Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01149 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 22. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos
schadenanwaelte.ch
Rain 41, 5000 Aarau
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Wirkung ab 1. Mai 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1961 geborenen X.___ mit Verfügung vom 23. März 2001 aufgrund der Folgen eines im Mai 1993 erlittenen Schleudertraumas der Halswirbelsäule eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/41). Am 4. Juli 2003 bestätigte sie diesen Rentenanspruch (Urk. 8/49). Im Einklang mit dem Vorbescheid vom 15. März 2012 (Urk. 8/113) verfügte die IV-Stelle am 26. Juni 2012 gestützt auf die Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) die Aufhebung der Rente (Urk. 8/125). Gleichzeitig teilte sie der Versicherten mit, dass dieser ab dem 2. August 2012 Eingliederungsmassnahmen - zunächst in Form einer Potentialabklärung -gewährt würden und die Rente während der Massnahmen zur Wiedereingliederung weiter ausgerichtet werde, längstens bis 31. Juli 2014 (Urk. 8/126-127). Für weitere Eingliederungsmassnahmen wie Job-Coaching, Aufbautraining, wirtschaftsnahe Integration, Beratung und Begleitung wurde am 19. November 2012, 17. April, 21. Mai, 8. August, 25. September, 2. und 11. Dezember 2013 sowie am 27. Februar und 28. Mai 2014 Kostengutsprache erteilt (Urk. 8/131, 8/155, 8/167, 8/176, 8/184, 8/199, 8/206, Urk. 8/244 und 8/277).
Im Vorbescheid vom 25. Juli 2014 stellte die IV-Stelle fest, dass der Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung per Ende Juli 2014 erlösche und die Rente eingestellt werde (Urk. 8/299). Am 29. September 2014 verfügte sie den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen und die Einstellung der weiter ausgerichteten ganzen Invalidenrente per 31. Juli 2014 (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess die anwaltlich vertretene Versicherte am 30. Oktober 2014 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Die Verfügung sei aufzuheben.
2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die IV-Stelle zurück zu weisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Abs. 2 dieser Übergangsbestimmung sieht vor, dass die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG hat, wenn die Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird. Werden derartige Massnahmen durchgeführt, so wird die Rente gemäss Abs. 3 bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.
2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, nach Durchführung der diversen Eingliederungsmassnahmen habe sich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Sozialarbeiterin ergeben. Da es sich dabei um eine körperlich leichte und gut entlöhnte Tätigkeit handle, seien keine anderen Erwerbstätigkeiten geprüft worden. Eine höhergradige Arbeitsfähigkeit sei trotz intensivem Training und hoher Motivation nicht erreicht worden. Da der Rentenanspruch nach dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG davon abhänge, dass die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden könne, könne der Versicherungsschutz auch im Fall von im Sinne der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision aufgehobenen Rente nicht einfach enden, wenn die Wiedereingliederungsbemühungen am Gesundheitszustand der versicherten Person objektiv nachvollziehbar teilweise scheiterten. Vielmehr sei die Rente weiter zu gewähren. Das Scheitern der Eingliederungsmassnahmen zeige unabhängig von den einer wissenschaftlichen Grundlage entbehrenden Förster-Kriterien, dass die Überwindbarkeit nicht oder nur teilweise vorliege und somit die Voraussetzungen von Art. 7 ATSG nicht erfüllt seien. Die definitive Rentenaufhebung müsse daher in der gleichen Verfügung geprüft werden, mit der auch die Wiedereingliederungsmassnahmen eingestellt würden. Rechtsprechungsgemäss hätten die Wiedereingliederungsmassnahmen der 6. IV-Revision zum Ziel, die Betroffenen sozial einzugliedern und sie vor steter Abhängigkeit von staatlichen Institutionen zu bewahren. Könne dieses Ziel aber nicht erreicht werden, weil eine Schmerzüberwindung nicht oder nicht vollständig möglich sei, müsse die ursprüngliche Rente wieder aufleben, vor allem wenn sich die Betroffenen darauf verlassen hätten, dass die Wiedereingliederung möglich sei, und deshalb die ursprüngliche rentenaufhebende Verfügung nicht angefochten hätten. Die in Abs. 3 von lit. a SchlBest. IV 6/1 als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips vorgesehenen Übergangsleistungen dienten dazu, dass die von einem Eingriff in ihre Rechte Betroffenen sich während einer angemessenen Zeit auf die neue Situation einstellen könnten. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips seien die Rentenleistungen dort weiterhin in dem Ausmass zu gewähren, in dem es den Betroffenen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, ihr Leiden zu überwinden und das Scheitern der Eingliederungsmassnahmen an den gesundheitlichen Einbussen dafür den Beweis erbringe. Folglich hätte in der angefochtenen Verfügung die Rente nicht einfach aufgehoben werden dürfen, sondern es hätte ein erneuter Einkommensvergleich vorgenommen werden müssen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur eine 50%ige Erwerbstätigkeit im angestammten Beruf zumutbar sei. Daraus hätte sich ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergeben (Urk. 1 S. 3 ff.).
Die IV-Stelle beruft sich auf das Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB) und macht geltend, die versicherte Person habe nur während der durchzuführenden Massnahme Anspruch auf Weiterausrichtung der Rente, nicht aber auf die Rente als solche. Über den Rentenanspruch sei denn auch schon vor Durchführung der Massnahme zu entscheiden. Die gegenüber der Beschwerdeführerin verfügte Rentenaufhebung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Urk. 7 S. 2).
3.
3.1 Die in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 am 26. Juni 2012 verfügte Rentenaufhebung (Urk. 8/125) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen wird daher von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt. Umstritten ist jedoch, ob eine teilweise Weiterausrichtung der Invalidenrente aufgrund der im Rahmen der Wiedereingliederungsmassnahmen nicht vollständig wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt in Betracht fällt und ob diese Frage im Rahmen der angefochtenen Einstellung der weiter ausgerichteten Invalidenrente hätte geprüft werden sollen.
3.2 Dazu und zu dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Verhältnismässig- keitsprinzip hat sich das Bundesgericht im Urteil 8C_773/2013 vom 6. März 2014 E. 4.2 bis E. 4.3 ausführlich geäussert. So stellte es fest, dass mit dem in lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1 vorgenommenen kategorischen Ausschluss der Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder über fünfzehn Jahre Rentenleistungen bezogen haben, von der in Abs. 1 vorgesehenen Neubeurteilung der laufenden Renten für diese Rentenbezügerinnen und -bezüger die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit von vornherein verneint werde. Eine darüber hinausgehende, in sämtlichen Fällen stets systematisch vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung sei demgegenüber gesetzlich nicht explizit verankert. Eine solche finde indes zum einen bereits auf der Stufe der medizinischen Abklärungen statt. Die Gutachter hätten mit Blick auf den allfälligen Verlust einer langjährigen Rente sorgfältig zu prüfen und einleuchtend darzutun, aus welchen Gründen ein unklares Beschwerdebild (im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1) diagnostiziert worden sei und weshalb die klinisch psychiatrische Untersuchung keine nachvollziehbaren und in Bezug auf deren invalidisierende Folgen objektivierbaren Störungsbilder ergeben habe. Ferner sei erforderlich, dass im Zeitpunkt der beabsichtigten Herabsetzung oder Aufhebung der Rentenleistungen ebenfalls ausschliesslich ein diffuses Beschwerdebild vorliege. Zu klären sei daher immer, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert habe und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen nunmehr anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nicht klar eine Diagnose gestellt werden könne. Schliesslich sei zu prüfen, ob die sog. "Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten seien und daraus - trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - eine Validitätseinbusse resultiere. An die entsprechenden medizinischen Abklärungen seien besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich müssten die betreffenden Untersuchungen im Moment der Überprüfung nach lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 aktuell sein und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Des Weitern ist dem genannten Urteil 8C_773/2013 Folgendes zu entnehmen:
Auch bei entsprechender medizinischer Grundlage ist die voraussetzungslose Aufhebung oder Herabsetzung bestehender Renten jedoch nicht unbesehen zulässig. Vielmehr hat der Gesetzgeber verschiedene Abfederungsmechanismen vorgesehen: Neben der bereits erwähnten Ausschlussklausel für ältere oder langjährige Rentenbezügerinnen und -bezüger (lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1) kann die Rentenüberprüfung ausschliesslich während eines dreijährigen Zeitfensters vorgenommen werden. Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle beinhalten die SchlBest. IV 6/1 überdies spezielle Integrationsmassnahmen. So haben versicherte Personen, deren Rente unter diesem Titel aufgehoben oder herabgesetzt werden, für maximal zwei Jahre Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung (lit. a Abs. 2 und 3 SchlBest. IV 6/1). Darauf sind sie anlässlich eines persönlichen Gesprächs ausdrücklich hinzuweisen (vgl. Rz. 1004 KSSB). Es handelt sich dabei um Vorkehren zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG, während deren Durchführung bis zum Abschluss die bisherige Rente weiter ausgerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung. Betroffene können im Rahmen der 6. IV Revision somit Leistungen erwirken, die sie befähigen sollen, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfähigkeit und damit ohne Rente zu bestreiten (BGE 139 V 547 E. 9.3 S. 567 f.). Erst nach Beendigung dieses Versuchs einer (Re-) Integration in den Arbeitsmarkt wird abschliessend beurteilbar sein, ob der versicherten Person in Berücksichtigung sämtlicher subjektiven und objektiven Elemente der Schritt zurück in das Erwerbsleben zumutbar ist. Da es um den Sonderfall der Überprüfung eines bislang berechtigterweise erfolgten Rentenbezugs geht, sind die Wiedereingliederungschancen unter besonderem Augenmerk auf die Aspekte des Alters der Betroffenen und der Dauer der Erwerbslosigkeit zu prüfen. Dadurch wird der sowohl bundesrätlich wie auch in der Lehre nachdrücklich gestellten Forderung Genüge getan, den Verhältnissen jedes Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen und in derartigen Konstellationen jeweils eine sorgfältige Güterabwägung vorzunehmen, auf deren Basis zuverlässig beurteilt werden kann, ob eine Anpassung im konkreten Fall als verhältnismässig erscheint (E. 4.3.2 mit Hinweisen).
3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin muss es nach Abschluss der maximal zwei Jahre dauernden Wiedereingliederungsmassnahmen nicht zwangsläufig bei der vorgängig verfügten Rentenaufhebung bleiben. Dies hängt vielmehr davon ab, ob der versicherten Person in Berücksichtigung sämtlicher subjektiver und objektiver Elemente der Schritt zurück ins Erwerbsleben zumutbar ist. Deshalb wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen zu prüfen, aus welchen Gründen die Integrationsmanagerin für die Beschwerdeführerin nur ein Arbeitspensum von 50 % in Betracht zieht (Urk. 8/203 ff.) und ob und inwieweit reelle Chancen für eine Wiedereingliederung bestehen. Diesbezügliche Erwägungen fehlen in der angefochtenen Verfügung. Auch enthalten die Akten keine abschliessende Beurteilung der Eingliederungschancen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Vollzeitstelle.
Diese Prüfungspflicht besteht unabhängig davon, ob sie im von der Beschwerdegegnerin angerufenen KSSB vorgesehen ist oder nicht. Denn derartige Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht angesichts der oben wiedergegebenen Äusserungen des Bundesgerichts zum Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verbindlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
Andererseits ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfungspflicht der IV-Stelle nur auf die Wiedereingliederungschancen bezieht, eine erneute Beurteilung der Überwindbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung jedoch nicht erfolgen kann. Darüber wurde in der Rentenaufhebungsverfügung vom 26. Juni 2012 rechtskräftig entschieden (Urk. 8/125).
3.4 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und eine neue, begründete Verfügung erlasse.
4. Die somit unterliegende Beschwerdegegnerin hat für die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG anfallenden Kosten des Verfahrens, die mit Fr. 500.-- zu bemessen sind, aufzukommen. Des weiteren hat sie der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- zu bezahlen (Art. 61 lit. g ATSG, § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach durchgeführter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos unter Beilage der Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubCondamin