Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01144 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Käser
Urteil vom 24. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler
Advokatur Thöni Gysler
Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, lebt seit dem Jahr 2004 in der Schweiz (Urk. 8/2) und war ab dem 1. Mai 2006 bei der Y.___, als Bauarbeiter angestellt (Urk. 8/12 S. 1 f.). Am 28. Mai 2010 erlitt er auf der Baustelle einen Unfall beziehungsweise eine Verletzung am linken Knie. Am 31. Juli 2012 meldete er sich unter Hinweis auf einen Unfall und Krankheit sowie eine Knie-Totalendoprothese (TP) links bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle zog Akten des Kranken- (Urk. 8/3) und Unfallversicherers (Urk. 8/15) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/13-14, Urk. 8/17, Urk. 8/19, Urk. 8/25) bei, nahm einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten zu den Akten (Urk. 8/9) und führte mit diesem am 5. September 2012 (Urk. 8/11) ein Standortgespräch.
Am 3. April 2013 meldete er sich unter Hinweis auf einen Arbeitsunfall das rechte Bein betreffend (Knieverletzung) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/27). Mit Schreiben vom 25. April 2013 (Urk. 8/31) wurde der Versicherte zu einem Gespräch für die Abklärung der beruflichen Situation eingeladen. Daraufhin holte die IV-Stelle berufliche Unterlagen ein (Urk. 8/36). Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 (Urk. 8/42) teilte die IV-Stelle dem Versicherten die Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im Z.___ mit. Am 5. August 2013 (Urk. 8/45) wurde mit dem Versicherten eine Zielvereinbarung (Massnahmen, die zur Eingliederung führen sollen) abgeschlossen. Mit Mitteilung vom 3. März 2014 (Urk. 8/67) wurden die beruflichen Massnahmen infolge Beendigung des Arbeitstrainings im Z.___ per 28. Februar 2014 als abgeschlossen erklärt. In der Folge fand eine Untersuchung des Versicherten am 17. Juni 2014 im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt (Urk. 8/74; vgl. auch Urk. 8/72).
Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 8/76) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Juli 2014 (Urk. 8/78) die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rente) in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 15. September 2014 unter Beilage eines medizinischen Berichts Einwand (Urk. 8/81-82). Am 25. September 2014 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 29. Oktober 2014 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 25. September 2014 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm vom 1. Februar bis 30. Oktober 2013 eine „volle” Rente der Invalidenversicherung und vom 1. November 2013 bis 28. Mai 2014 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 1. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ab 1. März 2013 zu 70 % und nach Abschluss der beruflichen Massnahmen ab 28. Februar 2014 zu 100 % zumutbar. Weiter machte sie geltend, das Wartejahr sei am 8. Mai 2012 abgelaufen, aber da die Anmeldung am 3. August 2012 eingegangen sei, sei ein allfälliger Rentenanspruch erst ab dem 1. Februar 2013 möglich. Da dem Beschwerdeführer ab 1. März 2013 eine angepasste Arbeitstätigkeit von 100 % (richtig wohl 70 %, siehe E. 2.1 am Anfang bzw. Urk. 2 S. 3 oben) zumutbar sei, sei kein langandauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher einen Rentenanspruch begründe.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Tatsache, dass er infolge verspäteter Anmeldung nur für eine beschränkte Zeit Anspruch auf eine Invalidenrente habe, ändere nichts daran, dass eine langfristige Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Infolge der verspäteten Anmeldung entstehe zwar der Rentenanspruch erst später, der Rentenanspruch falle deswegen aber nicht gänzlich weg. Weiter brachte er vor, die Beschwerdegegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass er infolge eines Unfalls am 4. April 2013 vom 5. April bis 7. Juli 2013 arbeitsunfähig gewesen sei. Indem sie ausgeführt habe, es werde diesbezüglich im Einwand derselbe Sachverhalt mit einer anderen Begründung vorgetragen, anerkenne sie, dass vom 5. April bis 7. Juli 2014 (richtig wohl 2013) eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei eine Frist von drei Monaten zu gewähren, womit der Anspruch auf eine „volle” Rente bis Ende Oktober 2013 ausgewiesen sei. Zudem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, einen Leidensabzug zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung eines solchen von 15 % bestehe bis 28. Mai 2014 ein Invaliditätsgrad von 41 % und daher vom 1. November 2013 bis 28. Mai 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Teamleiter Stv. Kniechirurgie von der B.___, hielt in seinem Bericht vom 10. September 2012 (Urk. 8/13/6-7) unter „Diagnose“ fest, nach wie vor bestehe ein Bewegungsdefizit (90°) bei Status nach stationärer Physiotherapie mit Mobilisation bei Rehabilitationsdefizit mit persistierenden Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit bei (S. 1):
- Status nach Knietotalendoprothese links (Medacta GMK MyKnee) am 25.01.2012 bei
- Posttraumatischer Gonarthrose lateral bds., links mehr rechts bei
- Status nach konservativer Behandlung einer posterolateralen Tibiaplateau-Fraktur (Gips) bei
- Status nach Motocross-Unfall 2002 in Frankreich
- Status nach Kniekontusion am 3.5.10
- Status nach Kniearthroskopie links am 22.6.10 mit Fremdkörperexzision subkutan und infrapatellär (C.___)
Er bescheinigte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf (S. 2).
3.2 Hausarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, gab in seinem Bericht vom 24. September 2012 (Urk. 8/14) die Diagnose einer schweren, posttraumatischen Gonarthrose links an, einen Status nach Totalprothese des linken Knies am 25. Januar 2012 mit persistierenden Schmerzen, Gelenkserguss sowie massiver Einschränkung der Beweglichkeit (S. 6). Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. Mai 2011 (S. 7).
3.3 Die Ärzte von der B.___ nannten in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2012 (Urk. 8/19/6-7) dieselben Diagnosen wie Dr. med. A.___ (E. 3.1 hievor) und führten aus, dass sich trotz intensivierter ambulanter Physiotherapie eher eine Verschlechterung der Beweglichkeit mit anhaltenden Schmerzen zeige. Es werde daher eine stationäre Rehabilitation empfohlen.
3.4 Die Ärzte von der B.___, bei welcher der Beschwerdeführer vom 5. Februar bis 1. März 2013 hospitalisiert war, gaben in ihrem Bericht vom 11. März 2013 (Urk. 8/25) grundsätzlich dieselben Diagnosen wie früher an (S. 1; vgl. E. 3.1 bzw. E. 3.3 hievor). Neu nannten sie einen Status nach stationärer Physiotherapie unter Femoralis- und Ischiadicus-Katheter 04/10 mit Kniegelenks-Mobilisation in Narkose am 12. April 2012. Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 5. Februar bis 1. März 2013 und ab dem 2. März 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 25 % im Rahmen einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit gegebenenfalls weiterer Steigerung im mittelfristigen Verlauf, abhängig vom klinischen Beschwerdebild. Die angestammte Tätigkeit im Kanalbau sei nicht mehr zumutbar (S. 3).
3.5 Dr. D.___ bescheinigte in seinem Bericht vom 26. August 2013 (Urk. 8/82) infolge eines (erneuten) Unfalls am 4. April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. April bis 7. Juli 2013.
3.6 Die zuständigen Personen vom Z.___ hielten in ihrem Abschlussbericht vom 12. Februar 2014 zum Arbeitstraining (Urk. 8/64), welches vom 5. August 2013 bis 28. Februar 2014 gedauert hatte, unter anderem fest, beim Einsatz des Beschwerdeführers habe es sich um Tätigkeiten in der industriellen technischen Montage wie montieren, kleben und bohren gehandelt, wobei der Beschwerdeführer bei einer 75%igen Präsenz (25 % krankheitsbedingte Abwesenheiten) eine 70%ige Leistung erbracht habe (S. 1).
3.7 Im Sprechstundenbericht vom 25. März 2014 (vgl. Schreiben vom 4. April 2014; Urk. 8/69) hielten die Ärzte der B.___ aufgrund der Kniebeschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (S. 1). Sie gaben weiter an, für einen Teil der vom Beschwerdeführer berichteten Knieschmerzen könne die tief stehende Kniescheibe verantwortlich sein. Zur genaueren Evaluation müsste ein komplettes Work-Up durchgeführt werden inklusive Rotationsbestimmung der Prothesenkomponente mittels CT, Ausschluss eines Infektes sowie laborchemische Untersuchungen. Der Beschwerdeführer sei einer operativen Intervention gegenüber jedoch aktuell ablehnend eingestellt, sodass angesichts des fehlenden klinischen Verdachtes für einen Infekt auf dieses Work-Up vorerst zu verzichten sei. Sie würden weiterhin das Durchführen der Physiotherapie sowie die selbständige „Beübung“ der Oberschenkelmuskulatur empfehlen (S. 2).
3.8 Der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seinem Bericht vom 17. Juni 2014 (Urk. 8/74) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 7):
- Chronischer Belastungsschmerz, leichte Bewegungseinschränkung, ausgeprägte chronische Kapselschwellung, mässige anteromediale Bandinstabilität in leichter Beugestellung linkes Kniegelenk sowie ausgeprägte Muskelverschmächtigung am Oberschenkel bei Z.n. Knie-TEP Implantation am 25.01.2012 aufgrund fortgeschrittener posttraumatischer Gonarthrose;
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nachfolgende Diagnosen:
- Fremdanamnestisch posttraumatische Gonarthrose rechts, klinisch unauffällig bis auf eine geringe mediale Seitenbandlockerung
- Chronische Glutealgie rechts bei Fehlbelastung des rechten Beines zur Entlastung des linken Beines
Er führte aus, im Rahmen der Untersuchung hätten die aktenkundig bekannten Befunde des linken Kniegelenkes nur teilweise nachvollzogen werden können, wobei aber zusätzlich und im Gegensatz zu dem aktuellen Befundbericht der B.___ vom 4. April 2014 (E. 3.7 hievor) sich doch in 30° Beugung eine deutliche anteromediale Instabilität habe nachweisen lassen, welche ganz offensichtlich für das Unsicherheitsgefühl und auch die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers wesentlich mitverantwortlich sei. Hinsichtlich der im Z.___-Bericht angegebenen, nur 75%igen Präsenz mit einer 70%igen Leistung habe sich bei der klinischen Untersuchung kein Korrelat gefunden, da ja eben bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit gerade die bestehenden qualitativen Einschränkungen berücksichtigt würden und sich keine Befunde hätten erheben lassen, die eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätten begründen können. RAD-Arzt Dr. E.___ gab weiter an, dass beim Beschwerdeführer anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 17. Juni 2014 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen beziehungsweise früheren Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe unverändert eine 0%ige Arbeitsfähigkeit seit spätestens Mai 2011. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit bestehe jedoch seit der Beendigung der beruflichen Massnahme im Z.___ (per 28. Februar 2014) keine länger andauernde oder gar dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, vielmehr sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen – bei Beachtung des nachfolgend genannten Belastungsprofils: Körperlich leichte, wechselbelastende und dabei überwiegend sitzende Tätigkeit, eventuell auch unter Verwendung eines Stehstuhles, ohne Notwendigkeit des Steigens auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen über unebenen Boden und ohne längere, zu Fuss zurückzulegende Arbeitswege von mehr als maximal 500 Metern pro Strecke (S. 7 f.)
4. Zwischen den Parteien ist nicht strittig und gestützt auf die medizinischen Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist. Unbestritten und ebenfalls aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer bis 1. März 2013 auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war und dass der frühestmögliche Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2013 gewesen wäre (Urk. 8/83 S. 1). Streitig sind hingegen eine langfristige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und ein allfälliger Abzug vom Tabellenlohn.
5.
5.1 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
5.2 Ab dem 2. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer zwar eine Arbeitsfähigkeit von 25 % bescheinigt (E. 3.4), er hatte jedoch am 4. April 2013 einen Unfall, welcher gemäss Akten vom 5. April bis 7. Juli 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Dabei handelt es sich nicht um eine lediglich andere Begründung desselben Sachverhaltes (vgl. Urk. 2 S. 2). Da die gesundheitliche Verschlechterung ohne wesentliche Unterbrechung mehr als drei Monate angedauert hat, ist sie entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Daraus erhellt auch, dass es zwischenzeitlich nicht zu einer rentenrelevanten Verbesserung im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV gekommen ist.
Da ab dem 8. Juli 2013 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (vgl. auch E. 3.4 und E. 3.5 hievor), ist diese – gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten – ab 1. November 2013 zu berücksichtigen.
Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 31. Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Rente. Ein allfälliger (weiterer) Rentenanspruch ab dem 1. November 2013 gilt es nachfolgend zu prüfen.
5.3
5.3.1 Der von der Beschwerdegegnerin diesbezüglich getätigte Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, abgesehen vom geforderten Abzug vom Tabellenlohn von 15 % (Urk. 1 S. 4 f.).
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
5.3.2 Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Gründe (Urk. 1 S. 4 f.) rechtfertigten einen entsprechenden Abzug nicht: Der Umstand, dass eine versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine in Wechselhaltung ausführbare, überwiegend sitzende Tätigkeit angewiesen ist, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht abzugsrelevant (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Dass der Beschwerdeführer sodann infolge fehlender Deutschkenntnisse sowie fehlender Ausbildung und Berufserfahrung nur ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielen können soll, ist nicht ausgewiesen, wäre ohnehin invaliditätsfremd und müsste zudem auch bei der Ermittlung des Valideneinkommens berücksichtigt werden. Weitere Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind nicht ersichtlich. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist demnach nicht vorzunehmen, womit es beim errechneten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % ab 1. November 2013 bleibt.
5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 31. Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat (E. 5.1 und 5.2), womit die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist. In Bezug auf die beantragte Viertelsrente vom 1. November 2013 bis Ende Mai 2014 wurde der Rentenanspruch dagegen zu Recht verneint (E. 5.3); diesbezüglich ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.
6.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt hinsichtlich des Anspruchs auf eine ganze Rente vom 1. Februar bis 31. Oktober 2013, während der Beschwerdeführer in Bezug auf den Anspruch auf eine Viertelsrente vom 1. November 2013 bis 31. Mai 2014 unterliegt. Es rechtfertigt sich bei diesem Ausgang des Verfahrens, die Gerichtskosten im Umfang von zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe des Unterliegens erscheint eine um zwei Drittel gekürzte Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (bis 31. Dezember 2014 beziehungsweise von Fr. 220.-- (ab 1. Januar 2015) – jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer - von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. September 2014 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 31. Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Gysler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubKäser