Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01148 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 27. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1963 geborene X.___ bezieht seit dem 1. Januar 2007 wegen psychischen Beschwerden sowie Einschränkungen am Bewegungsapparat (vgl. Urk. 13/30, Urk. 13/33, Urk. 13/48) eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. die Verfügungen vom 27. April und 19. Mai 2009 [Urk. 13/54 und Urk. 13/55], die auf Beschwerde des Versicherten hin vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Oktober 2010 [Verfahrensnummer IV.2009.00542, Urk. 13/68] und vom Bundesgericht mit Urteil vom 18. April 2011 [Urk. 13/73] bestätigt wurden). Mit Mitteilung vom 29. März 2010 wurde dem Versicherten eine Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe einschliesslich deren Fertigung nach ärztlicher Verordnung für den Zeitraum vom 26. Oktober 2009 bis zum 31. Oktober 2013 erteilt (Urk. 13/66). Im Rahmen einer im September 2012 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 13/78) veranlasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten von Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, vom 2. und 5. September 2013, Urk. 13/104). Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2014 stellte sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. August 2012 den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht (Urk. 13/126). Gegen den Vorbescheid vom 24. Juni 2014 erhob der Versicherte am 8. Juli (Urk. 13/128) und 12. August 2014 Einwand (Urk. 13/134).
1.2 Mit Eingabe vom 24. Januar 2014 (eingegangen am 12. März 2014) ersuchte der Versicherte bei der IV-Stelle um Erneuerung der Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 13/112). Er legte dem Gesuch einen Kostenvoranschlag der B.___ Fussorthopädie vom 11. März 2014 im Betrag von Fr. 1‘431.43 bei (Urk. 13/111). Die IV-Stelle holte beim behandelnden Arzt, Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, einen Bericht für die Beurteilung des Anspruchs auf orthopädische Serienschuhe ein (Urk. 13/119, Bericht vom 29. April 2014) und legte diesen ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 13/135). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/136 f.) verneinte sie mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 einen Anspruch auf Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 2).
2. Gegen die anspruchsabweisende Verfügung vom 7. Oktober 2014 (Urk. 2) erhob X.___ am 30. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin der Anspruch auf orthopädische Serienschuhe zuzusprechen. Eventuell sei ein neutrales, umfassendes, orthopädisches Gutachten zu erstellen (S. 2). Mit der Beschwerde legte er eine Stellungnahme von Dr. A.___ auf (Urk. 3/4). Am 12. November 2014 reichte er zur Ergänzung seiner Beschwerde (Urk. 7) eine Stellungnahme von Herrn B.___, orthopädischer Schuhmacher (Urk. 8/1; vgl. auch Urk. 8/2), ein. Die IV-Stelle beantragte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2015, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 12). Sie legte ihrer Vernehmlassung einen Bericht der RAD-Ärztin med. pract. C.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH (Urk. 14/2-3), vom 27. Januar 2015 betreffend eine orthopädische Untersuchung vom 30. Dezember 2014 bei. Der Beschwerdeführer erstattete am 10. März 2015 seine Replik (Urk. 18) und beantragte die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde vom 30. Oktober 2014. Eventuell sei der von med. pract. C.___ untersuchte Schuh durch die Paritätische Vertrauenskommission SSOMV begutachten zu lassen (S. 2). Mit Eingabe vom 9. April 2015 (Urk. 22) legte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr. A.___, datiert vom 24. März 2015 (Urk. 23), auf. Am 28. April 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 26), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 4. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gegenstand des Verfahrens ist die Erneuerung (vgl. Urk. 13/66) der Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 13/112, vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1).
2.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
2.3 Ziffer 4 HVI-Anhang (in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung) führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen“ unter Ziffer 4.01 die folgenden Hilfsmittel auf: Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist.
Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; vgl. BGE 122 V 212 E. 2c). Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011 E. 3.2).
3.
3.1 Zur Begründung der leistungsabweisenden Verfügung vom 7. Oktober 2014 führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss den medizinischen Unterlagen habe der Nachweis einer von der Norm abweichenden, pathologischen Fussform nicht erbracht werden können (Urk. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2015 (Urk. 12) verwies die Beschwerdegegnerin auf die im laufenden Beschwerdeverfahren durch die RAD-Ärztin med. pract. C.___ durchgeführte Untersuchung. Med. pract. C.___ habe festgestellt, dass einzig ein Senkfuss nachvollzogen werden könne und die typischen Anzeichen für eine diabetische Polyneuropathie fehlten, weshalb aus medizinischer Sicht eine Versorgung mit Einlagen in geeigneten Konfektionsschuhen ausreichend und zweckmässig sei (Urk. 12 und Urk. 14/1).
3.2 Der Beschwerdeführer machte mit seiner Beschwerde vom 30. Oktober 2014 geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der ersten Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe massiv verschlechtert und nicht etwa verbessert, weshalb er dieses Hilfsmittel weiterhin dringend benötige (Urk. 1 Rz 5.18 und 5.20). Er bemängelte die Aktenstellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. C.___ (Rz 5.19 und 7.4) und wies auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 24. Oktober 2014 hin, wonach es wichtig sei, dass er an den Fersen (richtig: Füssen) keine Druckstellen bekomme, um einer Amputation beziehungsweise einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorzubeugen. Letzteres habe der orthopädische Schuhmacher B.___ dem Anwalt des Beschwerdeführers auf dessen telefonische Rückfrage hin bestätigt (Rz 5.22 f.). Diese Begründung ergänzte er am 12. November 2014 mit einer Stellungnahme von B.___ (Urk. 7 und 8/1).
In seiner Replik vom 10. März 2015 (Urk. 18) machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdegegnerin nach eingeleitetem Beschwerdeverfahren keine medizinische Untersuchung mehr hätte vornehmen dürfen (Rz 3.1). Zudem zog er auch das Ergebnis der Untersuchung durch med. pract. C.___ in Frage (Rz 3.2) und stellte sich auf den Standpunkt, es mangele der RAD-Ärztin an Fachwissen, was die Zurichtung der Schuhe betreffe (Rz 3.3).
4.
4.1 Nach Eingang des Verlängerungsgesuchs für orthopädische Serienschuhe (Urk. 13/111-112) holte die IV-Stelle als Grundlage für die Anspruchsbeurteilung bei Dr. A.___ einen Bericht ein (Arztbericht vom 29. April 2014, Urk. 13/119). Dr. A.___ nannte darin die folgenden Diagnosen:
- Lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit distalbetonter Spondylarthrose L3 bis S1
- linksbetonte partielle Sacralisation von Lendenwirbelkörper 5 mit Nearthrosezeichen
- Spina bifida occulta L5
- Arthosis deformans der ISG rechts stärker ausgeprägt
- Varusgonarthrose linksbetont beidseits
- Knick-, Senk- und Spreizfüsse beidseits
- Achillodynie beidseits
Dr. A.___ gab an, der Beschwerdeführer leide auf beiden Seiten an chronischen Fussbeschwerden bei klinisch Knick-, Senk- und Spreizfüssen sowie Achillodynie. Es bestehe auf beiden Seiten eine Druckdolenz im Bereich des calcanearen Ansatzes der Achillessehne medial, lateral und dorsal sowie ein Hallux valgus. Im Beiblatt zum Arztbericht (Urk. 13/120) gab Dr. A.___ bei der Frage nach dem Vorliegen einer pathologisch veränderten Gangart, die zu einem Mehrverbrauch von gewöhnlichen Serienschuhen führe, ein Schonhinken links an.
4.2 Die RAD-Ärztin med. pract. C.___ hielt in ihrer Aktenstellungnahme vom 21. August 2014 fest (Urk. 13/135 S. 2), dem Bericht von Dr. A.___ sei zu entnehmen, dass auf beiden Seiten Senk-, Spreiz-, und Knickfüsse mit Hallux valgus und Druckschmerzen der Achillessehne bestünden. Angaben über weitere Fehlstellungen der Zehen und das Ausmass der Hallux-valgus-Stellung der Grosszehe würden nicht gemacht. Insbesondere würden keine Kontrakturen berichtet. Ein Röntgenbefund liege ebenfalls nicht vor. Es werde ein Schonhinken links angegeben, das einen Mehrverbrauch an Serienschuhen verursache. Aus medizinischer Sicht sei ein Schonhinken allein nicht geeignet, zu vermehrter Abnutzung am Schuh zu führen. Beim Hinken entstehe eine verkürzte Standbeinphase der betroffenen Seite, die keine Auswirkung auf die Lebensdauer des Schuhs habe. Zum vermehrten Abrieb der Sohle komme es bei Gangarten, die zum Nachschleifen eines Fusses oder zu einer dauerhaften Fehlbelastung, zum Beispiel auf der Fussaussenkante, führten. Mit einem Schonhinken sei ein Mehrverbrauch an Schuhwerk nicht plausibel begründet. Laut dem im Rentenrevisionsverfahren eingeholten rheumatologischen Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 13/104/20-30) bestünden Senk-Spreizfüsse. Von Zehendeformitäten habe der Gutachter nicht berichtet. Einlagen seien laut Gutachten vorhanden. Eine Einschränkung der Gehfähigkeit bestehe nicht.
Aus medizinischer Sicht sei die Notwendigkeit einer Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen nicht ausgewiesen. Eine Versorgung mit Einlagen in handelsüblichen Konfektionsschuhen erscheine ausreichend und zweckmässig.
4.3 Mit der Beschwerde vom 30. Oktober 2014 legte der Beschwerdeführer einen kurzen Bericht von Dr. A.___ vom 24. Oktober 2014 auf (Urk. 3/4). Darin nannte Dr. A.___ dem Anwalt des Beschwerdeführers die folgenden Diagnosen, die er in seiner Verordnung angegeben habe:
- Diabetes Typ II
- Polyneuropathie beidseits
- Knick-, Senk-, und Spreizfüsse beidseits
- Varusgonarthrose beidseits
- Bandscheibenvorfall
Der Beschwerdeführer benötige weiterhin orthopädische Serienschuhe. Es sei wichtig, dass er an den Füssen keine Druckstellen bekomme, um einer Amputation beziehungsweise einer weiteren Verschlechterung der Gesundheit vorzubeugen. Im Alltag sei ein Serienschuh auch notwendig, um die Schmerzen beim Laufen zu verringern.
4.4 Durch diesen neuen medizinischen Sachverhalt sah sich die IV-Stelle veranlasst, den Beschwerdeführer zu einer Untersuchung mit Bezug auf die Fragestellung nach der Indikation von orthopädischen Serienschuhen beim RAD einzuladen (Urk. 14/1), die am 30. Dezember 2014 bei med. pract. C.___ (Urk. 14/2) stattfand. Med. pract. C.___ diagnostizierte eine Varusgonarthrose beidseits sowie Senkfüsse ohne Kontrakturen. Die übrigen von Dr. A.___ im Bericht vom 24. April 2014 angegebenen Befunde hätten nicht nachvollzogen werden können. Klinisch bestehe kein Hinweis auf eine diabetische Polyneuropathie. Die typischen Anzeichen einer diabetischen Polyneuropathie bestünden in strumpfförmigen Dysästhesien und Hypästhesien und in einem frühzeitigen Verlust des Vibrationsempfindens. Diese Hinweiszeichen hätten bei der Untersuchung nicht gefunden werden können.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit drei Jahren unter Fersenschmerzen rechts zu leiden. Bei der heutigen Untersuchung hätten keine Fersenschmerzen bestanden. Fersenschmerzen seien bei Senkfüssen häufig anzutreffen und zwar insbesondere im Bereich des Ansatzes der Plantarfaszie an der vorderen Fersenkante. Belastungsabhängige Fersenschmerzen gehörten zu den typischen Beschwerden bei Senkfüssen.
Der Beschwerdeführer sei zur Untersuchung mit den Schuhen erschienen, die aufgrund der letzten Verordnung angefertigt worden seien. Es habe sich um Schuhe der Marke Mephisto mit Ziernähten und Schnürung gehandelt. Die Schuhe hätten einen Pufferabsatz aufgewiesen, der bereits deutliche Abnutzungserscheinungen gezeigt habe. In den Schuhen hätten sich lose Weichpolstereinlagen mit einer kleinen retrokapitalen Abstützung durch Pelotte und einer leichten Abstützung des Längsgewölbes befunden. Weitere Zurichtungen seien nicht ersichtlich gewesen. Eine Sohlenversteifung habe nicht bestanden. Insbesondere habe es sich nicht um Schuhe gehandelt, die bei einer diabetischen Polyneuropathie geeignet wären.
Med. pract. C.___ gab an, bei Senkfüssen mit belastungsabhängigen Fersenschmerzen sei aus medizinischer Sicht eine Versorgung mit Einlagen in geeigneten Konfektionsschuhen ausreichend und zweckmässig. Eine Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen sei nicht notwendig.
4.5 Das Gericht zog in Erwägung, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Untersuchung einverstanden erklären könnte, hatte er in seiner Beschwerde doch ausgeführt, die RAD-Ärztin hätte nie attestiert, dass die Versorgung mit Einlagen in handelsüblichen Konfektionsschuhen ausreichen würde, wenn sie den Beschwerdeführer jemals untersucht hätte (Urk. 1 Rz 5.19). Dem Beschwerdeführer wurde deshalb mit Verfügung vom 19. Januar 2015 Frist zur Stellungnahme (Replik) und zur Erklärung angesetzt, ob er an der Beschwerde festhalte (Urk. 15).
4.6 Mit Replik vom 10. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und rügte die medizinische Untersuchung durch die Beschwerdegegnerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens (Urk. 18). Der Replik legte er sodann einen mit Fotos illustrierten Bericht vom 2. März 2015 der Fussorthopädie B.___ bei (Urk. 19/1). Darin erläuterte B.___ den Schuhaufbau mit Laufsohle, Puffer und Abrollwiege. Zudem führte er aus, eine Sohlenversteifung im Schuh sei nicht durch das Biegen des Schuhs erkennbar. Um eine Sohlenversteifung zu erkennen, müsse die Sohle mit einer Ahle durchgestochen werden. Eine Sohlenversteifung sei unterschiedlich in der Härte beziehungsweise Beweglichkeit.
4.7 Mit Eingabe vom 9. April 2015 (Urk. 22) legte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr. A.___ auf, der vom 24. März 2015 datiert und an die Fussorthopädie B.___ adressiert ist (Urk. 23). Dr. A.___ nannte darin die folgenden Diagnosen:
- Lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit distalbetonter Spondylarthrose L3 bis S1
- linksbetonte partielle Sacralisation von Lendenwirbelkörper 5 mit Nearthrosezeichen
- Spina bifida occulta L5
- Arthrosis deformans der ISG rechts stärker ausgeprägt
- Varusgonarthrose linksbetont beidseits
- Knick-, Senk- und Spreizfüsse beidseits
- Achillodynie beidseits
- diffuse Gefühlsstörungen an den unteren Extremitäten distal betont beidseits (diabetische Polyneuropathie)
- Diabetes mellitus Typ 2 mit Organschäden (Augen, Polyneuropathie)
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide auf beiden Seiten an chronischen Fussbeschwerden bei klinisch Knick-, Senk- und Spreizfüssen sowie Achillodynie.
Des Weiteren leide der Beschwerdeführer seit längerem an einem Diabetes mellitus Typ 2 mit entsprechenden Organschäden, insbesondere diffusen Sensibilitätsstörungen an beiden Unterschenkeln distal betont. Ferner bestünden auch Organschäden im Bereich der Augen, auf dem rechten Auge sei der Beschwerdeführer blind.
Aufgrund der diabetischen Polyneuropathie sei das Tragen von orthopädischen Serienschuhen dringend indiziert.
4.8 Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 26).
5.
5.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend (einzig) der Anspruch auf orthopädische Serienschuhe.
5.2 Erst im nach Verfügungserlass ergangenen Bericht vom 24. Oktober 2014 an den Anwalt des Beschwerdeführers nannte Dr. A.___ neu die für den Anspruch auf orthopädische Serienschuhe relevante Diagnose Polyneuropathie. Dr. A.___ merkte an, die orthopädischen Serienschuhe seien notwendig, damit an den Füssen keine Druckstellen entstehen würden und somit auch, um einer Amputation vorzubeugen (vgl. E. 4.3). Obwohl der Kurzbericht von Dr. A.___ keine Befundangaben enthält, die Diagnose Polyneuropathie bisher in den medizinischen Unterlagen nie erwähnt wurde und die zeitliche Grenze der Anspruchsprüfung grundsätzlich der medizinische Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt bildet (BGE 129 V 167 E. 1), ging die Beschwerdegegnerin zutreffend davon aus, dass der neu geschilderte medizinische Sachverhalt Anlass für weitere medizinische Abklärungen gibt, zumal der Beschwerdeführer seit längerem an einer diabetische Stoffwechsellage beziehungsweise einem Diabetes mellitus Typ II leidet (vgl. Urk. 13/78 und Urk. 13/85). Kommt hinzu, dass das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 5. September 2013 (Urk. 13/104/20-38), das eine Befundaufnahme der Füsse enthält (S. 29), im Verfügungszeitpunkt bereits über ein Jahr alt war und eine aktuelle Fotodokumentation der Füsse nicht vorlag (Urk. 13/122). Zudem wurde das Gutachten im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens in Auftrag gegeben, weshalb sowohl Fragestellung als auch Antworten vor allem zur Arbeitsfähigkeit erfolgten und vorliegend deshalb wenig aussagekräftig sind. Der rheumatologische Gutachter stellte sodann Fussbeschwerden fest, mit denen sich die RAD-Ärztin in ihrer Aktenstellungnahme nicht auseinandersetzte.
Dabei liess die Beschwerdegegnerin – wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet (Urk. 18 S. 4) – ausser Acht, dass Abklärungen der Verwaltung zum Streitgegenstand eines anhängigen Beschwerdeverfahrens in der Regel nicht angezeigt sind, da die Herrschaft über den Streitgegenstand mit der Beschwerdeerhebung auf die Beschwerdeinstanz über geht. Mit Blick auf die Möglichkeit einer Wiedererwägung bis zur Vernehmlassung (Art. 53 Abs. 3 ATSG) sind zwar punktuelle Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen oder auch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder andere Auskunftspersonen) regelmässig noch erlaubt. Abklärungen, die der Mitwirkung der versicherten Person bedürfen, sind aber grundsätzlich nicht mehr zulässig (vgl. BGE 127 V 228 E. 2b sowie statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.2). Erweist sich der medizinische Sachverhalt – wie vorliegend – im Lichte der Vorbringen in der Beschwerde als ungenügend abgeklärt, steht der Beschwerdegegnerin einzig offen, die Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben oder einen Antrag auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen zu stellen.
5.3 Angesichts dieser Sachlage kann bei der Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit orthopädischer Serienschuhe nicht zur Hauptsache auf den erst im Beschwerdeverfahren ergangenen Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin med. pract. C.___ vom 30. Dezember 2014 abgestellt werden. Nicht vollends zu überzeugen vermögen aber auch die kurzen im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte des behandelnden Orthopäden Dr. A.___ (Urk. 14/1 und Urk. 23), die keine überzeugende Befunderhebung ausweisen und im Gegensatz zum Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin namentlich keinerlei Angaben zu einer neurologischen Testungen enthalten.
Aufgrund der vorhandenen (und zu berücksichtigenden) medizinischen Berichte lässt sich nicht zuverlässig und rechtsgenügend beurteilen, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf orthopädische Serienschuhe ausgewiesen ist. Da nach der gesetzlichen Konzeption dem Versicherungsträger die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV) obliegt, und es entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz in erster Linie Sache der zuständigen Behörde ist, die materielle Wahrheit zu ermitteln (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.4.3), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. hiezu auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen), damit sie entsprechende (verwaltungsexterne) Abklärungen treffe und hernach über das Gesuch um Übernahme der Kosten für orthopädische Serienschuhe neu entscheide. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass einzig der Beizug einer orthopädischen Fachärztin oder eines orthopädischen Facharztes einer umfassenden Sachverhaltsabklärung nicht gerecht wird, betrifft die Diagnose Polyneuropathie doch im Wesentlichen das neurologische Fachgebiet.
5.4 Strittig ist schliesslich die von der RAD-Ärztin med. pract. C.___ und vom orthopädischen Schuhmacher kontrovers diskutierte Zurichtung des alten Schuhs (vgl. Urk. 14/2 und Urk. 19/1). Soweit diese Zurichtung für die Kostengutsprache eine Rolle spielen sollte (die vormalige Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen erfolgt nicht aufgrund der Diagnose Polyneuropathie; vgl. Urk. 13/69 und Urk. 13/64-65; vgl. zu den Revisionsvoraussetzungen bei Eingliederungsmassnahmen BGE 113 V 22 E. 36), ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, bei Unklarheiten die Paritätische Vertrauenskommission SSOMV zu kontaktieren (vgl. das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI RZ 2020, Stand 1. Januar 2015).
5.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 7. Oktober 2014 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung des zweiten Schriftenwechsels auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 7. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli