Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01155 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 1. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, lic. iur. Y.___
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, war seit dem Jahre 2006 in einem Pensum von 100 % als Produktionsmitarbeiter bei der Z.___ AG tätig (Urk. 6/3 Ziff. 5.4), als er sich am 2. Februar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische (Urk. 6/12, Urk. 6/14-15) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/11, Urk. 6/13) und teilte dem Versicherten nach einem Ressourcengespräch am 24. März 2011 (Urk. 6/8) mit Schreiben vom 25. März 2011 mit, es seien derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 6/9). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/17-18) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Januar 2012 auch einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/19).
1.2 Am 5. Mai 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/21), worauf die IV-Stelle einen aktuellen medizinischen Bericht einholte (Urk. 6/25). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/27-28) gingen weitere medizinische Berichte (Urk. 6/33) sowie ein von der Beschwerdegegnerin veranlasstes bidisziplinäres Gutachten ein (Urk. 6/57). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2013 die Massnahmen im Rahmen der Eingliederungsberatung sowie des Arbeitsplatzerhalts abgeschlossen hatte (Urk. 6/41), wies sie den Versicherten mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 auf ihm zumutbare Behandlungen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes hin (Urk. 6/59) und verneinte gleichentags einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/60 =Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. November 2011 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Am 11. Mai 2015 wurde in der Folge eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (Urk. 8, Prot. S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In formeller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass das im Rahmen des Vorbescheidverfahrens veranlasste Gutachten dem Beschwerdeführer vor Verfügungserlass nicht mehr zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, was unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs als problematisch erscheint. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, sich zum Gutachten zu äussern und dabei keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt hat (Urk. 1), kann eine solche als geheilt betrachtet werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2014 davon aus, dass die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen überwindbar seien und die angestammte Tätigkeit mit einer zumutbaren Willensanstrengung in einem Pensum von 100 % ausgeübt werden könne (Urk. 2 S. 2).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2014 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, zwar liege der cancer-related Fatigue mittelbar eine organische Ursache zugrunde, dennoch weise der Beschwerdeführer genügend Ressourcen zur Überwindbarkeit dieser Müdigkeit und der depressiven Störung auf (Urk. 5 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer arbeite an zwei bis drei Tagen die Woche und weise daneben ein erhebliches Aktivitätsniveau auf, was auf einige Ressourcen hinweise. Zudem hätten die objektiven Befunde während der Untersuchung keine erhebliche Einschränkung des Beschwerdeführers gezeigt (S. 2). Es sei von der Zumutbarkeit der Überwindbarkeit der Müdigkeit und der depressiven Störung auszugehen und ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen (S. 3).
3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten gehe von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % in angestammter und angepasster Tätigkeit aus und sei von der Beschwerdegegnerin als umfassend und schlüssig beurteilt worden. Trotzdem sei ihm keine Rente zugesprochen worden (Urk. 1 S. 2 lit. II.2). Die Beschwerdegegnerin dürfe sich vorliegend aufgrund der Diagnosen nicht auf die Überwindbarkeitspraxis stützen, sondern habe der Einschätzung der Gutachter zu folgen. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und deren Therapie der cancer-related Fatigue zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde liege, weshalb es sich nicht rechtfertige, sozialversicherungsrechtlich auf die tumorassoziierte Fatigue die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4).
3.3 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und dabei insbesondere die Frage, ob diesem die Überwindung der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar ist.
4.
4.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Onkologie und Hämatologie, nannte in seinem Bericht vom 28. März 2011 folgende, hier leicht gekürzt angeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/12 Ziff. 1.1):
- Adeno-Ca des descendo-sigmoidalen Übergangs
- inkomplette Koloskopie 23. November 2010: stenosierender Tumor zirka 40 cm ab ano
- 8. Dezember 2010: intraoperativ Infiltration des Duodenum Pars IV: Laparoskopische Hemikolektomie links sowie Duodenumteilresektion
- keine Mikrosatelliteninstabilität am Tumorpräparat
- aktuell: adjuvante Chemotherapie
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine chronische Hepatitis B (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei aktuell auf dringende Empfehlung der Case Managerin der Swica vollständig arbeitsunfähig geschrieben, aus onkologischer Sicht sei er jeweils jede zweite Woche für drei Tage 100 % arbeitsunfähig während der Therapiephase (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zumutbar, aktuell zu 50 %. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit jeweils während der Chemotherapie-Woche (Ziff. 1.7). Eingliederungsmassnahmen seien nicht notwendig, der Beschwerdeführer sei nach Abschluss der Therapie wieder vollständig arbeitsfähig (Ziff. 1.8). Ab August 2011 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Pensum von 100 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).
4.2 Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 21. Mai 2011 folgende Diagnosen (Urk. 6/14 Ziff. 1.1):
- colosigmoidales Karzinom mit regonärem Lymphknotenbefall November 2010
- mässig differenziertes Adenokarzinom vom intestinalen Typ
- Laparoskopische Hemikolektomie links Deszendorektostomie, Duodenumkeilresektion 8. Dezember 2010
- 13. Januar 2011 Implantation Port-a-Cath
- Status nach mehreren Chemotherapiezyklen
Vom 5. November 2010 bis 30. Januar 2011 sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6), das aktuelle Befinden sei ihm, Dr. B.___, nicht bekannt (Ziff. 1.4). Es bestünden keine weiteren Einschränkungen, die bisherige Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar (Ziff. 1.7).
Am 21. November 2011 hielt Dr. B.___ fest, er habe den Beschwerdeführer am 11. Januar 2011 zum letzten Mal gesehen. Gemäss den Berichten zeige sich ein günstiger Verlauf, der Beschwerdeführer sollte seit längerem wieder vollständig arbeitsfähig sein. Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht durch ihn attestiert worden (Urk. 6/15/5).
4.3 Am 6. Mai 2013 (Urk. 6/20/45) führte Dr. B.___ bei unveränderten Diagnosen aus, an Tagen mit Einnahme von Viread zur medikamentösen Therapie der Hepatitis-B klage der Beschwerdeführer über ausgeprägte Müdigkeit und Gelenkschmerzen (Ziff. 2). Seines Wissens sei die Arbeitsfähigkeit durch die Nebenwirkungen der Hepatitis-Therapie verursacht (Ziff. 3). Bei nun schon längerer Therapie und anhaltenden Beschwerden gehe er nicht von einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus, im weiteren Verlauf rechne er eher mit einem Fortbestehen der 40%igen Arbeitsunfähigkeit, allenfalls mit einer Reduktion auf 30 % (Ziff. 5). Die Müdigkeit und Gelenkschmerzen aufgrund der Medikamenteneinnahme seien keine spezifischen Symptome und könnten durch ihn nicht objektiviert werden. Aufgrund der Müdigkeit halte er andere Tätigkeiten ohne körperliche Belastung für schwierig, da die Fehlerquote vermutlich entsprechend hoch sei. Körperliche Belastungen seien aufgrund der Schmerzbeschwerden eingeschränkt möglich. Von einer Veränderung der Arbeit erwarte er keine wesentlich erhöhte Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/20/5 Ziff. 6).
4.4 Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 teilte Dr. med. C.___, Chefarzt Gastroenterologie, D.___, mit, der Beschwerdeführer werde konsiliarisch in der hepatologischen Sprechstunde wegen einer chronischen Hepatitis B behandelt. Da er über eine ausgeprägte Müdigkeit und Knieschmerzen klage, sei das Präparat gewechselt worden. Es könne jedoch noch nicht gesagt werden, ob dieser Wechsel definitiv eine Verbesserung der Situation nach sich ziehe (Urk. 6/25, vgl. auch Schreiben vom 10. Juni 2013, Urk. 6/33/1).
4.5 Am 4. Juli 2014 erstatteten die Ärzte des E.___, F.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/57/1-14), dies gestützt auf die vorhandenen Akten sowie eigene Untersuchungen (S. 3). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 3):
- rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom
- auf dem Boden einer Anpassungsstörung nach Tumordiagnose
- aktuell an der Grenze zur leichtgradigen Episode
- bestehend seit 2011
- vermehrte Müdigkeit (Differentialdiagnose)
- im Rahmen post cancer-related Fatigue
- im Rahmen von Medikamenten-Nebenwirkungen (Viread)
- im Rahmen der chronischen Hepatitis B, HBe-negativ
- im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie sodann (S. 4 Mitte):
- Adenokarzinom des descendo-sigmoidalen Überganges
- laparoskopische Hemikolektomie links, Descendorektostomie, Duodenumteilresektion am 8. Dezember 2010
- 12 Folfox4-Zyklen
- chronische Hepatitis B
- HBe-negativ
Die Hauptklage sei aktuell eine andauernde, als bandförmig beschriebene und als dauernd heruntergestimmtes Vitalitätsgefühl wahrgenommene Müdigkeit und eine rasche Ermüdbarkeit. Aus internistischer Sicht seien verschiedene Ursachen für die glaubwürdig vorgetragenen Beschwerden denkbar, insbesondere eine cancer-related Fatigue nach Chemotherapie, eine Nebenwirkung von Viread oder eine direkte Folge der chronischen Hepatitis B. Aus psychiatrischer Sicht sei die Symptomatik als rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom zu interpretieren, die vom Beschwerdeführer nicht als solche wahrgenommen werde und entsprechend bisher nicht therapeutisch angegangen worden sei (S. 4). Eine genaue Abgrenzung der einzelnen Komponenten, die zur Müdigkeit beitragen würden, sei kaum möglich. Die Depression sei potentiell verbesserbar durch medizinische Massnahmen und es sei gesamthaft davon auszugehen, dass sich dann auch die Müdigkeit zumindest teilweise verbessere mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 oben).
Aufgrund der aktuellen Symptomatik bestehe für die langjährig ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sowie alle Verweistätigkeiten derzeit eine Einschränkung von 40 %. Die Tätigkeit erfordere ein hohes Mass an schneller Fingerfertigkeit, Geschicklichkeit, Multitaskingfähigkeit und Ausdauer. Es bestünden jedoch eine verminderte Frustrationstoleranz und eine reduzierte Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten über längere Zeit aufrechtzuerhalten. Dies sei vor allem durch die ausgeprägte Erschöpfbarkeit bedingt, welche zum Teil auch tumor- und therapiebedingt sei. Die Multitaskingfähigkeit sowie das Vermögen, planerisch zu denken und zu handeln, seien ebenfalls eingeschränkt. Insbesondere unter Stress und Zeitdruck könne es vermehrt zu Überforderung kommen. Er müsse für die Arbeit eine permanente Willensanstrengung vollbringen und ermüde rascher. Die aktuelle Arbeitsstelle sei, bis auf die repetitiven Stresssituationen bei hohem Arbeitsdruck in den Spitzenzeiten und Temperaturunterschieden, eine angemessene Tätigkeit. Aufgrund der Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwäche sei vom beruflichen Führen von Fahrzeugen, Beschäftigung an gefährlichen Maschinen und der Benutzung gefährlicher Werkzeuge dringlichst abzusehen, ebenso wie von Arbeiten über Boden und Arbeiten, bei welchen ein hohes Mass an Teamarbeit erforderlich sei (S. 5 Mitte). Ab der Diagnosestellung bis zum Abschluss der operativen Behandlungen im März 2011 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Anschliessend bis zum Abschluss der Chemotherapie im August 2011 habe die Arbeitsfähigkeit 50 % betragen. Seither sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen (S. 5 unten).
Der Beschwerdeführer sei bisher weder psychotherapeutisch noch psychopharmakotherapeutisch behandelt worden. Eine Psychotherapie, welche den Beschwerdeführer auch mit Strategien zur Stress-, Schmerz- und Krankheitsbewältigung unterstütze, sei sinnvoll. Eine antidepressive Medikation könne in diesem Zustand indiziert sein und eine Besserung bewirken. Bei konsequenter Intervention sei die Prognose nicht ungünstig, jedoch abhängig vom weiteren Verlauf der Tumorerkrankung (S. 6).
5.
5.1 Das F.___-Gutachten vom 4. Juli 2014 ist nachvollziehbar und plausibel begründet und erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E 2.4) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einerseits an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom, sowie andererseits an einer vermehrten Müdigkeit leidet (E. 4.5).
Auch Dr. med. G.___, Facharzt Allgemeinmedizin und zertifizierter Gutachter SIM, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, beurteilte das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2014 zwar ebenfalls als umfassend und schlüssig (Urk. 8/58 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge jedoch eine Überwindbarkeitsprüfung durch und gelangte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer Ressourcen vorhanden seien, welche es ihm ermöglichen würden, einer höheren beziehungsweise vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 8/57 S. 3 unten). Gemäss den nachstehenden Ausführungen kann dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt werden.
5.2 In ihrem Gutachten nannten die Ärzte des F.___ zwei Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ob dabei die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom, im konkreten Fall invalidenversicherungsrechtlich relevant ist, kann vorliegend jedoch offen bleiben.
Als hauptsächliche Einschränkung bezeichneten die Gutachter entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht die rezidivierende depressive Störung, sondern eine vermehrte Müdigkeit, für welche sie verschiedene internistische Ursachen in Betracht zogen, namentlich eine post cancer-related Fatigue, eine Nebenwirkung des zur Behandlung der chronischen Hepatitis B verschriebenen Medikamentes Viread, einen direkten Zusammenhang mit der Hepatitis B-Erkrankung sowie die psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Ärzte hielten die Depression zwar für potentiell verbesserbar und gingen gesamthaft davon aus, dass sich dann auch die Müdigkeit zumindest teilweise verbessere mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie wiesen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass eine genaue Abgrenzung der einzelnen Komponenten, welche zur Müdigkeit beitragen würden, kaum möglich sei (E. 4.5).
5.3 Zu den denkbaren internistischen Ursachen der vermehrten Müdigkeit ist Folgendes festzuhalten.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung tritt die cancer-related Fatigue definitionsbedingt zwingend in Zusammenhang mit einer Krebserkrankung auf. Ein Hinweis auf die Einordnung in die somatoformen Störungen findet sich in der medizinischen Literatur nicht. Als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und ihrer Therapie liegt der cancer-related Fatigue zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde, weshalb es sich nicht rechtfertigt, auf die cancer-related Fatigue die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (BGE 139 V 346 E. 3.4 mit Hinweisen).
Was sodann das zur Behandlung der Hepatitis B zugelassene Medikament Viread betrifft, so handelt es sich bei der vermehrten Müdigkeit um eine häufige Nebenwirkung, welche bei einem bis zehn von hundert Patienten auftritt (www.diagnosia.com/de/medikament/viread). Auch hierbei ist die gesundheitliche Beeinträchtigung somit schlussendlich auf eine organische Erkrankung zurückzuführen. Klar somatisch bedingt ist sodann die vermehrte Müdigkeit, soweit diese direkt durch die chronische Hepatitis B-Erkrankung verursacht wird.
Zusammenfassend ist die von den F.___-Ärzten diagnostizierte vermehrte Müdigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mindestens teilweise auf organische Erkrankungen zurückzuführen, wobei es nicht möglich ist, die einzelnen Ursachenkomponenten genau abzugrenzen. Damit bleibt jedoch kein Raum für die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Überwindbarkeitsprüfung beziehungsweise die vom Bundesgericht in BGE 141 V 281 nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung eingeführte ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens anhand festgelegter Standardindikatoren.
5.4 Gestützt auf das Gutachten vom 4. Juli 2014 ist der medizinische Sachverhalt insgesamt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer von November 2010 bis März 2011 vollständig, anschliessend bis im August 2011 zu 50 % arbeitsunfähig war und seither von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % sowohl in der konkret ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter als auch in einer allfälligen Verweistätigkeit auszugehen ist.
6.
6.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen.
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
6.2 Die F.___-Gutachter erachteten die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter als angemessene Tätigkeit und bezifferten die aufgrund der gesundheitlichen Situation bestehenden Einschränkungen sowohl in der aktuellen als auch in einer allfälligen Verweistätigkeit mit 40 % (Urk. 8/57 S. 5 f.). Für die Berechnung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens ist dementsprechend auf den Verdienst als Produktionsmitarbeiter abzustellen. Dementsprechend genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Nachdem dem Beschwerdeführer noch ein Pensum von 60 % zugemutet werden kann, resultieren ein Invaliditätsgrad von 40 % und damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente.
6.3 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2014 (Urk. 2) aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) für die im Jahre 2014 zum praxisgemeinen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) getätigten Aufwendungen sowie Fr. 600. für die nunmehr zum Ansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) im Jahre 2015 getätigten Aufwendungen, insgesamt somit Fr. 1‘900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen), als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Oktober 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig