Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01161




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 24. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, seit mehreren Jahren als Versicherungsberater tätig (Urk. 13/9 und Urk. 13/16), meldete sich am 30. Mai 2014 unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2009 bestehende Diskushernie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/10). Am 17. Juni 2014 fand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Standortgespräch statt, anlässlich dessen der Versicherte die Rentenprüfung wünschte (Urk. 13/16 S. 4). Die IV-Stelle nahm Unterlagen betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit zu den Akten (Urk. 13/17) und holte beim Hausarzt, Dr. med. Y.___, einen Bericht ein (Urk. 13/19). Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2014 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 13/21). Am 31. August 2014 erging eine ergänzende Stellungnahme des Hausarztes Dr. Y.___ unter Beilage von radiologischen Berichten (Urk. 13/24). Der Versicherte erhob am 4. September 2014 Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 13/25). Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 13/26 S. 3) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 am Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2014 erhob der Versicherte am 31. Oktober 2014 unter Beilage ergänzender medizinischer Unterlagen (Urk. 3/1 und Urk. 3/3) Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit für weitere medizinische Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Während laufender Vernehmlassungsfrist liess der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Arztberichte zukommen (Urk. 7 und Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 12), wovon der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14). Zu den vom Beschwerdeführer neu eingereichten und mit Verfügung vom 28. November 2014 (Urk. 10) zugestellten Arztberichten ging innert Frist keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 und 134 I 140 E. 5.3). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1     Strittig ist, ob der Beschwerdeführer wegen seines Wirbelsäulenleidens in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist.

2.2    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass aktuell kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der in Art und Schwere die Voraussetzungen nach Art. 8 ATSG erfülle. Die Problematik im Bereich der Wirbelsäule sei seit längerem bekannt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde von Seiten des behandelnden Arztes nicht ausgewiesen (Urk. 2). An dieser Einschätzung hielt die Verwaltung in ihrer Beschwerdeantwort fest, dies mit dem Hinweis, der vom Beschwerdeführer genannte behandelnde Arzt Dr. Y.___ habe im angeforderten Bericht eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 12).

2.3    Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), er sei wegen der Rückenproblematik tatsächlich bereits im 2007 für ein Jahr arbeitsunfähig gewesen. Die Situation habe sich nun leider verschlechtert, was der beigelegte Bericht vom medizinisch radiologischen Institut vom 24. Oktober 2014 zeige. Dr. Y.___ habe ab dem 26. Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und ihn an den Spezialisten Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, überwiesen. Es sei die Angelegenheit für weitere medizinische Abklärungen, insbesondere bei Dr. Z.___, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Im Nachgang zu seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer am 24. und 26. November 2014 weitere medizinischen Unterlagen ein (Urk. 6-8).


3.

3.1    Am 22. Juli 2014 diagnostizierte der Hausarzt Dr. Y.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit Juni 2005 in Behandlung stand, eine koronare Herzkrankheit bei Status nach Myokardinfarkt anterior am 29. April 2006 mit einem Status nach PCI /Stent mittlere RIVA ebenfalls am 29. April 2006 (Urk. 13/19). Er berichtete von einem zwischenzeitlich erfreulichen Verlauf. Der Beschwerdeführer sei im Alltag aktuell beschwerdefrei und normal leistungsfähig.

    Dr. Y.___ wies auf eine in der Vergangenheit, vom 1. Juli 2006 bis 30. April 2007 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit hin und bescheinigte dem Beschwerdeführer aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei in der beruflichen Tätigkeit nicht eingeschränkt. Er ersuchte darum, den Beschwerdeführer einem IV-Arzt vorzustellen und ein Gutachten zu erstellen.

3.2    In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. August 2014 gab Dr. Y.___ an (Urk. 13/24/1), es wäre noch ein Zusatz zu schreiben. Es bestünden schon lange Probleme mit der Lenden- und der Brustwirbelsäule. Regelmässig komme es zu Exacerbationen, vor allem bei der Arbeit. NSAR und Physiotherapien würden ein wenig helfen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Beweglichkeit sicher schlechter geworden. Es sollte eine Begutachtung durchgeführt werden. Er wies zudem auf beigelegte Berichte zu radiologischen und rheumatologischen Abklärungen des Wirbelsäulenleidens hin (vgl. Urk. 13/24/2-4), wovon der letzte vom März 2011 datiert (Urk. 13/24/3).

3.3    Der RAD-Arzt pract. med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, stellte am 29. September 2014 fest (Urk. 13/26 S. 3), im Bericht vom 31. August 2014 würden keine neuen medizinischen Fakten und Tatsachen vorgebracht. Die Problematik im Bereich der Wirbelsäule sei seit längerem bekannt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde von Seiten des behandelnden Arztes aktuell nicht ausgewiesen. Laut dem Bericht vom 22. Juli 2014 sei der Beschwerdeführer in der beruflichen Tätigkeit nicht eingeschränkt.

3.4    Zusammen mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer von Dr. Y.___ ausgestellte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein, die ab 26. Juni 2014 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. August bis 26. Oktober 2014 bescheinigen (Urk. 3/1). Ebenfalls mit der Beschwerde legte er einen Bericht des Medizinisch Radiologischen Instituts über die Ergebnisse eines nativen MRI der Lendenwirbelsäule und des thorakolumbalen Übergangs vom 24. Oktober 2014 ins Recht (Urk. 3/3). Darin gab PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH Radiologie, in seiner Beurteilung an, verglichen mit der Voruntersuchung vom 27. August 2007 zeige sich eine leichtgradige Progredienz der vorbestehenden breitbasigen und etwas nach caudal geschlagenen Diskushernie L4-L5 sowie der breitbasigen, diskreten linksbetonten Hernie L5-S1 mit vermuteter Reizung der Nervenwurzel L4 foraminal links, L5 recessal und foraminal beidseits, linksbetont, sowie von S1 recessal beidseits, linksbetont. Er verwies sodann auf die stationäre Darstellung der parazentral bis foraminal rechts reichenden Protrusion/Hernie L3-L4 mit vermuteter Reizung von L3 foraminal rechts.

3.5     Während laufender Vernehmlassung reichte der Beschwerdeführer zudem ein Zeugnis des Rheumatologen Dr. Z.___ ein, das ab dem 11. November 2014 für voraussichtlich acht Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 7). Im ebenfalls nachgereichten Bericht vom 18. November 2014 (Urk. 9) zuhanden des Hausarztes Dr. Y.___ stellte Dr. Z.___ die folgenden Diagnosen:

1.    rezidivierende Lumboischialgie links, klinisch wahrscheinlich die Wurzel L5 und/oder S1 tangierend, sensomotorisch nicht defizitär mit/bei

    MRI LWS 24.10.2014: Verglichen mit August 2007 leicht progrediente, breitbasige Diskushernie L4/5 und L5/S1 mit möglicher linksbetonter Tangierung der Wurzel L4 links foraminal (wohl asymptomatisch) und L5 rezessal und foraminal, links wohl symptomatisch sowie S1 rezessal beidseits, links wohl ebenfalls symptomatisch

    begünstigende Fehlbelastung bei insuffizienter Haltemuskulatur

2. chronisches thorakales Schmerzsyndrom mit/bei

-    myofaszialer Hartspannstränge Errector spinae und im Schultergürtelbereich auf beiden Seiten

    MRI der Brustwirbelsäule vom 25. August 2014 ohne segmentale Pathologie

3. Status nach Myokardinfarkt

    Dr. Z.___ gab an, nachdem sich die Situation der thorakalen Beschwerden stetig in eine günstige Richtung entwickelt habe, leide der Beschwerdeführer nun wieder vermehrt und zuletzt akut unter den seit Jahren rezidivierend auftretenden Lumboischialgiebeschwerden auf der linken Seite, weshalb er eine Verlaufsbildung mittels MRI veranlasst habe. Entgegen dem üblichen Verlauf bei Diskopathien finde sich eine sogar noch leicht progrediente Situation im Vergleich zur Voruntersuchung aus dem Jahr 2007 mit zwei-etagiger Diskopathie L4/5 und L5/S1, wodurch intermittierend radikuläre Reizsymptome, vor allem auf der linken Seite L5 und/oder S1, gut erklärt wären. Das Ganze sei sensomotorisch nicht defizitär in der klinischen Untersuchung mit jedoch zuletzt deutlich positiven neuromeningealen Reizzeichen.

    Zum weiteren Prozedere führte Dr. Z.___ aus, es werde niedrig dosiert Naproxen und Prednisolon eingesetzt, dies unter Gastroprotektion und eingehender Aufklärung darüber, dass der Beschwerdeführer die Medikation bei auftretenden kardialen Beschwerden umgehend absetzen und mit ihm Kontakt aufnehmen solle. Er sehe den Beschwerdeführer erneut in zwei bis drei Wochen. Aufgrund der neuen Ausgangslage mit symptomatischer Diskopathie sei eine Krankschreibung mit 100 % für weitere acht Wochen seitens des Bewegungsapparates nun sicherlich gerechtfertigt, zudem laufe ja bereits eine IV-Anmeldung.

    Dr. Z.___ führte weiter aus, im Verlauf könnte allenfalls epidural infiltriert werden, wofür das Aspirin Cardio vorgängig abgesetzt werden sollte, falls dies kardial vertretbar sei. Eventuell könnte auch nochmals ein physiotherapeutischer Anlauf genommen werden. In jedem Fall letzte Option sei die dekompressive Chirurgie.


4.

4.1    Aufgrund der Akten lässt sich das Wirbelsäulenleiden des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen.

    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer anspruchsverneinenden Verfügung auf den Bericht vom 22. Juli 2014, worin der Hausarzt Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer eine normale Leistungsfähigkeit ohne besondere Einschränkungen in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit attestierte. Nun blieb es allerdings nicht bei diesem Bescheid, der zweifellos einen aktuell unproblematischen medizinischen Gesundheitszustand mit einem guten Verlauf einer koronaren Herzkrankheit bei Status nach Myokardinfarkt im April 2006 bescheinigte und keine Angaben zum Wirbelsäulenleiden enthält. Erst in seiner ergänzenden, am 31. August 2014 ergangenen Stellungnahme wies Dr. Y.___ auf seit längerem bestehende Probleme im Bereich Lenden- und Brustwirbelsäule hin und empfahl diesbezüglich eine Begutachtung, welche er schon am 22. Juli 2014 nahe gelegt hatte. Diese zweite Stellungnahme sowie die weiteren aktenkundigen, das Wirbelsäulenleiden betreffenden Berichte und Arbeitsunfähigkeitsatteste liess die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis ausser Acht, Dr. Y.___ habe eine volle Arbeitsfähigkeit in der ausgeübten Tätigkeit attestiert, wobei der zusammen mit der Beschwerde eingereichte Bericht zum aktuellen MRI vom 28. Oktober 2014, die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sowie der Bericht des Rheumatologen Dr. Z.___ vom 18. November 2014 dem RAD gar nicht mehr vorgelegt wurden. Dieses Vorgehen überzeugt mit Blick auf die der Beschwerdegegnerin obliegende Untersuchungsmaxime nicht, zumal der Standpunkt, Dr. Y.___ habe eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, nicht mehr haltbar ist, nachdem die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer ab dem 26. Juni 2014 für mehrere Monate eine 60-100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt haben (E. 3.4 und E. 3.5).

    Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Es obliegt der Beschwerdegegnerin, wesentlichen Hinweisen zu Gesundheitsschäden nachzugehen und deren Begründetheit und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abzuklären, bevor ein Leistungsbegehren abgewiesen wird. Mit den aktenkundigen unvollständigen medizinischen Unterlagen kann das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsschadens nicht bereits im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ausgeschlossen werden, zumal MRI-Befunde ausgewiesen sind und die behandelnden Ärzte von einem invalidenversicherungsrechtlich abklärungsbedürftigen Gesundheitsschaden ausgehen.

    Die Beschwerdegegnerin wäre dementsprechend gehalten gewesen, ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen.

4.2    Mit Blick auf die Abweisung des Leistungsbegehrens bleibt indes festzuhalten, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

    Gemäss den eigenen Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug leidet der Beschwerdeführer zwar seit 2009 an einer Diskushernie (Urk. 13/10/6 Ziff. 6.23). Allerdings ist der medizinischen Aktenlage nicht zu entnehmen, dass vor Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte. Zur Begründung eines Rentenanspruches ist jedoch erforderlich, dass der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig war (E. 1.2 hievor). Zudem entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Moanten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer erfüllte bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 1. Oktober 2014 weder das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 IVG, noch konnte in Anbetracht der Anmeldung am 30. Mai 2014 (Urk. 13/10) im massgeblichen Zeitpunkt der Rentenanspruch schon entstanden sein.

    Im Ergebnis hat demnach die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

    Da hingegen der spätere Leistungsanspruch weiter abzuklären ist, rechtfertigt sich, die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung des Wirbelsäulenleidens sowie dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide.


5.    Da die Voraussetzungen erfüllt sind (Urk. 3/2), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der Höhe von Fr. 600.-- sind bei diesem Ausgang des Prozesses dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 31. Oktober 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli