie eine chronifizierte depressive Reaktion bei einer Funktionsstörung des Bewegungsapparates (ICD-10: F43.21). Bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zu folgendem Schluss (Urk. 9/88/14 ff.): die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Key-Account-Managerin im Aussendienst und auch Tätigkeiten im Gastronomiebereich seien der Versicherten nicht mehr zumutbar; in einer leidensangepassten Tätigkeit – das heisst einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und ohne repetitive Bewegungsanforderungen für die Halswirbelsäule und für den Rumpf, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg und bei Bildschirmarbeiten mit der Möglichkeit von Bewegungspausen nach freiem Ermessen – bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.
2.3 Die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 2) beruht im Wesentlichen auf den Berichten des C.___ vom 1. und 4. März und 30. Mai 2013 und den RAD-Berichten vom 10. September und 8. Oktober 2013.
In den Berichten des C.___ vom 1. und 4. März sowie vom 30. Mai 2013
(Urk. 9/94, Urk. 9/101-102) – wo die Versicherte in der Zeit vom 11. Februar bis zum 1. März 2013 hospitalisiert war - diagnostizierten die Ärzte neu (nebst den bekannten Diagnosen) eine undifferenzierte Spondylarthropathie (Erstdiagnose im Februar 2013) mit einem axialen Befall und einem Human Leukozyte Antigen(HLA)-B27 negativ. Sie führten dazu unter anderem aus (Urk. 9/101/2), bei einem anamnestischen und klinischen Verdacht auf eine seronegative Spondylarthropathie seien weitere Abklärungen der Brust- und Lendenwirbelsäule und des Sakrums erfolgt (unter anderem mit Kontrastmittel-MRI). In der Zusammenschau der Befunde würden sie von einer undifferenzierten Spondylarthropathie mit einem axialen Befall ausgehen. Therapeutisch empfahlen sie den Beginn einer antientzündlichen Basistherapie mit einem Tumornekrosefaktor(TNF)-Alphablocker. Im Bericht vom 30. Mai 2013 hielten sie fest, die Versicherte sei nicht mehr in ihrer ambulanten Behandlung (Urk. 9/102/3).
Die Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des RAD, med. pract. D.___, untersuchte die Beschwerdeführerin am 27. August 2013 (RAD-Bericht vom 10. September 2013, Urk. 9/111). Aufgrund der Untersuchungsbefunde diagnostizierte die Ärztin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine axiale Spondylarthropathie (Erstdiagnose Februar 2013), eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS) bei einer MRI-nachgewiesenen Diskushernie L5/S1 sowie eine Cervicobrachialgie. Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, in der bisherigen Tätigkeit als Key-Account-Managerin bestehe aus somatischer Sicht weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit – das heisst einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und
Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten,
ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und hüftgelenks-/kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges
Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition – bestehe seit September 2010 eine 80%ige Arbeits-fähigkeit der Versicherten.
Psychiatrisch abgeklärt seitens des RAD wurde die Beschwerdeführerin am
27. August 2013 durch med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 8. Oktober 2013, Urk. 9/112). Gestützt darauf erhob med. pract. E.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Anpassungsstörung mit einer depressiven Reaktion nach einer längeren Belastungsreaktion somatischer Art voll remittiert bei adäquater Behandlung (ICD-10: F43.2) sowie Verdachte auf Panikattacken und eine posttraumatische Stressstörung (beides behandelt). Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
3.
3.1
3.1.1 In somatischer Hinsicht genügt der RAD-Bericht vom 10. September 2013
(Urk. 9/111) grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen schlüssigen Arztbericht (BGE 134 V 231 E. 5.1). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin – unter Berufung auf die C.___-Berichte vom 1. und 4. März sowie vom 30. Mai 2013 und die Berichte der behandelnden Rheumatologin Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 5. Juni 2013 und 25. Februar 2014 – hauptsächlich vor (Urk. 1), bei der schmerzbedingten Hospitalisation Anfang 2013 sei neu eine entzündliche Erkrankung (Spondylarthropathie) diagnostiziert worden, wobei die entzündliche Veränderung trotz der Therapie mit einem TNF-Alphablocker nach wie vor bestehe. Infolge dieser Verschlechterung des Gesundheits-zustandes, der stark beanspruchenden Therapien, der Leistungsverminderung infolge schmerzbedingten nächtlichen Aufstehens und der notwendigen Pausen sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (korrekt: 80 %) nicht realistisch.
3.1.2 Hinsichtlich dieser Einwände ist vorab darauf hinzuweisen, dass einerseits die in den C.___-Berichten vom 1. und 4. März sowie vom 30. Mai 2013 und im Bericht von Dr. F.___ vom 5. Juni 2013 (Urk. 9/94, Urk. 9/101-103) neu diagnostizierte undifferenzierte Spondylarthropathie bei der RAD-Beurteilung berücksichtigt wurde und dass in diesen Arztberichten andererseits keine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vorgenommen wurde. Diese Berichte vermögen daher die RAD-Beurteilung vom 10. September 2013 nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Hingegen hat Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 25. Februar 2014 (Urk. 9/127) zum RAD-Bericht vom
10. September 2013 ausdrücklich Stellung genommen und dabei – nach ihrer Feststellung, dass die RAD-Untersuchung umfassend gewesen und die Versicherte dabei ausführlich befragt und untersucht worden sei – folgende drei Mängel aufgelistet:
Sie macht zunächst geltend (Urk. 9/127/2 Ziff. 7), die RAD-Ärztin habe eine verminderte Belastbarkeit des linken Beins respektive eine damit verbundene Gehunsicherheit nicht berücksichtigt. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, hat doch die RAD-Ärztin die Versicherte auch diesbezüglich – in Übereinstimmung mit den oben erwähnten eigenen Feststellungen von Dr. F.___ – ausführlich untersucht (vergleiche Urk. 9/111 S. 2 f. und 8 ff. zu den unteren Extremitäten und zum Gangbild) und damit diesen Punkt berücksichtigt. Im Übrigen stützt sich Dr. F.___ in diesem Zusammenhang bloss auf die subjektiven Angaben der Versicherten, was invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant ist. Der weitere von Dr. F.___ bemängelte Punkt, wonach die Feststellung im RAD-Bericht, dass sich klinisch bei der Untersuchung keine Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung ergeben hätten (Urk. 9/111/9), nicht korrekt sei, da die entzündliche Krankheit sich durch Schmerzen und häufig auch durch eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule äussere, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Denn einerseits wurde bei der RAD-Beurteilung eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS nebst der Spondylarthropathie berücksichtigt (Urk. 9/111/9), und andererseits kann die Frage, ob die Schmerzen und die Bewegungseinschränkung durch die degenerativen oder entzündlichen Veränderungen hervorgerufen werden, gemäss den eigenen Ausführungen von Dr. F.___ (letztlich) nicht schlüssig beantwortet werden. Die von Dr. F.___ lediglich isoliert aus dem Gesamtzusammenhang zitierte klinische RAD-Feststellung bezüglich der Fortdauer der entzündlichen Aktivität erscheint daher unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände keineswegs als mangelhaft. Aus den Ausführungen im RAD-Bericht, wonach entgegen der Angabe der Versicherten im Medikamentenspiegel keine Schmerzmittel gefunden werden konnten, was den klinischen Eindruck stütze, dass durch die Etablierung der Basistherapie mit Humira keine wesentliche Aktivität der axialen Spondylarthropathie mehr vorliege (Urk. 9/111/9), lässt sich entgegen der Auffassung von Dr. F.___ ebenfalls kein Mangel ableiten, räumt doch diese selber relativierend ein, dass sie die Zuverlässigkeit solcher Messungen nicht beurteilen könne und es denkbar sei, dass der Spiegel nicht oder nicht bei allen Schmerzmitteln im therapeutischen Bereich liege. Zudem wurde dieser Befund zum Medikamentenspiegel in der RAD-Beurteilung lediglich im Sinne eines Indizes berücksichtigt.
Weitere Punkte, welche auf einen Mangel des RAD-Berichts vom 10. September 2013 schliessen lassen, sind im Bericht von Dr. F.___ nicht ersichtlich. Zwar weist dieser Bericht noch auf zwei weitere Punkte hin, bei welchen die behandelnde Rheumatologin subjektiv respektive tendenzmässig eine andere Beurteilung vornahm, nämlich einerseits auf das von der RAD-Ärztin formulierte Zumutbarkeitsprofil für leidensangepasste Tätigkeiten, das von Dr. F.___ ebenfalls ausdrücklich bestätigt wurde, jedoch mit dem Hinweis, dass dabei ein Zusatz für die Möglichkeit für vermehrte Pausen bestehen sollte, und andererseits auf die Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit 80 %, welche der behandelnden Rheumatologin mit Blick auf Nachtschlafstörungen und den Pausenbedarf als „hoch erscheint“. Die Frage nach dem Pausenbedarf und der Leistungsfähigkeit wurden jedoch von der RAD-Ärztin bei ihrer unbestrittenermassen umfassenden Untersuchung ausreichend berücksichtigt und im Rahmen des von ihr formulierten zumutbaren Arbeitspensums und Anforderungsprofils für leidensangepasste Tätigkeiten entsprechend aufgefangen (Urk. 9/11/1 und Urk. 9/111/10). Diese Punkte wurden von Dr. F.___ somit zu Recht nicht als Mängel bezeichnet.
3.1.3 Nach dem Gesagten wird der RAD-Bericht vom 10. September 2013 durch die von der Beschwerdeführerin erwähnten Arztberichte und ihre Vorbringen nicht ernsthaft in Frage gestellt. Entgegen ihrer Auffassung ist mit Blick auf die zeitliche Beanspruchung der Therapien keine Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums angezeigt, handelt es sich doch bei diesen Therapien vor allem um körperliche respektive sportliche Betätigungen (Urk. 1). Entgegen ihrer Auffassung besteht aufgrund der medizinischen Aktenlage kein Anlass für die Vornahme weiterer somatischer (neurologischer) Abklärungen, umso weniger als diese schon von der behandelnden Rheumatologin als umfassend bezeichnet wurden.
3.2 In psychiatrischer Hinsicht genügt der RAD-Bericht vom 8. Oktober 2013
(Urk. 9/112) grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen schlüssigen Arztbericht (BGE 134 V 231 E. 5.1). Die Einwände der Versicherten greifen nicht:
Für die Annahme, dass bei der Untersuchung der zeitliche Aufwand der Fragestellung mit Blick auf die zu beurteilende Psychopathologie nicht angemessen gewesen sei, liegen keine Anhaltspunkte vor. Das Gleiche gilt auch für den von der Versicherten nicht näher substantiierten Einwand (Urk. 1 S. 5), dass die erhobene Anamnese unvollständig sei. Die psychiatrische Beurteilung des B.___-Gutachtens vom 27. September 2010, auf welche sich die Versicherte zur Begründung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % aus psychischer Sicht beruft (Urk. 1), betrifft nicht den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum. Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ vom 22. Mai 2013 und 19. März 2014 (Urk. 9/104, Urk. 9/126), auf welche sich die Versicherte beruft, sind einerseits zu knapp und andererseits nimmt der Psychiater dabei eine die somatischen Aspekte mitumfassende Gesamtbeurteilung vor, wozu er in fachmedizinischer Hinsicht nicht befugt war. Deshalb kann die Versicherte aus diesen Berichten nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten praxisgemäss zurückhaltend zu gewichten sind (BGE 125 V 351
E. 3b/cc). Dass der RAD-Arzt trotz der als einzige Einschränkung festgestellten schnelleren Erschöpfbarkeit der Versicherten aufgrund der Schmerzen keine psychiatrische Diagnose mit einer dauerhaften Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte, ist kein Mangel. Das Gleiche gilt auch für seine Feststellung, wonach die depressive Reaktion bei adäquater Behandlung remittiert sei. Nach dem Gesagten wird auch der RAD-Bericht vom 8. Oktober 2013 durch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Frage gestellt.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand in der Zeit nach der RAD-Untersuchung vom 27. August 2013 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2014 verschlechtert hätte, und es liegen diesbezüglich auch keine konkreten Anhaltspunkte vor. So ergaben sich aus dem Bericht der Klinik H.___, Radiologie, vom 24. Februar 2014 (Urk. 9/128) in Übereinstimmung mit der Auffassung von Dr. F.___ gemäss ihrem Bericht vom 25. Februar 2014 (Urk. 9/127) keine neuen Erkenntnisse betreffend der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die RAD-Berichte vom 10. September und
8. Oktober 2013 abzustellen und deshalb von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit (im umschriebenen Sinne; E. 2.3) auszugehen ist. Aus diesen Berichten und den übrigen medizinischen Akten ergibt sich auch, dass im massgebenden Zeitraum revisionsrelevante Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sind, nämlich einerseits eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszu-standes der Versicherten, und andererseits somatisch eine neu diagnostizierte axiale Spondylarthropathie.
4.
4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Massgeblich dafür ist das Jahr 2013 (Zeitpunkt der RAD-Beurteilung).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest-möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens-entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
4.3 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) auf das von ihr zuletzt bei der Z.___ AG im Gesundheitsfall im Jahr 2005 erzielbare Einkommen von Fr. 94‘380.- (Urk. 13 x Fr. 3‘630.- x 2; Urk. 9/19) respektive auf das an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2013 angepasste Valideneinkommen von Fr. 103‘886.- abzustellen (Urk. 1 S. 6); denn allein ein Ablauf von zehn Jahren rechtfertigt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kein Tabellenlohn (Urk. 2).
Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE-Tabelle TA7 des Jahres 2010, Frauen Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) Ziff. 23 (andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten), ermittelte und auf das Jahr 2013 umgerechnete Jahreseinkommen von Fr. 52’042.10 für ein 70%-Pensum blieb unbestritten (Urk. 1-2) und ist – auch in Anbetracht der sehr guten beruflichen Qualifikation der Versicherten (Urk. 9/111/3) - grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings beträgt die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer solchen leidensangepassten Tätigkeit gemäss den obigen Erwägungen 80 % und nicht, wie die Beschwerdegegnerin angenommen hat (Urk. 2), 70 %. Korrigiert ergibt sich somit daraus ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘476.- (Fr. 52‘042.10 x 8/7).
Umstände, welche die Vornahme eines Leidensabzuges rechtfertigen, sind in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gegeben. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aufgrund der RAD-Berichte vom 10. September und 8. Oktober 2013 kein erhöhter Pausenbedarf erforderlich, welcher einen Leidensabzug von 10 % rechtfertigen würde.
Aus einem Valideneinkommen von Fr. 103‘886.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 59‘476.- resultiert ein gerundeter Invaliditätsgrad von 43 %. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit korrekt und als grosszügig zu werten, hätte doch in Anbetracht der sehr guten beruflichen Qualifikation der Versicherten auch ein Invalideneinkommen des Anforderungsniveaus 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) geprüft werden können. Im Übrigen ergibt sich selbst bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % nur ein Invaliditätsgrad von 48 % und damit ebenfalls ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
5. Die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente mit dem angefochtenen Entscheid (Urk. 2) per Ende des der Zustellung desselben folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) erweist sich damit als rechtens. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel