Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01157

damit vereinigt

IV.2014.01164




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 23. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann

Advokatur Bodenmann

Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, Mutter zweier 1996 und 2003 geborener Kinder (vgl. Urk. 5/2 Ziff. 3), war zuletzt von Mai bis September 2006 als Betriebsmitarbeiterin für die Y.___ tätig (Urk. 5/16), als sie am 31. August 2006 einen Verkehrsunfall erlitt (Urk. 5/10/98 Ziff. 4.6). Am 23. Januar 2008 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 5/2). Mit Verfügung vom 7. April 2008 (Urk. 5/22/26-28) und Einspracheentscheid vom 4. September 2008 (Urk. 5/25) stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die infolge des Unfalles erbrachten Versicherungsleistungen per 21. April 2008 ein, bestätigt mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. März 2010 (Urk. 5/92), und Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2010 (Urk. 5/45).

    Die Versicherte meldete sich am 25. November 2010 bei der Invalidenversicherung für den Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 5/48). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 13. Januar 2011, Urk. 5/54) und führte eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung vom 29. März 2011, Urk. 5/61). Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 (Urk. 5/75, Urk. 5/73) sprach ihr die IV-Stelle rückwirkend ab dem 1. Dezember 2009 eine Entschädigung bei mittlerer Hilflosigkeit zu.

1.2    Auf Veranlassung der IV-Stelle wurde die Versicherte zwischen dem 11. Juni und 7. Juli 2012 observiert (Urk. 5/112 S. 2). Die Generali Personenversicherungen AG stellte der IV-Stelle zudem Akten (Urk. 5/107/2-133, Urk. 5/113) über eine von ihr veranlasste weitere Observation der Versicherten zu.

    Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 (Urk. 5/124) sistierte die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung per sofort. Eine von der Versicherten am 13. Februar 2013 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 5/127/3-14) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Juni 2013 (Prozess Nr. IV.2013.00164) ab (Urk. 5/139 Dispositiv Ziff. 1).

1.3    Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle (Medas) Z.___ (Urk. 5/152).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/159, Urk. 5/166) stellte die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 25. September 2014 (Urk. 5/171 = Urk. 2) rückwirkend per 1. August 2012 ein und stellte fest, dass die ausgerichteten Leistungen für den Zeitraum ab August 2012 bis 10. Januar 2013 zurückzuerstatten seien.

    Mit Verfügung vom 29. September 2014 (Urk. 5/176 = Urk. 7/2) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/158, Urk. 5/164) einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen.


2.    

2.1    Die Versicherte erhob am 31. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Vergung vom 25. September 2014 (Urk. 2) betreffend Hilflosenentschädigung. Sie beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei die IV-Stelle anzuweisen, die Hilflosenentschädigung mittleren Grades (erst) per 30. November 2013 einzustellen und die Leistungen für den Zeitraum vom 10. Januar bis 30. November 2013 zu erbringen. Des Weiteren sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der für den Zeitraum von August 2012 bis 10. Januar 2013 ausgerichteten Leistungen nicht erfüllt seien (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).

2.2    Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. September 2014 betreffend IV-Leistungen (Urk. 7/2) erhob die Beschwerdeführerin am 3. November 2014 Beschwerde (Urk. 7/1, Prozess Nr. IV.2014.01164). Sie beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben, und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihr rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 bis zum 30. November 2013 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu erbringen (Urk. 7/1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

    Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde vom 3. November 2014 und die Vereinigung beider Verfahren (Urk. 7/4).

2.3    Mit Gerichtsverfügung vom 16. Januar 2015 wurde der Prozess IV.2014.01164 mit dem vorliegenden Prozess IV.2014.01157 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Die Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2014 wurden der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 8).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Rechtsprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund stand die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein konnten auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

    Mit Urteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht von dieser Rechtsprechung Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen begründet (E. 6).

1.4    BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Beurteilung der Invalidität bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

    Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte BGE 130 V 352 die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Gemäss BGE 141 V 281 ist die Überwindbarkeitspraxis in Änderung der Rechtsprechung aufzugeben (E. 3.5). In methodischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvergens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis einer objektivierten Beurteilungsgrundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (E. 3.7.1).

    Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sachverhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und verwandten Störungen]; E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

1.5    Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/Schlauri, Hrsg. 2003, S. 49).

    In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1).

    Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und derselben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und daneben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vornehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prüfung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 281 E. 5.2.3).

1.6    In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

1.7    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.8    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.9    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a)    in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b)    in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c)    in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.10    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

1.11    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).





2.    

2.1    

2.1.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2014 (Urk. 2) fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der erstmaligen Zusprache einer Hilflosenentschädigung allmählich verbessert habe. Dies habe auch zu einer vermehrten Selbständigkeit geführt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei gestützt auf die Observationsergebnisse davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 1. August 2012 wieder eine Selbständigkeit in den Lebensverrichtungen erreicht habe. Somit sei spätestens seit diesem Zeitpunkt keine Hilflosigkeit mehr ausgewiesen (S. 3 und S. 4).

    Da versicherte Personen jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung unverzüglich zu melden hätten, die Beschwerdeführerin aber diese Meldung unterlassen habe, liege eine Verletzung der Meldepflicht und somit ein unrechtmässiger Bezug von Leistungen vor. Diese seien zurückzuerstatten, weshalb die bezogenen Leistungen aufgrund der Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. August 2012 bis zum Sistierungszeitpunkt am 10. Januar 2013 zurückzufordern seien (S. 3).

2.1.2    Mit Verfügung vom 29. September 2014 verneinte die Beschwerdegegnerin zudem einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege oder vorgelegen habe (Urk. 7/2). Die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode gelte rechtsprechungsgemäss als Begleiterscheinung der vorliegenden Schmerzstörung und vermöge kein eigenes verselbständigtes Leiden zu begründen. Die diagnostizierte Persönlichkeitsänderung werde nicht näher erläutert. Da diese aber nach dem Autounfall aufgetreten und das Unfallereignis ein gewöhnlicher Auffahrunfall gewesen sei, sei die Persönlichkeitsänderung nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Die Gutachter der Medas Z.___ hätten nunmehr keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen können. Es sei von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen, doch sei dieser bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___ nicht dermassen erheblich gewesen, dass von einer anspruchserheblichen Erkrankung hätte ausgegangen werden können (Urk. 7/2 S. 2 ff.).

2.2

2.2.1    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 31. Oktober 2014 (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei zwar gestützt auf das Gutachten der Medas Z.___ vom 18. Dezember 2013 unbestritten, dass sich die gesundheitliche Situation zwischenzeitlich verbessert habe, weshalb auch kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr bestehe, doch sei diese Verbesserung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bereits per 1. August 2012 eingetreten, sondern erst ab Dezember 2013 (S. 5). Im Gutachten der Medas Z.___ werde von einer seit 2011 erfolgten schrittweisen Besserung der psychischen Einschränkung der Beschwerdeführerin und einer etwa drei Monate vor der aktuellen Exploration deutlichen Verbesserung der psychischen Einschränkungen gesprochen. Es sei willkürlich, wenn einzig aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin während der Observationstage jeweils während kurzer Zeitabschnitte draussen habe beobachtet werden können, angenommen werde, dass sich ihr Gesundheitszustand damals schon derart verbessert habe, dass die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung nicht mehr vorgelegen hätten (S. 11). Daher dürften auch keine Hilflosenentschädigungen zurückgefordert werden. Selbst wenn die Aufhebung der Hilflosenentschädigung berechtigt gewesen wäre, so hätte die Aufhebung frühestens per Januar 2013 erfolgen dürfen, womit auch in dieser Konstellation kein Raum für eine Rückforderung bestünde (S. 12 f.).

2.2.2    Gegen die Verneinung eines Rentenanspruchs für den befristeten Zeitraum in der Vergangenheit vom 1. Juli 2008 (sechs Monate nach Anmeldung bei der Invalidenversicherung) bis 30. November 2013 wandte die Beschwerdeführerin ein, dass die von Dr. A.___ diagnostizierte Persönlichkeitsänderung mit massivem Rückzug, Passivität und zunehmender Regression und Ängstlichkeit durchaus als eigenständige Erkrankung zu werten sei. Es handle sich dabei denn auch nicht um eine leichte Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom, welche zu den unklaren Beschwerden gezählt werden könnte (Urk. 7/1 S. 7). Soziale Kontakte ausserhalb der Kernfamilie seien der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Auch die Gutachter der Medas Z.___ hätten festgehalten, dass der Einschätzung durch Dr. A.___ gefolgt werden könne und erst nach 2011 langsam und schrittweise eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Seit dem Autounfall im August 2006 bis November 2013 habe eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 8). Die Gutachter der Medas Z.___ hätten festgehalten, dass die Kriterien nach Foerster in Bezug auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht mehr vorlägen. Damit hätten sie bestätigt, dass diese in der Vergangenheit erfüllt gewesen seien (S. 9).



3.

3.1    Die Beschwerdeführerin erlitt am 31. August 2006 einen Verkehrsunfall (Urk. 5/9; Urk.  5/10/98 Ziff. 4 und 6). Die Erstbehandlung fand im Spital B.___ statt, wo im Dokumentationsbogen Nackenschmerzen und muskuloskelettale Befunde Kategorie II diagnostiziert, als Befunde diffuse Druckschmerzen am Nacken, Rücken und Oberarme genannt wurden und eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit von sieben Tagen attestiert wurde (vgl. Urk. 5/92 E. 3.1).

3.2    Seit Februar 2007 (andernorts März 2007; vgl. Urk. 5/51/1 Ziff. 1.2) ist die Beschwerdeführerin bei med. pract. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, und dem Psychologen D.___ in Behandlung (Urk. 5/17/7).     Med. pract. C.___ nannte in einem Bericht vom 13. März 2008 (Urk. 5/15/1) zum Verlauf persistierende Rücken-, Hals- und Kopfschmerzen, Bewegungseinschränkung im Schulterbereich, Verkrampfungen, Ausdrucks- und Kontaktfähigkeit massiv gehemmt, sprachliche Ausdrucksfähigkeit eingeschränkt. Als Diagnosen nannte med. pract. C.___ ein posttraumatisches Belastungssyndrom bei Status nach einem Autounfall mit Beschleunigungstrauma und als Differentialdiagnose eine Mild Brain Injury. Weiter stellte er die Diagnosen Nervosität, Vergesslichkeit und Ängstlichkeit, Konzentrationsdeffizienz, Schlafstörungen, destabilisiertes Persönlichkeitsbild und Verlust an Selbstvertrauen. Med. pract. C.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, ihre Kinder hinreichend zu betreuen und zu erziehen. Sie sei völlig von ihrem Mann abhängig geworden. Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr gegeben.

3.3    Vom 8. März bis 8. Juni 2010 hielt sich die Beschwerdeführerin auf Einweisung ihres ambulant behandelnden Psychologen D.___ zum Aufbau einer Tagesstruktur und zur Schmerzbehandlung, in der Tagesklinik der E.___ auf (Urk. 5/51/8-12). Gemäss den Angaben der Angehörigen sei die Beschwerdeführerin seit dem Unfall in ihrer Persönlichkeit wie verändert. Sie falle im sozialen Kontakt durch Impulsivität, Gereiztheit, Misstrauen, verbale Aggressivität und ausgeprägten Rückzug auf. Die Beschwerdeführerin habe sich von Beginn der Behandlung an sehr ängstlich, einsilbig und verschlossen gezeigt und habe zu Mitpatientinnen keinen Kontakt aufgenommen. Im Einzelkontakt habe durch eine einfach strukturierte und validierende Gesprächsführung sukzessive Vertrauen aufgebaut werden können, so dass im Verlaufe ein therapeutisches Arbeiten auf niedrigstem Niveau möglich geworden sei. Beim Austritt sei sie bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert gewesen, im Kontakt schnell wechselnd von zugewandt bis in sich gekehrt. Die kognitiven Auffälligkeiten seien unverändert gewesen. Es wurden generalisierte Ängste, ein ausgeprägtes Vermeidungs- und Schonverhalten, Intrusionen, starke Schmerzen am ganzen Körper und ein sozialer Rückzug festgehalten. Die Beschwerdeführerin sei in einem minimal stabileren psychischen Zustandsbild entlassen worden. Als Austrittsdiagnosen wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine andere andauernde Persönlichkeitsänderung nach Autounfall im Jahre 2006 mit posttraumatischer Symptomatik, diversen Ängsten und emotionaler Instabilität (ICD-10 F62.8) genannt. Zur weiteren Förderung von alltagsrelevanten Fertigkeiten wurde eine Ergotherapie im Lebensumfeld empfohlen.

3.4    Med. pract. C.___ bestätigte in einem weiteren Bericht vom 11. Dezember 2010 (Urk. 5/51/1-4 = Urk. 5/56/1-4) die von den Ärzten der E.___ gestellten Diagnosen (Ziff. 1.1). Es sei seit dem Aufenthalt in der E.___ keine Veränderung eingetreten. Die Prognose sei chronisch, ohne Aussicht auf eine Besserung (Ziff. 1.4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem Unfall vom 31. August 2006 100 % (Ziff. 1.6). Es bestünden kognitive und körperlich schmerzhafte Einschränkungen. Das Konzentrationsvermögen, die körperliche Belastbarkeit (Ziff. 1.7) und auch das Auffassungsvermögen und die Anpassungsfähigkeit seien eingeschränkt (Urk. 5/51/4 = Urk. 5/56/4). Der Beschwerdeführerin seien auch keine angepassten Tätigkeiten zumutbar (Urk. 5/51/4 = Urk. 5/56/4).

    Med. pract. C.___ beantwortete auf einem Beiblatt vom 16. Dezember 2010 zum Arztbericht Fragen zur Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 5/51/5-7 = Urk. 5/56/5-7). Er gab an, die Beschwerdeführerin benötige Hilfe bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Er vermerkte dazu: einfache persönliche Begleitung wegen Phobie, soziale Phobie mit Vermeidungshaltung (Ziff. 6). Weiter gab er an, dass die Beschwerdeführerin Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung (Ehemann) und die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt (Schwägerin im gleichen Haus koche und helfe im Haushalt) benötige (Ziff. 9). In den anderen Bereichen verneinte er eine Hilfsbedürftigkeit, so auch in den Bereichen „Ankleiden/Auskleiden“ und „Essen“. Diesbezüglich hielt er einzig fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben ein kleines Problem mit Socken (oder unleserlich geschriebenen Sachen) habe. Sie müsse von Angehörigen verbal angewiesen werden, führe dann die Tätigkeiten alleine durch. Sodann habe sie angegeben, keine Lust zum Essen zu haben (Ziff. 1 und 3).



3.5

3.5.1    Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge am 6. Januar 2011 im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. Das Gutachten datiert vom 13. Januar 2011 (Urk. 5/54).

3.5.2    Dr. A.___ berichtete über die geschilderten aktuellen Beschwerden und den Tagesablauf der Beschwerdeführerin. Sie klage über unerträgliche Kopf- und Nackenschmerzen, über Schmerzen am ganzen Körper und intensive Ängste. Die Schmerzmedikation würde keine Besserung bringen. Etwa alle drei Wochen konsultiere sie ihren Hausarzt med. pract. C.___ und etwa ein Mal pro Monat den Psychotherapeuten D.___. Wöchentlich werde sie zu Hause von einer Ergotherapeutin besucht, die versuche, sie zu aktivieren. Sie verlasse das Haus nie alleine. Sie verbringe den ganzen Tag entweder mit dem Ehemann oder mit der Schwägerin, die im gleichen Haus wohne. Diese beiden würden auch den Haushalt führen. Sie selber verrichte nur kleine Handreichungen. Schmerzbedingt müsse sie häufig nach kurzer Zeit wieder aufhören und sich hinlegen. An guten Tagen unternehme sie zusammen mit der Schwägerin oder ihrem Ehemann einen kurzen Spaziergang. Mit ihren Angehörigen im Kanton F.___ pflege sie gelegentlich telefonisch Kontakt. Weitere soziale Kontakte würden verneint (S. 5 f. Ziff. 2).

3.5.3    Betreffend den psychopathologischen Befund hielt Dr. A.___ fest, die Grundstimmung der Beschwerdeführerin sei deutlich niedergeschlagen. Das formale Denken sei geordnet und kohärent. Inhaltlich bestehe eine deutliche Einschränkung auf die Schmerzsymptomatik sowie die Ängste. Beim Berichten über das Unfallgeschehen sei eine vegetative Mitbeteiligung feststellbar. Die Beschwerdeführerin schildere praktisch tägliches Wiedererleben des Unfallereignisses. Aufgrund ihrer Ängste sowie der chronischen Schmerzen müsse sie zu Hause ständig begleitet werden. Sie brauche auch Unterstützung beim Anziehen und beim Duschen. Dr. A.___ hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Laufe der Untersuchung leicht stabilisiert habe. Im kurzen Nachgespräch mit dem Ehemann und der Schwägerin hätten diese die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigt. Seit dem Unfall sei eine deutliche Persönlichkeitsänderung eingetreten (S. 6 f. Ziff. 3).

    Anlässlich der aktuellen Untersuchung seien die chronische Schmerzsymptomatik, die Ängstlichkeit und die depressive Entwicklung im Vordergrund gestanden. Die von den ambulant behandelnden Kollegen gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsänderung sei nachvollziehbar. Bei somatisch nicht beziehungsweise nicht vollständig erklärbaren Beschwerden sei aus psychiatrischer Sicht eine somatoforme Schmerzstörung zu beschreiben. Erklärende Konflikte liessen sich anlässlich der ambulanten Untersuchung jedoch nicht eruieren. Entsprechende Konstellationen würden jedoch häufig erst nach längerer psychotherapeutischer Behandlung in den Vordergrund treten. Sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von den Angehörigen werde eine deutliche Regression mit Vermeidungsverhalten und Rückzug beschrieben. Die Beschwerdeführerin weise zudem eine mittelgradige depressive Symptomatik im Sinne einer chronifizierten mittelgradigen depressiven Episode auf. Eine Arbeitstätigkeit habe sie seit dem Unfall nicht mehr aufgenommen. Innerhalb des Familiensystems werde sie intensiv betreut. Eigenaktivität beziehungsweise Mitbeteiligung an den Haushaltsarbeiten werde sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von den Angehörigen weitgehend verneint. Aus therapeutischer Sicht wäre wahrscheinlich eine stationäre Behandlung in einer psychosomatisch orientierten Klinik indiziert, um die Beschwerdeführerin aus diesen Verhaltensmustern zu lösen. Die einmal wöchentlich zu Hause durchgeführte Ergotherapie scheine sinnvoll, aber zu wenig ausgebaut. Anlässlich einer stationären Behandlung könnte auch die Medikation angepasst beziehungsweise optimiert werden (S. 8 Ziff. 4).

3.5.4    Als Diagnosen nannte Dr. A.___ (S. 9 Ziff. 1):

- chronisches Schmerzsyndrom bei Status nach Autounfall am 31. August 2006 mit somatoformer Schmerzkomponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- sekundäre chronifizierte depressive Entwicklung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD -10 F32.1)

- Persönlichkeitsänderung mit massivem Rückzug, Passivität und zunehmender Regression und Ängstlichkeit bei Status nach Autounfall am 31. August 2006 (ICD 10 F 62.8)

    Die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall im August 2006 nicht mehr berufstätig. Aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms, der mittelgradigen depressiven Episode und der Persönlichkeitsänderung sei sie aus psychiatrischer Sicht zur Zeit nicht arbeitsfähig. Wahrscheinlich bestehe die vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 31. August 2006. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe für eine ausserhäusliche Tätigkeit zur Zeit keine Arbeitsfähigkeit. Nach eigenen Angaben verhalte sich die Beschwerdeführerin auch zu Hause völlig passiv. Aus rein psychiatrischer Sicht sei aufgrund des objektivierbaren psychopathologischen Befundes die Tätigkeit als Hausfrau beziehungsweise eine andere Tätigkeit zu Hause zumindest medizinisch theoretisch zu 50 % zumutbar (S. 9 Ziff. 2-3).

    Eine wesentliche Besserung der Beschwerden sei gemäss der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Bezüglich einer ausserhäuslichen Tätigkeit gehe er, Dr. A.___, von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus, wobei er sich bei der retrograden Beurteilung auf die Akten stützen müsse (S. 9 Ziff. 4). Die antidepressive Medikation sollte ausgebaut werden. Aufgrund der Gesamtsituation empfahl Dr. A.___ eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik mit nachfolgender Intensivierung der ambulanten Psychotherapie. Dazu müsse die Beschwerdeführerin, die Ängste vor einer stationären Behandlung geäussert habe, aber noch motiviert werden. Langfristig sollte mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit von etwa 50 % erreicht werden können (S. 10 Ziff. 5). Berufliche Massnahmen seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht indiziert, da sich die psychische Situation zunächst stabilisieren müsse, wozu wie erwähnt eine stationäre Behandlung indiziert sei (S. 10 Ziff. 6).

    In diagnostischer Hinsicht bestehe gemäss Dr. A.___ in Abweichung der Beurteilung seiner Kollegen zusätzlich eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode (S. 10 Ziff. 7). Es überwögen keine psychosoziale Faktoren. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 11 Ziff. 9).

3.6    Dr. A.___ nahm am 9. Februar 2011 (Urk. 5/59) zu ihm von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (vgl. Urk. 5/58) Stellung. Er hielt fest, dass die sogenannten Foerster Kriterien seines Erachtens teilweise erfüllt seien. So bestehe ein mehrjähriger Krankheitsverlauf mit Chronifizierung, eine psychische Komorbidität und ein sozialer Rückzug. Ferner habe er keine klaren Hinweise auf eine bewusste Selbstlimitierung anlässlich der gutachterlichen Untersuchung feststellen können. Allerdings sei hierfür auch ein längerer Beobachtungszeitraum notwendig. Im Rahmen einer ambulanten Begutachtung liessen sich nur Vermutungen anstellen. Eine ausserhäusliche Arbeit sei der Beschwerdeführerin zumindest im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, auch nicht eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 %. Aktuell sei lediglich eine angepasste Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin zu Hause ausüben könnte, zu 50 % zumutbar. Eine Aktivierung der Beschwerdeführerin im häuslichen Rahmen und bei fixierter Krankenrolle sei schwierig. Eine stationäre Behandlung wäre daher angezeigt, wodurch wahrscheinlich eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten erreicht werden könnte.

3.7    In seiner Stellungnahme vom 4. März 2011 hielt daraufhin Dr. med. G.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, fest, dass gestützt auf die präzisierenden Antworten von Dr. A.___ von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit in Heimarbeit spätestens seit Ablauf der Wartezeit ausgegangen werden könne (Urk. 5/172/5-6).

3.8

3.8.1    Die Beschwerdegegnerin führte am 22. März 2011 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 29. März 2011, Urk. 5/61).

3.8.2    Die Abklärungsperson führte im Bericht aus, man habe die Beschwerdeführerin zu Hause besucht und die Situation mit der Schwägerin besprochen. Neben der Schwägerin seien auch der Ehemann der Beschwerdeführerin und die Ergotherapeutin anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin habe während des Gespräches teilnahmslos (apathisch) neben ihnen auf dem Sofa gelegen. Mit ihr selber habe kein Gespräch geführt werden können (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe auf dem Sofa mit einer roten Decke bis unters Kinn zugedeckt gelegen. Sie habe der Abklärungsperson zur Begrüssung kaum die Hand gegeben. Sie habe eingefallen und apathisch gewirkt.

    Seit dem Unfall 2006 sei sie mehr und mehr verstummt und habe sich zunehmend in sich zurückgezogen. Es seien diverse Ängste aufgetreten, vor allem vor fremden Leuten (S. 2 oben). Die Ergotherapeutin betreue die Beschwerdeführerin seit Juni 2010. Fremden gegenüber kommuniziere die Beschwerdeführerin maximal mit Nicken. Das Ziel der Ergotherapie sei, sie aus der Isolation zu holen. Gemäss der Schwägerin beklagte die Beschwerdeführerin Schmerzen am ganzen Körper und sei dauernd müde (S. 2 unten).

    Die Wohnung verlasse die Beschwerdeführerin nur noch in Begleitung, maximal zweimal pro Woche und nicht zu lange. Sie fühle sich sehr unwohl unter fremden Leuten (S. 2 unten).

3.8.3    Im Bereich „Ankleiden/Auskleiden“ wurde geltend gemacht, dass die Kleidung bereitgelegt werden müsse, da die Beschwerdeführerin diese nicht mehr wetter- und farbgerecht auslesen könne. Wenn sie sehr starke Schmerzen habe, müsse ihr dabei geholfen werden, dies sei etwa drei bis vier Mal pro Woche der Fall. Schlüpfschuhe könne die Beschwerdeführerin selber anziehen, sobald sie sich aber zum Anziehen oder zum Ausziehen bücken müsste, sei Hilfe nötig. Die Abklärungsperson schloss daraus, dass sowohl direkte wie auch indirekte Hilfe in diesem Bereich benötigt werde (S. 3).

3.8.4    Betreffend den Bereich „Essen“ befand die Abklärungsperson die Angaben etwas diffus. Es sei nicht ganz klar, ob die Beschwerdeführerin aus körperlichen oder kognitiven Einschränkungen beim Essen Unterstützung benötige. Den Schilderungen sei aber zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Essen offenbar regelmässig auf Hilfe angewiesen sei. Zum einen müssten die Speisen offenbar zerschnitten werden und zum anderen müsse die Beschwerdeführerin zur Benützung des Bestecks animiert und angeleitet werden (S. 4 oben).

3.8.5    Die Abklärungsperson vermerkte unter der Rubrik Körperpflege, die Beschwerdeführerin sei auf regelmässige Unterstützung angewiesen, da sie die Körperpflege ohne Hilfe vermutlich nicht oder nur unzulänglich durchführen würde. Die Beschwerdeführerin habe angeführt, Hilfe beim Duschen und bei der gründlichen Reinigung zu benötigen. Auch könne sie die Haarpflege nicht mehr selber durchführen, da sie nicht mehr in der Lage sei, die Arme über die Schulterhöhe zu heben (S. 4 unten).

3.8.6    Betreffend den Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ wurde ausgehrt, die Beschwerdeführerin könne sich grundsätzlich selbständig fortbewegen. Es sei geltend gemacht worden, dass sie die Wohnung praktisch nie alleine verlasse. Falls doch, bleibe sie stets in der nächsten Umgebung, da sie offenbar Probleme mit der Orientierung habe. Ausserhäusliche Termine nehme sie nur in Begleitung wahr, auch pflege sie nur in Begleitung soziale Kontakte. Sie habe schnell Mühe, wenn viele Leute um sie seien und verlasse dann den Raum. Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin verlasse das Haus seit gut zwei bis zweieinhalb Jahren praktisch nur noch in Begleitung. Es sei dabei stets Motivationsarbeit nötig. Ausserhalb der Familie nehme sie kaum mehr Kontakt auf. Auch innerhalb der Familie pflege sie nur sehr begrenzt Kontakte. Den Angaben zufolge habe die Beschwerdeführerin nach dem Unfall ausserhäusliche Termine nicht mehr selber wahrgenommen. Es sei stets Begleitung nötig gewesen (S. 5).

3.8.7    Unter der Rubrik persönliche Überwachung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin werde nie alleine gelassen. Es bestehe die Gefahr, dass sie sich etwas antun könnte. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, es könne von einer gewissen Überwachungsbedürftigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der offenbar vorliegenden kognitiven Einschränkungen scheine eine gewisse latente Eigengefährdung ausgewiesen (S. 6).

3.8.8    Zusammenfassend wurde in den Bereichen An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege und Fortbewegung ab Januar 2009 beziehungsweise ab August 2006 eine Hilfsbedürftigkeit angenommen. Ab Januar 2008 könne zudem die Überwachungsbedürftigkeit angerechnet werden (S. 6 unten).

3.9    Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 29. März 2011 wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Mai 2011 mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen (Urk. 5/75, vgl. Urk. 5/73).

3.10    Mit Bericht vom 28. April 2011 hielt der behandelnde med. pract. C.___ an seinen gestellten Diagnosen (posttraumatische Belastungsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, andere andauernde Persönlichkeitsänderung nach Autounfall 2006 mit posttraumatischer Symptomatik, diversen Ängsten und emotionaler Instabilität) fest und berichtete über den Therapieverlauf. Einerseits gab er an, die Beschwerdeführerin werde stets von ihrem Ehemann begleitet. Andererseits hielt er fest, der Beschwerdeführerin sei es gelungen, nach drei Sitzungen allein in die Therapie zu kommen. Allein sei sie gesprächiger. Sie sei aus psychotherapeutischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Die regelmässige Erledigung der alltäglichen Aufgaben im Haushalt sei durch die starken Schwankungen des Gemütszustandes nicht gewährleistet (Urk. 5/80).

3.11    Am 30. August 2011 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zu allfälligen Unstimmigkeiten zwischen dem Abklärungsbericht vom 29. März 2011, der RAD-Stellungnahme vom 4. März 2011 und dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. A.___ vom 13. Januar 2011 beziehungsweise 9. Februar 2011 Stellung. Dabei hielt sie fest, dass der im Gutachten geschilderte Tagesablauf und psychopathologische Befund nicht den Schilderungen im Abklärungsbericht widerspreche. Anhand der Aktenlage könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht teilweise von einem sekundären Krankheitsgewinn und von einer teilweise eingeschränkten Zumutbarkeit zur willentlichen Überwindung der Beschwerden ausgegangen werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könnten keine Widersprüche festgestellt werden. Die in der RAD-Stellungnahme vom 4. März 2011 angegebene Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit in Heimarbeit sei medizinisch-theoretisch zumutbar (Urk. 5/172/7-8).

3.12    Am 1. September 2011 hielt die IV-Abklärungsperson fest, dass sie die Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Präsentation während der Abklärung vor Ort und angesichts der bis dahin vorliegenden Unterlagen nicht in Zweifel habe ziehen müssen. Obschon sie das sehr hohe Ausmass der Passivität der Beschwerdeführerin auch nicht wirklich in Einklang mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen habe bringen können, seien die Schilderungen vor Ort grundsätzlich doch glaubwürdig gewesen (Urk. 5/172/8).

    RAD-Ärztin Dr. H.___ befand am 7. September 2011 ihrerseits auf Anfrage die geschilderten Beobachtungen vor Ort aus medizinisch-praktischer Sicht als nachvollziehbar. Unter Einbezug der psychiatrischen Einschätzung des Gutachters sei die Beschwerdeführerin in der Haushaltsbewältigung aus medizinisch-theoretischer Sicht teilweise auf Hilfe angewiesen (Urk. 5/172/8).

3.13    Med. pract. C.___ ergänzte mit Bericht vom 3. Oktober 2011 (Urk. 5/84/1-4) seine bisher gestellten Diagnosen um die Diagnose eines „Depressions-Zustands“ (Ziff. 1.1). Es finde eine Gesprächstherapie beim Psychotherapeuten D.___ statt. Weiterhin seien keine Veränderungen im Gesundheitszustand eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe sich massiv zurückgezogen (Ziff. 1.4). Es bestünden kognitive Einschränkungen, Körperschmerzen, ein depressiver Zustand, Angstzustände (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6), auch für behinderungsangepasste Tätigkeiten (S. 4).

    In einem Beiblatt zum Arztbericht beantwortete er am 9. November 2011 Fragen zur Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 5/89). Im Vergleich zu seinen Angaben vom 16. Dezember 2010 bezeichnete er die Beschwerdeführerin unverändert als hilfsbedürftig bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 2). Auch benötige sie unverändert Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung und die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt (S. 3). Neu befand er, dass die Beschwerdeführerin auch beim Kämmen und Baden/Duschen regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Sie müsse verbal aufgefordert werden, sich zu waschen und zu kämmen. Man habe sie beim Baden zu unterstützen, das Wasser in die Wanne einlaufen zu lassen, und man könne sie nicht lange in der Wanne alleine lassen (S. 2). In allen anderen Bereichen, insbesondere auch beim „Ankleiden/Auskleiden“ und beim „Essen“, verneinte er eine Hilfsbedürftigkeit.

3.14    RAD-Ärztin Dr. H.___ nahm am 7. März 2012 Stellung. Sie befand die von med. pract. C.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Einleuchtend sei hingegen die andauernde Persönlichkeitsänderung nach Autounfall 2006 mit posttraumatischer Symptomatik. Die aktuelle Aktenlage weise seit der Begutachtung durch Dr. A.___ keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes aus. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, ihre Beschwerden teilweise zu überwinden und eine angepasste Heimarbeit zu leisten. Ein Gesundheitsschaden sei im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer andauernden Persönlichkeitsänderung und einer chronifizierten depressiven Entwicklung, mittelgradiger Episode, ausgewiesen. Damit liege ein relevantes psychisches Leiden vor, das zu deutlichen Funktionseinschränkungen führe (Urk. 5/172/9).

3.15    Am 26. April 2012 legte der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin den Fall erneut dem RAD zur Stellungnahme zu allfälligen Unstimmigkeiten und zur Frage, ob allenfalls eine Observation nötig wäre, vor. RAD-Arzt Dipl. med. I.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, wies in der Folge am 27. April 2012 auf diverse Unstimmigkeiten im medizinischen Sachverhalt hin. Die Beschwerdeführerin habe gemäss den Unterlagen am 31. August 2006 einen Autounfall erlitten. In der Folge seien Nackenschmerzen, Nervosität und Konzentrations- und Schlafstörungen aufgetreten. Aus psychiatrischer Sicht sei sie vor dem Unfall vollkommen unauffällig gewesen. Auffallend sei jedoch, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Stellenverluste innerhalb kurzer Zeit erlitten habe. Die bisherigen Behandlungen seien alle erfolglos geblieben. Während einer Begutachtung sei sie durchaus in der Lage gewesen, umfassend und ausführlich Auskunft zu ihren Beschwerden zu geben. Dagegen sei siehrend der Abklärung vor Ort zur Hilflosigkeit völlig apathisch auf dem Sofa gelegen. Zur Psychotherapie habe sie anfänglich nur in Begleitung, später aber auch alleine erscheinen können, was ebenfalls mit der Abklärung vor Ort kontrastiere. Die äusserst ausgeprägten Beschwerden seien bei vollkommen blander Anamnese verglichen mit dem doch eher leichten Unfall ohne organische nachgewiesene Schäden ungewöhnlich. Gemäss dem Abklärungsbericht verlasse die Beschwerdeführerin das Haus nur in Begleitung und nicht häufiger als zweimal pro Woche. Über eine Observation könnten weiterführende Information erhältlich gemacht werden (Urk. 5/172/10-11).

3.16

3.16.1    Zwischen dem 11. Juni und dem 7. Juli 2012 erfolgte im Auftrag der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5/111) eine durch die J.___ durchgeführte Observation (Urk. 5/112 S. 3 oben).

3.16.2    Im Bericht der J.___ vom 23. Juli 2012 (Urk. 5/112) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich während der Überwachungsphase die meiste Zeit an ihrem Wohnort aufgehalten und sei dort ab und zu im Garten gesehen worden. Am Samstag, 7. Juli 2012, sei sie als Beifahrerin zusammen mit einer weiblichen Person zu einem Schuhgeschäft in K.___ gefahren. Dort habe sie sich zirka eine Viertelstunde aufgehalten. Sie sei unter anderem alleine durch das Schuhgeschäft gegangen und habe diverse Schuhe begutachtet. Dabei habe sie unter anderem die linke oder rechte Hand über Schulterhöhe gehoben und nach den Schuhen auf den Regalen gegriffen. Auch habe sie sich weit nach vorne gebückt und mit der linken Hand im untersten Bereich eines Regals nach einem Schuh gegriffen. In der Folge habe sie auch Schuhe anprobiert, ohne sich hinzusetzen. Ohne einen Einkauf zu tätigen, habe sie das Geschäft mit der Begleitperson wieder verlassen (S. 3 unten und S. 12).

3.16.3    Die Beschwerdegegnerin stellte im Hinblick auf die Überwachungsziele die Frage, wie die Beschwerdeführerin die alltäglichen Arbeiten und Obliegenheiten erledigen könne. Der Ermittler der J.___ antwortete dazu, die Beschwerdeführerin habe gelegentlich gesehen werden können, wie sie alleine mit Küchenutensilien (Kochtopf, Plastikbehälter etc.) zum Kompostbehälter in ihrem Garten gekommen sei und dort offenbar Küchenabfälle entsorgt habe, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie irgendwelche Küchenarbeiten ausführe (S. 4 Ziff. 1). Auch sei es vorgekommen, dass sie den Briefkasten geleert habe (S. 6 Ziff. 17). Auf die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin die in den Beschwerden aufgelisteten Symptome (ängstlich, apathisch, etc.) ersichtlich gewesen seien, antwortete der Ermittler, die Beschwerdeführerin sei unter anderem alleine in einem Schuhladen umhergegangen und habe sich verschiedene Schuhe angeschaut. An ihrem Wohnort habe sie sich immer wieder alleine in ihrem Garten aufgehalten. Ihr Auftreten sei dabei aufmerksam und für den Betrachter zu keiner Zeit gehemmt, ängstlich oder verunsichert gewesen (S. 4 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin habe kürzere Wegstrecken zurückgelegt und dabei ein flüssiges und zügiges Gangbild gezeigt (S. 4 Ziff. 6). Die Bewegungen der Beschwerdeführerin seien zu keiner Zeit gehemmt gewesen. Sie habe sich unter anderem auf einen Stuhl gesetzt und wieder erhoben. Auch sei es vorgekommen, dass sie sich im Garten ihres Wohnortes stehend nach vorne gebeugt habe und mit beiden Händen nach Gegenständen auf dem Boden gegriffen und diese aufgehoben habe. Ihr Gesichtsausdruck sei gelöst und zufrieden gewesen (S. 4 Ziff. 5).

3.16.4    Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen wenig kommunikativen, zurückhaltenden oder einen kommunikativen, kontaktfreudigen Eindruck gemacht habe, antwortete der Ermittler, die Beschwerdeführerin sei immer wieder gesehen worden, wie sie sich im Garten ihres Wohnhauses aufgehalten habe. Dabei sei es unter anderem vorgekommen, dass sie zusammen mit Personen am Gartentisch gesessen und Tee getrunken habe. Sie habe sich unterhalten und aktiv am Gespräch teilgenommen. Weiter habe sie sich ab und zu alleine und mit diversen Kindern im Garten aufgehalten und sich mit diesen unterhalten. In der Folge sei sie auch näher auf die Kinder eingegangen und habe mit ihnen zusammen etwas begutachtet. Es sei klar erkennbar gewesen, dass sie einen zirka fünf Jahre alten Knaben beaufsichtigt habe. Auch habe sie vorbeigehende Personen gegrüsst (S. 5 Ziff. 8). Bei den diversen Gesprächen mit ihren Mitmenschen habe sie sich aufmerksam und besonders gegenüber dem etwa fünf Jahre alten Knaben fürsorglich verhalten (S. 5 Ziff. 9). Sie habe immer saubere und gepflegte Freizeitkleidung getragen. Ihr Auftreten habe selbstbewusst und sicher gewirkt (S. 5 Ziff. 10 und 11). Sie habe zu keiner Zeit Dritthilfe in Anspruch nehmen müssen (S. 6 Ziff. 18).

3.17    Die Beschwerdeführerin antwortete in einem Fragebogen vom 17. August 2012 (Urk. 5/98) auf Fragen der Beschwerdegegnerin nach ihrem Gesundheitszustand. Das Formular wurde von der Ergotherapeutin im Beisein der Beschwerdeführerin und ihrer Schwägerin ausgefüllt (S. 4 unten). Auf die Frage, welche körperlichen und/oder psychischen Einschränkungen sie von einer vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit abhalten würden, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe starke Schmerzen am ganzen Körper und Ängste. Es bestehe ein starker Rückzug aus dem sozialen Leben (sie verbringe die Zeit praktisch nur in einem Zimmer auf dem Sofa). Weiter gab sie eine grosse Müdigkeit und eine depressive Symptomatik an. Beim Gehen sei sie durch starke Schmerzen eingeschränkt (Rücken, Beine, Arme, Schultern, Kopf). Es seien ihr nur ganz kurze Gehstrecken möglich. Sie benötige für alles, insbesondere beim Schuhe binden oder Tragen von grösseren Gegenständen, Unterstützung (S. 1 oben). Auf die Frage, welche Tätigkeiten - ausserhalb einer Erwerbstätigkeit - sie seither ausgeübt habe, antwortete die Beschwerdeführer, dies sei gar nicht möglich. Sie könne auch mit ihren Kindern nichts gemeinsam machen. Der Haushalt sei gar nicht möglich, ihre Schwägerin mache alles (S. 1 unten).

    Sitzen könne sie nur zum Essen, dann müsse sie sich wieder hinlegen. Sie lebe sozial zurückgezogen, ausser zu ihrer Familie und einmal wöchentlich mit ihrer Ergotherapeutin und ihrem Psychiater habe sie keine sozialen Kontakte mehr. Sie äussere kaum mehr Freude, alles sei eine Belastung für sie. Bei fremden Menschen habe sie grosse Ängste, sie nehme keinen Kontakt auf (S. 2).

    Auf die Frage nach Sportarten oder Hobbys antwortete die Beschwerdeführerin, leider sei es ihr nicht mehr möglich, einem Hobby nachzugehen und auch keiner ruhigen Tätigkeit. Sie liege nur noch auf dem Sofa und zeige keine Interessen an irgendetwas (S. 2 unten).

    Sie könne kein Fortbewegungsmittel mehr selbständig benützen. Mit der Familie fliege sie zweimal pro Jahr nach L.___, wobei sie grosse Ängste habe. Der Zustand sei seit dem Unfall unverändert (S. 3).

3.18    In ihren Berichten vom 4. und 19. September 2012 (Urk. 5/100-101) wiederholten med. pract. C.___ und der Psychotherapeut D.___ die mit früheren Berichten gestellten Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt nicht mehr verrichten und sich auch nicht mehr um ihre eigenen Kinder kümmern könne. Sie verhalte sich total passiv (Urk. 5/100 S. 2). Zur Therapie werde sie stets von ihrem Ehemann begleitet (Urk. 5/101 S. 2).

3.19    RAD-Arzt Dipl. med. I.___ nahm am 1. Oktober 2012 (Urk. 5/172/12) ergänzend zum Observationsmaterial betreffend die Observierung vom 11. Juni bis 7. Juli 2012 Stellung.

    Dipl. med. I.___ führte aus, es bestünden Zweifel am funktionellen Leistungsbild. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der Observation bei verschiedenen Haushaltstätigkeiten beobachtet worden. Sie habe mit anderen Personen kommuniziert. Ausserdem habe sie sich ohne fremde Hilfe in einem Schuhgeschäft bewegen und Schuhe anprobieren können. Dies stehe im Gegensatz zu dem regressiv apathischen Zustandsbild bei der Aussendienstabklärung. Die funktionellen Einschränkungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geringer als bisher angenommen. Die bisherigen Observationssequenzen seien sehr kurz. Deshalb wären zusätzliche Sequenzen durchaus sinnvoll. Bei den bisherigen Sequenzen liessen sich keine körperlichen Einschränkungen feststellen. Ob zusätzlich noch psychische Einschränkungen bestünden, erscheine fraglich, da die Beschwerdeführerin eine deutliche Teilhabe am familiären und ausserhäuslichen Leben zeige.

3.20    Im Auftrag der Generali observierte die M.___ die Beschwerdeführerin zwischen dem 15. Juli und 11. August 2012 in L.___ (Urk. 5/113 S. 2 bis 8). Dem Bericht vom 5. September 2012 (Urk. 5/113) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 11. August 2012 auf einem öffentlichen Markt beobachtet worden sei. Sie sei alleine gewesen und von einem Marktstand zu einem Gemüsestand gegangen. Über der linken Schulter habe sie eine grosse Handtasche getragen. Beim Gemüsestand sei die Beschwerdeführerin, die einen gepflegten Eindruck gemacht habe, stehen geblieben. Sie habe sich umgesehen, als ob sie jemanden suchen würde. Sie habe mit einem Mobiltelefon telefoniert. Kurze Zeit später sei ein älterer Mann auf sie zugekommen und sie seien gemeinsam in einem Auto weggefahren. Es hätten keine objektivierbaren Behinderungen oder Einschränkungen festgestellt werden können (S. 4 bis 8).

3.21    In seiner Stellungnahme vom 1. November 2012 hielt RAD-Arzt Dipl. med. I.___ fest, die Observation stehe im krassen Widerspruch zu den Angaben im Abklärungsbericht und den Angaben der Beschwerdeführerin. Anhand der Observation sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes überwiegend wahrscheinlich. Die Fragen nach einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit seien im Rahmen einer Begutachtung zu klären (Urk. 5/172/13).

3.22    Am 29. November 2012 besprachen Mitarbeiter des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin und in Anwesenheit ihrer Schwägerin die Situation und eröffneten ihr das Observationsergebnis (Urk. 5/117). Die Beschwerdeführerin hielt dabei an ihren Aussagen im Fragebogen vom 17. August 2012 fest (S. 2). Nach dem Gespräch stellten die IV-Mitarbeiter fest, anfänglich habe hauptsächlich die Schwägerin gesprochen und die Beschwerdeführerin nur teilweise mit dem Kopf genickt oder diesen geschüttelt, wobei sie ein schmerzverzehrtes Gesicht gemacht und ihre Position auf dem Stuhl geändert habe. Nach Eröffnung der Observation habe sie aktiver am Gespräch teilgenommen (Urk. 5/172/13-14).

    In der Folge wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2013 die Hilflosenentschädigung per sofort sistiert, da eine Verbesserung des Gesundheitszustandes überwiegend wahrscheinlich sei (Urk. 5/124).

3.23

3.23.1    Am 4. und 6. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Ärzte der Medas Z.___ internistisch, rheumatologisch und insbesondere psychiatrisch begutachtet. Die Ärzte erstatteten ihr Gutachten am 18. November 2013 (Urk. 5/152/2-43). Gestützt auf umfassendes Aktenstudium (S. 2-21 Ziff. 2) und unter Berücksichtigung der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zur allgemeinen und persönlichen Anamnese, zur Systemanamnese und zum jetzigen Leiden (S. 21-26 Ziff. 3) sowie gestützt auf die Befunderhebung aus rheumatologischer und internistischer Sicht, die fachspezifischen Zusatzuntersuchungen (S. 25-26 Ziff. 4) und die ausführliche psychiatrische Teilbegutachtung (S. 26-37 Ziff. 5) gelangten die Ärzte in ihrer polydisziplinären Konsensbesprechung vom 6. November 2013 zum Schluss, dass keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen seien (S. 37 Ziff. 6.1.1).

    Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte folgende Diagnosen:

-         anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)

-         rezidivierende depressive Störung, derzeit voll remittiert (ICD-10: F33.4)

-         akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und passiv-    aggressiven Anteilen (ICD-10: Z73.1)

-         generalisiertes Schmerzsyndrom mit multiplen vegetativen     Begleitbeschwerden

-         chronisches zervikozephales Syndrom mit/bei Status nach HWS-    Distorsion am 31. August 2006

-         Status nach Radio-Jod-Therapie im Juli 2007 wegen Hyperthyreose und     Struma-Adenom

3.23.2    Bei der aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin das Bild eines Ganzkörperschmerzsyndroms geboten. Hals- und Lendenwirbelsäule würden stark eingeschränkt bewegt unter diffusen Schmerzäusserungen. Daneben fänden sich viele Zeichen für nichtorganisches Krankheitsverhalten (S. 38 Ziff. 6.2.3). So habe sie beispielsweise bei der Prüfung der Lendenwirbelsäule Rumpfbeugen mit den Händen bis auf die Oberschenkelmitte mit Angabe von Schmerzen im ganzer Körper und Reklination und Seitneigung unter Stöhnen und generalisierter Schmerzangabe nur angedeutet ausgeführt (S. 25 Ziff. 4.1).

3.23.3    Der psychiatrische Gutachter stelle übereinstimmend mit den Vorbeurteilungen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, wogegen eine depressive Störung anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse nicht bestätigt werden könne (S. 38 Ziff. 6.2.3). Eine antidepressive Medikation erscheine aktuell nicht mehr erforderlich. Auch eine Persönlichkeitsänderung, die in einen Zusammenhang mit dem Autounfall vom August 2006 diagnostiziert worden sei, könne aktuell nicht bestätigt werden (S. 31 Ziff. 5.4.2 unten).

3.23.4    Bei der aktuellen Untersuchung hätten eine leichte, eher nur phasenweise Herabgestimmtheit mit allenfalls sehr leichter Antriebsminderung und einem geringgradigen sozialen Rückzug, leichter Selbstwertminderung, leichten Schlafstörungen, die scheinbar auf ein Schmerzmittel bessern würden, sowie allenfalls leichte Stimmungsschwankungen festgestellt werden können. Hauptfokus seien eindeutig diffuse Schmerzangaben im gesamten Körper ohne spezielle Lokalisation gewesen. Als wesentliche Symptome seien die diffuse, physiologisch nicht erklärbare Schmerzsymptomatik und die Schlafstörungen zu nennen, die bisher nicht adäquat behandelt worden seien und die bei einer adäquaten Behandlung deutlich bessern würden. Die vorliegende psychische Symptomatik wäre eindeutig behandelbar. Im Vergleich zu den psychischen Einschränkungen, die zu einer Rentenzusprache (richtig: Zusprache einer Hilflosenentschädigung) geführt hätten, sei von einem wesentlich gebesserten Zustand auszugehen (S. 31 f. Ziff. 5.4.3).

3.23.5    Das in den Vorakten erwähnte „posttraumatische Belastungssyndrom“ könne weder aktuell noch retrospektiv bestätigt werden. Das Unfallereignis sei ein eher alltäglicher Unfall gewesen. Am ehesten scheine plausibel, dass sich eine depressive Symptomatik im Rahmen der Schmerzsymptomatik nach dem Unfall entwickelt habe. Diese Symptomatik sei vom Vorgutachter Dr. A.___ beschrieben worden. Aktuell sei sie aber nicht mehr feststellbar. Inzwischen sei auch die Medikation auf eine unbedeutende Dosis reduziert worden. Somit sei es zu einer deutlichen Besserung des psychischen Zustandes gekommen (S. 32 Ziff. 5.4.3).

    Da nie eine Extrembelastung vorgelegen habe, könne auch keine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert werden. Auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom könne nicht bestätigt werden. Es bestünden bei der Patientin akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und passiv-aggressiven Anteilen. Da die Beschwerdeführerin die Mitarbeit bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung überwiegend verweigert habe, hätten weitere psychische Symptome nicht sicher eruiert werden können. Eine andauernde Persönlichkeitsänderung sei letztendlich nicht sicher nachweisbar, könne aber auch nicht sicher bestätigt werden. Einem erfahrenen Untersucher müsste eine solch schwerwiegende Störung aber sofort auffallen, was nicht der Fall gewesen sei. Die Angaben der Explorandin hätten unklar und wenig plausibel gewirkt und ihr Verhalten manipulativ und dramatisierend. Es hätten sich Tendenzen von Aggravation gezeigt (S. 32 unten Ziff. 5.4.3).

3.23.6    Der Medas-Psychiater nahm in Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung eine Prüfung der sogenannten Foerster-Kriterien vor. Zusammenfassend gelangte er zum Schluss, dass im Vergleich zu den Vorbefunden aus der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. A.___ im Jahr 2011 ein wesentlich gebesserter psychischer Zustand vorliege. Die qualifizierenden Foerster-Kriterien lägen nicht mehr vor (S. 33 Ziff. 5.4.3). Die Beschwerdeführerin zeige ausbaufähige Ressourcen. Wenn es von ihr gefordert würde, wäre sie auch in der Lage, mehr Tätigkeiten im Haushalt zu übernehmen. Sie habe angegeben, dass sie sehr wohl alleine duschen und sich auch alleine anziehen könne (S. 34 Ziff. 5.4.4), wobei ihr Mann auch früher hierbei nur selten geholfen habe (S. 28 Ziff. 5.2.1). Der Beschwerdeführerin sei es bei Aufwendung der zumutbaren Willensanstrengung möglich, ihre Beschwerden zu überwinden (S. 34 Ziff. 5.4.5).

3.23.7    Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angestammter Tätigkeit wie auch in angepassten Tätigkeiten (S. 34 f. Ziff. 5.6).

    Retrospektiv lasse sich der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit Jahre nach dem Unfall nur schwer rekonstruieren. Es müsse wohl retrospektiv davon ausgegangen werden, dass die Angaben im Gutachten von Dr. A.___ als Grundlage für die Beurteilung bis 2011 heranzuziehen seien. Seit 2011 sei es zu einer schrittweisen Besserung der psychischen Einschränkungen gekommen. Wann genau diese Besserung eingetreten sei, lasse sich retrospektiv anhand der vagen und unvollständigen Angaben der Beschwerdeführerin bei nur eingeschränkter Kooperationsbereitschaft nicht sicher feststellen. Etwa drei Monate vor der aktuellen Exploration habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine deutliche Verbesserung der psychischen Einschränkungen bestanden. Sicher bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit ab dem Untersuchungszeitpunkt am 6. November 2013 (S. 36 Ziff. 5.11 und S. 40 Ziff. 8.1).

3.24    RAD-Arzt Dipl. med. I.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2014 das Medas-Gutachten für medizinisch nachvollziehbar und in seinen Schlussfolgerungen als plausibel. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes habe stattgefunden (Urk. 5/172 /15).

3.25    Am 2. beziehungsweise 4. April 2014 erging die Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/172/16-21).


4.

4.1    In somatischer Hinsicht besteht vorliegend unbestrittenermassen kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dies ist aktenmässig ausgewiesen. Strittig und zu prüfen bleibt indes ein allfälliger psychischer Gesundheitsschaden und seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, insbesondere in der Zeit ab dem Autounfall vom August 2006 bis zur Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den Psychiater der Medas Z.___ am 6. November 2013. 

4.2    Für die Zeit nach der Begutachtung durch die Ärzte der Medas Z.___ hat die Beschwerdegegnerin unstreitig und zu Recht auf das den praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.11) entsprechende Medas-Gutachten vom 18. November 2013 abgestellt: Dieses beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der medizinischen konkreten Situation Rechnung.

    Die Gutachter stellten überzeugend fest, dass anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse keine depressive Störung bestätigt werden könne (vorstehend E. 3.23.3). Am ehesten scheine plausibel, dass sich eine depressive Symptomatik im Rahmen der Schmerzsymptomatik nach dem Unfall entwickelt habe. Diese sei vom Vorgutachter Dr. A.___ beschrieben worden, aktuell indes nicht mehr feststellbar gewesen. Die Medas-Gutachter beurteilten damit die von Dr. A.___ festgestellte mittelgradige depressive Episode als reaktive Begleiterscheinung zur chronischen Schmerzstörung, die sich zwischenzeitlich verbessert habe. Auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung wurde zumindest in der aktuellen Untersuchung überzeugend verneint (vorstehend E. 3.23.5).

    Die Prüfung der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung erfolgte anhand der bislang bundesgerichtlich vorgegeben gewesenen sogenannten Foerster-Kriterien (vorstehend E. 3.23.6). Deren eingehende Analyse, welche Punkt für Punkt detailliert begründet wurde (vgl. Urk. 5/152/2-43 S. 33), ergab nachvollziehbar aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht eine Zumutbarkeit der Überwindung der psychischen Störungsbilder durch die Beschwerdeführerin. Entsprechend besteht keine invalidisierende Schmerzstörung, dies sicher seit der Begutachtung durch die Medas-Ärzte (vorstehend E. 3.23.7). Dabei bleibt es auch unter dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtsprechung. Der psychiatrische Gutachter hat sich – wenn auch, da noch in Unkenntnis mit der späteren und heute aktuellen bundesgerichtlichen Terminologie, nur sinngemäss – mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinander gesetzt: Die Gesundheitsschädigung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befunde thematisiert, ebenso der Therapieverlauf und die Frage von begleitenden Erkrankungen (Komorbidität). Der Komplex der Persönlichkeit floss direkt in die Diagnostik ein und der soziale Kontext wurde im Gutachten ebenfalls angesprochen und berücksichtigt. Unter dem Aspekt der Konsistenz erscheinen der Umfang der geltend gemachten Aktivitätseinschränkungen bei deutlichen Aggravationstendenzen und einem ausgeprägten dysfunktionalen Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten wie auch der eher geringe Leidensdruck bei nicht restlos klarer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und Nichtinanspruchnahme der bereits durch Dr. A.___ empfohlenen stationären psychosomatischen Rehabilitationsbehandlung berücksichtigt.

4.3

4.3.1    Den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit im Verlauf seit dem Unfall vom August 2006 konnten die Ärzte der Medas Z.___ mehr als sieben Jahre nach dem Unfallereignis naturgemäss nicht sicher beurteilen. Hinzu kam, dass die Beschwerdeführerin selbst nur sehr rudimentäre und vage Angaben bei eingeschränkter Kooperationsbereitschaft machte. Die Ärzte äussersten sich deshalb dahingehend, dass wohl bis zur Zeit nach der Untersuchung durch Dr. A.___ im Januar 2011 dessen Beurteilung heranzuziehen sei. Diese Formulierung lässt darauf schliessen, dass die Beurteilung durch Dr. A.___ die Medas-Ärzte nicht restlos zu überzeugen schien. Jedenfalls wiesen sie unmissverständlich darauf hin, dass es seither (zumindest) zu einer Besserung der psychischen Einschränkungen gekommen sei, so dass sie aktuell weder eine depressive Störung noch eine andauernde Persönlichkeitsänderung hätten feststellen können. Allerdings sahen sie sich ausser Stande, ein genaues Datum der Besserung zu bezeichnen. Sie hielten fest, dass überwiegend wahrscheinlich etwa drei Monate vor ihren Untersuchungen, mithin etwa ab August 2013, eine deutliche Verbesserung der psychischen Einschränkungen bestanden habe.

4.3.2    Dr. A.___ Beurteilung vom Januar 2011 (vorstehend E. 3.5), wonach er die Beschwerdeführerin für eine angepasste Tätigkeit in Heimarbeit oder als Hausfrau zu 50 % arbeitsfähig erachtete, beruhte vornehmlich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf den Bestätigungen durch ihre Angehörigen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen wurden beispielsweise nicht anhand eines Mini-ICF-APP verifiziert. Zwar konnte Dr. A.___ im Gegensatz zu den späteren Gutachtern, die – auch durch die Observationsergebnisse bestätigte - deutliche Aggravationstendenzen festhielten, keine klaren Hinweise auf eine bewusste Selbstlimitierung feststellen, räumte diesbezüglich aber ein, dass zur Beurteilung einer möglichen Selbstlimitierung ein längerer Beobachtungszeitraum notwendig wäre, und er nur Vermutungen anstellen könne (vorstehend E. 3.6). Die neben dem chronischen Schmerzsyndrom bestehende depressive Komponente bezeichnete er als sekundäre chronifizierte depressive Entwicklung, aktuell mittelgradige depressive Episode.

    Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2). Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Dr. A.___ hielt fest, dass sich die depressive Symptomatik nach dem im August 2006 erlittenen Unfall entwickelt habe. Dass es sich dabei um ein selbständiges, vom chronischen Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden handelt, ist seiner Beurteilung so nicht zu entnehmen. Er bejahte zwar das Vorliegen einer psychischen Komorbidität (vorstehend E. 3.6), ohne dies aber näher darzulegen, mithin ohne eine nachvollziehbare, mit objektiven Befunden untermauerte Begründung. Insbesondere bleibt unklar, welches der neben der somatoformen Schmerzstörung von ihm diagnostizierten Leiden (chronifizierte mittelgradige depressive Episode oder Persönlichkeitsänderung mit massivem Rückzug, Passivität und zunehmender Regression und Ängstlichkeit bei Status nach Autounfall) Dr. A.___ als psychische Komorbidität verstanden haben wollte. Da aber gemäss den Ausführungen von Dr. A.___ nicht von einer Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten gesprochen werden kann, hielt dieser doch fest, die antidepressive Medikation sei aufgrund des mittelgradigen depressiven Syndroms auszubauen, und zur Stabilisierung der psychischen Situation sei eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik indiziert, wodurch mindestens wieder eine Teilarbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit erreicht werden sollte (vorstehend E. 3.5.4), ist jedenfalls zu schliessen, dass die depressive Störung aufgrund der fehlenden konsequenten Depressionstherapie nicht als therapieresistent ausgewiesen und daher aus rechtlicher Sicht nicht als invalidisierend zu betrachten ist.

4.3.3    Die Beschwerdeführerin machte geltend, die von Dr. A.___ diagnostizierte Persönlichkeitsänderung mit massivem Rückzug, Passivität und zunehmender Regression und Ängstlichkeit sei durchaus als eigenständige Erkrankung zu werten (vorstehend E. 2.2.2). Die von Dr. A.___ gestellte diesbezügliche Diagnose stützte sich auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen, die eine deutliche Regression mit Vermeidungsverhalten und Rückzug beschrieben, sowie auf die gestellte Diagnose der die Beschwerdeführerin 2010 behandelnden Ärzte der E.___, die eine andere andauernde Persönlichkeitsänderung nach Autounfall im August 2006 mit posttraumatischer Symptomatik, diversen Ängsten und emotionaler Instabilität nannten (vorstehend E. 3.5.3 und E. 3.3). Dr. A.___ erläuterte die diagnostizierte Persönlichkeitsänderung indes nicht näher. Seiner Beurteilung ist einzig zu entnehmen, dass diese nach dem Unfall entstanden sei. Ob ein solches Leiden, das von den Ärzten der Medas Z.___ im November 2013 ausgeschlossen werden konnte (vorstehend E. 3.23.3), im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. A.___ tatsächlich vorgelegen hatte, erscheint indes zweifelhaft.

    Denn bei andauernden Persönlichkeitsänderungen nach ICD-10 F62 handelt es sich um Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, die sich bei Personen ohne vorbestehende Persönlichkeitsstörung nach katastrophaler oder extrem anhaltender Belastung entwickelt haben oder nach schwerer psychischer Krankheit. Diese Diagnosen sollten nur dann gestellt werden, wenn bei einer Person Hinweise auf eine eindeutige und andauernde Veränderung im Wahrnehmen, Denken und Verhalten bezüglich der Umwelt und der eigenen Person vorliegen. Die Persönlichkeitsänderungen sollen deutlich ausgeprägt und mit unflexiblem und fehlangepasstem Verhalten verbunden sein, das vor der belastenden Erfahrung nicht bestanden hat. Eine derartige andauernde Persönlichkeitsänderung wird meist als Folge verheerender traumatischer Erfahrungen gesehen. Eine andauernde Persönlichkeitsänderung sollte nur diagnostiziert werden, wenn diese als anhaltend und lebensverändernd anzusehen ist und ätiologisch auf eine tiefgreifende, existentiell extreme Erfahrung zurückgeführt werden kann (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage 2014).

    Beim am 31. August 2006 erlittenen Unfall handelte es sich um einen Verkehrsunfall, wobei die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug nach einer Streifkollision mit einem anderen von rechts kommenden Fahrzeug gegen eine angrenzende Liegenschaft prallte und hernach über Nackenschmerzen klagte (vgl. Urk. 5/10/65 und Urk. 5/92 S. 2). Die Beschwerdeführerin erlitt keine schweren Verletzungen. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. März 2010 (Urk. 5/92) wurde der Unfall zu den mittelschweren Ereignissen gezählt (E. 5.1), wobei offengelassen wurde, ob das Ereignis als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen oder als mittelschwer im engeren Sinne einzustufen sei (E. 5.2). Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls wurden verneint (E. 6.1). Dies wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 4. August 2010 bestätigt (Urk. 5/45).

    Beim erlittenen Verkehrsunfall handelte es sich nach Gesagtem nicht um ein Ereignis, das als tiefgreifende, katastrophale, existentiell extreme Erfahrung angesehen werden und zu einem psychischen Leiden gemäss ICD-10 F62 führen könnte. Zudem erscheinen die Schilderungen der Beschwerdeführerin, sie müsse aufgrund ihrer Ängste sowie der chronischen Schmerzen zu Hause ständig begleitet werden und verbringe den ganzen Tag mit dem Ehemann oder der Schwägerin, wobei sie das Haus nie alleine verlasse, über keine Eigenaktivität verfüge, sich schmerzbedingt auch nicht an den Haushaltarbeiten beteilige und mit Ausnahme ihrer engsten Angehörigen keine sozialen Kontakte pflege (vorstehend E. 3.5.2), angesichts des Umstandes, dass eine bewusste Selbstlimitierung nicht gänzlich ausgeschlossen werden konnte (vorstehend E. 3.6), und im Hinblick auf die späteren Observationsergebnisse, gemäss welchen sich die Beschwerdeführerin unter anderem immer wieder alleine im Garten ihres Hauses aufgehalten habe, ihr Auftreten zu keiner Zeit gehemmt, ängstlich oder verunsichert gewirkt habe, sie mit andern Personen zusammen am Gartentisch gesessen, Tee getrunken und sich aktiv mit ihnen unterhalten habe, sich mit diversen Kindern im Garten aufgehalten und offenbar einen Knaben beaufsichtigt und vorbeigehende Personen gegrüsst und sich auch alleine auf einem Markt aufgehalten habe (vorstehend E. 3.16 und E. 3.20), als nicht gänzlich nachvollziehbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund des erlittenen Verkehrsunfalls, bei welchem die Beschwerdeführerin - wie mit Urteil vom 12. März 2010 festgehalten (Urk. 5/92 E. 6.2) - keine Verletzungen erlitten hat, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.

    Somit ist mit der Beschwerdegegnerin die diagnostizierte andauernde Persönlichkeitsänderung nicht nachvollziehbar und vermag daher auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer erscheint demnach auch für die Zeit bis zur Begutachtung durch die Ärzte der Medas Z.___ als nicht ausgewiesen. Daran vermag auch die nicht weiter begründete Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. H.___ vom 7. März 2012 (vorstehend E. 3.14) nichts zu ändern.

4.3.4    Damit verbleibt die Prüfung der invalidisierenden Wirkung der durch Dr. A.___ diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung. Die Beschwerdegegnerin verneinte eine solche, indem sie die Massstäbe der bisherigen Überwindbarkeits-Rechtsprechung anwandte und körperliche Begleiterkrankungen und das Vorliegen eines primären Krankheitsgewinns verneinte sowie die therapeutischen Behandlungsmassnahmen als nicht ausgeschöpft bezeichnete (Urk. 5/172/17). Diese Beurteilung stimmt soweit mit derjenigen durch Dr. A.___ überein (vorstehend E. 3.6). Dieser erachtete indes das Kriterium des sozialen Rückzugs als erfüllt, wohingegen die Beschwerdegegnerin angesichts der durch die Beschwerdeführerin geschilderten Kontakte zu ihren Angehörigen und der Spaziergänge, die sie an guten Tagen mit ihrer Schwägerin oder ihrem Ehemann unternehme, einen solchen in allen Belangen des Lebens verneinte. Die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin ergab nachvollziehbar eine Zumutbarkeit der Überwindung der Beschwerden durch die Beschwerdeführerin.

    Bei dieser Schlussfolgerung bleibt es auch unter dem Gesichtspunkt der Praxisänderung durch BGE 141 V 281. Insbesondere unter dem Aspekt der Konsistenz erscheint die Nichtinanspruchnahme der durch Dr. A.___ empfohlenen psychosomatischen stationären Behandlung mit nachfolgender Intensivierung der ambulanten Psychotherapie auf einen geringeren Leidensdruck hinzuweisen, als von der Beschwerdeführerin vorgetragen.

    Abschliessend gilt es festzuhalten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die geltend gemachte Einschränkung anders begründet ist als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung. Damit steht fest, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt oder vorgelegen hat. Daraus folgt, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die diesbezügliche Beschwerde ist demnach abzuweisen.


5.    

5.1    Vorliegend ist unbestritten, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit der Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 (Urk. 5/75) verbessert hat. Die Beschwerdeführerin bringt indes gestützt auf das Gutachten der Medas Z.___ vom 18. November 2013 vor, dass erst seit November 2013, mithin dem Zeitpunkt der Untersuchung durch die Medas-Gutachter, davon ausgegangen könne, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nicht mehr erfüllt gewesen seien (Urk. 1 S. 11).

5.2    Richtig ist, dass die Medas-Gutachter retrospektiv den Beginn der deutlichen Besserung der psychischen Einschränkungen nicht sicher feststellen konnten und daher festhielten, dass zumindest sicher im Untersuchungszeitpunkt und überwiegend wahrscheinlich drei Monate vor der aktuellen Exploration und damit im August 2013 eine deutliche Verbesserung der psychischen Einschränkungen bestanden habe. Ihre Beurteilung lässt aber Raum für die Annahme eines früheren Einsetzens der (deutlichen) Besserung. Denn sie hielten eine schrittweise Besserung seit der Begutachtung durch Dr. A.___ im Januar 2011 fest, wobei ihre Formulierung, für die Beurteilung bis Januar 2011 müssten wohl die Angaben von Dr. A.___ als Grundlage herangezogen werden, angesichts ihrer Stellungnahme zu dessen Gutachten – wie bereits in E. 4.3.1 erwähnt - darauf hinweist, dass sie seine Beurteilung nicht restlos nachvollziehbar erachteten.

5.3    Die Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades basierte insbesondere auf der am 22. März 2011 durchgeführten Abklärung vor Ort und den damals massiv vorgetragenen Defiziten (vorstehend E. 3.8). Im Fragebogen vom 17. August 2012 bezeichnete die Beschwerdeführerin ihren Gesundheitszustand als unverändert (vorstehend E. 3.17).

    Die Ergebnisse der Observation in K.___ (vorstehend E. 3.16) wie auch diejenigen der Observation im Ausland (vorstehend E. 3.20) bestätigten aber die vermuteten Diskrepanzen (vorstehend E. 3.15). Der apathisch auf dem Sofa liegenden Beschwerdeführerin, welche Fremden gegenüber nur mit Nicken kommuniziere und Mühe habe, wenn viele Leute um sie seien, welche die Wohnung nur in Begleitung verlasse (vorstehend E. 3.8.2), und welche gemäss ihren Angaben im Fragebogen vom 17. August 2012 (vorstehend E. 3.17), bestätigt anlässlich der Besprechung bei der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2012 (vorstehend E. 3.22), nichts mit ihren Kindern gemeinsam machen könne und kein Interesse an irgendetwas zeige, stehen in eindeutiger Weise die Beobachtungen gegenüber, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2012 alleine durch ein Schuhgeschäft in K.___ gegangen sei und Schuhe habe probieren können (vorstehend E. 3.16.2 und Urk. 5/112 S. 21 f. Fotos Nr. 16 bis 18), im Juli/August 2012 in L.___ allein auf einem öffentlichen Markt beobachtet worden sei und mit einem Mobiltelefon telefoniert habe (vorstehend E. 3.20 und Urk. 5/113 Fotos S. 4 ff.), sich im Garten an ihrem Wohnort allein oder in Anwesenheit von diversen Personen aufgehalten, mit diesen Tee getrunken und sich aktiv mit ihnen unterhalten habe, vorbeigehende Personen gegrüsst habe, sich mit Kindern im Garten aufgehalten habe und auf diese eingegangen sei und erkennbar einen etwa fünf Jahre alten Knaben beaufsichtigt habe, wobei ihr Auftreten aufmerksam und für den Beobachter zu keiner Zeit gehemmt, ängstlich oder verunsichert gewesen sei (vorstehend E. 3.16.3-3.16.4 und Urk. 5/112 S. 14 ff. Fotos Nr. 3 bis 15). Diese Beobachtungen lassen eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ als auch eine Überwachungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin als zweifelhaft erscheinen.

    Den Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie, falls sie sich beim Anziehen oder Ausziehen von Schuhen bücken müsse, Hilfe benötige, und nicht in der Lage sei, die Arme über die Schulterhöhe zu heben (vorstehend E. 3.8.3, E. 3.8.5 und E. 3.17), stehen die Beobachtungen im Schuhgeschäft diametral gegenüber (vgl. auch Urk. 5/112 S. 21 f. Fotos Nr. 17 und Nr. 18). Auch wurde sie dabei beobachtet, wie sie sich im Garten ihres Wohnorts stehend nach vorne gebeugt und nach einem Gegenstand auf dem Boden gegriffen habe (Urk. 5/112 S. 16 Foto Nr. 7 und S. 19 Foto Nr. 13).

    Ihren Schilderungen, sie benötige bei allem, so auch beim Tragen von grösseren Gegenständen, Unterstützung, und es ihr keine Tätigkeit im Haushalt mehr möglich sei, widersprechen diejenigen des Ermittlers, die Beschwerdeführerin habe gelegentlich gesehen werden können, wie sie alleine mit Küchenutensilien (Kochtopf, Plastikbehälter) zum Kompostbehälter in ihrem Garten gekommen sei und dort offenbar Küchenabfälle entsorgt habe, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie irgendwelche Küchenarbeiten ausführe (vorstehend E. 3.16.3 und Urk. 5/112 S. 16 Foto Nr. 6). Auch sei sie gesehen worden, wie sie mit der linken Hand einen Hocker zum Gartentisch trage und wie sie ein Kinderrad mit der rechten Hand hochhebe, es einige Meter trage und neben der Liegenschaft deponiere (Urk. 5/112 S. 9 und Urk. 5/112 S. 20 Foto Nr. 14).

    Den von der Abklärungsperson als diffus bezeichneten Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort im Bereich „Essen“ stehen die Beobachtungen gegenüber, dass die Beschwerdeführerin mit anderen Personen in ihrem Garten Tee getrunken und auch nach etwas Essbarem (Aperitifgebäck) gegriffen und dieses zum Mund geführt habe (Urk. 5/112 S. 7 und Urk. 5/112 S. 14 f. Fotos Nr. 3 bis 5). Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass auch ihr behandelnder Arzt med. pract. C.___ im Dezember 2010 und im Oktober 2011 eine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich „Essen“ stets verneinte (vorstehend E. 3.4 und E. 3.13).

    Betreffend die Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen „An-/Auskleiden“ und „Körperpflege gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der Medas Z.___ schliesslich an, diesbezüglich auf keine Hilfe mehr angewiesen zu sein, wobei sie auf Nachfragen zugegeben habe, dass sie auch früher beim Duschen selten auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen gewesen sei (vorstehend E. 3.23.6). Auch ist auf die Verneinung einer Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich „An-/Auskleiden“ durch med. pract. C.___ hinzuweisen (vorstehend E. 3.4 und E. 3.13).

5.4    Nach Gesagtem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dadurch auch ihre Selbständigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt der Observation (Beginn Juni 2012) erheblich verbessert hat. Im Gegensatz zu den geschilderten Einschränkungen anlässlich der Abklärung vor Ort war die Beschwerdeführerin in der Lage, ihre Wohnung selbständig zu verlassen, sich auch unter fremden Menschen wie auf einem öffentlichen, belebten Markt aufzuhalten und gewisse soziale Kontakte zu pflegen. Sie bedurfte keiner dauernden persönlichen Überwachung, war sie doch selber offensichtlich in der Lage, Kinder zu beaufsichtigen. Auch erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass sie bereits in jenem Zeitpunkt in den Bereichen „An-/Auskleiden“, „Körperpflege“ und „Essen“ nicht mehr dauernd, regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war und daher überwiegend wahrscheinlich keine Hilflosigkeit mehr vorlag.

5.5    In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV letzter Satz ist die Verminderung der Hilflosigkeit für die Aufhebung der Leistung in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, weshalb vorliegend spätestens seit dem 1. Oktober 2012 (Mitte Juni 2012 plus drei Monate) keine Hilfslosigkeit mehr ausgewiesen ist.


6.

6.1    Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin infolge einer Meldepflichtverletzung einen Rückforderungsanspruch hat.

6.2

6.2.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

6.2.2    Laut Art. 77 IVV hat der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG).

    Wird eine Leistung der Invalidenversicherung zu Unrecht ausgerichtet und ist dies darauf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV), ansonsten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

6.3    Nach dem in Erwägung 5 Gesagten lässt sich gestützt auf die vorliegende Aktenlage eine gesundheitliche Verbesserung vor November 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Eine Meldepflicht bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich des Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss beziehungsweise wissen müsste (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 31 Rz 11).

    Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Gesundheitszustand habe sich erst ab der Untersuchung durch die Medas-Ärzte im November 2013 erheblich gebessert, erscheint aufgrund des anlässlich der Observationen gezeigten Verhaltens sowie der bei der Begutachtung erhobenen Befunde nicht als schlüssig und nicht nachvollziehbar. Zudem räumte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung selbst ein, im Bereich „Körperpflege“ auch in der Vergangenheit nicht im behaupteten Umfang auf Hilfe Dritter angewiesen gewesen zu sein.

6.4    Nach Gesagtem liegt eine Meldepflichtverletzung vor, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rückforderungsanspruch hat. Damit durfte sie die bisherige Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu Recht rückwirkend aufheben, wobei die Einstellung der Leistungen per 1. Oktober 2012 – und nicht per 1. August 2012 – zu erfolgen hat (vorstehend E. 5.5). Folglich besteht ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin für die ausgerichteten Leistungen aufgrund der Hilflosigkeit mittleren Grades für die Zeit ab Oktober 2012 bis zum Zeitpunkt der Sistierung der Leistungen am 10. Januar 2013. Die Beschwerdegegnerin wird über die Rückforderung in masslicher Hinsicht noch zu verfügen haben.


7.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, weshalb die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen ist. Sodann hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu Recht aufgehoben, wobei die Einstellung in teilweiser Gutheissung der diesbezüglichen Beschwerde per 1. Oktober 2012 zu erfolgen hat und die ausgerichteten Leistungen für den Zeitraum ab 1. Oktober 2012 bis 10. Januar 2013 zurückzuerstatten sind. Die Sache ist zur Festlegung der Rückforderung in masslicher Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


8.

8.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln (Fr. 800.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel (Fr. 200.--) aufzuerlegen.

8.2    Die nur teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine um vier Fünftel reduzierte Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 860.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 31. Oktober 2014 wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. September 2014 dahingehend abgeändert, dass die Hilflosenentschädigung mittleren Grades rückwirkend per 1. Oktober 2012 eingestellt wird, und die ausgerichteten Leistungen für den Zeitraum ab 1. Oktober 2012 bis 10. Januar 2013 zurückzuerstatten sind. Die Sache wird zur Festlegung der Rückforderung in masslicher Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die Beschwerde vom 3. November 2014 betreffend Invalidenrente wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 860.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Werner Bodenmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher