Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01167




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 28. September 2015

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1974, begann 1994 ein Medizinstudium an der Y.___, welches er 1997 ohne Abschluss beenden musste, weil er die Prüfungen für das zweite Propädeutikum nicht bestanden hatte. Ab Herbst 1997 studierte er während dreier Semester Jus. Diese Ausbildung brach er ab, ohne an einer Prüfung teilgenommen zu haben (Urk. 15/2/4; vgl. auch Urk. 15/121/9). Im September 2000 war er für die Z.___ und von November bis Ende Dezember 2000 als Bürohilfskraft für die A.___ tätig (vgl. Urk. 15/2/4 und 15/6/3). Von Januar bis März 2001 arbeitete er als Pizzakurier (vgl. Urk. 15/2/4 und 15/4). Am 2. April 2001 trat er ins B.___, eine sozialtherapeutische Institution, ein (vgl. Urk. 15/7/5 und 15/81).

1.2    Der Versicherte meldete sich am 1. März 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da er an psychischen Problemen leide (Urk. 15/2). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 einen Rentenanspruch, weil die am 31. März 2002 eröffnete einjährige Wartezeit noch nicht abgelaufen sei (Urk. 15/18; vgl. auch das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. Oktober 2002, Urk. 15/17). Im August 2003 meldete sich der Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 15/19). Die IV-Stelle klärte darauf die erwerblichen (vgl. Urk. 15/21, 15/23 und 15/24) und medizinischen (Urk. 15/25, 15/26 und 15/29) Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 25. August 2004 (Urk. 15/40) sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. 15/34/4 und 15/35), ab dem 1. März 2003 eine halbe Invalidenrente zu.

1.3    Vom 1. September bis zum 22. Oktober 2004 hielt sich der Versicherte in Ghana auf (Urk. 15/49). Im Dezember 2004 trat er eine geschützte Arbeitsstelle des C.___ an (Urk. 15/56). Am 22. März 2005 ersuchte er um berufliche Massnahmen (Urk. 15/55). Dieses Begehren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2006 ab, da der Versicherte erklärt habe, dass er lieber in einem geschützten Rahmen arbeiten wolle (Urk. 15/78).

1.4    Im Juni 2009 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein, worauf der Versicherte seinen Gesundheitszustand als unverändert beschrieb (Urk. 15/18). Die IV-Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 15/18) und einen Verlaufsbericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 19. August 2009 ein (Urk. 15/85). Überdies ersuchte sie den vom Beschwerdeführer als weiteren behandelnden Arzt genannten Psychiater um einen fachärztlichen Verlaufsbericht. Ein solcher wurde in der Folge nicht verfasst, da der Beschwerdeführer nur sporadisch, letztmals am 22. April 2009, zu einer Konsultation erschienen sei
(vgl. Urk. 15/83/2 und 15/87). Mit Schreiben vom 29Januar 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und er weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe (Urk. 15/89).

1.5    Die IV-Stelle sandte dem Versicherten im Februar 2012 den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zu, den er am 21Februar 2012 ausgefüllt retournierte (Urk. 15/93). Die IV-Stelle holte wiederum einen IK-Auszug (Urk. 15/95) ein und tätigte medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 15/97, 15/99 und 15/100; vgl. auch Urk. 15/126/2). Hernach gab sie bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 15/103), das am 31. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 15/121). Mit Vorbescheid vom 7Juni 2013 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 15/123). Dagegen erhob der Versicherte Einwand und bekundete sein Interesse an einer Ausbildung (vgl. Urk. 15/124 und 15/129). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische (vgl. Urk. 15/130 und 15/131) und erwerbliche (vgl. Urk. 15/139 und 15/140) Unterlagen zu den Akten. Am 25. November 2013 erteilte sie eine Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei der F.___ vom 13. Januar bis zum 7. Februar 2014 (Urk. 15/143). Nach dem Eingang des Abschlussberichtes der F.___ vom 7. Februar 2014 (Urk. 15/150) und eines Berichtes des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___ vom 14. März 2014 (Urk. 15/153) holte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme von Dr. E.___ ein (vgl. Urk. 15/158). Diese wurde mit Schreiben vom 16. Juni 2014 erstattet (Urk. 15/161). Mit Verfügung vom 9Oktober 2014 hob die IV-Stelle wie angekündigt die halbe Invalidenrente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 = 15/163). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3).


2.    Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2014 erhoben die den Versicherten behandelnden Ärzte des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___ mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 für ihren Patienten Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf weitere Ausrichtung der halben Invalidenrente (Urk. 1). Damit erklärte sich der Versicherte am 5. November 2014 schriftlich einverstanden (Urk. 4). Überdies erhob die Stadt Zürich, Soziale Dienste, am 10. November 2014 namens des Versicherten Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2014 und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin (bzw. ab dem 11. April 2013) eine ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht (Urk. 6 S. 2). Mit Verfügung vom 13. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von
10 Tagen angesetzt, um dem Gericht eine schriftliche Mitteilung zu machen, falls er mit der Vertretung durch die Stadt Zürich einverstanden sei (Urk. 10). Dieser Aufforderung kam er am 22. November 2014 nach (vgl. Urk. 12), worauf das Rubrum entsprechend geändert wurde. Die Beschwerdegegnerin schloss am 30. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 16). Die Replik wurde mit Eingabe vom 12. Februar 2015 erstattet, mit welcher zusätzlich zu den bereits gestellten Anträgen neu auch die Anordnung beruflicher Massnahmen beantragt wurde (Urk. 18; vgl. Urk. 18 S. 2 und 10). Am 6. März 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 22). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 9. März 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 23).

    Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des
Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Urk. 2) ist einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Soweit er mit seiner Beschwerde die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt (Urk. 18 S. 2 und 10), ist daher nicht darauf einzutreten.

2.2    In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, gestützt auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert habe. Spätestens seit dem 11. April 2013, dem Zeitpunkt der Begutachtung, sei er wieder zu 80 % arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommensvergleich durch und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 20 %, der keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (Urk. 2).

    Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Vielmehr sei es ihm inzwischen nur noch möglich, in einem Teilzeitpensum an einem geschützten Arbeitsplatz tätig zu sein (vgl. Urk. 1, 6 und 18).

3.

3.1    Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 29. Januar 2010 abgeschlossen, mit welcher keine rentenrelevanten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente festgestellt wurden (Urk. 15/89). Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. D.___ vom 19August 2009 (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 29. Januar 2010; Urk. 15/88). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine asthenische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) und eine langfristige psychogene Belastungsreaktion/Anpassungsstörung (ICD-10: 10: F43.23) sowie eine weiterhin bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit festgehalten. Die Einschränkungen wurden mit Problemen mit der psychischen Belastbarkeit, der Anpassungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Patienten sowie dessen psychisch bedingter Verunsicherung und gestörter Konzentration begründet. Ferner wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor zwischen
50 und 70 % im Rahmen der geschützten Werkstatt H.___ arbeite; eine Erweiterung des Arbeitspensums scheine zur Zeit nicht realisierbar (Urk. 15/85).

    Bereits die Rentenzusprache am 25. August 2004 basierte auf den Diagnosen einer Persönlichkeits- und einer Anpassungsstörung. Namentlich erfolgte sie gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. et. Dr. phil. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. März 2004 (Urk. 15/29; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 14. Mai 2004, Urk. 15/34), gemäss welchem beim Beschwerdeführer eine gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (ICD-10: F43.25) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, asthenischen und passiv-aggressiven Anteilen (ICD-10: F60.) diagnostiziert worden waren und weswegen er als zu 50 % arbeits- und erwerbsunfähig beurteilt wurde (Urk. 15/29/2 und 15/29/11). Das störungsspezifische Ausmass der Persönlichkeitsumprägung wurde relativ zum prämorbiden intellektuellen Leistungspotential (aktuell kategorial als durchschnittlich bis überdurchschnittlich taxiert) hinsichtlich der biologischen Intelligenz normativ kategorial als nicht relevant, hinsichtlich sozial-interaktioneller Anteile im Gesamtspektrum als teils relevant bis erheblich beurteilt (Urk. 15/29/3). Zu den arbeitsrelevanten Einschränkungen wurde im Rahmen einer prognostischen Gesamtbeurteilung Folgendes festgehalten (Urk. 15/29/10): Handlungsenergie, -planung, Übersichts- und mental-intellektuelle Umstellfähigkeit sind heute berufslimitierend, vergleichend zum (kategorial) durchschnittlichen, teils überdurchschnittlichen prämorbiden kognitiv-intellektuellen Funktionspotential sicher nicht relevant bzw. nicht erheblich eingeschränkt, dies auf dem Boden eines höchstens leichten, depressiv verminderten innerpsychischen Antriebes, nicht aber auf dem Boden hirnorganisch-struktureller Pathologien oder mittelschwerer bis schwerer endoger depressiver Alterationen.

3.2    Zur Entwicklung der persönlichen und gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers lässt sich den Akten entnehmen, dass er im September 2012 nach einem aggressiven Durchbruch die betreute Wohneinrichtung J.___ verlassen musste. Vom 16. November 2012 bis zum 9. März 2013 lebte er in der Nachtklinik K.___ der G.___. Von dort wurde er wegen Fremdaggression weggewiesen, nachdem er während eines Unihockey-Spiels mehrere Tätlichkeiten begangen hatte und gegenüber der am Spiel teilnehmenden Pflegeperson verbal bedrohlich und beleidigend gewesen war. Vom 14. März bis zum 2. April 2013 hielt er sich stationär im Zentrum für Akute Psychische Erkrankungen der G.___ auf (vgl. Urk. 15/121/23, 15/130 und 15/153/2). Dem Austrittsbericht vom 15. April 2013 (vgl. Urk. 15/121/23-26) zufolge, war er auf Zuweisung von Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, freiwillig in die Klinik eingetreten. Als Ursache wurde eine depressive Reaktion vor dem Hintergrund einer akuten Belastungssituation nach Wohnortsverlust und einer Störung der Impulskontrolle bei bekannter emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ genannt. Während des stationären Aufenthaltes wurde die in der K.___ angesetzte Medikation mit 20 mg Fluctine und 100 mg Seroquel täglich fortgesetzt. Ebenso erhielt man die bereits aufgebaute Tagesstruktur mit einem 50%igen Arbeitspensum in einem geschützten Rahmen in der Gärtnerei der M.___ und der Arbeit auf dem Bauernhof eines Bekannten aufrecht. Im Rahmen der Beurteilung wurde festgehalten, dass die Aggressionsdurchbrüche im Zusammenhang mit der bereits bekannten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ zu sehen seien. Während des Aufenthaltes habe sich der Beschwerdeführer gut davon distanzieren können. Es werde die Fortführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung mit Schwerpunkt auf der Verbesserung der
Emotionswahrnehmung und der Impulskontrolle empfohlen.

    Nach dem Klinikaustritt wurde dem Beschwerdeführer zuerst ein Hotelaufenthalt und am 15. April 2013 der Übertritt in die Institution N.___ ermöglicht unter der Bedingung, dass er sich regelmässig ambulant-psychiatrisch betreuen lasse und an einem Aggressionsmanagementkurs teilnehme (Urk. 15/121/15). Am 29. Mai 2013 begab er sich in ambulante Behandlung des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___ mit dem Ziel, mit seiner Impulsivität umgehen zu können (Urk. 15/130). Die behandelnden Ärzte hielten in einem Schreiben vom 16. Juli 2013 (Urk. 15/131) fest, dass sie ihn in den Sitzungen als höchst motivierten und gewissenhaften Patienten erlebten, welcher auch nach eigenen Angaben in den letzten Jahren eine Verbesserung der Symptomatik miterlebt habe. Jedoch sei es wiederholt zu impulsiven Durchbrüchen mit folgenden depressiven Reaktionen im letzten Jahr sowohl im privaten Bereich (er habe aufgrund dessen zweimal seinen Wohnsitz verloren) und kürzlich auch im geschützten Arbeitsbereich gekommen. Er habe den sehnlichen Wunsch, wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein. Man teile jedoch seine Sorge, dass der direkte 100%ige Arbeitseinstieg zurzeit noch zu früh und eine psychische Dekompensation zu befürchten sei.

3.3    Dr. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 31. Mai 2013 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/121/17):

-    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0)

-    Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrionischen, passiv-aggressiven und abhängigen Anteilen (ICD-10: F61).

    Überdies stellte er aufgrund des schwach positiven THC-Tests die Verdachts-diagnose einer psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1), welcher er jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass.

    Die aktuelle Untersuchung habe eine leichte depressive Symptomatik mit zeitweilig auftretenden Stimmungsschwankungen, gewissen Selbstzweifeln, intermittierenden Versagensängsten, leichten Konzentrationsstörungen, leichter Selbstwertminderung, einem allenfalls teilweisen sozialen Rückzug und insbesondere einer ausgeprägten Regression mit einem deutlich dysfunktionalen Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten, insbesondere in Bezug auf die eigentlich vorhandenen beruflichen Möglichkeiten, die dem Exploranden aufgrund seiner relativ guten kognitiven Fähigkeit offen stünden, ergeben (Urk. 15/121/14). Während die depressive Symptomatik bei der Begutachtung durch Dr. I.___ und anlässlich der letzten Rentenrevision als mittelgradig eingestuft worden sei, könne aktuell lediglich noch eine leichte depressive Episode, also eine deutliche Remission der mittelgradigen depressiven Symptomatik festgestellt werden. Der letzte stationäre Klinikaufenthalt im März 2013 sei vor dem Hintergrund des plötzlichen Verlusts der Wohnung erfolgt; eine eigentliche Behandlung habe nicht stattgefunden. Die bisherige Medikation sei unverändert weitergeführt worden und der Beschwerdeführer sei auch unverändert seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen (Urk. 15/121/15).

    Bei der Persönlichkeitsstörung stünden im Gegensatz zu früher aktuell weniger die asthenischen, sondern die emotional-instabilen und die antisozialen Anteile im Vordergrund (Urk. 15/121/20). Wesentliches Hauptsymptom seien rezidivierende, impulshafte Durchbrüche. Aufgrund von aggressiven Ausbrüchen habe der Beschwerdeführer schon mehrfach seinen Arbeitsplatz verloren. Ob diese Aggressivität als rein krankheitsbedingt einzustufen sei, sei aus gutachterlicher Sicht eher in Frage zu stellen. Da keine schwerwiegende psychische Symptomatik, wie zum Beispiel eine schizophrene oder psychotische Störung und somit auch keine eventuell eingeschränkte Schuldfähigkeit vorliege, könnten aggressive Durchbrüche gegen andere Menschen nicht einfach entschuldigt werden (Urk. 15/121/15 f.). Inzwischen sei offenbar der Weg einer medikalisierten Lösung betreten und eine aggressionshemmende Behandlung der dysfunktionalen Impulsivität mit dem Antipsychotikum Quetiapin begonnen worden, die weiter optimiert und angepasst werden sollte (Urk. 15/121/16).

    Derzeit bestünden noch leichte psychische Einschränkungen, die leichte Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bedingten bei leicht verminderter emotionaler Flexibilität und Belastbarkeit, leicht verminderter Stress- und Frustrationstoleranz sowie leichten Defiziten der sozialen Kompetenzen, insbesondere einer leicht verminderten Konfliktfähigkeit, einer leicht eingeschränkten Teamfähigkeit und einem leicht verminderten Abgrenzungsvermögen (Urk. 15/121/17).

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe spätestens seit der Untersuchung vom 11. April 2013 in der zuletzt ausgeübten und auch einer anderen adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 %, bezogen auf ein Vollzeitpensum mit voraussichtlich noch weiterer Besserungstendenz bei Fortführung einer adäquaten und optimierten Behandlung (Urk. 15/121/17 f. und 15/121/20).

3.4    Vom 14. bis zum 17. Juni 2013 hielt sich der Beschwerdeführer im Krisen-interventionszentrum der G.___ auf (Urk. 15/153/2).

3.5    Im Abschlussbericht zur Potentialabklärung bei der F.___ vom 7. Februar 2014 wurde zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer über keine relevante Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf den ersten Arbeitsmarkt verfüge. Seine Leistungsfähigkeit im geschützten Rahmen betrage etwa 50 %, dies bei enger Betreuung und Anleitung. Die Selbstkompetenzen seien aktuell stark eingeschränkt. Er verfüge über ein geringes Durchhaltevermögen und eine tiefe Frustrationstoleranz. Bezüglich seiner gesundheitlichen Einschränkungen zeige er keine Einsicht. Die Motivation hinsichtlich beruflicher Eingliederung sei stark schwankend und von einer eingeschränkten Fähigkeit zur Selbstreflexion beeinflusst (Urk. 15/150/3).

    Als auffällig habe man das Sozialverhalten des Beschwerdeführers wahrgenommen. Die meiste Zeit habe er sich umgänglich, interessiert, freundlich und höflich im Umgang mit anderen Mandantinnen und Mandanten sowie mit Betreuungspersonen gezeigt. Es sei vorgekommen, dass er der Person oder der Situation unangepasste Bemerkungen gemacht oder Fragen gestellt habe. In der Werkstatt sei es zu einem Vorfall gekommen, bei dem der Beschwerdeführer verbal aggressiv geworden sei und das Training frühzeitig abgebrochen habe. Gemäss den Angaben des Werkstattbetreuers habe er nicht die vorgegebene Arbeit gemacht und sei darauf hingewiesen worden, sich wieder dieser zuzuwenden, worauf er verbal ausfällig und laut geworden sei. Er habe die Werkstatt verlassen und der Integrationsmanagerin erklärt, dass er die Situation verlassen müsse, um niemandem etwas anzutun. Es sei im Verlauf der Potentialabklärung auch nicht gelungen, dem Beschwerdeführer eine realistische Vorstellung der Anforderungen und Ziele einer weiterführenden Massnahme oder einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln (Urk. 15/150/1).

3.6    Im Bericht des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___ vom 14. März 2014 (Urk. 15/153) wurde der Beschwerdeführer wegen seinen kombinierten Persönlichkeitsstörungen mit impulsiven und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61.0) als bereits seit Jahren für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsunfähig beurteilt. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur sei es ihm wichtig, komplexe Aufgaben mit hohem Anspruch zu erledigen, allerdings sei er hiermit rasch überfordert. Regelmässig überschätze er seine eigenen Fähigkeiten, die Frustrationstoleranz sei deutlich reduziert. Von Vorgesetzten und Mitarbeitern fühle er sich rasch nicht ernst genommen und reagiere dann mit Frustration und Ärger. Es falle ihm schwer, eigene Arbeit zu strukturieren, so dass er stets klare Anweisungen und Feedbacks sowie eine Ansprechperson benötige. Mit Kritik könne er nur schwer umgehen. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen wäre ihm zu 50 % zumutbar.

3.7    Dr. E.___ hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2014 erneut fest, dass sich die depressive Symptomatik bis zu seiner Untersuchung im April 2013 gegenüber den Vorbefunden deutlich gebessert habe, so dass eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung dem Exploranden selber nicht mehr als erforderlich erschienen sei. Erst nach Erhalt des Vorbescheids der IV-Stelle habe er sich 2013 wieder in Behandlung begeben (Urk. 15/161/1). Mit einer adäquaten Psychopharmakatherapie sei aus fachärztlicher Sicht jederzeit eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt möglich. Nach dem (erfolgreich?) durchgeführten Antiaggressionstraining stünden die Chancen für eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt sogar noch besser. Ausraster bei der Arbeit könnten nicht als Argumente für die weitere Ausrichtung der Invalidenrente gelten. Ebenso wenig sei der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer an eine Tätigkeit im geschützten Rahmen gewöhnt habe, ein medizinischer Grund für eine Arbeitsunfähigkeit.

    Im Bericht des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___ vom 14. März 2014 werde beschrieben, dass der Explorand schon längere Zeit in Form des betreuten Wohnens gelebt habe. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien indessen keine medizinischen Gründe auszumachen gewesen, welche ein betreutes Wohnen als indiziert erscheinen liessen. So habe der Beschwerdeführer auch in einem Hotel oder bei seiner Mutter leben können. Es werde im Bericht ferner beschrieben, dass der Beschwerdeführer mehrfach aggressives Verhalten gezeigt habe, weshalb er auch aus dem betreuten Wohnen entlassen worden und die Potentialabklärung abgebrochen worden sei. Im psychischen Befund seien jedoch keine psychischen Defizite mitgeteilt worden, die nicht bereits in seinem Gutachten festgestellt worden seien. Ebenso wenig sei die Arbeitsfähigkeitseinschätzung näher begründet oder erläutert worden. Angaben zur psychopharmakologischen Behandlungen seien keine gemacht worden.

    Das Symptom der aggressiven Durchbrüche sei behandelbar und könne keine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit begründen. Er halte daher an seiner gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung fest.


4.

4.1    Das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 31. Mai 2013 und vom 16. Juni 2014 basiert auf der Exploration vom 11. April 2013, der Laboruntersuchung einer gleichentags entnommenen Urinprobe des Beschwerdeführers (Drogenscreening) sowie den zur Verfügung gestellten Akten und den weiteren vorhandenen medizinischen Unterlagen (Urk. 15/121/1, 15/121/12 und 15/161/1). Es erfüllt sämtliche formalen Kriterien eines Gutachtens.

    

    Die gestellten Diagnosen werden einleuchtend und nachvollziehbar begründet. Sie werden auch weder von Seiten des Beschwerdeführers noch von seinen behandelnden Ärzten in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1 S. 2 und 3, 6 S. 3 f. und 18 S. 11). Dr. E.___ setzt sich eingehend mit anderslautenden Einschätzungen, namentlich der damaligen von Dr. I.___ und der aktuellen der behandelnden Ärzte des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___ (vgl. Urk. 15/121/15 und 15/161), auseinander. Dabei legt er einleuchtend und nachvollziehbar dar, wie er zu seiner eigenen Beurteilung der aktuellen Situation gelangt.

    So belegt er die Verbesserung der depressiven Symptomatik mit einem Vergleich der damaligen Arztberichte und den von ihm erhobenen Befunden. Er untermauert sie zusätzlich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine reguläre psychiatrische Behandlung mehr in Anspruch nahm. Auch die kurzen stationären Klinikaufenthalte im Jahr 2013 bezieht Dr. E.___ angemessen in seine Würdigung mit ein. Diesbezüglich legt er insoweit schlüssig dar, dass sie nichts an seiner Einschätzung zu ändern vermögen, da sie nicht primär der Behandlung, sondern anderen Zwecken dienten und auch keine bisher unbekannte Befunde ergaben (vgl. Urk. 15/121/15, 15/121/20 und 15/161/1). Es spricht ferner nichts dagegen, dass Dr. E.___ die aktuell leichte depressive Symptomatik als mit einem schwach wirksamen und niedrig dosierten Antidepressivum behandelbar beurteilt (Urk. 15/121/16).

    Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer inzwischen impulshafte Durchbrüche und aggressives Verhalten im Vordergrund stehen, während früher asthenische Anteile imponierten, deckt sich mit der Aktenlage. In den früheren medizinischen Berichten war denn auch nie von aggressivem Verhalten die Rede, sondern von depressiven Verstimmungen, einer Störung der Selbstwert-regulation mit sekundärem sozialen Vermeidungsverhalten und einem passiv-regressiven Verhalten (vgl. Urk. 15/26/7, 15/29/3 und 15/85). Dr. I.___ stellte bei der Erfassung struktureller Persönlichkeitsdimensionen keine erhöhten Werte in den Dimensionen Neurotizismus, emotionelle Labilität und reaktive Aggressivität fest (Urk. 15/29/6). Seinen Umzug aus einer Wohngemeinschaft ins Studentenwohnheim begründete der Beschwerdeführer damit, dass er sich dem gruppendynamischen Druck mit religiösen Inhalten und imperativer Aufforderung, an Gottesdiensten teilzunehmen, habe entziehen wollen (Urk. 15/29/6). Eine begleitete Wohngemeinschaft musste er wegen passiv-aggressiven Verhaltens verlassen und trat darauf im April 2001 ins Christliche B.___ ein, wo er ebenfalls primär durch passiv-aggressives Verhalten in Form von Nichteinhalten von Terminen auffiel (Urk. 15/81). Überdies gab der Beschwerdeführer vor der Rentenzusprache ausdrücklich an, er habe seine Arbeitsstellen oft wegen Unpünktlichkeit verloren (Urk. 15/121/9). Bei den wegen aggressiver Durchbrüche erlittenen Arbeits-platz- und Wohnortsverlusten, welche in gehäufter Form ab 2012 auftraten
(vgl. Urk. 15/121/10, 15/121/23 und 15/130), handelt es sich um Phänomene neueren Datums. Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, dass Dr. E.___ das inzwischen vom Beschwerdeführer entwickelte aggressive Reaktionsmuster nicht primär auf dessen Persönlichkeitsstörung zurückführt. Es erscheint auch überzeugend, dass das aggressive Verhalten, soweit es krankheitsbedingt ist, medikamentös behandelbar ist (Urk. 15/121/16).

4.2    Die behandelnden Ärzte des Zentrums für Soziale Psychiatrie der G.___ und die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verweisen auf die biographischen Gegebenheiten, namentlich den Umstand, dass der Beschwerdeführer während Jahren in Einrichtungen des betreuten Wohnens lebte und an geschützten Arbeitsplätzen tätig war. Die behandelnden Ärzte vertreten darüber hinaus die Auffassung, dass sich ohne eine entsprechende Begleitung des Beschwerdeführers die depressive Symptomatik verstärken würde (vgl. Urk. 1/1 und 18 S. 10). Mit diesen Ausführungen wird das Gutachten von Dr. E.___ nicht erschüttert, zumal sich daraus nichts hinsichtlich einer medizinisch begründeten Einschränkung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit ableiten lässt. Dr. E.___ führte denn auch ausdrücklich aus, dass er nichts habe ausmachen können, weswegen ein betreutes Wohnen aus medizinischen Gründen indiziert gewesen wäre (Urk. 15/161/2). Ebenso erachtete er eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz bei den aktuellen gesundheitlichen Verhältnissen als unangemessen (Urk. 15/121/19). Der Beschwerdeführer selbst führte aus, er habe sich an diese Art von Beschäftigung gewöhnt (Urk. 15/124 und 15/129) und er sei bisher lieber im geschützten Rahmen tätig gewesen, weil das nicht so stressig sei (Urk. 15/121/9).

    Es mag sodann zutreffen, dass der Beschwerdeführer immer dann aggressiv reagiert, wenn er persönlich überlastet oder überfordert ist (Urk. 1/1 S. 2). Der daraus gezogene Schluss, dass die Aggressivität ganz klar von der Persönlichkeitsstörung stammt (Urk. 1/1 S. 2; vgl. auch Urk. 6 S. 4), ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies muss umso mehr gelten, als die behandelnden Ärzte selbst ausführten, dass die Persönlichkeitsstörung zu Überforderungsmomenten führe, bei denen der Beschwerdeführer mit aggressiven Verhalten regiere (Urk. 1 S. 3). Das sozial unverträgliche aggressive Verhalten des Beschwerdeführers, welches unbestritten auf dem ersten Arbeitsmarkt, aber auch an einem geschützten Arbeitsplatz nicht tolerierbar ist, und sich seit einigen Jahren wie ein roter Faden durch das Leben des Beschwerdeführers zieht, wird somit auch von den behandelnden Ärzten nicht mit der Persönlichkeitsstörung als unmittelbarer Ursache begründet. Sie äussern sich schliesslich auch nicht dazu, ob ein auf einer Persönlichkeitsstörung basierendes aggressives Verhalten, wie von Dr. E.___ postuliert, behandelbar ist oder nicht. Dementsprechend vermögen sie die Angaben im Gutachten von Dr. E.___ auch nicht ernsthaft in Frage zu stellen.

4.3    Auch das Resultat der Potentialabklärung durch die F.___ bringt keine neuen Aspekte zu Tage, welche im Gutachten von Dr. E.___ nicht bereits berücksichtigt worden sind. Dieses trägt dem eingeschränkten Durchhaltevermögen und der tiefen Frustrationstoleranz des Beschwerdeführers sowie den weiteren Mankos, wie sie im Verlauf der Abklärung zum Ausdruck kamen, bereits hinreichend Rechnung.

4.4    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. E.___ abstellen durfte, welches sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Kriterien eines Gutachtens erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Demnach haben sich der psychische Gesundheitszustand sowie die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers verbessert. Die der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegten Validen- und Invalideneinkommen wurden zu Recht nicht in Frage gestellt. Dementsprechend kam die Beschwerdegegnerin auch zum richtigen Schluss, dass kein Invaliditätsgrad mehr vorliegt, der einen Rentenanspruch zu begründen vermag. Es erweist sich somit als korrekt, dass sie mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2014 die halbe Invalidenrente aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 16) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke