Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01150 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 17. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, war von 1996 bis 2010 als Raumpfleger bei der Firma Y.___ tätig. In den Jahren 2009 bis 2011 arbeitete er als Raumpfleger in einem Teilzeitpensum bei der Firma Z.___ sowie bei Frau A.___ (Urk. 6/10, Urk. 6/12). Unter Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen sowie fortgeschrittenen Darmkrebs meldete er sich am 5. November 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 6/12, Urk. 6/15-18), zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 6/9) und veranlasste beim Institut B.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 11. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 6/28).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/31-32) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2014 (Urk. 6/35 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 30. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Am 10. März 2015 reichte der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 8) ein. Mit Schreiben vom 20. März 2015 (Urk. 10) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer am 24. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen - insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts B.___ (Urk. 6/28) - davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit Ablauf der einjährigen Wartezeit im November 2012 die bisherige Tätigkeit nur noch zu 50 % zumutbar sei. Ab dem 1. Januar 2013 sei ihm eine – näher umschriebene - behinderungsangepasste Tätigkeit zu 75 % zumutbar. Gestützt darauf ermittelte sie – unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % vom statistischen Tabellenlohn – einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 32 %. Da die IV-Anmeldung zu spät eingereicht worden sei, bestehe kein Anspruch auf eine befristete Invalidenrente (S. 2).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) korrigierte die Beschwerdegegnerin ihre Ausführungen dahingehend, dass der in der Verfügung errechnete Invaliditätsgrad effektiv noch tiefer sei. Bei der Diagnose der generalisierten Angststörung stelle sich die Frage der Überwindbarkeit (S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer aus näher genannten Gründen (Urk. 1 S. 4–7) den Standpunkt, dass nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne.
In der Replik (Urk. 8) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die Frage der Überwindbarkeit bei der Diagnose der generalisierten Angststörung der Rechtsprechung widerspreche und dass sowohl in der Gesamtbeurteilung des Gutachtens als auch in der angefochtenen Verfügung vom rheumatologischen Teilgutachten abweichende Belastungsprofile aufgestellt worden seien. Im Gutachten werde festgehalten, dass das Heben, Stossen, Ziehen und Tragen von Lasten bis zur Taille nur bis 5 kg (und nicht bis 15 kg) möglich sei (S. 1 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und insbesondere, ob zur Beantwortung dieser Frage auf das B.___-Gutachten vom 11. Juni 2014 (Urk. 6/28) abgestellt werden kann.
3.
3.1 Dr. med. C.___, Oberarzt, Medizinische Klinik, Abteilung für Onkologie und Hämatologie, Spital D.___, führte im Bericht vom 31. Juli 2013 (Urk. 6/16/1-2) ein mässig differenziertes Adenokarzinom des rektosigmoidalen Übergangs, Erstdiagnose (ED) November 2011, sowie eine anamestische Bandscheibenproblematik als Diagnosen auf (S. 1). Unter der Therapie mit FOLFOX sei es zu einer peripheren Polyneuropathie gekommen. Zwischenzeitlich sei diese jedoch wieder regredient, die Therapie mit Lyrica habe jedoch noch nicht sistiert werden können. Aus Sicht des Kolonkarzinoms bestünden keine Gründe für eine Erwerbsunfähigkeit. Der Verlauf der Polyneuropathie könne jedoch nicht vorausgesagt werden (S. 2).
3.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und für Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 3. April 2013 (Urk. 6/15/1-5) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 27. Januar 2011 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- linksseitiges lumbospondylogenes Syndrom bei Discusprolaps mediolateral und Wurzelkompression L5 links, seit Januar 2011
- metastasierendes Coloncarcinom im rectosigmoidalen Übergang, November 2011
- Depression, seit November 2011
Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei im Rahmen von 3–4 Stunden pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % zumutbar, dies seit November 2011 (S. 4). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 (Urk. 6/17) bestätigte Dr. E.___, dass sich seit dem letzten Bericht an der Situation nichts verändert habe.
3.3 Am 28. und 29. April 2014 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers im Institut B.___. Die Ärzte des Instituts B.___ erstatteten ihr Gutachten am 11. Juni 2014 (Urk. 6/28) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Schlussfolgerungen des interdisziplinären Konsensus und nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 5.1):
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom
- pseudoradikuläre Ausstrahlung in beide Beine
- Status nach schmerzinterventioneller Behandlung am 23. November 2004 und 29. März 2005
- anamnestisch Status nach Abscherfraktur der dorsocaudalen Kante Lendenwirbelkörper (LWK) 4 und kleiner Abscherfraktur an Lendenwirbelsäule (LWS) 2 am 21. April 1982 mit konservativer Behandlung
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Derealisationserlebnis (ICD-10 F48.1) 1998
Sodann führten sie die folgenden, hier gekürzt angeführten, Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 23 f. Ziff. 5.2):
- Status nach Kolonkarzinom
- leichte vorwiegend sensible Polyneuropathie bei Status nach Chemotherapie
- psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1)
- Adipositas mit BMI von 31 kg/m2
- Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
Die Ärzte führten in ihrer Gesamtbeurteilung aus, dass aus rheumatologischer Sicht für die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowie für körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Für körperlich leichte, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten bestehe aus klinisch-rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer müsse dabei aber die Möglichkeit haben, seine Arbeitsposition regelmässig selbständig zu wechseln. Stereotype Rotationsbewegungen der LWS oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneigeposition seien ebenso wie Überkopfarbeiten mit einer konsekutiven LWS-Hyperlordosierung ungünstig. Das Heben, Stossen, Ziehen und Tragen von Lasten sei bis zur Taille bis 15 kg, oberhalb der Taille bis 10 kg, möglich. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 %. Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund der Polyneuropathie keine relevante Einschränkung. Es habe aus neurologischer Sicht auch keine andere Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Dies gelte ebenso aus allgemeininternistischer Sicht (Ziff. 6.2 S. 24 f.).
Zusammenfassend bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst. Für körperlich anhaltend mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 %. Dieses Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement (Ziff. 6.2, Ziff. 6.8 S. 24 f.). Zwischen November 2011 und Ende 2012 habe aufgrund des Kolonkarzinoms und der Therapie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe wahrscheinlich seit Jahren. Sie sei allerdings nicht zurückdatierbar und plausibel seit 2013 anzunehmen (Ziff. 6.3 S. 25).
3.4 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl am 24. Juni 2014, für die Beurteilung auf das B.___-Gutachten abzustellen. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich. Er empfehle eine medizinische Neubeurteilung nach einem Jahr Behandlung beim Facharzt für Psychiatrie in dessen Ermessen. Dadurch seien relevante Veränderungen im Gesundheitszustand betreffend die Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 6/30 S. 6)
4.
4.1 Es stellt sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere die Frage, ob auf das B.___-Gutachten vom 11. Juni 2014 (Urk. 6/28) abgestellt werden kann.
4.2 Vorweg festzuhalten ist, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin betreffend die Veranlassung des B.___-Gutachtens im Jahr 2014 (Urk. 6/21, Urk. 6/23-25, Urk. 6/27) insgesamt nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und der Beschwerdeführer betreffend die Anordnung der Begutachtung am Institut B.___ beschwerdeweise keine Einwände erhob.
4.3 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das B.___-Gutachten (Urk. 6/28) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch die B.___-Gutachter ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
4.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f.) bestehen in dem zu würdigenden Bericht weder in Bezug auf den Substanzgebrauch (S. 5) noch in Bezug auf die Diagnose einer Angststörung (S. 5 f.) relevante Diskrepanzen oder Widersprüche. Im Hinblick auf die unterschiedliche Beurteilung in Bezug auf die rheumatologischen sowie psychiatrischen Diagnosen und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zwischen dem B.___-Gutachten und der Beurteilung durch Dr. E.___ gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange - wie vorliegend - keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Bei Dr. E.___ – welcher als einziger Arzt überhaupt eine Depression erwähnt - handelt es sich ausserdem um keinen Facharzt der Psychiatrie.
In Bezug auf die gerügte Dauer der psychiatrischen Begutachtung (Urk. 1 S. 4) ist festzuhalten, dass der zu betreibende zeitliche Aufwand zwar der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss. Zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013 E. 4).
4.5 Schliesslich erweist sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, es sei der beschwerdegegnerischen Forderung an die Gutachterstelle nach einer internistischen Abklärung nicht nachgekommen worden (Urk. 1 S. 7), als aktenwidrig, ist doch dem Gutachten selbst zu entnehmen, dass eine solche stattgefunden hat (vgl. Urk. 6/28 Ziff. 3 S. 9 ff.).
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das B.___-Gutachten vom 11. Juni 2014 (Urk. 6/28) abzustellen und somit insbesondere von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zwischen November 2011 und Dezember 2012 sowie von einer 75%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit, vollschichtig realisierbar, in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit, mit erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement, ab 1. Januar 2013 auszugehen ist.
5.
5.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen aufgrund des Einkommensvergleichs vorzunehmen.
5.2 Da ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs – mithin der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 5. November 2012 (vgl. Urk. 6/3) – eintritt (vgl. E. 1.3), ist auf einen Einkommensvergleich aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2012 zu verzichten. Ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers würde frühestens ab 1. Mai 2013 bestehen. Im Folgenden ist daher nur der Einkommensvergleich aufgrund der unbefristeten 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab 1. Januar 2013 vorzunehmen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2013, abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.4 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Valideneinkommens davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachgehen und dabei ein Jahreseinkommen von rund Fr. 63‘271.-- verdienen würde. Dabei stützte sie sich auf die statistischen Werte der LSE, Zentralwert für Hilfsarbeiten, da der Beschwerdeführer seit längerer Zeit keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgegangen sei (Urk. 2).
5.5 Wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellte, ist der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keiner geregelten Tätigkeit nachgegangen (vgl. Urk. 6/12, IK-Auszug), so dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, bei der Festlegung des Valideneinkommens auf die statistischen Werte der LSE und dabei auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Niveau 4) abzustellen.
Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, TA1, Total, Niveau 4). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, S. 88, Tabelle B 9.2, Total) und der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2011 in der Höhe von 1.0 %, im Jahr 2012 in der Höhe von 0.8 % und im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % angepasst (Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, S. 89, Tabelle B 10.2, Nominal Total), ergibt dies ein leicht von der Berechnung der Beschwerdegegnerin abweichendes Valideneinkommen von rund Fr. 62‘768.-- für das Jahr 2013 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.010 x 1.008 x 1.008).
5.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.7 Auch bei der Festlegung des Invalideneinkommens ist vorliegend vom Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Niveau 4) auszugehen, so dass für die zu erfolgende Berechnung auf die Ausführungen zum Valideneinkommen verwiesen werden kann (vgl. E. 5.5). Unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitspensums von 75 % resultiert schliesslich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 47‘076.-- (Fr. 62‘768.-- x 0.75).
5.8 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
5.9 Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % (Urk. 2 S. 2), was angesichts der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als angemessen erscheint. Gründe, welche einen höheren Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 42‘368.-- (Fr. 47‘076.-- x 0.9).
5.10 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 62‘768.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 42‘368.-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 20‘400.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 33 %. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit keine Rente der Invalidenversicherung zu.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski