Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01166 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteilvom 30. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, ist gelernter Maschinenzeichner und baute ab 1980 ein technisches Büro als Selbständigerwerbender auf. Zunächst arbeitete er daneben noch als Angestellter in seinem Lehrbetrieb, der Y.___, ab 1989 war er ausschliesslich selbständigerwerbend (Auszug aus dem individuellen Konto vom 4. Dezember 1998, Urk. 6/7; Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 25. August 1999, Urk. 6/14; Lebenslauf in Urk. 6/56/1-2).
Im August 1997 erlitt X.___ einen Herzinfarkt, der eine Bypass-
operation (vier Bypässe) erforderlich machte (Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 14. Dezember 1998, Urk. 6/8; Berichte des A.___ und der B.___ des Jahres 1997 in Urk. 13/2/1-8). Er meldete sich wegen der Herzerkrankung im November 1998 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3); die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, ermittelte aufgrund der betrieblichen Abklärung vom August 1999 (Urk. 6/14) einen Invaliditätsgrad von 34 % und verneinte mit Verfügung vom 10. Januar 2000 einen Rentenanspruch (Urk. 6/18). Die Verfügung blieb unangefochten.
1.2 X.___ hatte seine selbständige Tätigkeit Anfang 1999 aufgegeben und von Februar 1999 bis Dezember 2000 vollzeitlich als Konstrukteur und Projektleiter bei der C.___ (Ladenbau) gearbeitet (vgl. Urk. 6/14/2 und Urk. 6/56/1 sowie das Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2000, Urk. 6/56/5). Nach einer einjährigen Anstellung bei der D.___, ebenfalls als Konstrukteur und Projektleiter, trat er im Februar 2002 erneut eine Vollzeitstelle bei der C.___ an und wurde als Leiter der Konstruktionsabteilung eingesetzt (Arbeitsvertrag vom Dezember 2001, Urk. 6/57/5-8).
Am 24. Juni 2008 erlitt X.___ einen Kleinhirninfarkt und war deswegen bis am 2. Juli 2008 im A.___ hospitalisiert (Berichte vom 27. Juni und vom 9. Juli 2008, Urk. 13/10 und Urk. 13/11). Daraufhin meldete er sich am 17. Dezember 2008 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/21). Die IV-Stelle holte die Berichte von Dr. Z.___ vom 9. Januar und vom 8. Juli 2009 ein (Urk. 6/27 und Urk. 6/33) und beschaffte die Angaben der C.___ vom 2. Juli 2009 (Urk. 6/32), wo der Versicherte die Arbeit im September 2008 zu 25 % wieder aufgenommen hatte und ab Juni 2009 nach schrittweiser Erhöhung ein Pensum von 50 % verrichtete (vgl. Urk. 6/27/3 und Urk. 6/32/4). Nach Einholen der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 5. August 2009 (Urk. 6/34/2-3) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 24. November 2009 ab dem 1. Juni 2009 eine Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 60 % und ab dem 1. Oktober 2009 eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zu (Urk. 6/39-42; vgl. das Feststellungsblatt und den Einkommensvergleich in Urk. 6/34 und Urk. 6/35).
Im Herbst 2010 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege und holte hierzu neben den Auskünften des Versicherten (Urk. 6/48) die Angaben der Arbeitgeberin vom 6. Oktober 2010 (Urk. 6/49) und den Bericht von Dr. Z.___ vom 8. Oktober 2010 ein (Urk. 6/50). Mit Mitteilung vom 21. März 2011 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch von X.___ auf die bisherige halbe Rente (Urk. 6/52).
1.3 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 löste die C.___ das Arbeitsverhältnis mit X.___ per Ende Januar 2012 auf (Urk. 6/57/2). Dieser konnte bereits Anfang Januar 2012 eine neue 50%-Stelle als Technischer Zeichner/Konstrukteur bei der F.___ antreten (Anstellungsvertrag vom 3. Januar 2012, Urk. 6/61).
Im Juli 2012 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, er sei seit dem 18. Juni 2012 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, und führte zur Begründung verschlimmerte Schulterprobleme, Schmerzen aufgrund einer Diskushernie und ein psychisches Tief an (Urk. 6/65). Die IV-Stelle leitete daraufhin Massnahmen zur Arbeitsplatzerhaltung ein (vgl. die Protokolle über die Eingliederungsberatung ab Oktober 2012, Urk. 6/78/4-7); nachdem der Versicherte jedoch am 2. Januar 2013 eine transient ischämische Attacke (TIA) erlitten hatte (Berichte des G.___ vom 4. und vom 10. Januar 2013, Urk. 13/21 und Urk. 6/79/8-9; Radiologiebericht vom 3. Januar 2013, Urk. 6/79/7), stellte die IV-Stelle die Massnahmen auf dessen Ersuchen hin ein und leitete die Prüfung der Rentenerhöhung in die Wege (vgl. Urk. 6/72-77 und Urk. 6/78/5). Sie holte hierzu den Bericht von Dr. Z.___ vom 21. Januar 2013 und den Bericht der behandelnden Psychiaterin med. pract. H.___, Spezialärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Angaben gemäss www.medregom.adm-in.ch), vom 11. März 2013 ein (Urk. 6/79/1-6 und Urk. 6/83) und beschaffte ausserdem die Angaben der F.___ vom 19. Februar 2013 (Urk. 6/82). Des Weiteren nahm die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten zu den Akten, das Dr. med. I.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 24. Mai 2013 im Auftrag der Krankenkasse Schweizerischer Metallbaufirmen (KSM) verfasst hatte (Urk. 6/91), und liess den Versicherten anschliessend durch das J.___ polydisziplinär begutachten (Untersuchungen von August und September 2013; Gutachten von Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Fallführung, Dr. med. L.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. M.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. N.___, Spezialarzt für Neurologie, lic. phil. O.___, Psychologie/Neuropsychologie, und Dr. med. P.___, Spezialarzt für Otorhinolaryngologie, vom 31. Oktober 2013, Urk. 6/96). Die Arbeitsstelle bei der F.___ war dem Versicherten unterdessen per Ende Juli 2013 gekündigt worden (vgl. Urk. 6/96/11).
Mit Vorbescheid vom 8. April 2014 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie seine Rente aufzuheben gedenke, da sich sein Gesundheitszustand gestützt auf die Beurteilung im Gutachten des J.___ erheblich verbessert habe und sein Invaliditätsgrad lediglich noch 18 % betrage (Urk. 6/109; vgl. den Einkommensvergleich und das Feststellungsblatt in Urk. 6/107 und Urk. 6/108). X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, liess mit Eingabe vom 20. Mai 2014 Einwendungen erheben (Urk. 6/128) und beantragen, von einer Rentenaufhebung sei abzusehen, das Gutachten des J.___ sei aus dem Recht zu weisen, eventuell sei eine neue Begutachtung bei einer anderen Gutachtenstelle durchzuführen, und beim behandelnden Rheumatologen sei ein ausführlicher Bericht einzuholen (Urk. 6/128/1-2). Als neue Unterlagen reichte er insbesondere eine eigene ausführliche Stellungnahme zum Gutachten des J.___ ein (Urk. 6/119) sowie einen Bericht des A.___, Klinik für Kardiologie, vom 13. Juni 2013 (Urk. 6/120) und hausärztliche Bescheinigungen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von Mitte Juni 2012 bis Mai 2014 (Urk. 6/121127). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. Q.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 16. August 2014 ein (Urk. 6/132/1-5 mit beigelegten früheren Berichten vom 11. Juli und vom 20. Dezember 2012 sowie vom 2. April und vom 20. Juni 2014 (Urk. 6/132/613) und liess durch das J.___ die ergänzende Stellungnahme vom 8. September 2014 verfassen (Urk. 6/133 und Urk. 6/134). Des Weiteren unterbreitete sie den Fall dem RAD-Arzt Dr. med. R.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie (Stellungnahme vom 12. Juni 2014, Urk. 6/135/3). Mit Verfügung vom 30. September 2014 entschied sie im Sinne ihres Vorbescheids und hob die Rente des Versicherten auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. Einer allfälligen Beschwerde dagegen entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 = Urk. 6/136).
2. Gegen die Verfügung vom 30. September 2014 liess X.___ durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta mit Eingabe vom 3. November 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm weiterhin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen, zudem seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen, das Gutachten des J.___ sei aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei bei einer anderen Gutachterstelle eine neue Begutachtung durchzuführen, es sei ein zweiter Schriftenwechsel und gestützt auf Art. 6 EMRK eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle stellte in der Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2014 den Antrag auf Abweisung sämtlicher Rechtsbegehren (Urk. 5).
Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 wies das Gericht den formellen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Gleichzeitig gab es dem Versicherten Gelegenheit, zur Frage der Bestätigung der angefochtenen Verfügung mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 7). Der Versicherte liess seine Stellungnahme am 23. Februar 2015 erstatten (Urk. 9), wovon das Gericht die IV-Stelle am 26. Februar 2015 in Kenntnis setzte (Urk. 11). Mit einer weiteren Eingabe vom 13. März 2015 (Urk. 12) liess der Versicherte medizinische Unterlagen einreichen (Urk. 13/1-29), darunter neben den bereits erwähnten Unterlagen einen Bericht von Dr. med. S.___, Spezialarzt für Neurologie, über eine konsiliarische Untersuchung vom 3. Februar 2009 (Urk. 13/12), einen Bericht von Dr. med. T.___, Spezialarzt für Augenkrankheiten, vom 15. Januar 2010 (Urk. 13/13), Berichte der Klinik für Kardiologie des A.___ vom 9. April 2010, vom 2. März 2012 und vom 30. Oktober 2014 (Urk. 13/14, Urk. 13/17 und Urk. 13/27) und zwei Berichte der Klinik für Neurologie des A.___ über neuropsychologische Untersuchungen vom 6. August 2010 und vom 11. Februar 2015 (Urk. 13/15 und Urk. 13/29). Schliesslich liess er mit Eingabe vom 5. Mai 2015 (Urk. 14) einen Bericht von Dr. phil. U.___ und dipl.-psych. V.___ vom 24. April 2015 über neuropsychologische Abklärungen vom 17./23. März 2015 einreichen (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 27. Mai 2015 darauf, zu den neuen Unterlagen Stellung zu nehmen (Urk. 17).
Am 21. April 2016 führte das Gericht eine öffentliche Verhandlung durch (Prot. S. 4-7; Plädoyernotizen in Urk. 22). Die IV-Stelle, der die Teilnahme an der Verhandlung freigestellt worden war und die darauf verzichtet hatte
(Eingabe vom 19. Februar 2016, Urk. 21), enthielt sich mit Eingabe vom 12. Mai 2016 (Urk. 25A) einer Stellungnahme zu den anlässlich der Verhandlung eingereichten Unterlagen (Urk. 23 und Urk. 24/1-4); der Versicherte liess mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 9. Juni 2016 eine Richtigstellung zu einer Passage im Protokoll anbringen (Urk. 27 und Urk. 28/1-2). Der IV-Stelle wurde diese Eingabe am 13. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 29).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat
(vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 30. September 2014 ergangen. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht die Aufhebung einer Rente, die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2009 für die Zeit ab dem 1. Juni 2009 zugesprochen worden war (Urk. 6/39-42) - und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertemporalrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Normen der IVRevision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IVRevision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Soweit die Revision 6a jedoch keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Bei der Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens sind grundsätzlich die Verdienstmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgebend. Übt die versicherte Person jedoch nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der sie im Rahmen eines stabilen Arbeitsverhältnisses die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und dabei ein Einkommen erzielt, das der Arbeitsleistung angemessen ist und nicht als Soziallohn erscheint, so gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Wird eine Schätzung der hypothetischen Erwerbseinkommen vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder wenn eine Wandlung des nichterwerblichen Aufgabenbereichs eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen).
Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74ter lit. f IVV und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteile des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2 und 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108).
Ist eine Veränderung eines der revisionsrechtlich relevanten Parameter erstellt, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen).
2.4 Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
Was das Invalidenversicherungsrecht im Besonderen betrifft, so kann das Gericht dort, wo es bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung feststellt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben sind, die rentenherabsetzende oder -aufhebende Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen).
2.5 Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente", wie er in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hat, gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Letztere werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuchs als auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts I 534/02 vom 25. August 2003 E. 4.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 126 V 241 E. 5).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es einer rentenbeziehenden Person, deren Arbeitsfähigkeit sich medizinisch attestiert verbessert hat, grundsätzlich zuzumuten, die verbesserte Arbeitsfähigkeit mit Massnahmen der Selbsteingliederung zu verwerten. Dies gilt jedoch im Sinne einer Ausnahme dann nicht, wenn eine Person sehr lange eine Rente bezogen hat und deshalb anzunehmen ist, dass die Erfordernisse des Arbeitsmarktes ihr nicht erlauben, ihr (wiedergewonnenes) Leistungspotential ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein durch Eigenanstrengung fruchtbar zu machen. Rechtsprechungsgemäss kommt diese Ausnahme dort zum Tragen, wo eine Person die Rente im Zeitpunkt der Rentenaufhebung oder -herabsetzung seit mehr als 15 Jahren bezieht oder das 55. Altersjahr zurückgelegt hat. Sie gilt nicht nur für die revisionsweise, sondern auch für die wiedererwägungsweise Rentenherabsetzung oder -aufhebung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1 und E. 3.3 mit Hinweisen; siehe auch BGE 141 V 5 E. 4.2 mit Hinweisen). Es gibt aber auch Fälle, wo die Rechtsprechung die Selbsteingliederungsfähigkeit trotz des fortgeschrittenen Alters oder des langjährigen Rentenbezugs bejaht hat, namentlich dort, wo bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestanden hatte und die versicherte Person ihr Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwerten konnte, die sie bereits ausübte oder unmittelbar wieder hätte ausüben können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.2.1 mit Hinweisen sowie die Urteile des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 und 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Viertelsrente des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2014 zu Recht aufgehoben hat.
Die Zulässigkeit der Rentenaufhebung hängt davon ab, dass entweder eine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist oder sich die ursprüngliche Rentenzusprechung als zweifellos unrichtig erweist. Da die ordentliche Rentenrevision aufgrund einer Sachverhaltsänderung vorrangig ist gegenüber der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung, ist zunächst die Frage nach einer rentenrelevanten Veränderung zu prüfen.
3.2 Vorab stellt sich die Frage nach der massgebenden Vergleichsbasis. Als solche fällt zum einen der Sachverhalt zur Zeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 24. November 2009 in Betracht (Urk. 6/39-42) und zum andern der Sachverhalt zur Zeit der Mitteilung vom 21. März 2011, mit der die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf die bisherige halbe Rente bestätigt hat (Urk. 6/52).
Das Bundesgericht hat Abklärungen, die lediglich in der Einholung von Verlaufsberichten bei den behandelnden Ärzten bestanden hatten, verschiedentlich als zu oberflächlich für eine rechtskonforme, eine taugliche Vergleichsbasis schaffende Sachverhaltserhebung im Sinne des Grundsatzurteils in BGE 133 V 108 beurteilt (Urteile des Bundesgericht 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.2 und 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.3). Vorliegendenfalls bestanden die medizinischen Abklärungen ebenfalls nur in der Einholung des - kurzen - Verlaufsberichts des Hausarztes Dr. Z.___ vom 8. Oktober 2010 (Urk. 6/50). Es ist daher fraglich, ob die Rentenbestätigung vom 21. März 2011 als Vergleichsbasis dienen kann. Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Denn wie zu zeigen ist, sind die Veränderungen in gesundheitlicher und erwerblicher Hinsicht, die auf ihre Rentenerheblichkeit hin zu prüfen sind, nach dem 21. März 2011 eingetreten. Der Sachverhalt hat sich somit sowohl im Vergleich zur Zeit der Rentenzusprechung im Jahr 2009 als auch im Vergleich zur Zeit der Rentenbestätigung im Jahr 2011 verändert, und es spielt daher keine Rolle, welcher Zeitpunkt als Vergleichsbasis für die Prüfung der Massgeblichkeit der Veränderungen herangezogen wird.
3.3
3.3.1 Die Rentenverfügung vom 24. November 2009 mit Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Juni 2009 und einer halben Rente ab dem 1. Oktober 2009 (Urk. 6/40/2) hatte darauf basiert, dass Dr. Z.___ im Bericht vom 9. Januar 2009 als persistierende Beschwerden nach dem Kleinhirninfarkt vom Juni 2008 intermittierende Schwindelzustände, Kopfschmerzen unter Belastung sowie Konzentrations- und Aufnahmestörungen aufgeführt hatte (Urk. 6/27/3) und im nachfolgenden Bericht vom 8. Juli 2009 festgehalten hatte (Urk. 6/33/6), der Beschwerdeführer klage immer noch über eine rasche Erschöpfbarkeit und über Kopfschmerzen bei Konzentration, die Arbeitsfähigkeit habe jedoch auf knapp mögliche 50 % gesteigert werden können (von 40 % gemäss dem Bericht vom 9. Januar 2009; vgl. Urk. 6/27/3). Gestützt auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes Dr. E.___ vom 5. August 2009 (Urk. 6/34/2-3) hatte die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung diese von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf zugrunde gelegt und hatte als Invalideneinkommen denjenigen Anteil des tatsächlich erzielten Lohnes eingesetzt, der dem Grad der Arbeitsfähigkeit entsprach (vgl. Urk. 6/34/4).
3.3.2 Bis zur rentenbestätigenden Mitteilung vom 21. März 2011 muss sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insofern noch etwas stabilisiert haben, als die Arbeitgeberin am 2. Juli 2009 noch angegeben hatte, die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entspreche nur etwa einem 40%-Pensum (Urk. 6/32/3), im nachfolgenden Fragebogen vom 6. Oktober 2010 hingegen festhielt, der angegebene, für ein 50%-Pensum bezahlte Lohn von Fr. 55‘900.-- entspreche fast immer der Arbeitsleistung (Urk. 6/49/2). Es deutet jedoch nichts auf eine entscheidende Besserung der Gesamtsymptomatik bis zum 21. März 2011 hin, sondern Dr. Z.___ beschrieb im Bericht vom 8. Oktober 2010 weiterhin das bekannte Beschwerdebild mit verminderter kognitiver Belastbarkeit, rascher Erschöpfbarkeit, Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen bei Konzentration und hielt eine Steigerung des 50%igen Arbeitspensums nicht für denkbar (Urk. 6/50/6).
3.3.3 In der Zeit nach der rentenbestätigenden Mitteilung vom 21. März 2011 trat dahingehend eine gesundheitliche Veränderung ein, dass Dr. Z.___ den Beschwerdeführer Mitte Juni 2012 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb, nachdem dieser im Januar 2012 die neue Stelle bei der F.___ angetreten hatte, und im Bericht vom 21. Januar 2013 dazu ausführte, sein Patient leide neben den Folgen des Kleinhirninfarktes an einem zerviko-vertebralen Syndrom und an Schulterschmerzen und habe im Zusammenhang damit eine zunehmende depressive Störung entwickelt, welche die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung bei med. pract. Dr. H.___ erforderlich gemacht habe (Urk. 6/79/5). Dieser Verschlechterung des Gesundheitszustands von Seiten des Bewegungsapparates und der Psyche (vgl. Dr. Q.___ in Urk. 6/132/6-13 und med. pract. H.___ in Urk. 13/83/1) steht keine gesundheitliche Verbesserung andernorts gegenüber. Insbesondere ergab die neuropsychologische Untersuchung im A.___ des Jahres 2015 gemäss dem Bericht vom 12. Februar 2015 weitgehend dasselbe Bild wie die vorangegangene Untersuchung des Jahres 2010 (Urk. 13/29 S. 3), und die noch eingehendere Abklärung durch Dr. U.___ und dipl.-psych. V.___ vom März 2015 ergab ebenfalls nichts, was im Bericht vom 24. April 2015 als eigentliche Veränderung in den letzten Jahren beschrieben worden wäre (vgl. Urk. 15 S. 14 ff.). Auch lic. phil. O.___ ging anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung durch das J.___ vom September 2013 nicht von einer massgeblichen Veränderung im Zeitverlauf aus, sondern gab an, im Vergleich zu den Resultaten der neuropsychologischen Untersuchung des Jahres 2010 zeigten sich in den gleichen Gebieten verminderte Resultate (Urk. 6/96/32). Ausserdem war im Januar 2013 mit der transitorisch ischämischen Attacke ein Ereignis eingetreten, das zwar keine dauerhafte Beeinträchtigung der Gehirnleistung zur Folge hatte, aber gemäss dem Bericht des G.___ vom 4. Januar 2013 doch Abklärungen in Bezug auf eine vom Herz herrührende Emboliequelle - in Betracht fiel ein vorbestandenes apikales Aneurysma - erforderlich machte (vgl. Urk. 13/21 S. 2 und Urk. 13/23 S. 3). Damit hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenbestätigung vom 21. März 2011 insgesamt auf jeden Fall nicht verbessert, sondern in verschiedener Hinsicht eher verschlechtert, was auch der Einschätzung der Gutachter des J.___ entspricht (Urk. 6/96/41).
Mit einer Veränderung in Form einer gesundheitlichen Verschlechterung lässt sich indessen eine Rentenaufhebung nicht begründen, wie schon in der Verfügung vom 16. Januar 2015 dargetan worden ist (Urk. 7 S. 6), denn sie ist nicht dazu geeignet, eine Unterschreitung des bisherigen Schwellenwertes eines 50%igen Invaliditätsgrades zu belegen. Eine potentiell rentenerhebliche und damit revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung liegt demgegenüber entgegen der vorläufigen Beurteilung in der Verfügung vom 16. Januar 2015 darin, dass der Beschwerdeführer seine langjährige 50%-Stelle bei der C.___ per Ende Januar 2012 verloren und eine weniger gut entlöhnte 50%-Stelle bei der F.___ angenommen hatte, die er per Ende Juli 2013 ebenfalls wieder verlor. Denn während das Arbeitsverhältnis mit der C.___ von der Beschwerdegegnerin zu Recht als besonders stabil betrachtet worden war und sie dazu bewogen hatte, im Sinne der dargelegten Rechtsprechung das dort erzielte, dem Beschäftigungsgrad beziehungsweise dem Grad der Arbeitsfähigkeit entsprechende tatsächliche Einkommen als Invalideneinkommen heranzuziehen, kann das Arbeitsverhältnis mit der F.___ nicht mehr als besonders stabil betrachtet werden, da der Beschwerdeführer bereits in den ersten Monaten erkrankte und die Arbeit danach nicht wieder aufnahm. Ab Januar 2012 rechtfertigte es sich daher nicht mehr, das Invalideneinkommen anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu bemessen, sondern es war nunmehr der allgemeine Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.
Aufgrund dieser Sachverhaltsänderung in erwerblicher Hinsicht ist es entsprechend der Begründung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 3) geboten, den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Dezember 2014 (Ende des der Zustellung der Verfügung vom 30. September 2014 folgenden Monats) frei und umfassend und somit ohne Bindung an die bisherige ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (vgl. E. 2.3) zu prüfen. Damit wird die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 24. November 2009 im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzungen obsolet, und auf die Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu in der Eingabe vom 23. Februar 2015 (Urk. 9) muss nicht näher eingegangen werden.
3.4
3.4.1 In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Rentenaufhebungsverfügung auf dem Gutachten des J.___ vom 31. Oktober 2013 (Urk. 6/96).
Der Beschwerdeführer liess dieses Gutachten bereits in formeller Hinsicht beanstanden, indem er zum einen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bei dessen Zustandekommen und zum andern die Voreingenommenheit der beteiligten Gutachter und der Gutachtenstelle als solche rügte (Urk. 1
S. 7 ff., Urk. 22 S. 5 ff., Prot. S. 4 f.).
3.4.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickte der Beschwerdeführer darin, dass die Beschwerdegegnerin ihm als fallführende Gutachterin des J.___ Dr. med. W.___ angekündigt hatte (Urk. 6/93), dass diese Ärztin jedoch am Tag des ersten Begutachtungstermins durch Dr. K.___ ersetzt worden war (Urk. 1 S. 8, Prot. S. 6). Tatsächlich hat das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall erwogen, die Substitution des Gutachtensauftrags an einen anderen Sachverständigen setze die Einwilligung des Auftraggebers voraus und die versicherte Person sei vorgängig über die Substitution zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.1.2.1 und E. 6.1.2.2). Vorliegendenfalls fand die Orientierung des Beschwerdeführers gemäss dessen Ausführungen an der öffentlichen Verhandlung zwar erst unmittelbar vor der Untersuchung statt, offenbar wies ihn Dr. K.___ jedoch darauf hin, dass er ihn als Gutachter ablehnen könne (Prot. S. 6). Wenn sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen der Begutachtung durch Dr. K.___ dennoch unterzog, so ist eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt zu beurteilen. Denn der Beschwerdeführer machte konkret bezogen auf die Person von Dr. K.___ keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend, sondern brachte nur vor, er hätte Dr. K.___ abgelehnt, wenn er gewusst hätte, dass dieser der Leiter des J.___ sei (Prot. S. 6). Eine Leitungsfunktion kommt indessen auch der ursprünglich vorgesehenen Gutachterin Dr. W.___ zu (vgl. Urk. 6/96/1), und es ist nicht ersichtlich, wieweit diese Funktion für sich allein zur Ablehnung des Funktionsträgers berechtigte.
3.4.3 Des Weiteren erweckte der psychiatrische Gutachter Dr. L.___ nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers insoweit den Anschein einer persönlichen Voreingenommenheit, als er während der Begutachtung zuweilen die Augen in einer Weise verdreht habe, dass nur noch das Weisse des Augapfels zu sehen gewesen sei (Urk. 1 S. 9, Prot. S. 6, Urk. 6/119/3, Urk. 6/128/8). Der Beschwerdeführer machte jedoch nicht geltend, dieses Verhalten sei im Zusammenhang mit gewissen Aussagen von ihm gestanden, sondern interpretierte es lediglich als spezielle Angewohnheit, als eine Art Spiel des Gutachters (vgl. Prot. S. 6, Urk. 6/119/3). Unter diesen Umständen kann daraus auch für Dr. L.___ keine persönliche Voreingenommenheit abgeleitet werden.
3.4.4 Neben den diskutierten Hinweisen auf eine persönliche Voreingenommenheit einzelner Gutachter nannte der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen Verhandlung auch Anhaltspunkte, die aus seiner Sicht für eine Voreingenommenheit des J.___ als Institution sprechen.
Soweit der Beschwerdeführer die überdurchschnittliche Anzahl Gutachtensaufträge erwähnte, die das J.___ im Vergleich zu anderen Gutachtenstellen erhalte (Prot. S. 5), und damit eine wirtschaftliche Abhängigkeit des J.___ rügte, so ist eine solche strukturell bedingte Abhängigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Ablehnungsgrund (BGE 138 V 271 E. 2.2.2).
Weiter liess der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung einen Brief des J.___ vom 5. November 2015 an die IV-Stelle des Kantons Schwyz einreichen, der als Reaktion auf den Vorwurf der Voreingenommenheit durch den Rechtsvertreter einer versicherten Person verfasst worden war (Urk. 23). Das J.___ wies darin unter anderem auf eine Studie am Universitätsspital Basel hin, an der es mitgewirkt hatte und die ergeben habe, dass die behandelnden Ärzte jeweils diejenige Arbeitsunfähigkeit attestierten, die von den versicherten Personen selbst angegeben werde (Urk. 23 S. 2). Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Folgerung des J.___ in diesem Schreiben, die Invalidenversicherung könnte deshalb die Berentung ebenso gut auf eine Selbstdeklaration der versicherten Personen abstützen, polemisch formuliert ist. Die Aussage deklariert jedoch zum einen entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 22 S. 7) nicht eine generelle Absicht der Gutachtenstelle, im Sinne eines Automatismus immer eine höhere Arbeitsfähigkeit zu attestieren, als dies hausärztlich bescheinigt ist. Zum andern hält auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts fest, dass Hausärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagten und eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage komme (BGE 135 V 465 E. 4.5 und E. 4.6 mit Hinweis). Aus dem Schreiben des J.___ vom 5. November 2015 kann daher noch nicht auf eine systematische Befangenheit des J.___ als Institution oder der unterzeichnenden Ärzte Dr. K.___, Dr. M.___ und Dr. med. AA.___ geschlossen werden, und es macht daher das Gutachten vom 31. Oktober 2013 nicht generell unverwertbar.
3.4.5 Das Gutachten des J.___ ist damit entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht aus formellen Gründen aus dem Recht zu weisen, sondern es ist in die nachfolgende materielle Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs einzubeziehen. Dies heisst jedoch nicht, dass dem Gutachten inhaltlich von vornherein zu folgen wäre und ihm der Vorrang gegenüber den Feststellungen der übrigen mit dem Beschwerdeführer befassten medizinischen Fachpersonen zu geben wäre. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten es die Grundsätze der freien Beweiswürdigung und der Waffengleichheit, die von der versicherten Person aufgelegten Berichte und namentlich die Berichte der behandelnden Ärzte mitzuberücksichtigen (BGE 135 V 465 E. 4.6 und E. 4.7). Des Weiteren ist die Beweiskraft des Gutachtens des J.___ nach Kriterien des Bundesgerichts daran zu messen, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation und der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Gutachter begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
Im Folgenden ist zu prüfen, was aus dem Gutachten des J.___ und den weiteren medizinischen Unterlagen zum einen zu den Befunden und Diagnosen und zum andern zur Arbeitsfähigkeit abzuleiten ist.
3.5
3.5.1
3.5.1.1 Was zunächst die Befunde und Diagnosen betrifft, so leuchten die Feststellungen in den somatisch-medizinischen Teilgutachten der Allgemeinen Inneren Medizin, der Orthopädischen Chirurgie, der Neurologie und der Otorhinolaryngologie ein.
3.5.1.2 Der Allgemeinmediziner Dr. K.___ entnahm die Diagnose einer durchgemachten koronaren Herzkrankheit mit Bypassoperation und mit einem im Jahr 2010 erstmals beschriebenen Aneurysma (Urk. 6/96/12-13) den Vorakten, namentlich den Berichten des A.___, und zweifelte sie nicht an. Unter diesen Umständen erscheint das Gutachten des J.___ entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13) nicht deshalb als mangelhaft, weil keine medizinische Fachperson der Kardiologie an der Begutachtung beteiligt war. Ferner ergab die allgemeinmedizinische Untersuchung einschliesslich Blutbild unauffällige Befunde, was nicht in Frage zu stellen ist.
3.5.1.3 Der Orthopäde Dr. M.___ stellte bei der klinischen Untersuchung eine gute thorakolumbale Beweglichkeit fest, hingegen eine mässig eingeschränkte Beweglichkeit im zervikalen Abschnitt der Wirbelsäule. Ferner erkannte er an den Schultern Hinweise auf ein subakromiales Impingement und an den
Kniegelenken Hinweise auf eine deutliche femoropatelläre Degeneration (Urk. 6/96/21). Des Weiteren analysierte Dr. M.___ Radiologieaufnahmen und
-berichte vom Juli 2012, nämlich Röntgenaufnahmen des Beckens, der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule sowie je ein Magnetresonanztomogramm der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule (Urk. 6/96/20-21), und befand die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule als deutlich, ohne dass er jedoch klare Hinweise auf eine Neurokompression oder Myelopathie ausmachen konnte. Schliesslich beschrieb er einen fehlenden femoralen Offset an den Hüftgelenken bei nur beginnenden degenerativen Veränderungen (Urk. 6/96/22). Insgesamt gelangte Dr. M.___ zur Beurteilung, die geklagten Beschwerden am Bewegungsapparat - Schmerzen zwischen den Schulterblättern mit Ausstrahlung in den Nacken, chronische Lumbalgien mit rechtsseitiger Ausstrahlung bis in den Mittelfuss sowie belastungsabhängige rechtsseitige Leistenschmerzen mit Ziehen an der Oberschenkelaussenseite und gelegentliche ventrale Knieschmerzen rechts (Urk. 6/96/21) - liessen sich mit den klinischen und radiologischen Befunden durchaus begründen (Urk. 6/96/22).
Widersprüche zu den früheren Untersuchungsergebnissen, namentlich zur Beurteilung des Rheumatologen Dr. Q.___, der die radiologischen Abklärungen vom Juli 2012 durchgeführt beziehungsweise veranlasst hatte, sind keine ersichtlich. Insbesondere hatte auch Dr. Q.___ den Schweregrad der degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule betont, hatte jedoch ebenfalls keine klinisch klaren Hinweise auf eine radikuläre Kompressionssymptomatik gefunden (Urk. 6/132/11 und Urk. 6/132/13).
3.5.1.4 Der Neurologe Dr. N.___ erwähnte am Anfang seines Teilberichts, dass das J.___ das Dossier der Beschwerdegegnerin um weitere, beim Hausarzt beschaffte medizinische Unterlagen vervollständigt habe (Urk. 6/96/23). Die von ihm zitierten nachgeforderten Berichte liegen dem Gericht ebenfalls vor; sie finden sich in den Unterlagen, die der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 13. März 2015 (Urk. 12) eingereicht hat (Urk. 13/1-29).
Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit durch Dr. S.___ neurologisch untersucht worden. Dieser hatte bereits im Jahr 1999 zervikale Beschwerden in Form von langjährigen, rezidivierenden und belastungsabhängigen schmerzhaften Nackenverspannungen mit neuem Auftreten von Schmerzen im linken Oberarm und in der linken Schulter abgeklärt und schon damals eine erhebliche zervikale Wurzelschädigung ausgeschlossen, jedoch eine mechanische Beeinträchtigung einer zervikalen Nervenwurzel angenommen (Urk. 13/4). Im Februar 2009 hatte Dr. S.___ den Beschwerdeführer dann im Zusammenhang mit dem erlittenen Kleinhirninfarkt untersucht, hatte einen normalen neurologischen Status erhoben und ein unauffälliges Gangbild festgestellt und hatte den Kleinhirninfarkt als organisch folgenlos abgeheilt bezeichnet (Urk. 13/12).
Im Vergleich dazu beobachtete Dr. N.___ klinisch diskrete Zeichen eines leichtgradigen zerebellären Syndroms in Form einer ganz leichten Extremitätenataxie des linken Armes und einer gewissen Stand- und Gangataxie, die sich nur bei erschwerten Versuchen manifestiere, dann aber mit einem Linksdrall einhergehe, der zur stattgehabten Ischämie auf der linken Seite des Kleinhirns passe (Urk. 6/96/28). Dieser Befund ist plausibel angesichts dessen, dass Dr. N.___ eingehendere klinische Untersuchungen als Dr. S.___ durchführte (Urk. 6/96/28 im Vergleich zu Urk. 13/12 S. 2) und dass der Beschwerdeführer die dem Befund zugrunde liegende Symptomatik in Form eines häufigen Verdrehens des Fusses selber wahrnahm (vgl. Urk. 6/96/15). Dem Teilgutachten von Dr. N.___ kann auch insoweit gefolgt werden, als der Neurologe keine organischen Folgen der transient ischämischen Attacke vom Januar 2013 erwähnte, sondern nur die Aussage des Beschwerdeführers wiedergab, er habe sich von diesem Ereignis bis auf eine innere Unsicherheit vollständig erholt (Urk. 6/96/25+27). Denn das G.___ hatte bereits bei der Notfalluntersuchung vom 2. Januar 2013 keine neurologischen Auffälligkeiten feststellen können (vgl. Urk. 13/22). Ebenfalls plausibel ist, dass Dr. N.___ die geklagten belastungsabhängigen Kopfschmerzen in Übereinstimmung mit Dr. S.___ nicht mit einer neurologischen Ursache erklären konnte (Urk. 6/96/27+28 mit Hinweis auf Urk. 13/12 S. 2).
3.5.1.5 Die otorhinolaryngologische Untersuchung durch Dr. P.___ schliesslich ergab abgesehen von einer leichten rechtsseitigen Hörminderung keinen Befund, der vom Ohr herrührte. Vielmehr erklärte Dr. P.___ die geklagte Schwankschwindelsymptomatik, die gemäss den Angaben des Beschwerdeführers aktuell nur noch nach längerer Arbeitsbelastung und bei Arbeiten auf dem Rücken auftrat, mit einer zentral-vestibulären Funktionsstörung als Residuum des Kleinhirninfarkts (Urk. 6/96/34+35). Auch diese Beurteilung gibt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 17) keinen Anlass zu Zweifeln; sie basiert auf einer eingehenden Erhebung des otorhinolaryngologischen Status mit den einschlägigen Messverfahren (Urk. 6/96/34).
3.5.2
3.5.2.1 Zu diskutieren sind des Weiteren die Befunde und Diagnosen von Seiten der Psychiatrie und der Neuropsychologie.
3.5.2.2 Die Psychiaterin med. pract. H.___, bei der der Beschwerdeführer nach dem gesundheitlichen Einbruch von Mitte 2012 die Behandlung aufgenommen hatte, gab in ihrem Bericht vom 11. März 2013 die Schilderung des Beschwerdeführers wieder, wonach schon im Zuge der schrittweisen Steigerung des Arbeitspensums bei der C.___ die ersten psychischen Symptome aufgetreten seien und sich sein körperliches und psychisches Befinden nach Erreichen eines 50%-Pensums nicht stabilisiert habe, sondern er abhängig von den Leistungsanforderungen ständige Schwankungen erlebt habe, bis er im Frühsommer 2012 vom Hausarzt aufgrund der körperlichen und psychischen Symptomatik zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Er leide seit dem Hirninfarkt an einem beeinträchtigten Selbstwertgefühl, habe immer mehr Ängste im Zusammenhang mit der beruflichen Perspektive entwickelt, sei stimmungsmässig gedrückt, zeitweise verzweifelt, und könne sich über vieles nicht mehr so freuen wie vorher. Er sei bemüht, körperlich aktiv zu bleiben, habe jedoch soziale Kontakte und Aktivitäten deutlich reduziert, da er rasch von Sinneseindrücken überfordert sei und mit Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen reagiere und deshalb das Bedürfnis habe, sich zurückzuziehen (Urk. 6/83/2). Aufgrund der geschilderten Symptomatik stellte med. pract. H.___ die Diagnose „Angst und depressive Störung, gemischt“ (Code F41.2 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10; Urk. 6/83/1).
Gegenüber Dr. L.___ des J.___ schilderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselbe Symptomatik (Urk. 6/96/14-16), und Dr. L.___ stellte die gleiche Diagnose wie med. pract. H.___ (Urk. 6/96/16+17). Kurz vorher hatte Dr. I.___, der den Beschwerdeführer im Frühjahr 2013 im Auftrag der Krankenkasse begutachtet hatte, die Diagnose einer Anpassungsstörung mit der Ergänzung „Angst und depressive Störung, gemischt“ nach ICD-10 Code F43.22 formuliert (Urk. 6/91/8). Darin ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des J.___ in der Ergänzung vom 8. September 2014 (Urk. 6/134) keine Abweichung von den Diagnosen von med. pract. H.___ und Dr. L.___ zu erblicken. Denn die Bezeichnung einer Störung als Anpassungsstörung weist auf deren Entstehung als Folge einer entscheidenden Lebensveränderung oder eines belastenden Lebensereignisses oder als Begleiterscheinung bei Vorhandensein oder drohender Möglichkeit einer schweren körperlichen Erkrankung hin, währenddem die zusätzliche Nennung der Symptomatik „Angst und depressive Störung, gemischt“ das klinische Bild beschreibt, in dem sich die Anpassungsstörung manifestiert (vgl. ICD-10, 9. Auflage, 2014, S. 209 f.). Die Diagnose von Dr. I.___ enthält also im Vergleich zur Diagnose von med. pract. H.___ und von Dr. L.___ lediglich eine zusätzliche Aussage, die im Übrigen plausibel ist angesichts der Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers. Sind demnach die Diagnosen sämtlicher mit dem Beschwerdeführer befasst gewesener Fachpersonen der Psychiatrie miteinander vereinbar, so kann darauf abgestellt werden. Für die gerichtliche Beurteilung ist somit nicht von Belang, dass das Gutachten von Dr. I.___ den Gutachtern des J.___ nicht vorlag, wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerken liess (Urk. 1 S. 12).
3.5.2.3 Lic. phil. O.___ schliesslich stellte bei der neuropsychologischen Testung eine durchschnittliche Leistungsfähigkeit im Bereich der Intelligenz mit überdurchschnittlicher Leistung im Kopfrechnen fest; leichte Defizite erkannte er demgegenüber in der Aufmerksamkeit, im selbstaktiven Abruf von Wörtern und in der Texterinnerung (Urk. 6/96/32). Er bezeichnete dieses Testergebnis als im Wesentlichen übereinstimmend mit den Resultaten der neuropsychologischen Untersuchung im A.___ vom 6. August 2010 (Urk. 6/96/32), was nach Einsicht in den damaligen Bericht (Urk. 13/15 S. 2) plausibel ist. Der Beschwerdeführer stellte die Feststellung von lic. phil. O.___ inhaltlich auch nicht in Frage, hielt sie jedoch für unvollständig, da die Abklärungen zu wenig ausführlich und von zu kurzer Dauer gewesen seien, um die zunehmende Ermüdung und die zunehmenden Konzentrationsstörungen im Zeitverlauf zu erheben (Urk. 1 S. 13 f., Prot. S. 7, Urk. 27, Urk. 6/128/7). Dieses Vorbringen ist berechtigt.
Denn lic. phil. O.___ gab wohl an, die Belastbarkeit sei über die ganze Testdauer von drei Stunden gegeben gewesen (Urk. 6/96/32), das J.___ stellte in der Ergänzung vom 8. September 2014 (Urk. 6/134/2) aber nicht in Abrede, dass die Testuntersuchung, wie dies der Beschwerdeführer vorbrachte, auch lediglich halb so lange gedauert haben könnte. Wenn daher das A.___ im Bericht über die Zweituntersuchung vom 11. Februar 2015 die Befunde im Wesentlichen als deckungsgleich mit denjenigen der Voruntersuchung bezeichnete, jedoch ausführte, die geschilderten ausgeprägten Erschöpfungszustände nach einigen Stunden Arbeit am Computer hätten im Rahmen der zweistündigen Untersuchung nicht hinreichend abgeklärt werden können (Urk. 13/29 S. 3), so deutet dies darauf hin, dass auch die neuropsychologischen Abklärungen durch lic. phil. O.___ diesbezüglich zu wenig aussagekräftige Resultate hervorbrachten.
Bestätigt wird diese Vermutung durch den Bericht von Dr. U.___ und dipl.-psych. V.___ vom 24. April 2015 über die weitere neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom März 2015 (Urk. 15). Die gesamte Abklärung erstreckte sich über drei Termine und setzte sich zusammen aus einer zweistündigen Anamneseerhebung am ersten Termin, einer vierstündigen Testuntersuchung am zweiten Termin mit einer viertelstündigen Mittagspause und aus einer eineinhalbstündigen Besprechung der Befunde am dritten Termin (Urk. 15 S. 10 f.). Bestandteil der Testuntersuchung waren spezifische PC-Tests während einer Stunde und anschliessend zusätzliche beruflich relevante Aufgaben der visuell-räumlichen Wahrnehmung, des räumlichen
Vorstellungsvermögens und der konstruktiv-plastischen Funktionen (Urk. 15
S. 10 f.). Als Resultat beschrieben die Abklärer ein insgesamt gut durchschnittliches bis überdurchschnittliches Testleistungsniveau mit gesamthaft raschem selbstgesteuertem Arbeitstempo (Urk. 15 S. 11 und S. 12 f.), beobachteten jedoch in den spezifischen Konzentrations- und Aufmerksam-keitstest am PC deutliche bis massive Verlangsamungen und auch qualitative Defizite im Sinne erheblicher Auslassungs- und Fehlreaktionsquoten, und der Beschwerdeführer wirkte nach einer mittleren Untersuchungsdauer auch äusserlich sehr erschöpft (Urk. 15 S. 11, S. 13 und S. 15). Die Abklärer gingen deshalb von mittelschweren Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen aus, mit denen eine deutliche Belastbarkeitsminderung mit rascher Ermüd- und Erschöpfbarkeit einhergehe (Urk. 15 S. 14). Diese Beurteilung ist plausibel, da die Abklärer den Beschwerdeführer als sehr kooperativ und leistungsorientiert beschrieben und anhand eines Symptomvalidierungsverfahrens eine Simulations- oder Aggravationstendenz mit grösster Wahrscheinlichkeit ausschliessen konnten (Urk. 15 S. 13). Der Bericht von Dr. U.___ und dipl.-psych. V.___ ist daher dazu geeignet, die Untersuchungsergebnisse der früheren neuropsychologischen Abklärungen zu ergänzen, ohne dass er mit ihnen im Widerspruch stünde.
3.6
3.6.1 Im Lichte der diskutierten Befunde und Diagnosen sind die Aussagen der behandelnden und begutachtenden medizinischen Fachpersonen zur Arbeitsfähigkeit zu würdigen.
3.6.2 Die Gutachter des J.___ gelangten in der Gesamtsicht zur Beurteilung, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 20 % und in einer wechselbelastenden, leichten Tätigkeit zu 10 % eingeschränkt, und führten aus, beides könne vollschichtig umgesetzt werden, mit erhöhtem Pausenbedarf von fünf beziehungsweise zehn Minuten pro Stunde (Urk. 6/96/39).
Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Invaliditätsbemessung auf diese Beurteilung ab (Urk. 2 S. 4), der Beschwerdeführer kritisierte demgegenüber, dass die Gesamtsituation damit zu wenig erfasst werde (Urk. 1 S. 16 ff., Prot. S. 6, Urk. 6/119/14, Urk. 6/128/12). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist diese Kritik in verschiedenen Punkten begründet.
3.6.3 Die quantitativen Einschränkungen, die das J.___ in der Gesamtbeurteilung formulierte, entsprechen denen, die der Orthopäde Dr. M.___ aus der Sicht seines Fachgebietes feststellte und damit begründete, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf wegen der langdauernden Körperhaltung in unveränderter Position vermehrte Pausen benötige und dass auch in einer angepassteren leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung noch ein etwas erhöhter Pausenbedarf bestehe. In qualitativer Hinsicht bezeichnete Dr. M.___ körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten sowie das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg als ungeeignet (Urk. 6/96/22+38).
Die anderen am Gutachten beteiligten Fachpersonen attestierten dem Beschwerdeführer quantitativ keine weitergehenden Limitierungen. Qualitativ hielt der Neurologe Dr. N.___ angesichts des leichtgradigen zerebellären Syndroms Verrichtungen mit höheren Anforderungen an das Gleichgewichtssystem für ungeeignet, erachtete den Beschwerdeführer im Übrigen aber als uneingeschränkt arbeitsfähig, auch für die angestammte Tätigkeit. Dabei bezeichnete er die neuropsychologischen Befunde, für deren Beurteilung lic. phil. O.___ auf ihn verwies (vgl. Urk. 6/96/32), als unspezifisch und als nicht korrelierbar mit den stattgehabten somatischen Erkrankungen und leitete aus ihnen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ab (Urk. 6/96/28). Dr. P.___ nannte aufgrund der zentral-vestibulären Funktionsstörung mit Schwankschwindelsymptomatik in dem Sinne qualitative Einschränkungen, als sturzgefährdende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung nicht geeignet seien (Urk. 6/96/35), und der Allgemeinmediziner Dr. K.___ ging aus kardiologischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus (Urk. 6/96/13). Der Psychiater Dr. L.___ schliesslich mass der Diagnose „Angst und depressive Störung, gemischt“ weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 6/96/16).
3.6.4 Diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter des J.___ ist zunächst in Bezug auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers unvollständig.
Die Gutachter unterliessen es nämlich, ein vertieftes Anforderungsprofil dieses Berufs zu erheben, für das die Angaben der Arbeitgeber (Urk. 6/32/7-8 und Urk. 6/82/5) die Grundlage geboten hätten. Dies führte dazu, dass im Gutachten einseitig diejenigen Einschränkungen zur Sprache kamen, welche die Funktionen des Bewegungsapparates betreffen, nämlich die Einschränkungen aufgrund der orthopädischen Befunde sowie die Gang- und Standataxie und die Schwindelsymptomatik aufgrund der neurologischen Residuen des Hirninfarkts. Demgegenüber flossen die Einschränkungen intellektuell-kognitiver Art in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des J.___ kaum ein, denn sie traten erst bei der späteren neuropsychologischen Abklärung durch Dr. U.___ und dipl.-psych. V.___ in ihrem ganzen Ausmass zu Tage. Diese Einschränkungen wurden nach dem bereits Ausgeführten zuverlässig erhoben, und deshalb kann auch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf auf den Bericht von Dr. U.___ und dipl.-psych. V.___ abgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht wurde dort auf 50 % bemessen (Urk. 15 S. 16) und entspricht dem Pensum, das der Beschwerdeführer bei der C.___ von Mitte 2009 bis Ende 2011 tatsächlich innehatte. Der Beschwerdeführer hatte seine Leistungsfähigkeit dort nach der Erholung vom Hirninfarkt über mehrere Jahre hinweg erprobt, hatte mit der Steigerung des Pensums auf 50 % jedoch die oberste Grenze erreicht, über die hinaus ihm keine weitere Erhöhung gelungen war. Diese Limitierung der Leistungsfähigkeit auf nicht mehr als 50 % ist plausibel angesichts dessen, dass selbst im Gutachten des J.___ die gute Motivation und Kooperation des Beschwerdeführers mit einer Neigung eher zur Dissimulation erwähnt ist (Urk. 6/96/32); sie entspricht zudem der Angabe der C.___ im Bericht vom 6. Oktober 2010, dass der Lohn „fast immer“ der Arbeitsleistung entspreche (Urk. 6/49/2), und wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2010 auch vom langjährigen Hausarzt Dr. Z.___ bescheinigt (Urk. 6/50/6).
Soweit der Beschwerdeführer hingegen ausführte, er habe bereits nach zwei Stunden Arbeit Kopfschmerzen bekommen und sei am Mittag für den Rest des Tages erschöpft gewesen (Prot. S. 5, Urk. 6/96/15, Urk. 6/119/14), und damit geltend machte, er sei schon mit einem Pensum von 50 % im angestammten Beruf über die Grenze seiner Belastbarkeit hinausgegangen, so führt dies nicht zu einer höheren als einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit. Denn im Sinne der Empfehlung der Gutachter des J.___ ist es als zumutbar zu erachten, dass er die Arbeitsstunden auf eine grössere Zeitspanne des Tages verteilt und längere Erholungspausen einschaltet. Dies gilt vor allem auch für Stellen wie diejenige bei der F.___, wo der Beschwerdeführer anders als bei der vorherigen Stelle nicht die Möglichkeit hatte, die Zeichnungstätigkeit für andere Aufgaben zu unterbrechen (vgl. Prot. S. 5). Die höhere als 50%ige Arbeitsunfähigkeit, die dem Beschwerdeführer für die Zeit ab Mitte Juni 2012 von Dr. Z.___, med. pract. H.___ und Dr. I.___ attestiert wurde (Urk. 6/121-127, Urk. 6/79/6, Urk. 6/83/3 und Urk. 6/91/9), kann daher auf jeden Fall zur hier zu beurteilenden Zeit der strittigen Rentenherabsetzung per 1. Dezember 2014 nicht mehr massgebend sein. Auch die zusätzliche Berücksichtigung der Einschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates führt nicht zu einer höheren Bemessung der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, denn es ist anzunehmen, dass die Pausen, die der Beschwerdeführer aufgrund der geistigen Ermüdbarkeit benötigt, gleichzeitig der Erholung von der körperlichen Belastung dienen. Ferner müssen die Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht in denen aus neuropsychologischer Sicht enthalten sein; das A.___ wies nämlich im Bericht über die neuropsychologische Abklärung vom 11. Februar 2015 einleuchtend auf den Zusammenhang zwischen dem psychischen Befinden als Folge der erlittenen hirnorganischen Läsionen und den kognitiven Defiziten hin (Urk. 13/29 S. 3).
3.6.5 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer besser angepassten Tätigkeit ist die Beurteilung im Gutachten des J.___ ebenfalls zu wenig vertieft.
Auch hier wurde nämlich die angepasste Tätigkeit lediglich als körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit charakterisiert (Urk. 6/96/38), die Einschränkungen im kognitiven Bereich wurden also wiederum ausgeblendet. Zwar ist grundsätzlich plausibel, dass es angepasste Tätigkeiten ohne ausgeprägte Anforderungen an die Konzentration gibt, in denen der Beschwerdeführer eine 90%ige Arbeitsleistung zu erbringen in der Lage ist; die Gutachter des J.___ wiesen zu Recht auf das Leistungspotential hin, das aufgrund der Schilderung des Tagesablaufs - Hausarbeiten, mehrstündiges Velofahren, Autofahren, kleine Ausflüge mit der pflegebedürftigen Schwiegermutter - beim Beschwerdeführer vorhanden sein muss (Urk. 6/96/11+15+40). Es gilt jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer weder eine Ausbildung noch Berufserfahrungen in einer Tätigkeit ausserhalb seines angestammten Berufs als Zeichner und Konstruktionsleiter hat. Ohne den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen kämen für ihn daher als angepasste Tätigkeiten nur Hilfsarbeiten in Frage. Mit einer solchen Arbeit könnte der Beschwerdeführer indessen aufgrund des Folgenden entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin kein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
3.7
3.7.1 So ist in der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2012 (S. 34-35 Tabelle TA1) für männliche Arbeitnehmer des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 5‘210.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im massgebenden Jahr 2014 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. BFS - Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA], Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und unter Berücksichtigung der Teuerung (für Männer um 1,0 % von 2012 auf 2013 und um 0,7 % von 2013 auf 2014; vgl. BFS, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, Tabelle T 39) ergibt sich für das massgebende Jahr 2014 bei voller Leistungsfähigkeit ein Monatslohn von Fr. 5‘524.-- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 66‘288.-- (12 x Fr. 5‘524.--) und bei 90%iger Leistungsfähigkeit ein Jahreslohn von Fr. 59‘659.--. Was das Valideneinkommen betrifft, so gab die C.___ am 2. Juli 2009 im Fragebogen an, der Beschwerdeführer habe seit Januar 2003 einen Jahresverdienst von Fr. 112‘775.-- erzielt (Urk. 6/32/3). Demgegenüber ist in einem Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. Januar 2009 in den Jahren 2003 und 2004 erst ein Jahreslohn von Fr. 110‘500.-- beziehungsweise Fr. 110‘520.-- ausgewiesen, in den Jahren 2005 und 2006 dann ein Jahreslohn von Fr. 112‘776.-- und im Jahr 2007 schliesslich ein Jahreslohn von Fr. 115‘627.-- (Urk. 6/25/1). Dies deutet für die Zeit bis zum Erleiden des Hirninfarkts auf eine kontinuierliche Lohnsteigerung hin. Deshalb ist für die Bemessung des Validenlohnes des Jahres 2014 vom Jahreslohn des Jahres 2007 von Fr. 115‘627.-- auszugehen, und dieser ist an die Teuerung anzupassen. Auf diese Weise ergibt sich ein Betrag von Fr. 123‘079.-- (-0,2 % von 2007 auf 2008, 2,6 % von 2008 auf 2009, 0,0 % von 2009 auf 2010, 0,7 % von 2010 auf 2011, 1,5 % von 2011 auf 2012, 1,0 % von 2012 auf 2013 und 0,7 % von 2013 auf 2014).
Wird der mutmassliche Invalidenlohn von Fr. 59‘659.--, der im Jahr 2014 mit einer vollzeitlich verrichteten einfachen körperlichen oder handwerklichen Tätigkeit mutmasslich erzielbar wäre, in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 123‘079.--, so beträgt die Erwerbseinbusse 51,53 %.
Selbst wenn dem Beschwerdeführer also ungeachtet dessen, dass er im Zeitpunkt der strittigen Rentenaufhebung das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte, entsprechend der Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) die Fähigkeit zugeschrieben würde, sich aus eigener Kraft in eine gesundheitlich besser angepasste Tätigkeit einzugliedern (vgl. E. 2.5), so würde mit dem Einkommen, das er dabei zu erwarten hätte, nach wie vor ein Invaliditätsgrad resultieren, der zur bisherigen halben Rente berechtigte. Eine Selbsteingliederung darüber hinaus ist indessen schon deshalb nicht als zumutbar zu erachten, weil hierzu Massnahmen der Umschulung notwendig wären, auf die unter den Voraussetzungen in Art. 17 IVG Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung besteht.
3.7.2 Ein Invaliditätsgrad mit Anspruch auf eine halbe Rente ergibt sich ferner auch dann, wenn der Beschwerdeführer wieder eine Arbeit im bisherigen Beruf im Rahmen der ihm attestierten 50%igen Leistungsfähigkeit aufnehmen würde. Hier ergibt sich der Invaliditätsgrad von 50 % aufgrund eines Prozentvergleichs (vgl. E. 2.2). Dies bedeutet im Übrigen auch, dass die ursprüngliche Rentenzusprechung trotz der eher rudimentären Abklärungen im Ergebnis richtig war.
3.8 Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf die bisherige halbe Rente, solange die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit von Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art nicht geprüft hat und solange solche Eingliederungsmassnahmen nicht durchgeführt worden sind. Bleibt es damit im gerichtlich zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids bei der Rente in der bisherigen Höhe, so ist im vorliegenden Verfahren nicht über die Durchführbarkeit und die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zu befinden und die Beschwerdegegnerin ist auch nicht von Gerichts wegen zu entsprechenden Abklärungen zu verhalten.
3.9 Damit ist die angefochtene Verfügung vom 30. September 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, wogegen auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung von beruflichen Massnahmen nicht einzutreten ist.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind angesichts des Aufwandes für die öffentliche Verhandlung auf Fr. 1‘000.-- als dem oberen Grenzbetrag des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) festzusetzen.
5. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde-führer eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 30. September 2014 aufgehoben. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung von beruflichen Massnahmen wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerinauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden derKostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessent-schädigung von Fr. 4‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel