Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01152 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 31. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch OTW Treuhand AG
Lindenstrasse 12, 8604 Volketswil
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der am 25. Mai 1954 geborene X.___ arbeitete ab 1994 als selbständiger Transportunternehmer (Urk. 7/1, Urk. 7/22). Nach einem Sturz von einer Hebebühne auf die linke Seite im November 2003 litt der Versicherte unter belastungsabhängigen Schmerzen in der linken Hüfte, Lumbalgien und linksseitigen Knieschmerzen (Urk. 7/80 S. 6). Mit Verfügung vom 17. März 2006 (Urk. 7/24) und unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 (Urk. 7/34) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), ein erstes Rentenbegehren des Versicherten ab, da ihre medizinischen und beruflichen Abklärungen (Urk. 7/1, Urk. 7/7, Urk. 7/10-12, Urk. 7/22) einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 35 % ergaben.
1.2 Im November 2008 kam es zu einem weiteren Arbeitsunfall, der eine rechtsseitige Rotatorenmanschettenruptur zur Folge hatte (Urk. 7/80 S. 7). Am 4. März 2009 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/36-38; vgl. auch Urk. 7/48-51, Urk. 7/56-59). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 7/62, Urk. 7/64, Urk. 7/66-68, Urk. 7/70) und ordnete eine rheumatologische Begutachtung an (Urk. 7/75). Am 22. Februar 2010 erlitt der Versicherte wieder einen Unfall, indem er bei der Arbeit von einer Hebebühne auf den Rücken und den Kopf fiel und sich unter anderem erneut eine rechtsseitige Rotatorenmanschettenruptur zuzog (Urk. 7/80 S. 7). Am 21. Februar 2011 erfolgte deshalb eine operative Rekonstruktion der Rotatorenmanschette (Urk. 7/114/7). Nach Erhalt des Gutachtens des Y.___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, vom 11. März 2011 (Urk. 7/80) ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 34 % und verneinte, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/84), mit Verfügung vom 11. Juli 2011 erneut das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 7/101). Diese Verfügung wurde mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00818 vom 31. Januar 2013 (Urk. 7/108) in Gutheissung der vom Versicherten dagegen erhobenen Beschwerde aufgehoben, und das Gericht stellte fest, der Beschwerdeführer habe sicher bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 11. Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Rente. Das Gericht wies zudem darauf hin, es werde Sache der IV-Stelle sein abzuklären, ab wann die Folgen der Operation vom 21. Februar 2011 abgeheilt seien, dem Beschwerdeführer wieder eine Erwerbstätigkeit zumutbar und die Rente dementsprechend zu revidieren sei (Urk. 7/108/10).
1.3 In der Folge holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 7/112-114), traf erneut berufliche Abklärungen (Urk. 7/115-119) und liess den Versicherten am 10. Februar 2014 durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst RAD (Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, sowie Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin) untersuchen (Urk. 7/121-122). Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 sprach sie dem Versicherten in Nachachtung des Gerichtsurteils ab 1. September 2009 eine ganze Rente zu, befristete diese jedoch bis zum 31. Juli 2011 (Urk. 7/128; vgl. auch Urk. 7/110). Gestützt auf ihre Abklärungen (Urk. 7/133) stellte sie dem Versicherten sodann mit Vorbescheid vom 26. Mai 2014 die Verneinung eines weiteren Rentenanspruchs in Aussicht, da er ab 12. Juli 2011 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und der Einkommensvergleich einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 34 % ergebe (Urk. 7/134). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/136; vgl. auch Urk. 7/148), verneinte die IV-Stelle wie angekündigt mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 das Bestehen eines Rentenanspruchs ab 1. August 2011 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die OTW Treuhand AG, mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente für die Zeit nach dem 31. Juli 2011 (Urk. 1, Urk. 3/2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.4.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
1.5 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2011.00818 vom 31. Januar 2013, gestützt auf die Beurteilung im Gutachten des Y.___ vom 11. März 2011 (Urk. 7/80) und die Atteste des Operateurs Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, stehe fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2009 bis mindestens zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2011 – abgesehen von nicht rentenrelevanten kurzzeitigen Unterbrechungen - sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Deshalb habe er ab dem 1. September 2009 sicher bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung Anspruch auf eine ganze Rente. Es werde Sache der IV-Stelle sein zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt nach dem Verfügungserlass am 11. Juli 2011 die Folgen der Operation vom 21. Februar 2011 abgeheilt seien und die Rente wegen einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit herabzusetzen oder aufzuheben sei. Im Urteilsdispositiv hob das Gericht die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2011 auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2009 Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 7/108/6-10).
2.2 Die IV-Stelle veranlasste bereits am 12. April 2013 durch Übermittlung des vom Gericht festgestellten Invaliditätsgrads für die Zeit vom 1. September 2009 bis 11. Juli 2011 an die Ausgleichskasse die Umsetzung des Urteils. In ihrer Mitteilung vom 12. April 2013 hielt sie fest, die Rentenzahlungen seien bis 11. Juli 2011 beziehungsweise 31. Juli 2011 zu befristen; der Anspruch für die Folgezeit werde separat abgeklärt (Urk. 7/110). Am 20. Mai 2014 erging die entsprechende Verfügung (Urk. 7/128). Mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2014 beurteilte sie, wie sich aus der Begründung ergibt, die Frage nach einem Rentenanspruch für die Zeit nach dem 31. Juli 2011, und zwar negativ (Urk. 2). Mithin entschied die IV-Stelle mit der ersten Verfügung vom 20. Mai 2014 über den Rentenanspruch im Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. Juli 2011 und mit der zweiten Verfügung vom 1. Oktober 2014 über den Anspruch auf eine Rente in der darauffolgenden Zeit ab 1. August 2011. Im Ergebnis entspricht dieses Vorgehen der Zusprechung einer rückwirkend befristeten Rente durch einen zeitlich gestaffelten Verfügungserlass, was auf Verwaltungsstufe an sich nicht zulässig ist. Eine rückwirkend vorgenommene befristete Rentenzusprechung hat aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen (BGE 135 V 141 E. 1.4.4; 131 V 164 E. 2.3.3). Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer, der nur die zweite Verfügung vom 1. Oktober 2014 angefochten hat, aus dem zeitlich gestaffelten Verfügungserlass auf jeden Fall kein Nachteil erwachsen darf.
3.
3.1 Die IV-Stelle begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs ab 1. August 2011 in der angefochtenen Verfügung damit, sie habe gemäss dem Hinweis im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00818 vom 31. Januar 2013 geprüft, ab welchem Zeitpunkt die Folgen der Operation vom 21. Februar 2011 abgeheilt gewesen seien. Aufgrund ihrer Abklärungen stehe fest, dass es dem Beschwerdeführer zwar nicht mehr zumutbar sei, seine angestammte Tätigkeit auszuüben. Die Untersuchung durch den RAD habe aber ergeben, dass er seit dem 12. Juli 2011 in einer behinderungsangepassten Arbeit mit körperlich sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen-, hüftgelenks- und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne schlagende, stossende und vibrierende Krafteinwirkungen wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich ergebe bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘316.05 und einem Invalideneinkommen von Fr. 48‘238.72 eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘077.33 und einen Invaliditätsgrad von 34 %. Da damit die rentenrelevante Schwelle von 40 % nicht erreicht werde, bestehe kein Rentenanspruch. Auf aktive Arbeitsvermittlung bestehe ebenfalls kein Anspruch, da der Beschwerdeführer bei der Stellensuche nicht gesundheitsbedingt eingeschränkt sei (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6).
3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe auch für die Zeit nach dem 11. Juli 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Verfügung sei auf jeden Fall falsch, soweit damit eine Abweisung des Leistungsbegehrens verfügt worden sei; korrekt wäre eine Aufhebung der Rente wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes gewesen. Dabei müsse die Frist von drei Monaten gemäss Art. 88a IVV beachtet werden. Gestützt auf den Verlaufsbericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, vom
7. Mai 2013 stehe fest, dass eine Einstellung der Rente wegen Verbesserung des Gesundheitszustands frühestens per Ende Mai 2012 erfolgen könne. Aufgrund des von der IV-Stelle als zumutbar erachteten, sehr eingeschränkten Belastungsprofils für zumutbare Tätigkeiten, seines fortgeschrittenen Alters von mittlerweile 60 Jahren und in Anbetracht seiner bisherigen Berufslaufbahn, seiner Ausbildung und seiner Fähigkeiten sei es aber nicht realistisch, dass er - auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und auch auf einem Nischenarbeitsplatz – die verbliebe Restarbeitsfähigkeit verwerten könne. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Rente bis zu seiner Pensionierung gegeben (Urk. 1, Urk. 3/2).
4.
4.1 Dem Gutachten des Y.___ vom 11. März 2011, welches auf gutachterlichen Untersuchungen vom 25. November 2010 basiert, sind folgende Diagnosen zu entnehmen: eine Periarthropathie der rechten Schulter bei Status nach Rotatorenmanschettenruptur im November 2008, einer Rotatorenmanschettennaht im April 2009 sowie der Reruptur der Rotatorenmanschette am 22. Februar 2010 mit transmuraler Supraspinatussehnenruptur bildgebend; ein chronisches rezidivierendes zervikothorakospondylogenes und fraglich radikuläres Ausfallssyndrom C8 rechts; ein chronisch-rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom; eine Femoropatellararthrose beidseits; eine sekundäre Coxarthrose links. Gemäss damaligem Stand der Abklärungen war der Beschwerdeführer nach Beurteilung der Gutachter aus rheumatologischer Sicht vorwiegend wegen der Periarthropathia humeroscapularis und des zervikothorakospondylogenen Schmerzsyndroms zu 100 % arbeitsunfähig für schwere und mittelschwere Arbeiten einschliesslich der bisherigen Tätigkeit. Für leidensangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten bei einem Hebe-/Tragelimit von 5 kg veranschlagten die Gutachter die zumutbare Arbeitsfähigkeit anlässlich der Begutachtung auf 100 % (Urk. 7/80/12 ff.).
Zur Behandlung der am 22. Februar 2010 erlittenen Reruptur der Rotatorenmanschette rechts erfolgte nach der Begutachtung am 21. Februar 2011 eine erneute Schulteroperation durch Dr. B.___ mit Defilee-Erweiterung und Acromion-Aufrichtosteotomie, AC-Gelenksresektion, Rekonstruktion der Rotatorenmanschettenruptur mit einer antero-lateralen Deltoideus-Augmentationslappenplastik (Urk. 7/114/5-8).
Die behandelnde Ärztin Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 29. April respektive – auf Anfrage der IV-Stelle nach der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit nach der Operation vom Februar 2011 - vom 7. Mai 2013 fest, der Beschwerdeführer sei vom 4. März 2010 bis 6. September 2011 zu 100 %, vom 7. September bis
7. Dezember 2011 zu 75 %, vom 8. Dezember 2011 bis 23. Februar 2012 zu 50 % und ab 24. Februar 2012 zu 0 % arbeitsunfähig gewesen. Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. In der bisherigen Tätigkeit als Transportunternehmer sei der Beschwerdeführer aber nur noch zu 50 % arbeitsfähig, da ihm schwere Arbeiten mit Treppensteigen und dem Heben und Tragen schwerer Lasten nicht mehr zumutbar seien (Urk. 7/113/2-5).
Im Verlaufsbericht vom 31. Mai 2013 attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer im postoperativen Verlauf folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom 22. Februar bis 6. September 2011, 75 % vom 7. September bis 7. Dezember 2011, 50 % vom 8. Dezember 2011 bis 23. Februar 2012. Ab 24. Februar 2012 sei er in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg bis Hüfthöhe, 10 kg bis Brusthöhe und 5 kg bis Schulterhöhe sowie ohne Überkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/114/9-10; vgl. auch Urk. 7/112/5).
Zur Plausibilisierung der von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeits-unfähigkeit (Urk. 7/133/4) untersuchten Dr. Z.___ sowie Dr. A.___ vom RAD den Beschwerdeführer am 4. Februar 2014. Dr. Z.___ nahm im entsprechenden Bericht vom 11. Februar 2014 (Urk. 7/122, Urk. 7/133/4-6) sowie zusammen mit Dr. A.___ in der ergänzenden Stellungnahme vom
26. Februar 2014 (Urk. 7/133/6) zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer, orthopädisch-chirurgischer Sicht Stellung. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Schultergürtels bei Status nach zweimaligem Unfallereignis 2008 und 2010 mit Rotatorenmanschettenruptur rechts und zweimaliger Rotatorenmanschettenrekonstruktion 2009 und 2011, schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkungen des Nackens, der Lendenwirbelsäule und der Hüftgelenke bei degenerativen Veränderungen sowie eine symptomatische Femuropatellararthrose beidseits. In der bisherigen Tätigkeit als selbständigerwerbender Transportunternehmer habe der Beschwerdeführer 30 % der Arbeitszeit als Lastwagenfahrer und 60 % als Möbelpacker verbracht; maximal 10 % der Zeit habe er zudem für die Administration aufgewendet. Wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei er in dieser Tätigkeit seit 22. Oktober 2010 nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten, körperlich sehr leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen bis 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen-, hüftgelenks- und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne schlagende, stossende und vibrierende Krafteinwirkungen sei spätestens ab der gutachterlichen Untersuchung vom 25. November 2010 grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ vom 22. April 2013 (richtig wohl: 7. Mai 2013 [Urk. 7/113/5]) sollten wegen der traumatischen Reruptur der Rotatorenmanschette aber noch folgende Arbeitsunfähigkeiten in leidensangepasster Tätigkeit berücksichtigt werden: 100 % vom 4. März 2010 bis 6. August 2011 (richtig wohl: 6. September 2011, vgl. Urk. 7/113/5), 75 % vom 7. September bis 7. Dezember 2011, 50 % vom 8. Dezember 2011 bis 23. Februar 2012, 0 % ab 24. Februar 2012 (Urk. 7/122/6, Urk. 7/133/5). Unter Berücksichtigung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts gelte die 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ab 12. Juli 2011 (Urk. 7/133/6).
4.2 Die IV-Stelle schloss aus den Stellungnahmen des RAD, dass der Beschwerde-führer ab 12. Juli 2011 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits-fähig sei (Urk. 2 S. 2 f.). Mit Blick auf die wiedergegebenen medizinischen Berichte kann dieser Beurteilung nicht gefolgt werden.
Den Stellungnahmen des RAD kann entnommen werden, dass er sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit mit den Beurteilungen der Gutachter des Y.___ sowie der Dres. C.___ und B.___ weitgehend einig ging. So attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer in seinem Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2014 zwar grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ab der gutachterlichen Untersuchung im Y.___ am
25. November 2010, hielt anschliessend aber einschränkend fest, wegen der traumatischen Reruptur der Rotatorenmanschette, also auch wegen der Folgen der Operation vom 21. Februar 2011, bestehe vom 4. März 2010 bis
6. September 2011 eine 100%ige, vom 7. September bis 7. Dezember 2011 eine 75%ige, sowie vom 8. Dezember 2011 bis 23. Februar 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei der Beschwerdeführer ab dem 24. Februar 2012 wieder vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 7/122/6).
Die ergänzende Stellungnahme des RAD vom 26. Februar 2014, wonach unter Berücksichtigung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts die 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ab 12. Juli 2011 gelte (Urk. 7/133/6), scheint zwar auf den ersten Blick der Erstbeurteilung zu widersprechen. Bei näherer Prüfung kann es sich dabei aber nur um eine Wiederholung der im Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2014 vorgenommenen grundsätzlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab der Begutachtung im Y.___ handeln. Die im nächsten Abschnitt des Untersuchungsberichts attestierte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 4. März 2010 und dem 23. Februar 2012 als Folge der Reruptur der Rotatorenmanschette und der Rehabilitation nach der Operation vom 21. Februar 2011 (Urk. 7/122/6) wurde offensichtlich versehentlich nicht in die spätere Stellungnahme vom 26. Februar 2014 (Urk. 7/133/6) übernommen.
Massgeblich ist sodann Folgendes: Das Sozialversicherungsgericht stellte bereits im Urteil IV.2011.00818 vom 31. Januar 2013, E. 3.3.2, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach der Begutachtung im Y.___ massgeblich auf die Atteste von Dr. B.___ ab (Urk. 7/108/8). In den Akten fehlen Anhaltspunkte für eine Selbstlimitierung oder aggravierendes Verhalten des Beschwerdeführers; im Gegenteil wies RAD-Arzt Dr. Z.___ in seinem orthopädischen Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2014 darauf hin, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Untersuchung kooperativ gewesen und habe sich bemüht, den ärztlichen Anweisungen Folge zu leisten (Urk. 7/122/2). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die zumutbare Arbeitsfähigkeit ab 12. Juli 2011 aufgrund der übereinstimmenden Beurteilung der behandelnden Ärzte festzulegen.
Da Dr. B.___ in seinem Bericht vom 31. Mai 2013 ausführte, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, dem Beschwerdeführer aber gleichzeitig ab 24. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die bescheinigte Arbeitsfähigkeit nach der Operation vom 21. Februar 2011 auf die von Dr. B.___ als zumutbar erachteten leidensangepassten Tätigkeiten bezog (Urk. 7/114/2-3, Urk. 7/114/10). Davon ging auch RAD-Arzt Dr. Z.___ in seinem Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2014 aus, allerdings gestützt auf die identische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ (Urk. 7/122/6).
Aufgrund des Gesagten kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer, wie von den behandelnden Ärzten Dr. B.___ und Dr. C.___ bescheinigt, in einer leidensangepassten Tätigkeit vom 12. Juli bis 6. September 2011 zu 100 %, vom 7. September bis 7. Dezember 2011 zu 75 % sowie vom 8. Dezember 2011 bis 23. Februar 2012 zu 50 % arbeitsunfähig war; ab dem 24. Februar 2012 bestand wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bei den jeweiligen Steigerungen der Arbeitsfähigkeit handelt es sich um wesentliche Verbesserungen des Gesundheitszustandes im revisionsrechtlichen Sinn (vorstehend E. 1.4) im Rahmen der postoperativen Rehabilitation.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5), ob sein vorgerücktes Alter die erwerbliche Verwertung der verbleibenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausschliesst.
5.2 Der Beschwerdeführer war im Februar 2012, als ihm nach dem Gesagten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten zumutbar war (vgl. zum massgebenden Prüfungszeitpunkt vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Art. 28 Rz 15), rund 58 Jahre alt.
Er absolvierte nach der Schule in seiner Heimat D.___ eine Lehre zum Zimmermann. 1978 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete hier, da seine Lehre nicht anerkannt wurde, als Chauffeur bei verschiedenen Arbeitgebern. Seit Juni 1994 war er Selbständigerwerbender und führte mit seiner Firma Transporte und Umzüge für Privatpersonen und Geschäfte durch. Dabei führte er sämtliche anfallenden Arbeiten durch, also das Aus- und Wiedereinräumen, den Transport sowie die Demontage und Montage der Gegenstände. Zusätzlich handelte er mit Einrichtungsgegenständen, für welche die Kunden keine Verwendung mehr hatten. Je nach Grösse der Umzüge beschäftigte er zusätzlich Hilfskräfte, die aber nicht fest angestellt waren. Bei schwankendem Arbeitsanfall hatte er nach eigenen Angaben immer genügend Arbeit. Auch nach der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes war er weiterhin regelmässig für sein Unternehmen tätig, so etwa auch noch im Februar 2014 (Urk. 7/121/3), und erledigte diejenigen Arbeiten, die ihm noch möglich waren (Urk. 7/22/2-4).
Dem Beschwerdeführer sind nur noch sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen bis 5 kg (gemäss eigenen Angaben bis maximal 10-15 kg [Urk. 7/119/1]), ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen-, hüftgelenks- und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, sowie ohne schlagende, stossende und vibrierende Krafteinwirkungen zumutbar.
5.3 Unter Berücksichtigung des eingeschränkten medizinischen Belastbarkeitsprofils stehen dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz der schlechten Deutschkenntnisse (Urk. 7/122/1) beispielsweise verschiedene Kontroll-, Überwachungstätigkeiten oder auch feinmotorische Tätigkeiten offen. In solchen Tätigkeiten sollte der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand gering sein, und auch die geringen Deutschkenntnisse sollten kein Problem darstellen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2011 vom 21. April 2011, E. 6.2).
Die langjährige erfolgreiche Tätigkeit als Selbständigerwerbender und das dabei versehene Spektrum an Tätigkeiten lässt hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur auf eine gewisse Leistungs- und Anpassungsfähigkeit sowie ein gewisses verkäuferisches Talent schliessen, welche einer beruflichen Eingliederung in einer einfachen Verweisungstätigkeit eher förderlich sind. Ebenfalls hilfreich ist, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden praktisch durchgängig arbeitete, dem Arbeitsleben also nie für längere Zeit fern blieb, und dass er in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Zudem stand ihm im Februar 2014 als 58jährigem noch ein Zeitraum von rund sieben Jahren beruflicher Tätigkeit bis zur ordentlichen Pensionierung bevor.
Unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher und beruflicher Ressourcen und des Umstands, dass auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Arbeitnehmer grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013, E. 4.3.2), ist von einer genügenden Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers für zumutbare Verweisungstätigkeiten, wie die beispielhaft aufgeführten Kontroll-/Überwachungs-tätigkeiten oder feinmotorischen Arbeiten, auszugehen.
Diese Beurteilung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Praxis, welche wiederholt auch bei über 60jährigen Versicherten eine ausreichende Vermittelbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angenommen hat, vor allem bei solchen, denen eine vollzeitliche Arbeit zumutbar war (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013, E. 4.3 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28 Rz 13 f.; vorstehend E. 1.5).
6. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend (Urk. 1, Urk. 3/2), und aus den Akten geht auch nicht einwandfrei hervor, dass ihm die Verwertung des verbliebenen Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender beruflicher Massnahmen nicht möglich sei. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass es ihm zumutbar ist, die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 3.1 mit Hinweisen).
7.
7.1 Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bleibt zu prüfen, wie sich die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Die Abklärungen der IV-Stelle ergaben für das Jahr 2010 ein hypothetisches Valideneinkommen in der angestammten Tätigkeit von Fr. 71‘442.40. Ausgehend von den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik für Hilfsarbeiten und unter Berücksichtigung des maximal zulässigen behinderungsbedingten Abzugs von 25 % ermittelte die IV-Stelle zudem ein im gleichen Jahr in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 47‘006.-- (Urk. 7/81, Urk. 7/82/6). Es rechtfertigt sich, für die Invaliditätsbemessung von diesen Löhnen auszugehen, zumal bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00818 vom 31. Januar 2013, E. 4.1 (Urk. 7/108/9), von diesen Vergleichseinkommen ausgegangen wurde. Auch müssen die Vergleichseinkommen nicht, wie dies die IV-Stelle getan hat (Urk. 7/133/6-7), an die seither eingetretene Nominallohnentwicklung in Prozenten angepasst werden. Eine solche Aufrechnung müsste nämlich parallel beim Validen- und Invalideneinkommen erfolgen, würde sich deshalb im Rahmen des Einkommensvergleichs neutralisieren und hätte deshalb keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad.
Für die Periode vollständiger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bedarf es zur Invaliditätsbemessung keines Einkommensvergleichs; der Invaliditätsgrad beträgt dann 100 %. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % in leidensangepasster Tätigkeit ergibt der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 11‘751.50) bei einer invaliditätsbedingten Verdiensteinbusse von Fr. 59‘690.90 einen Invaliditätsgrad von 84 %, was Anspruch auf eine ganze Rente gibt (vorstehend E. 1.2.1). Während der 50%igen Arbeitsfähigkeit beläuft sich der Invaliditätsgrad bei einem Invalideneinkommen von Fr. 23‘503.-- und einem Minderverdienst von Fr. 47‘939.40 auf 67 %. Dies berechtigt zum Bezug einer Dreiviertelsrente. In den Perioden vollzeitlicher Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beträgt der Invaliditätsgrad bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 24‘436.-- 34 %. Ein solcher Invaliditätsgrad schliesst einen Rentenbezug aus.
7.2 Der Beschwerdeführer hat somit im Anschluss an die ihm mit Verfügung vom 20. Mai 2014 befristet bis zum 31. Juli 2011 zugesprochene ganze Rente (Urk. 7/128) vom 1. August 2011 bis zum 31. März 2012 (drei Monate nach Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV) bei einem Invaliditätsgrad von zunächst 100 % und anschliessend 84 % Anspruch auf eine ganze Rente. Vom 1. April 2012 bis 31. Mai 2012 (drei Monate nach der letztmaligen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % ab dem 24. Februar 2012 gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit
E. 4.2) hat der Beschwerdeführer sodann auf Basis eines Invaliditätsgrades von 67 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
8. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf ärztliche Zeugnisse, in welchen ihm ab 1. Oktober 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird (Urk. 3/3-4), eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht, ist folgendes zu beachten: In den fraglichen Zeugnissen wird der Grund für die Arbeitsunfähigkeit nicht angegeben (Urk. 3/3-4). Deshalb sind diese Atteste nicht geeignet, eine (weitergehende) invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Zudem fällt der Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit just mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2014 zusammen. Dementsprechend wurden diese Zeugnisse erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt, erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht und konnten von der IV-Stelle noch gar nicht berücksichtigt werden. Die Zeugnisse sind deshalb nicht geeignet, im massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustandes zu belegen.
Dem Beschwerdeführer steht es frei, die neuen Arztzeugnisse zusammen mit einem Revisionsgesuch respektive einer Neuanmeldung zum Rentenbezug bei der IV-Stelle einzureichen.
9.
9.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
9.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des bis 31. Dezember 2014 geltenden gerichtsüblichen Stundenansatzes bei rechtlicher Vertretung durch einen Nichtjuristen von Fr. 135.-- eine Parteientschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Oktober 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2011 bis 31. März 2012 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. April bis 31. Mai 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- OTW Treuhand AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt