Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01154 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 30. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 das Leistungsbegehren der Versicherten mit der Begründung, dass kein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, mit welchem ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung begründet werden könne, abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. Oktober 2014, mit welcher die Versicherte vorgebracht hat, dass sie nicht eine Rente, sondern berufliche Massnahmen beantragt habe (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2014 (Urk. 6),
unter Hinweis auf die von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort aufgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens (Urk. 7/1-29),
in Erwägung,
dass sich die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, unter Hinweis auf seit langem bestehende, jedoch erst am 19. Mai 2013 ausgebrochene Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hat (Urk. 7/8),
dass der Krankentaggeldversicherer seine Unterlagen der IVStelle überliess (Urk. 7/10, 7/22),
dass die IVStelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/14) beizog, einen Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 7/15) einholte und ein Standortgespräch mit der Beschwerdeführerin führte (Urk. 7/19),
dass der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 22. August 2014 in Aussicht gestellt wurde, dass mangels invalidenversicherungsrelevantem Gesundheitsschaden kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gegeben sei (Urk. 7/24),
dass - nachdem kein Einwand erhoben worden war - das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 abgewiesen wurde, wobei die Verfügung den Titel "Kein Anspruch auf eine Invalidenrente" trug (Urk. 2 = 7/27),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 Beschwerde führte und vorbrachte, sie habe nie eine Invalidenrente beantragt; der sie damals behandelnde Psychiater habe - soweit ihr bekannt - lediglich einen Antrag auf berufliche Wiedereingliederung gestellt (Urk. 1),
dass die IVStelle mit der Beschwerdeantwort ausführte, die Beschwerdeführerin leide gemäss dem Arztbericht der Psychotherapeutischen Praxis Y.___ vom 17. Juni 2014 seit Mai 2013 unter einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, gemäss demselben Bericht könne mit einer baldigen Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit gerechnet werden; somit sei kein IVrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6),
dass in der Beschwerdeantwort weiter ausgeführt wurde, berufliche Massnahmen seien nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, darüber werde in einer separaten Verfügung entschieden (Urk. 6),
dass sich das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2014 im Gegensatz zum Titel nicht auf die Abweisung eines Rentenanspruchs beschränkt und aus der Begründung hervorgeht, dass mangels eines relevanten Gesundheitsschadens grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehen soll,
dass ein Gesundheitsschaden indes auch für den Anspruch auf berufliche Massnahmen vorausgesetzt ist,
dass die aktenkundigen medizinischen Unterlagen (Berichte des PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. April 2014 [Urk. 7/15] und vom 17. Juni 2014 [Urk. 7/22]) nicht schlüssig erscheinen und weder in Bezug auf einen Rentenanspruch noch im Hinblick auf allfällige berufliche Massnahmen eine valide Beurteilung des Gesundheitsschadens erlauben,
dass die angefochtene Verfügung vor diesem Hintergrund aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zur ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessendem Neuentscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zurückzuweisen ist,
dass die Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2015 (Urk. 10) bei dieser Sachlage nicht zu beachten ist,
dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004, U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3),
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstOnyetube