Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01159




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 13. November 2015

in Sachen

1.    Erben des X.___, gestorben am 8. Juni 2013




2.    Y.___



3.    Z.___



4.    A.___



Beschwerdeführende


Beschwerdeführende 2, 3 und 4 vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Wyssmann und Partner

Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. April 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.00132 wurde die von X.___, geboren 1959 und gestorben am 8. Juni 2013, gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Januar 2011 (Urk. 6/56 und 6/63), mit welcher ihm eine vom 1. Dezember 2009 bis 31. August 2010 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, am 4. Februar 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 6/64/3-8) abgewiesen (Urk. 6/68 Dispositiv Ziff. 1).

1.2    Am 4. Februar 2013 meldete sich X.___ unter Hinweis auf psychische Probleme und eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut bei der Sozialversicherungsanstalt zum Leistungsbezug an (Urk. 6/79). Daraufhin holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 4. Juni 2013 erstattet wurde (Urk. 6/93).

    Am 8. Juni 2013 verstarb X.___ (vgl. Urk. 6/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/98, Urk. 6/99) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/113 = Urk. 2).


2.    Die Erben des X.___, Y.___, Z.___ und A.___, erhoben am 31. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2014 (Urk. 2) und beantragten, diese sei aufzuheben, und es sei ihnen spätestens mit Wirkung ab 1. Juni 2012 bis zum Erlöschen durch Tod am 8. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde den Beschwerdeführenden mit Gerichtsverfügung vom 21. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht, und es wurde wieter darauf hingewiesen, dass das Gericht aufgrund einer vorläufigen Einschätzung keinen Bedarf nach einer Parteiverhandlung erkennen könne (Urk. 7).

    Am 27. März 2015 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie an ihrem Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhielten (Urk. 10). Die Hauptverhandlung wurde auf den 2. November 2015 angesetzt (Urk. 11). Am 28. Oktober 2015 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vollumfänglich zurückzögen und der Verhandlungstermin vom 2. November 2015 damit hinfällig werde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, der verstorbene X.___ sei gemäss dem psychiatrischen Gutachten bereits seit Juni 2012 vollständig in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Da das Verschlechterungsgesuch erst am 5. Februar 2013 zugestellt worden sei und X.___ bereits vor Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 IVG vorgesehen Frist von sechs Monaten verstorben sei, sei kein Rentenanspruch entstanden (S. 1).

2.2    Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, gestützt auf Art. 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sei der zuvor bis 31. August 2010 befristete Rentenanspruch wieder aufgelebt, nachdem bereits im ersten Leistungsverfahren von einer depressiven Störung ausgegangen worden sei, welche sich aber zurückgebildet habe. Das Urteil des hiesigen Gerichts habe sich aus unerfindlichen Gründen nicht zu einer psychisch bedingten Rentenzusprache geäussert. Der Rückfall sei innerhalb von drei Jahren seit Aufhebung der früher ausgerichteten Rente eingetreten. Es sei offensichtlich, dass bereits früher ein ausgesprochen labiles psychisches Geschehen vorgelegen habe, und sich die damals implizit angenommene dauerhafte Verbesserung der depressiven Symptomatik nicht eingestellt habe (S. 4 f. Ziff. 7).


3.    

3.1    Unbestritten ist, dass X.___ nach einer bis 31. August 2010 befristet zugesprochenen ganzen Invalidenrente (vgl. Urk. 6/65 und Urk. 6/63) seit Juni 2012 vollständig arbeitsunfähig war, sich erneut am 4. Februar 2013 bei der Invalidenversicherung meldete und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte und im Juni 2013 verstarb (vorstehend E. 2.1-2). Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob ein Rentenanspruch entstanden ist.

3.2    Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (vorstehend E. 1.2) gegeben sind, frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 2.1). Die noch bis vor der 5. IV-Revision, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, möglichen Rentennachzahlungen für die Zeit von bis zu zwölf Monaten vor der Anmeldung sind nicht mehr möglich (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2011 vom 7. Mai 2012, E. 5.1).

3.3    Beschwerdeweise wurde vorliegend die Anwendbarkeit von Art. 29bis IVV auf die sechsmonatige Wartefrist geltend gemacht (vorstehend E. 2.2). Diesbezüglich ist zu beachten, dass Art. 29bis IVV darauf abzielt, dass beim Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente eine versicherte Person unter bestimmten Voraussetzungen (zeitlicher Konnex zwischen Aufhebung der Rente und Neuanmeldung; Arbeitsunfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass bedingt durch gleiches Leiden) die im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprechung bereits bestandene Wartezeit nicht ein zweites Mal erfüllen muss (BGE 117 V 24 E. 3a; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 11/00 vom 22. August 2001 E. 3c-d). Explizit bezieht sich diese Verordnungsbestimmung auf die Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und nicht auf die sechsmonatige Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG.

    Es fehlt damit vorliegend an einer Rechtsgrundlage, die zur (analogen) Anwendung der Verordnungsbestimmung von Art. 29bis IVV auf die in Art. 29 Abs. 1 IVG festgelegte sechsmonatige Wartefrist Anlass gäbe, und damit an der Rechtsgrundlage für die vorliegende Beschwerde, weshalb diese als aussichtslos bezeichnet werden muss. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 30. September 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und unter Berücksichtigung des Aufwandes im Zusammenhang mit der hinfällig gewordenen Hauptverhandlung auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den unterliegenden Beschwerdeführenden jeweils zu einem Drittel aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden den Beschwerdeführenden 2 sowie 3 und 4 je zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Erben des X.___, gestorben am 8. Juni 2013

- Rechtsanwalt Claude Wyssmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan