Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01171




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 18. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler

Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1957 geborene X.___ war - ohne einen Beruf erlernt zu haben - als Maurer tätig, zuletzt bei der Y.___ (Urk. 8/5/5). Am 28. April 2007 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an, da er infolge einer Sarkoidose arbeitsunfähig sei (Urk. 8/5). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/23-25 und Urk. 8/33-34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juli 2007 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/36), wogegen der Versicherte am 12. September 2007 Beschwerde erhob (Urk. 8/42). Mit Urteil IV.2007.01169 vom 28. Januar 2008 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung (Einholung eines Gutachtens) und zum Neuentscheid zurückwies (Urk. 8/50). Daraufhin liess die IV-Stelle den Versicherten an der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Z.___ begutachten (internistisches Gutachten vom 29. Mai 2008, Urk. 8/58). Mit Vorbescheid vom 24. September 2008 (Urk. 8/61) stellte die IV-Stelle dem Versicherten - bei einem Invaliditätsgrad von 62 % - die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2007 in Aussicht. Nach Prüfung der erhobenen Einwände (Urk. 8/70) sprach die IV-Stelle X.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2007 zu (Urk. 8/81 und Urk. 8/87).

1.2    Am 8. März 2010 (Eingangsdatum) beantragte der Versicherte eine Erhöhung seiner Invalidenrente, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 8/92). In der Folge tätigte die IV-Stelle aktuelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten begutachten (internistisches Gutachten vom 23. Februar 2011 [Urk. 8/108] und neurologisches Gutachten vom 13. Februar 2012 [Urk. 8/126]). Am 5. März 2013 führte Dr. med. Dr. rer. pol. A.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine internistische Untersuchung des Versicherten durch (Untersuchungsbericht vom 17. April 2013, Urk. 8/138). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 1. Oktober 2014 die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuches (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 4. November 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab 1. April 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein interdisziplinäres gerichtliches Fach-Gutachten einzuholen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1, unter Beilage diverser Arztberichte, Urk. 3/1-18). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-170), was dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unverändert geblieben sei.

2.2    Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass sich seine gesundheitliche Situation deutlich verschlechtert habe. So seien neue Beschwerdebilder hinzugekommen, wodurch sich das Arbeitsprofil merklich weiter eingeengt habe. Er weise eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30 % auf, was durch die Einholung eines interdisziplinären Fachgutachtens zu bestätigen sei.

    Vergleichszeitpunkt für die gesundheitliche Situation sei das Verfügungsdatum (1. Oktober 2014), weshalb auch die Ereignisse seit dem 11. September 2014 in die Beurteilung einzubeziehen seien. Diese Sachverhalte erlaubten im Übrigen auch Rückschlüsse auf die Zeit davor, da die entsprechenden Basisumstände doch schon vorhanden gewesen seien. Soweit die Berichte aus der Zeit nach dem 1. Oktober 2014 stammten, seien sie zu berücksichtigen, weil sie die medizinische Situation per Stichtag erhellten. Im Weiteren sei aufgrund der neuen Gegebenheiten ein Leidensabzug im Maximum von 25 % angemessen (Urk. 1).


3.    Die Rentenverfügung vom 14. Mai 2009 (Urk. 8/81 und Urk. 8/87) basierte im Wesentlichen auf dem internistischen Z.___-Gutachten vom 29. Mai 2008 (Urk. 8/58), worin folgende Diagnosen gestellt wurden (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. August 2008, Urk. 8/60/3):

    1.     Sarkoidose Stadium IV (Erstdiagnose Oktober 2006, ICD-10: D 86.0)

    2.    Hypertensive Kardiopathie (Erstdiagnose Juli 2008, ICD-10: I 11.9)

        -    diastolische Dysfunktion Grad I

    Aufgrund der bekannten Sarkoidose im Stadium IV, der eingeschränkten pulmonalen Leistungsfähigkeit sowie der immunsuppressiven Behandlung sei der Beschwerdeführer in seinem bisher ausgeübten Beruf als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig, da für die Tätigkeit als Maurer die kardiopulmonalen Leistungsreserven annähernd normal sein müssten. In einer angepassten Tätigkeit (keine körperliche Belastung, keine Exposition zu inhalativen Noxen) sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Nach den lungenfunktionellen Kriterien handle es sich um eine mindestens mittelschwere Einschränkung, so zeige sich die das gewöhnliche Mass übersteigende Atemnot bereits bei einer alltäglichen leichten Belastung (Spazierengehen über 3-4 km/h, Treppensteigen bis zu einem Stockwerk). Zusätzlich verursachten der chronische Krankheitsprozess sowie die immunsuppressive Behandlung eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die neu diagnostizierte arterielle Hypertonie sei behandlungsbedürftig, die diastolische Dysfunktion sollte unter guter Blutdruckeinstellung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Aufgrund des atypischen Verlaufes (keine Besserung nach langjähriger Steroidtherapie) mit fortgeschrittenem Stadium und rascher Progredienz sei seitens der Sarkoidose keine Besserung der Beschwerden zu erwarten. Eine Aussage bezüglich Fortschreiten der Erkrankung sei nicht möglich, mit einer weiteren Abnahme der Lungenfunktion sei jedoch zu rechnen (Urk. 8/58/3-4).


4.

4.1    Die Verfügung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 2), mit welcher das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, basiert im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen:

4.2    Anlässlich der internistischen Untersuchung vom 5. März 2013 (Urk. 8/138) stellte Dr. Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    -    Sarkoidose im Stadium IV (Erstdiagnose Oktober 2006) mit     oberlappen    betonter sowie mediastinaler und hilärer Lymphadenopathie,     Atemnot, teilweise parallel Schwindel; Differenzialdiagnose situative     Hyperventilation

    -    zusätzlich obstruktive Ventilationsstörung - COPD ohne Nikotinexpo    sition

    -    Schmerzen und Schwellung linkes oberes Sprunggelenk im Rahmen der     Sarkoidose

    -    in Rückenlage assoziiertes obstruktives Schlafapnoesyndrom, wobei seit     2011 eine CPAP-Beatmung eingestellt sei

    -    hyperthrophe nicht obstruktive Kardiomyopathie aktuell im NYHA-    Stadium II mit diastolischer Relaxationsstörung

    -    arterieller Hypertonus mit RR-Peaks

    Nach Massgabe des internistischen Untersuchungsbefundes sei eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesamthaft zu objektivieren. Im Vordergrund stehe eine Sarkoidose im Stadium IV, wobei es immer wieder zu Schmerzen und Schwellungen - zuletzt im oberen Sprunggelenk - komme. Atemnot und Schmerzen im Gelenkbereich schränkten die Gehfähigkeit ein. Mit dem Beginn (Erstdiagnose einer Sarkoidose im Stadium IV) sei eine Tätigkeit als Maurer nicht mehr möglich. Eine adaptierte Tätigkeit sei seit dieser Zeit zu 50 % möglich. Dabei soll es sich um eine leichte körperliche Tätigkeit, die im Sitzen ausgeführt werde, handeln. Raumluftverunreinigungen seien zu vermeiden. Ebenfalls sei eine Infektexposition zu vermeiden. Ein weiterer medizinischer Abklärungsbedarf sei aktuell nicht ableitbar. Der Beschwerdeführer wünsche berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung beziehungsweise eines Wechsels der Arbeitstätigkeit. Prognostisch sei eine weitere Steigerung einer adaptierten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen (Urk. 8/138/4-5).

4.3    Dr. med. B.___, Facharzt FMH Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Juli 2013 (Urk. 8/146) eine Sarkoidose (bestehend seit 2003, diagnostiziert im Oktober 2006). Dem Beschwerdeführer sei die Arbeit als Bauarbeiter unbestritten nicht mehr möglich. Aktuell zeige sich eine maximale Leistungsfähigkeit von 85 Watt, wobei dieser Wert bei 48 % der erwarteten Leistungsfähigkeit liege und sehr gering sei. Dann klage der Beschwerdeführer bereits über Erschöpfung und Atemnot. Bei dieser Leistungsfähigkeit sei das für ihn mögliche Atemminutenvolumen voll ausgeschöpft und könne nicht mehr erhöht werden. Der Beschwerdeführer dürfte während seiner gesunden Zeit als Bauarbeiter eine maximale Leistungsfähigkeit von wesentlich mehr als 300 Watt erreicht haben, weshalb nur ungefähr 1/3 seiner vormals möglichen Arbeitsleistung möglich sei. Die aktuell noch vorhandene Leistungsmöglichkeit benötige er für seine normalen, täglichen Verrichtungen wie Toilette, Anziehen und übliche Haushaltstätigkeit. Eine ursächliche Behandlung der Sarkoidose sei nicht bekannt. Prognostisch sei mit einer weiteren Zunahme der Beschwerden und einer weiteren Abnahme der körperlichen Leistungsfähigkeit zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schätze er deshalb in einem Bereich, in dem keine körperliche Leistungsfähigkeit erwartet werde und bei einem Arbeitsplatz, der in minimaler Distanz erreicht werden könne, auf deutlich weniger als 50 %. Die Arbeitsfähigkeit dürfte voraussichtlich bei einem solchen Beruf zwischen 25-30 % liegen. Eine Besserung der Leistungsfähigkeit könne mit medizinischen Massnahmen nicht erreicht werden.

4.4    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht vom 27. Januar 2014 (Urk. 8/160) folgende Diagnosen ohne (recte: mit) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

    -    Sarkoidose (bestehend seit 2003, diagnostiziert 2006)

    -    hyperthrophe, nicht obstruktive Kardiomyopathie

    -    Hypertonie

    -    rezidivierende Synkopen

    Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2006 in seiner bisherigen Tätigkeit als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig. Die Atemnot trete auch bei leichter körperlicher Arbeit auf. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. In Anbetracht der körperlichen Einschränkungen und der intellektuellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers komme wohl keine Erwerbstätigkeit mehr in Frage.

4.5    

4.5.1    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gingen diverse weitere Berichte ein (Urk. 3/1-18), wobei für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

4.5.2    Dem (provisorischen) Austrittsbericht des D.___ vom 23. Oktober 2014 (Urk. 3/17) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 13. bis am 23. Oktober 2014 im D.___ hospitalisiert war (nachdem er sich bereits vom 11. September bis 7. Oktober 2014 [Urk. 3/12] im D.___ und vom 7. bis 12. Oktober 2014 im Rehabilitationszentrum der E.___ [Urk. 3/12] aufgehalten hatte). Folgende Diagnosen wurden aufgeführt:

    1.    Rezidivierender Pneumothorax links

        -    aktuell: mit ausgeprägtem Weichteilemphysem

        -    Einlage Thoraxdrainage am 12. Oktober 2014 (Spital F.___)

        -    Status nach thorakoskopischer Lungendekortikation am             23. September 2014

        -    Status nach Thoraxdrainage vom 11. bis 16. September 2014

        -    Status nach Pleurapunktion am 18. September 2014

        -    Status nach sekundärem Seropneumatothorax und                 Weichteilemphysem links am 11. September 2014

    2.    Verdacht auf pleurale Aspergillen-Infektion (Erstdiagnose am     25. September 2014)

    2.    Sarkoidose (Erstdiagnose Oktober 2006) mit ausgeprägtem pulmonalem     Befall und Gelenksbefall

        -    Kaverne im linken Oberlappen, ausgeprägte interstitielle             Veränderungen oberlappenbetont und mediastinale und hiläre         Lymphadenopathie

        -    mittelschwere restriktive Ventilationsstörung mit mittelschwer         eingeschränkter CO-Diffusionskapazität

        -    zusätzliche obstruktive Ventilationsstörung bei Nieraucher-Status

        -    fraglicher ZNS-Befall

        -    Gonarthritis rechts

    3.    Nicht obstruktive hypertrophe Kardiomyopathie, Differentialdiagnose im     Rahmen der Sarkoidose mit diastolischer Relaxationsstörung

    4.    Rückenlage-assoziiertes obstruktives Schlafapnoesyndrom

        -    intermittierend unter CPAP-Therapie seit Dezember 2009

    5.    Arterielle Hypertonie


5.    

5.1    Da für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war (1. Oktober 2014, vgl. Urk. 2), sind im vorliegenden Fall auch die Ereignisse seit dem 11. September 2014 (vgl. Urk. 3/1-18) in die Beurteilung miteinzubeziehen.

5.2    Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten (vgl. Urk. 3/1-18, den Zeitraum vom 11. September bis 23. Oktober 2014 umfassend) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. September 2014 mehrere Pneumothoraxe und zahlreiche Entzündungen erlitten hat und deswegen während rund sechs Wochen hospitalisiert war und mehrfach operiert werden musste (vgl. insbesondere Urk. 3/17). Eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist aufgrund dieser Umstände möglich.

5.3    Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses (1. Oktober 2014) lassen sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nach dem erlittenen Lungenkollaps und der daraus resultierenden möglichen weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht zuverlässig beurteilen. Die Sache ist daher zur Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Bügler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger