Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01153 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 17. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Procap Schweiz
Advokatin Karin Wüthrich
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, war bis 31. August 2012 in einem Pensum von etwa 60 % für die Y.___ in Heimarbeit tätig (vgl. Urk. 6/11/2). Am 6. März 2013 meldete sie sich wegen Depressionen mit psychosomatischen Störungen und Angstzuständen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 6/34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/22-33; Urk. 6/35-37) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2014 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 6/39 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 30. September 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. Oktober 2014 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung, Zusprache einer Invalidenrente und eventuell Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2014 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass keine gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen bestehen würden. Die mittelgradige rezidivierende depressive Störung sei behandelbar und deshalb überwindbar. Die generalisierte Angststörung habe keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin sei die bisherige wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar. Aufgrund der Haushaltabklärung sei von einem strukturierten Tagesablauf auszugehen. Die Beschwerdeführerin gehe täglich spazieren und erledige ihren Haushalt selbständig, sie koche und kaufe ein und habe guten Kontakt mit ihren Verwandten. Im Gesundheitsfall sei von einem Erwerbspensum von 60 % auszugehen. Eine volle Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (Urk. 2 S. 1-2). Gemäss Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Beschwerden in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Aus objektiver Sicht sei das Leiden aber überwindbar, sie habe genügend Ressourcen, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können (Urk. 5 S. 1-2).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, gemäss Einschätzung ihrer Ärzte wie auch des RAD zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Die generalisierte Angststörung sei der Überwindbarkeitspraxis nicht zugänglich. Gerade wegen dieser Erkrankung habe sie bislang ausschliesslich Heimarbeit verrichtet. Angesichts der verfestigten Problematik sei nicht von einer Überwindbarkeit auszugehen. Auch sei sie in ihrem Alltag eingeschränkt; sie benötige immer eine Begleitperson für Besorgungen und Termine. Dies werde ärztlich bestätigt. Aufgrund der heutigen finanziellen Situation mit Entfallen des nachehelichen Unterhalts im Jahr 2014 und der Alimente für die Kinder wäre sie zudem im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig. Dem sei, wenn nicht in diesem Verfahren, mindestens in einem zukünftigen Revisionsverfahren Rechnung zu tragen (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 30. April 2013 (Urk. 6/16) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, sowie eine schwere generalisierte Angststörung (Ziff. 1.1). Die Behandlung bei ihm erfolge seit 21. März 2013 (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin habe ab 2005 in einem Pensum von etwa 70 % Heimarbeit verrichtet und sei immer mehr überfordert gewesen. Per 31. August 2012 sei ihr gekündigt worden. Ein Arbeitsversuch als Logistik-Mitarbeiterin sei nach drei Wochen mangels Leistung gescheitert. Zur Zeit sei sie wegen Zunahme der Agoraphobie kaum fähig, ausser Haus zu gehen (Ziff. 1.4). In der angestammten Tätigkeit als Büroangestellte sei sie vom 21. November bis 31. Dezember 2012 zu 100 % und ab 1. Januar 2013 zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin, stellte mit Bericht vom 21. Mai 2013 (Urk. 6/17/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronische Depression mit
- schwerer Angststörung
- Status nach Alkoholmissbrauch
- Status nach Anorexia nervosa
- Tablettenmissbrauch
Vor gut einem Jahr sei die Tochter der Beschwerdeführerin ausgezogen und die Beschwerdeführerin habe zudem ihre Arbeit verloren. Wegen der Angststörung seien mehrere Versuche, ausserhalb Arbeit anzunehmen, gescheitert. Es sei ein schweres Vermeidungsverhalten feststellbar (Ziff. 1.4). In der angestammten Heimarbeitstätigkeit sei sie seit 24. November 2012 zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit sei in einem Umfang von 50 % bei 50%iger Leistung ab sofort zumutbar (Ziff. 1.9). Die Beschwerdeführerin bewältige ihren Haushalt seit Jahren mehr schlecht als recht und benötige Hilfe der Tochter und der Nachbarin (Ziff. 1.11).
3.3 Dr. Z.___ wiederholte mit Bericht vom 14. September 2013 (Urk. 6/18) die bisher gestellte Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.1) und hielt fest, dass der Verlauf stationär sei. Die Beschwerdeführerin sei unfähig, allein ausser Haus zu gehen. Sie komme auch begleitet in die Therapie. Weiterhin bestünden massive Selbstunsicherheit, multiple Ängste, zudem eine sehr hohe psychische und physische Erschöpfbarkeit, eine depressive Antriebshemmung sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Zur Zeit und wahrscheinlich auch noch mindestens ein Jahr, wenn nicht länger, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht imstande sein werde, ein Arbeitstraining oder eine andere Wiedereingliederungsmassnahme zu besuchen (Ziff. 1.4). In der Tätigkeit als Büroangestellte bestehe seit 1. Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdeführerin beziehe zur Zeit ein Arbeitslosentaggeld. Faktisch sei sie seit dem 21. November 2012 voll arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Ziff. 1.7).
3.4 B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte am 30. Oktober 2013 (Urk. 6/21/3) aus, es seien ausgehend vom Bericht von Dr. Z.___ eine rezidivierende depressive Störung, zur Zeit mittelgradig, sowie eine generalisierte Angststörung ausgewiesen. Davon habe nur die rezidivierende mittelgradige Störung dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte wirkten sich die Konzentrationsstörungen, Antriebsstörungen, die Stressintoleranz und die Angst einschränkend aus. Die Beschwerdeführerin benötige eine wohlwollende Atmosphäre ohne Termindruck, mit gut vorbesprochenen Aufgaben und Rückzugsmöglichkeiten bei aufkommender Angst. In angestammter Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei sie seit 21. November 2012 voll arbeitsunfähig, ebenso derzeit in angepasster Tätigkeit. Bei medikamentöser Einstellung und adäquater Therapie sei eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit zu erwarten.
3.5 Am 23. Januar 2014 fand eine Haushaltabklärung statt (Bericht vom 3. September 2014; Urk. 6/34). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, ihr grosses Problem sei die Angst, hinauszugehen. Mit dem Hund könne sie nach draussen, sie spaziere täglich bis zu 30 Minuten mit ihm. Müsse sie dringend etwas einkaufen, erledige sie dies im nahen Geschäft, nehme aber den Hund mit. Abends hole die Tochter, der der Hund gehöre, diesen wieder ab. Dann sei sie alleine mit ihrem Sohn (S. 1). Sie berichte, dass sie nie unter die Leute gehe. Mit ihrer Mutter habe sie guten Kontakt und telefoniere häufig mit ihr und der Schwester. Sie stehe jeden Tag auf, auch wenn sie eine depressive Phase habe. Dann bleibe sie höchstens ein bisschen länger liegen und es falle ihr schwerer, die Körperpflege inklusive Schminken vorzunehmen. Sie wolle unbedingt ein Vorbild für ihre Kinder sein. So erledige sie den Haushalt zuverlässig und alleine. Nach dem Aufstehen spiele sie mit dem Hund und erledige Haushaltarbeiten. Abends koche sie für sich und ihren Sohn, was sie sehr gerne mache. Die Beschwerdeführerin betone, absolut selbständig zu sein und in keinem der alltäglichen Lebensbereiche Hilfe zu benötigen. Lediglich für auswärtige Termine brauche sie die Hilfe ihrer Mutter, die sie jeweils fahre. Sie fahre nicht mehr Auto und habe grosse Probleme im öffentlichen Verkehr (S. 2).
Ihr letzter Arbeitgeber habe ihr im Zuge von Outsourcing-Massnahmen gekündigt. Aktuell schreibe sie Bewerbungen, es sei aber eigentlich sinnlos, da sie aufgrund der Angststörung sowieso keinen Arbeitsort ausserhalb erreichen könne. Heute würde sie im Gesundheitsfall etwa im gleichen Pensum von 60 % arbeiten. Dazu hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe sich auch in diesem Umfang der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdeführerin hielt weiter fest, sie müsse aus dem Haus der ehemaligen Schwiegereltern ausziehen, wenn ihre Kinder nicht mehr bei ihr wohnten. Damit würden der günstige Mietzins wegfallen und auch die Kinderalimente. Wie lange ihr selbst noch Unterhalt bezahlt werde, wisse sie nicht (S. 3).
Die Abklärung ergab keine Einschränkung im Haushaltbereich (S. 7).
4.
4.1 Der behandelnde Therapeut Dr. Z.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittleren Grades sowie eine schwere generalisierte Angststörung (vgl. vorstehend E. 3.1, 3.3) und erachtete die Beschwerdeführerin zunächst noch ab 1. Januar 2013 als Büroangestellte als zu 50 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.1), ging jedoch anschliessend in seinem Bericht vom 14. September 2013 davon aus, dass gar keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (vgl. E. 3.3). Dies erscheint angesichts der gestellten Diagnosen grundsätzlich als fraglich und wäre eher nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich bislang als Büroangestellte tätig gewesen wäre, da eine solche Tätigkeit wohl üblicherweise soziale Fertigkeiten an einem externen Arbeitsplatz erfordert. Die Beschwerdeführerin war aber bislang - möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen - in Heimarbeit tätig, wo solche Anforderungen gerade nicht bestanden. Die Einschätzung durch Dr. Z.___ ist deshalb zu wenig genau begründet, um darauf abzustellen.
4.2 Hausarzt (vgl. Urk. 6/6 Ziff. 6.5) Dr. A.___ bezog zwar die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit korrekterweise auf die Tätigkeit als Heimarbeiterin (vgl. vorstehend E. 3.2). Sein Fachgebiet ist jedoch die Allgemeine Medizin, weshalb seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss geringeres Gewicht zukommt, denn für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Zudem bezog Dr. A.___ auch psychosoziale Faktoren in die Beurteilung mit ein.
4.3 RAD-Arzt B.___ ist Facharzt für Psychiatrie und somit grundsätzlich befähigt, eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzugeben. Er ging jedoch ohne weitere Begründung davon aus, dass einzig die Depression Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Dies, obwohl er festhielt, dass sich auch die Angst auf die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte - die Beschwerdeführerin war wie bereits festgestellt Heimarbeiterin - auswirke (vgl. vorstehend E. 3.4). Zudem erging diese Einschätzung zeitlich vor der Haushaltabklärung und ist, wie nachfolgend zu zeigen ist, auch aus diesem Grund nicht genügend beweiswertig.
4.4 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).
4.5 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Haushaltabklärung betont, den Haushalt zuverlässig und alleine zu erledigen, absolut selbständig zu sein und in keinem der alltäglichen Lebensbereiche Hilfe zu benötigen (vorstehend E. 3.5). Hinsichtlich ihrer Fähigkeiten im Haushalt besteht kein Grund, von der Beurteilung der Abklärungsperson abzuweichen; in dieser Hinsicht kommt dem Abklärungsbericht Beweiskraft zu und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich nicht eingeschränkt ist.
Die Beschwerdegegnerin ging jedoch gestützt auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts auch von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich aus. Dem kann nicht gefolgt werden, denn alle beteiligten Ärzte nahmen eine substantielle Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich an. Der RAD ging sogar von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 3.4). Es ist Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Somit wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich den Haushaltabklärungsbericht und dessen Ergebnisse von einem Facharzt oder einer Fachärztin für Psychiatrie beurteilen zu lassen. Auch wenn im Haushaltsbericht Hinweise auf viele Ressourcen der Beschwerdeführerin zu finden sind, kann aus dem Umstand, dass sie ihren Haushalt bewältigen, sich pflegen, mit Mutter und Schwester telefonieren und manchmal mit dem Hund zum Laden gehen kann, nicht ohne genauere medizinische Beurteilung auf eine volle Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich geschlossen werden. Dies insbesondere, da die Beschwerdeführerin bisher mit der Heimarbeit eine Tätigkeit ausgeübt hat, die ihr ein Umgehen der möglicherweise invalidisierenden Angsterkrankung erlaubt haben könnte. Ein Arbeitgeberbericht wurde nicht eingeholt, so dass dazu keine näheren Informationen vorliegen.
4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwar von einer vollen Arbeitsfähigkeit im Haushaltbereich auszugehen ist, aber weder gestützt auf die vorliegenden Arztberichte noch auf den Haushaltbericht beurteilt werden kann, ob sich die psychische Krankheit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich aus objektiver Sicht invalidisierend auswirkt (vgl. vorstehend E. 1.3). Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
4.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Es ist angezeigt, dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2) entsprechend die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich fachärztlich abkläre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. Sollte sich an der finanziellen Situation und dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit etwas geändert haben, so wäre dies bei der Statusfrage zu berücksichtigen.
Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien und beim für vor dem 1. Januar 2015 erbrachte Leistungen anwendbaren Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 30. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard