Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01162




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 17. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Amsler

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1977 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine Diskushernienoperation, eine posttraumatische Belastungsstörung und ein zervikozephales Beschleunigungstrauma am 10. Juni 2013 (Eingangsdatum, Urk. 8/5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 15. April 2014 (Urk. 8/26), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Juni 2014, Urk. 8/30; Einwand vom 14. August 2014, Urk. 8/37; ergänzende Einwandbegründung vom 29. September 2014, Urk. 8/41) mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 31. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 2. Oktober 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 10. Dezember 2013 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Es sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weitere gesundheitliche Abklärungen durchzuführen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-44), was der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht Rehabilitation vom 5. Januar bis 1. Februar 2015 der Klinik Y.___ ein (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


2.    

2.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.2    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).    

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

2.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 3).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).



3.    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:

3.1    Dr. med. Z.___, leitender Arzt der Klinik für Orthopädische Chirurgie des A.___ notierte in seinem Arztbericht vom 10. Juli 2013 (Urk. 8/17 S. 8 f.) folgende Diagnosen:

- Dorsomediale und plantare Druckstelle Grosszehengrundgelenk rechts bei Verdacht auf beginnende Arthrose

- Lumboradikuläre Problematik rechts bei Status nach mikrochirurgischer Sequester- und Teildiskektomie Lendenwirbelkörper (LWK) 5/S1 rechts vom 9. Februar 2012 bei Diskushernien-Problematik

- Status nach Autounfall mit Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion Januar 2013

    Die Beschwerdeführerin sei in weichen Turnschuhen hinkfrei mobil, die Grosszehe rechts sei ohne relevante Achsenabweichung, passiv bestehe eine uneingeschränkte dorsoplantare Beweglichkeit. Es liege eine Druckdolenz am medialen Metatarsaleköpfchen sowie ein plantarer Schmerz bei maximaler Dorsalextension vor. Das MRI des rechten Fusses am 4. Juli 2013 habe diskrete, aber vorhandene degenerative Veränderungen im MP I Gelenk mit Ausdünnung des Knorpelüberzuges und minimalem Knochenödem vor allem plantarbetont sowie eine fragliche Läsion am medialen Metatarsaleköpfchen (Differentialdiagnose: knöcherner Seitenbandausriss) gezeigt.

    Auch das MRI könne die subjektiv empfundenen Schmerzen nicht eindeutig einem pathoanatomischem Korrelat zuweisen. Zwar zeige sich eine Ausdünnung des Gelenkknorpels, jedoch wenig reaktive entzündliche Veränderung. Medialseits bestehe eine fragliche Läsion im Bereiche der Gelenkkapsel mit kleinem freien Ossikel. Auf jeden Fall habe die radiologisch vermutete grössere Knochenzyste so nicht nachgewiesen werden können. Aufgrund der jetzigen Befunde sei ein chirurgisches Vorgehen nicht wirklich gerechtfertigt. Es erfolge eine nochmalige intraartikuläre Steroidinfiltration im Hinblick auf den geplanten Urlaub. Bei persistierenden Beschwerden könne in 2-3 Monaten gegebenenfalls ein SPECT-CT erfolgen, um lokale Pathologien genau zu lokalisieren. Konservativ könne eine Fussbettung und Sohlenversteifung mit Abrollrampe zur Entlastung des Gelenks versucht werden, wobei die Compliance doch eher fraglich wäre.

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Arztbericht vom 29. Oktober 2013 (Urk. 8/18 S. 2 ff.) als Diagnose einen Status nach Autounfall am 19. Januar 2013 mit Commotio cerebri und wahrscheinlich Überdehnungstrauma der HWS fest.

    Es liege eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS um 50 % vor, mit palpatorisch deutlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur auf beiden Seiten. Bei Prüfung der Oberflächensensibilität werde eine diffuse Hypästhesie an der rechten Hand angegeben, ansonsten seien die Befunde unauffällig. Die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft und seitengleich auslösbar, keine Pyramidenzeichen. Der Blutdruck liege bei 125/85 mmHg, der Puls sei bei 74/min regelmässig.

    Die extra- und transkranielle Carotis und Vertebralis-Dopplersonographie sei normal, insbesondere lägen keine Hinweise für traumatische Gefässschäden vor.

    Im Rahmen des Autounfalls vom 19. Januar 2013 habe die Beschwerdeführerin eine Commotio cerebri, mit 1-2 minütiger Bewusstlosigkeit sowie mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Überdehnungstrauma der HWS erlitten. Für Letzteres spreche die schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS und die palpatorisch verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur. Die angegebene, diskrete Gefühlsstörung an der rechten Hand dürfte mit dem Schmerzsyndrom im Schulter-Arm-Bereich in Zusammenhang stehen, Hinweise für eine umschriebene Läsion eines peripheren Nervs oder einer zervikalen Wurzel fänden sich keine. Ansonsten sei die neurologische Untersuchung unauffällig, so dass eine gröbere Läsion am Nervensystem nicht anzunehmen sei. Physiotherapie scheine ihr geholfen zu haben, die letzte Sitzung sei im Juli erfolgt, so dass eine Wiederaufnahme zu befürworten sei.

3.3    Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des A.___ hielten in ihrem provisorischen Austrittsbericht vom 4. März 2014 (Urk. 8/23 S. 5 ff.) nach der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 24. Februar bis zum 5. März 2014 als Diagnosen 1) S1-Nervenwurzelkompressionssyndrom rechts bei Rezidiv-Bandscheibenvorfall der Höhe L5/S1 median rechtsbetont, Status nach mikrochirurgischer Sequesterektomie und Teildiskektomie L5/S1 am 9. Februar 2012 und 2) eine Depression fest.

    Als Therapie sei am 25. Februar 2014 eine mikrochirurgische interlaminäre Re-Fensterung der Höhe L5/S1 rechts mit Re-Sequesterektomie und Re-Nukleotomie rechts in Intubationsnarkose durchgeführt worden. Ein kleines Liquorleck sei intraoperativ verschlossen worden. Postoperativ seien die Schmerzen deutlich rückläufig gewesen. Es liege ein verstärktes Gefühl der vorbestehenden Hypästhesie entlang dem Dermatom S1 rechts vor. Die Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung sei zeitgerecht erfolgt. Unter oraler analgetischer Therapie seien die Wundschmerzen stets gut kontrolliert gewesen. Am 1. März 2014 habe die Beschwerdeführerin über eine nicht objektivierbare vorübergehende Halbseitensymptomatik rechts geklagt. In einem CCT habe sich ein altersgerechter Normalbefund gezeigt. Der Austritt sei bei reizlosen Wundverhältnissen am achten postoperativen Tag in die Weiterbetreuung erfolgt.

    Beim Austritt hätten noch rückläufige Restschmerzen rechts gluteal bestanden. Es bestehe eine leichte vorbestehende Fusssenkparese rechts, im Liegen KG 4+/5, der Zehenstand sei links grösser als rechts. Es bestehe eine bekannte Hypästhesie entlang dem Dermatom S1 rechts. Weitere Paresen der oberen oder unteren Extremitäten bestünden nicht. Die Wunde sei reizlos und trocken, es lägen keine Rötung, Verhärtung oder Schwellung vor. Es bestehe kein Liquorkissen.

    Die Beschwerdeführerin sei vom 24. Februar bis zum 23. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig.

3.4    Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Arztbericht zuhanden der Allianz Versicherung vom 30. Mai 2014 (Urk. 8/40 S. 5 f.) folgende Diagnosen:

- Muskuläre Dysbalance im Bereich der rechten Schulter und HWS nach Frontalkollision vom 19. Januar 2013 mit verzögerter Rehabilitation infolge der gleichzeitigen, nicht unfallbedingten (?) Operation einer S1-Wurzelkompression rechts

- Status nach zweifacher Sequesterektomie und Nukleotomie rechts L5/S1 (9. Februar 2012 und 12. Februar 2014)

- Status nach Re-Entry-Tachycardie (da diesbezüglich auch ohne Medikamente keine weiteren Ereignisse aufgetreten seien, sei auf eine eingehendere Abklärung im Einvernehmen mit den Kardiologen des A.___ verzichtet worden)

    Aufgrund der erneuten Rückenoperation habe sich die Rehabilitation der Schulter insofern verzögert, als die Beschwerdeführerin kaum transportfähig gewesen sei, da sie sich nicht ohne Schmerzen auf den vom Unfall betroffenen rechten Arm habe abstützen können. Aktuell stünden die Kreuzschmerzen immer noch im Vordergrund, so dass sie vom A.___ recht intensiv medikamentös eingestellt worden sei und darum die Schulterproblematik nur am Rande erwähnt werde. Zudem sei der tägliche Bewegungsumfang der Beschwerdeführerin wegen des Rückenleidens immer noch derart eingeschränkt, dass ihr Ehemann den Haushalt fast komplett übernommen habe und darum der Gebrauch der Schulter bzw. deren Einschränkung nicht eigentlich auffalle.

    Das Aufstehen aus dem Sitzen sei nur mit Abstützen einigermassen gut möglich. Sie zeige eine versteifte Schonhaltung der unteren LWS (bei reizlosen OP-Narben). Bei der rechten Schulter sei die Abduktion bis 90 Grad, die Elevation bis gut 100 Grad (unter Medikamenten) schmerzfrei möglich.

3.5    Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Arztbericht vom 2. September 2014 (Urk. 8/40 S. 1) die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F32.1) mit/bei Status nach zweimaliger Diskushernien-Operation und Status nach Zwangsstörung, Waschzwang, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F42.1).

    Die Beschwerdeführerin berichte über eine gedrückte Stimmung bis hin zu Todeswünschen, von Konzentrationsmangel, Antriebsstörungen, verstärkter Erschöpfbarkeit, Ein- und Durchschlafstörungen mit Morgentief, sozialem Rückzug sowie von vermindertem Selbstwertgefühl. Die Kriterien einer Depression seien hiermit erfüllt. Da sich in der Vorgeschichte keine Anhaltspunkte auf manische Episoden ergäben, könne die Diagnose einer bipolar affektiven Störung ausgeschlossen werden.

    Die Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter hätten über Zwangssymptome im Sinne von Zwangshandlungen berichtet. Sie habe übertriebene Sauberkeit gehabt bzw. wiederholt und nach bestimmten Ritualen (jedesmal, wenn sie etwas angefasst habe) die Hände gewaschen. Das Händewaschen sei häufig zeitintensiv und „stressig“ gewesen. In dieser Zeit sei die Stimmung etwas gedrückt gewesen. Seit der medikamentösen Behandlung mit Sertralin hätten diese Zwangshandlungen sistiert. Diagnostisch sei von einer Zwangsstörung, im engeren Sinne von Zwangshandlungen, welche aktuell remittiert seien, auszugehen.

    Nach dem Autounfall habe sie eine akute Belastungsreaktion mit Angst und Vermeidungsverhalten gezeigt. Diese Symptome seien jedoch remittiert, so dass keine Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege.

    Dr. D.___ lägen keine somatischen Befunde vor, so dass sie nicht beurteilen könne, ob die beschriebenen Schmerzen ein organisches Korrelat hätten. Eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) läge dann vor, wenn unter anderem folgendes Kriterium erfüllt wäre: Mindestens zwei Jahre anhaltende körperliche Symptome, für die keine ausreichende somatische Erklärung gefunden werde.

3.6    Die Ärzte der Rheumatologie und muskuloskelettalen Rehabilitation des A.___ hielten in ihrem Arztbericht vom 10. Oktober 2014 (Urk. 3/9) folgende Diagnosen fest:

- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts

- aktivierte Facettengelenksarthrosen L5/S1 beidseits, Osteochondrose L5/S1 (MRI LWS 06/2014)

- Röntgen LWS Funktionsaufnahmen vom 6. Oktober 2014: kein pathologisches Wirbelgleiten bei stets erhaltenem Alignement. Keine Listhesis, keine Spondylolyse

- Leichtgradiges, chronisches lumboradikuläres Reiz- und motorisches Ausfallsyndrom S1 rechts

- Status nach Re-Sequestrektomie und Re-Nukleotomie rechts bei Rezidivbandscheibenvorfall der Höhe L5/S1 rechts am 25. Februar 2014

- Status nach mikrochirurgischer Sequestrektomie und Teildiskektomie L5/S1 am 9. Februar 2012

    Bei der Beschwerdeführerin bestehe aktuell vordergründig ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts, ausgelöst durch die bekannte Osteochondrose L5/S1 und aktivierte Facettengelenksarthrosen auf dem entsprechenden Segment. Diesbezüglich hätten sie eine Serie Physiotherapie zur aktiven Muskelkräftigung und Rumpfstabilisierung verordnet. Ausserdem sei eine Facettengelenksinfiltration unter BV-kontrolliert L5/S1 rechts geplant. Weiter bestünden nach wie vor lumboradikuläre Schmerzen, entsprechend dem Dermatom S1 rechts. Im MRI LWS vom Juni 2014 habe sich lediglich periradikuläres Granulationsgewebe ohne relevante Kompression der Wurzel S1 rechts gezeigt. Möglicherweise komme es zu einer positionsbedingten Reizung. In den Funktionsaufnahmen hätte kein pathologisches Wirbelgleiten gefunden werden können. Bei mittlerweile über zweijähriger Leidensgeschichte und stark beeinträchtigter Beschwerdeführerin sowie im ambulanten Setting erschwerter Physiotherapie aufgrund der Schmerzen würden sie eine stationäre muskuloskelettale Rehabilitation für angezeigt halten. Ziel dieser Rehabilitation solle eine aktive Rumpfstabilisierung mittels intensiver Heilgymnastik sein, ausserdem die Erarbeitung eines geeigneten Heimprogramms. Weiter solle bei nun langjähriger Schmerzproblematik eine Schmerzedukation durchgeführt werden.


4.    Umstritten ist insbesondere, ob und in welchem Pensum die Beschwerdeführerin erwerbstätig wäre.

4.1    Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 25. Juni 2013 (Urk. 8/12) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von April bis Dezember 2007 in einem kleinen Pensum erwerbstätig gewesen war (total Einkommen Fr. 2‘686.--). In den Jahren 2010 bis 2012 war sie nicht erwerbstätig (Urk. 8/12).

4.2    Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Haushaltabklärung (Urk. 8/26 S. 3) aus, dass sie im Gesundheitsfalle gerne arbeiten würde. Sie würde auch Auflagen vom Sozialamt erhalten, sich um eine Teilzeitstelle zu bemühen. Bei guter Gesundheit würde sie wahrscheinlich im Rahmen von 70 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen, da die beiden älteren Kinder genug alt seien, um sich selbst eine Mahlzeit zuzubereiten, wenn sie zu Hause seien. Der jüngere, 10-jährige Sohn könnte an den Mittagstisch oder in den Hort, welcher auch in den Schulferien genügend Betreuung anbiete. Das Einkommen des Ehemannes als Schulbusfahrer in einem Pensum von 50 % würde seit 2010 nicht mehr ausreichen, um die anfallenden Lebenshaltungskosten zu decken. Die Familie beziehe seit ca. 8 Jahren ergänzend zu den Einnahmen des Ehemannes Sozialhilfe. Schulden seien keine vorhanden. Sie müsste aufgrund der engen wirtschaftlichen Verhältnisse bei guter Gesundheit zum Familienbudget beitragen (Urk. 8/26 S. 3). In der Beschwerdeschrift ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Aussagen dahingehend, dass sie im Jahr 2007 mit drei kleinen Kindern durch die Arbeitstätigkeit überfordert gewesen sei. Inzwischen seien die Kinder älter und sie würde gerne wieder arbeiten gehen (Urk. 1 S. 7).

4.3    Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin hielt im Abklärungsbericht (Urk. 8/26 S. 4) dafür, die Beschwerdeführerin zu 100 % als Hausfrau zu qualifizieren, was die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung übernommen hat (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin habe nur im Jahr 2007 für einige Monate sehr niedrig prozentig ausserhäuslich gearbeitet. Ab 2007 habe sie sich, trotz guter Gesundheit, um keine ausserhäusliche Tätigkeit bemüht und sich auch nicht beim RAV angemeldet. Es scheine demnach nicht nachvollziehbar, dass sie einer 70%igen Tätigkeit nachgehen würde. Zudem habe die Rücksprache mit dem Sozialdienst der Gemeinde E.___ vom 30. April 2014 ergeben, dass das Ehepaar seit 8 Jahren wirtschaftliche Sozialhilfe beziehe und ihr von Beginn an klar die Auflage gemacht worden sei, sich um eine ausserhäusliche Tätigkeit zu bemühen. Diesen Auflagen sei sie bis heute nicht nachgekommen, auch habe sie sich geweigert, an einem Integrationskurs teilzunehmen.

4.4    Die finanziellen Verhältnisse der Familie sind schon seit über acht Jahren angespannt. Entsprechend der Auskunft des Sozialdienstes der Gemeinde E.___ habe bis ins Jahr 2012 kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorgelegen, wobei die Beschwerdeführerin dennoch keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachging. Im Jahr 2012 waren die Kinder bereits 16-, 14- und 8-Jahre alt, was ihr zumindest eine Teilzeitstelle ermöglicht hätte, währenddessen die Kinder in der Schule waren. Auch dass sie sich weigerte, an einem Integrationskurs teilzunehmen sowie ihr hoher Anspruch an die Haushaltsführung im Gesundheitsfall spricht dafür, dass sie auch ohne gesundheitliche Einschränkung keine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt und der Betreuung der Kinder, insbesondere des jüngsten Sohnes, tätig wäre. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung eingeschränkt ist.


5.

5.1

5.1.1    Der Haushaltsabklärungsbericht vom 5. Mai 2014 (Urk. 8/26) liefert keine zuverlässige Einschätzung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Die Abklärungsperson hielt darin fest, dass im Haushalt gemäss der medizinischen Stellungnahme von Dr. C.___ eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 75 % vorliege. Dr. C.___ notierte allerdings in seinem Arztbericht vom 4. Februar 2014 (Urk. 8/40 S. 12), dass die Arbeitsfähigkeit auf 25 % eingeschränkt sei. Hinzu kommt, dass Dr. C.___ die Untersuchungen noch vor der zweiten Rückenoperation tätigte, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Veränderung von allfälligen Einschränkungen auszugehen ist, womit nicht auf seine Einschätzung abgestellt werden kann. Entsprechend liegt dem Haushaltsabklärungsbericht eine falsche Annahme zu Grunde, womit dieser keine zuverlässige Beurteilung zulässt.

    Zu prüfen bleibt, ob die medizinische Aktenlage eine Beurteilung der somatischen Einschränkungen zulässt.

5.1.2    In orthopädischer Hinsicht hat das MRI des rechten Fusses am 4. Juli 2013 diskrete, aber vorhandene degenerative Veränderungen im MP I Gelenk mit Ausdünnung des Knorpelüberzuges und minimalem Knochenödem vor allem plantarbetont sowie eine fragliche Läsion am medialen Metatarsaleköpfchen (Differentialdiagnose: knöcherner Seitenbandausriss) gezeigt (vgl. E. 3.1). Der Rücken wurde zweimal am A.___ operiert und die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des A.___ hielten nach der damit einhergehenden Hospitalisierung ein S1-Nervenwurzelkompressionssyndrom rechts bei Rezidiv-Bandscheibenvorfall der Höhe L5/S1 median rechtsbetont, Status nach mikrochirurgischer Sequesterektomie und Teildiskektomie L5/S1 am 9. Februar 2012 und eine Depression fest (vgl. E. 3.3). Dr. C.___ hielt des Weiteren dafür, dass die Beschwerdeführerin auch Schulterprobleme habe, welche wohl auf eine muskuläre Dysbalance zurückzuführen seien (vgl. E. 3.4). Die Ärzte der Rheumatologie und muskuloskelettalen Rehabilitation des A.___ hielten aufgrund der andauernden Schmerzen eine stationäre Rehabilitation für angemessen. Die Beschwerdeführerin begab sich entsprechend vom 5. Januar bis zum 1. Februar 2015 in eine stationäre Rehabilitation in der Klinik Y.___ (Urk. 11).

    Die im Recht liegenden Arztberichte verdeutlichen, dass die Beschwerdeführerin an zahlreichen Beschwerden leidet. Ob diese allerdings eine invalidenversicherungsrechtlich relevante somatische Einschränkung in der Haushaltsführung zur Folge haben, kann nicht beurteilt werden, da die Ärzte keine entsprechenden Angaben machten.

    Auch der Arztbericht von Dr. C.___ vom 4. Februar 2014 (Urk. 8/40 S. 10 ff.) lässt - wie gezeigt (vgl. E. 5.1.1) - keine Beurteilung zu. Im Bericht vom 30. Mai 2014 (Urk. 8/40 S. 5 ff.) äusserte er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Er hielt lediglich fest, dass das Aufstehen aus dem Sitzen nur mit Abstützen einigermassen gut möglich sei, eine versteifte Schonhaltung der unteren LWS vorliege und eine Abduktion in der rechten Schulter bis 90 Grad, eine Elevation bis gut 100 Grad schmerzfrei möglich sei. Eine umfassende Beurteilung von allfälligen somatischen Einschränkungen im Haushalt ist - ohne präzisierende Angaben - allerdings nicht möglich.

5.1.3    Auch Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2013 (Urk. 8/29 S. 2) dafür, dass bei Vorliegen eines Status nach mikrochirurgischer BS-Operation L5/S1 im Februar 2012 überwiegend wahrscheinlich sei, dass ein Gesundheitsschaden vorliege, der zu funktionellen Einschränkungen führen könne. RAD-Arzt Dr. med. G.___, FMH Orthopädische Chirurgie, verwies in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2014 (Urk. 8/29 S. 3) auf die zuvor ergangene RAD-Stellungnahme und hielt fest, dass überwiegend wahrscheinlich körperliche dauerhafte relevante Gesundheitsschäden ausgewiesen erscheinen. Am 17. Mai 2014 bestätigte er auf Rückfrage der IV-Stelle diese Auskunft. Die Stellungnahmen der RAD-Ärzte lassen entsprechend - wie bereits die vorliegenden Arztberichte - eine Gesundheitsschädigung wahrscheinlich erscheinen, äussern sich allerdings nicht konkret zu allfälligen somatischen Einschränkungen.

5.2    Ob die Schmerzen der Beschwerdeführerin jeweils auf eine nachweisbare organische Grundlage zurückzuführen sind, bleibt - gestützt auf die vorliegenden Arztberichte - ebenfalls unklar. So notierte insbesondere Dr. Z.___ im Arztbericht vom 10. Juli 2013 (vgl. E. 3.1), dass das MRI die subjektiven Schmerzen nicht eindeutig einem pathoanatomischen Korrelat zuweisen könne. Hinzu kommt, dass die psychiatrische Einschätzung von Dr. D.___ ohne somatische Befunde erfolgte, so dass sie im Hinblick auf eine allfällige Somatisierungsstörung keine Beurteilung vornehmen konnte.

    Somit bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin an einem psychischen Gesundheitsschaden leidet und ob dieser allenfalls invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkungen nach sich zieht.

5.3    Zusammengefasst erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, so dass allfällige funktionelle oder psychische Einschränkungen nicht beurteilt werden können. Die Sache ist daher unter Aufhebung der Verfügung vom 2. Oktober 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2.3). Diese wird ergänzende Abklärungen durchzuführen und danach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung (§ 34 GSVGer) zu bezahlen. Diese ist nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Amsler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 10 und einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler