Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01160




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 10. Dezember 2014

in Sachen

X.___, geb. 2001

Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 2001, wurde unter Hinweis darauf, dass die Potentialabklärung des Schulpsychologischen Dienstes gezeigt habe, dass eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung unerlässlich sei, damit der Übergang Schule-Beruf mit zusätzlichen Möglichkeiten unterstützt werden könne, am 26. August 2014 (Urk. 6/2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte mit Vorbescheid vom 19. September 2014 (Urk. 6/5) die Abweisung des Leistungsbegehrens (Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung) in Aussicht. Als Begründung führte sie an, dass die Anmeldung für berufliche Massnahmen verfrüht eingereicht worden sei und im Herbst 2015 ein neues Gesuch eingereicht werden könne. Daran hielt sie mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 (Urk. 2) fest.


2.    Dagegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 28Oktober 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung, damit sie in eine Praktische Ausbildung (PrA) nach INSOS zugelassen werde. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2014 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

    Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15. Mai 2002 m.w.H.).

1.2    Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).

1.3    Zusammenfassend müssen somit gemäss Rz 3010 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (nachfolgend: KSBE; gültig ab 1. Januar 2014) die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine Invalidität vorliegen, welche die versicherte Person in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränkt und erhebliche invaliditätsbedingte Mehrkosten verursacht. Weiter muss die versicherte Person eingliederungsfähig sein, das heisst sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen. Schliesslich muss die Ausbildung der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig und auf die Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ausgerichtet sein. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird. Wirtschaftlich ausreichend verwertbar ist eine Arbeitsleistung dann, wenn sie zu einem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.55 pro Stunde führt (AHI 2000 S. 187).

    Diese Verwaltungsweisung ist gesetzeskonform und daher auch für die Rechtsprechung verbindlich (BGE 130 V 172 E. 4.3.1, 232 E. 2.1 je mit Hinweisen).

1.4    Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass die Anmeldung für berufliche Massnahmen verfrüht eingereicht worden sei und im Herbst 2015 ein neues Gesuch eingereicht werden könne.

    In der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 5) hielt sie ergänzend fest, bevor berufliche Massnahmen aufgenommen werden könnten, müssten die schulischen Vorkehrungen abgeschlossen sein. Die Beschwerdeführerin sei heute erst 13 Jahr alt und besuche die zweite Sekundarklasse. Das bedeute, dass erst im Sommer 2016 eine Ausbildung stattfinden könne. Es sei somit verfrüht, bereits heute mit dem Berufsfindungsprozess zu beginnen. Vor allem auch deshalb, da in der Praxis Schnuppertage und –lehren im Zusammenhang mit offenen Lehrstellen angeboten würden.

2.2    In der Beschwerde führte die mitunterzeichnende Heilpädagogin und Lehrerin der Beschwerdeführerin aus (Urk. 2), es sei ihr schon früh aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin langsam lerne und Gelerntes auch nicht zuverlässig abspeichern könne. Zudem sei bei der Beschwerdeführerin vor rund drei Jahren ein selektiver Mutismus diagnostiziert worden. Deshalb hätten die Eltern, auf Anregung der Schulpsychologin und ihr, den Antrag auf Unterstützung für die erstmalige berufliche Ausbildung gestellt. Aufgrund langjähriger Erfahrung mit der Berufsfindung von Sekundarschülerinnen müsse sie davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im ordentlichen Berufsfindungsprozess chancenlos bleiben würde. Ihre schulischen Leistungen würden nicht genügen, damit sie ein Eidgenössisches Berufsattest (EBA) oder gar eine Lehre mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) bekomme beziehungsweise absolvieren könne.


3.    

3.1    Vorweg gilt zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt stellte, dass sich die Beschwerdeführerin zu früh für berufliche Massnahmen angemeldet habe und ein neues Gesuch erst wieder im Herbst 2015 eingereicht werden könne.

    In diesem Zusammenhang brachte die Heilpädagogin und Sekundarschullehrerin der Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdeführerin befinde sich in der zweiten Sekundarschule und der Berufswahlprozess habe bereits begonnen, weshalb die von der IV-Stelle vorgeschlagene Neuanmeldung im Herbst 2015 zu spät sei (Urk. 1).

    Laut Angaben des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich beginnt der Berufswahlprozess in der Regel im zweitletzten Schuljahr der Sekundarschule (Urk. 8-9). Laut Berufswahlfahrplan finden Berufs- und Betriebsbesichtigungen und Schnupperbesuche sowie Informationsveranstaltungen ab Oktober der ersten Sekundarstufe und individuelle Schnupperlehren ab Februar in der zweiten Sekundarstufe statt (Urk. 9).

    Es geht nicht an, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch bis im Herbst 2015 zuwarten muss, währenddessen sich die anderen Sekundarschüler dann bereits mit der Selektion der Lehrbetriebe befassen und sich mitten im Bewerbungsprozess befinden. Soweit sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 5) auf den Standpunkt stellt, es sei zu früh, bereits mit dem Berufsfindungsprozess zu beginnen, kann ihr demnach nicht gefolgt werden.

3.2    Ausweislich der Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin auch keine weiteren medizinischen oder im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruches auf berufliche Massnahmen notwendigen Abklärungen mehr vorgenommen. Die Beschwerdegegnerin hätte aber weitere Abklärungen vornehmen müssen, um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ersatz der im Zusammenhang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang anfallenden gesundheitsbedingten Mehrkosten abschliessend beurteilen zu können. Ferner setzte sie sich in ihrem Entscheid auch nicht mit dem Ablauf des Berufswahlprozesses auseinander. Indem sich die Abklärungen der Beschwerdegegnerin auf den blossen Hinweis beschränkten, dass die Anmeldung für berufliche Massnahmen verfrüht eingereicht worden sei und die Beschwerdeführerin im Herbst 2015 ein neues Leistungsgesuch werde einreichen können, und sie in der Folge keine weiteren Abklärungen medizinischer und beruflicher Art mehr tätigte, ist sie ihrer Untersuchungspflicht (E. 1.4 hievor) nicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen.

    Vor diesem Hintergrund ist ein Entscheid über das Gesuch der beantragen Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung (PrA nach INSOS) nicht möglich.

3.3    Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die nötigen medizinischen und beruflichen (ausbildungsbezogenen) Abklärungen veranlasse und hernach unter Berücksichtigung der in den E. 1.1-1.3 hievor erwähnten Grundsätze und zu erfüllenden Voraussetzungen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine erstmalige berufliche Ausbildung neu prüfe. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2014 (Urk. 2) aufzuheben.


4.

4.1    Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen.

4.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich