Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01174




III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 21. November 2014

in Sachen


X.___, geb. 2010

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    

1.1    Der im Oktober 2010 geborene X.___ leidet seit seiner Geburt unter einer Hüftgelenksdysplasie beidseits (Urk. 7/1, Urk. 7/4-5). Am 14. Oktober 2010 (Urk. 7/1) wurde er von seinen Eltern unter Hinweis auf eine Hüftunreife seit der Geburt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen; Hilfsmittel [Bandage]) angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht und leistete am 27. Oktober 2010 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen, insbesondere für die Behandlungskosten des Geburtsgebrechens Ziffer 183 und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 12. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2030 [Urk. 7/6]), und am 20. Januar 2011 (Urk. 7/15) für ambulante Physiotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 183 ab 1. Dezember 2010 bis 30. Juni 2011, welche Kostengutsprache sie am 7. September 2011 (Urk. 7/25) bis zum 30. Juni 2012 verlängerte.

    Das Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache für Physiotherapie vom 10. September 2013 (Urk. 7/30) wies sie nach weiteren medizinischen Abklärungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/48) mit Verfügung vom 5. Mai 2014 (Urk. 7/56) ab. Gleichentags verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/43) den Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Kosten für Schuheinlagen (Verfügung vom 5. Mai 2014 [Urk. 7/57]). Als Begründung führte sie an, dass gemäss ärztlichen Abklärungen die benötigten Schuheinlagen nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Behandlung der Hüftdysplasie (Geburtsgebrechen Ziffer 183) stünden. Gleichzeitig stellte sie eine neue Mitteilung zur Kostenübernahme unter dem Blickwinkel des Geburtsgebrechens Ziffer 177 in Aussicht.

1.2    Mit Verfügung vom 8. September 2014 (Urk. 7/66) verneinte sie ferner nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/60) eine Kostengutsprache im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen nach Ziffer 177. Auf das Gesuch für Schuheinlagen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 177 trat sie nicht ein (Verfügung vom 10. September [Urk. 2]).


2.    Gegen die Verfügungen vom 8. September (Urk. 7/66) respektive 10. September 2014 (Urk. 2) erhob X.___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 24. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag um Prüfung sowie Neubeurteilung der vorliegenden Verfügungen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2014 (Urk. 6) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. November 2014 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Das vorliegende Verfahren wurde mit Verfügung heutigen Datums vom Prozess IV.2014.01000 abgetrennt. Die Akten jenes Verfahrens wurden kopiert in dieses Verfahren übernommen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet in diesem Verfahren allein der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kostengutsprache für Schuheinlagen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 177 (vgl. dazu Gerichtsverfügung heutigen Datums [Urk. 9 im Prozess IV.2014.01000]). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

2.2    

2.2.1    Die IV-Stelle hat gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

    Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73bis Abs. 1 IVV (in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG der IV-Stellen fallen. Dazu zählen namentlich die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG, Art. 69 Abs. 1 IVV). Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind e contrario Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a, b, g, h und i IVG fallen, insbesondere die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (lit. g). Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (zu Art. 73bis Abs. 1 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung: BGE 134 V 97 E. 2.1 und E. 2.7).

2.2.2    Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

2.3

2.3.1    Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen),

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen).

2.3.2    Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat - auf Antrag oder von Amtes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur Folge. Davon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1-2).


3.    

3.1    Mit dem angefochtenen Entscheid trat die IV-Stelle auf das Gesuch vom 24. April 2014 (Urk. 7/55, vgl. dazu auch Urk. 7/58) des Beschwerdeführers für Schuheinlagen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 177 nicht ein. Ausweislich der Akten hat die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung in Verletzung von Art. 57a Abs. 1 IVG kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer auch auf keine andere Weise das rechtliche Gehör gewährt. Damit hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt, was einer Heilung grundsätzlich entgegen steht (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 184/00 vom 7. August 2000 und I 584/01 vom 24. Juli 2002).

3.2    Die Beschwerde ist folglich - ungeachtet der materiellrechtlichen Erfolgsaussichten der Beschwerde - in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10September 2014 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für Schuheinlagen neu befinde.

    Zu bemerken bleibt in der Sache, dass die Abweisung des Leistungsgesuches mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe Revisionsgründe glaubhaft zu machen (vgl. Urk. 2), einer Prüfung kaum wird statthalten können. Gemäss Entscheid vom 5. Mai 2014 behielt sich die Beschwerdegegnerin die Anspruchsprüfung unter dem Aspekt des Geburtsgebrechens Ziffer 177 vor (Urk. 7/57), so dass der Abschluss jenes Verfahrens fraglich erscheint. Ohne rechtskräftigen Entscheid würde sich das Glaubhaftmachen von Revisionsgründen und deren Prüfung erübrigen.


4.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach gehöriger Durchführung des Verwaltungsverfahrens über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für Schuheinlagen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ und Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FehrDietrich