Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01175 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 16. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, war zuletzt von Juni 2003 bis Juni 2005 als Maurer tätig (Urk. 9/6 Ziff. 1 und Ziff. 5) und meldete sich am 2. Februar 2006 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 4. April 2007 (Urk. 9/39) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Versicherten, wogegen dieser am 9. Mai 2007 Beschwerde erhob (Urk. 9/41/3-8). Nachdem die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2007 (Urk. 9/45) auf teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens geschlossen hatte, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück und das unter der Prozessnummer IV.2007.00676 angelegte Verfahren wurde mit Verfügung vom 8. November 2007 (Urk. 9/47) als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten beim Institut Y.___, welches am 7. Januar 2009 erstattet wurde (Urk. 9/58/1-19). Mit Verfügung vom 4. August 2009 (Urk. 9/72) verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 6. Mai 2011 (Urk. 9/86) bestätigt wurde (Prozess Nummer IV.2009.00858).
1.2 Am 16. November 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/92). Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 (Urk. 9/111) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein. Mit Urteil vom 22. Mai 2013 (Urk. 9/124) bestätigte das Gericht den Nichteintretensentscheid, überwies indes die Sache aufgrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte an die IV-Stelle zur Prüfung einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands und gegebenenfalls deren erwerbliche Auswirkungen (Prozess Nummer IV.20012.00796). Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juli 2013 (Urk. 9/126) nicht ein.
Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 27. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 9/138). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/140, Urk. 9/143) verneinte sie mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 (Urk. 9/146 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Der Versicherte erhob am 6. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente ab 1. März 2011 zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 unten). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2014 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 21. Januar 2015 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 unten) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Am 10. März 2015 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht (Urk. 13) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 11. März 2015 zugestellt wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten davon aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im Institut Y.___ im Jahr 2008 nicht wesentlich verändert habe. Es lägen weiterhin keine psychiatrischen Befunde und Diagnosen vor, welche eine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Für leichte bis zeitweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten bestehe weiterhin eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 1 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es - aus näher dargelegten Gründen - widersprüchlich und mangelhaft sei (S. 4 f.). Auch sei das Gutachten versicherungsfreundlich ausgefallen, da der Gutachter behaupte, dass es ihm (dem Beschwerdeführer) gut gehe und er nicht psychisch krank sei, obwohl fast alle medizinischen Behandlungen - inklusive stationärem Aufenthalt - nach dem Jahr 2009, für welche Zeit eine Verschlechterung zu prüfen gewesen sei, stattgefunden hätten (S. 3 unten). Die ihn behandelnden Ärzte hätten bestätigt, dass er psychisch schwer krank und nicht arbeitsfähig sei (S. 2 f.). Da die Ärzte unterschiedlicher Meinung seien, schlage er die Anordnung einer Oberbegutachtung vor (S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen materiellen Überprüfung seines Rentenanspruchs im Jahr 2008 beziehungsweise 2009 rentenrelevant verschlechtert hat. Dazu ist der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. August 2009 (Urk. 9/72) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2014 (Urk. 2) zu vergleichen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im anspruchsverneinenden Entscheid vom August 2009 auf das Y.___-Gutachten vom 7. Januar 2009 (Urk. 9/58/2-19) ab, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 6. Mai 2011 geschützt wurde (vgl. Urk. 10/86 E. 4.2-7).
3.2 Die Y.___-Gutachter, welche den Beschwerdeführer internistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht hatten, nannten in ihrem am 7. Januar 2009 erstatteten Gutachten (Urk. 9/58/2-19) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 5.1):
- chronisches, multilokuläres Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates
- lumbal- und zervikalbetontes panvertebrales Syndrom
- radiomorphologisch mässige degenerative Veränderungen von Lendenwirbelsäule (LWS) und Halswirbelsäule (HWS)
- klinisch und radiomorphologisch keine Hinweise für eine spezifische Wirbelsäulenerkrankung
- Myogelosen der suprascapulären Muskulatur beidseits
- muskuläre Dysbalance vom Becken-Oberschenkeltyp
- multiple Arthralgien ohne klinisches Korrelat
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Adipositas sowie eine arterielle Hypertonie (S. 16 Ziff. 5.2).
Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer habe bei den Untersuchungen ein Beschwerdebild mit Schmerzen vorwiegend im Rücken, mit Ausdehnung in alle Extremitäten präsentiert. Bei den somatischen Untersuchungen hätten deutliche Differenzen zwischen den Beschwerdeangaben, Spontanbewegungen und dem Verhalten bei der körperlichen Untersuchung festgestellt werden können. Die rheumatologische Untersuchung habe die Diagnose eines multilokulären Schmerzsyndroms ergeben, für welches kein klinisches Korrelat habe gefunden werden können. Radiomorphologisch bestünden mässige degenerative Veränderungen der HWS und der LWS. Aufgrund dieser Befunde seien dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar; für eine körperlich leichte Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Die internistischen und anderweitigen somatischen Befunde hätten keinen zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 f. Ziff. 6.2).
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Es handle sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 10 oben). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die depressive Störung habe sich vollständig zurückgebildet. Ausser der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Eine psychiatrische Komorbidität liege nicht vor. In Auseinandersetzung mit den Foerster-Kriterien (vgl. dazu BGE 130 V 352) gelangte der psychiatrische Gutachter zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (S. 10 Ziff. 4.1.5).
Aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung zu 100 % arbeitsfähig. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht mehr geeignet (S. 18 Ziff. 6.8).
4.
4.1 Vom 21. Juni bis 28. September 2012 weilte der Beschwerdeführer stationär im Zentrum Z.___ der Klinik A.___. Im Kurzaustrittsbericht vom 28. September 2012 (Urk. 9/123/3-4) wurden als psychiatrische Diagnosen eine depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1), und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) genannt.
Im Austrittsbericht vom 5. März 2013 (Urk. 9/123/6-8) nannten die Ärzte der Klinik A.___ als psychiatrische Diagnosen eine depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1) und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; S. 1 Mitte). Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, die Ausübung jeglicher Arbeit mit mentaler, psychischer und körperlicher Belastung werde durch die geschilderten Symptome mindestens um bis zu 50 % behindert (S. 3).
4.2 Vom 1. Oktober 2012 bis 15. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer teilstationär im Zentrum B.___, behandelt (Urk. 9/129 Ziff. 1.2, Ziff. 1.5). Die dortigen Ärzte berichteten am 6. November 2013 (Urk. 9/129) und nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0). Sie führten aus, seit einem Arbeitsunfall 1998 leide der Beschwerdeführer an diversen körperlichen Schmerzen im Rücken, im Kniegelenk und im Kiefer, einem Tinnitus sowie einer chronifizierten depressiven Symptomatik mit Antriebslosigkeit, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, intensiven Albträumen sowie Angst zu sterben. In den Kontakten sei er mitunter leicht logorrhöisch und eingeengt auf die Schmerzsymptomatik gewesen. Er habe ein deutlich chronifiziertes Zustandsbild gezeigt, welches sich in der Therapie kaum habe verändern lassen. Eine weitere Nachsorge im C.___ sei angeregt worden (Ziff. 1.4). Die Arbeit auf dem Bau sei dem Beschwerdeführer aktuell sicherlich nicht zumutbar (Ziff. 1.7).
4.3 Prof. Dr. med. D.___, leitender Arzt, Schmerzzentrum und Gutachten, Klinik E.___, berichtete am 17. September 2013 zu Handen des Hausarztes über die gleichentags durchgeführte konsiliarische Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 3/1). Er führte aus, der Beschwerdeführer habe sich in einem bedenklichen Zustand, insbesondere einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand mit einer gewissen Ratlosigkeit, offensichtlicher Überforderung, Orientierungslosigkeit, sozialer Desintegration und daraus resultierend (offensichtlich vor dem Hintergrund der finanziellen Schwierigkeiten) auch einer körperlicher Vernachlässigung gezeigt. Es bestehe zweifellos ein psychopathologisches Syndrom im Sinne einer gemischten affektiven Störung mit im Vordergrund stehenden depressiven Symptomen. Es stehe offensichtlich fest, dass beim Beschwerdeführer trotz Behandlungen während Jahren sowie einer bereits im Jahr 2006 im F.___ eingeleiteten ambulanten Rehabilitationsmassnahme keine Besserung erreicht worden sei, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass von weiteren therapeutischen Bemühungen kaum eine Besserung zu erwarten sei. Den Akten sei zudem zu entnehmen, dass offensichtlich gewisse Pathologien (im Besonderen an der Wirbelsäule) vorhanden seien, die psychopathologische Störung bereits längere Zeit dauere und offensichtlich mindestens ein mittelschweres, anscheinend teilweise schweres Ausmass erreicht habe. Es scheine ihm angebracht, dass die Beschwerdegegnerin die Situation überprüfe.
4.4 Die Ärzte des Zentrums C.___ berichteten am 9. Januar 2014 (Urk. 9/131/5-7) und nannten folgende - hier verkürzt wiedergegebene - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- Tinnitus
- lumbovertebrales Syndrom
- zervikozephales Syndrom
- Skoliose der Brustwirbelsäule
- Fibromyalgie
- Hochtonschwerhörigkeit beidseits vom sensori-neuralen Typ
Sie führten aus, wegen Schmerzen und einer Depression sei der Beschwerdeführer seit dem 26. November 2004 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig, dies auch für angepasste Tätigkeiten (S. 1 Mitte).
4.5 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 27. Juni 2014 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/138). Er stützte sich auf die ihm von der Beschwerdegegnerin überlassenen und die vom Beschwerdeführer beigebrachten Akten (S. 2 ff.) sowie auf seine am 6. Juni 2014 durchgeführte Untersuchung (vgl. S. 1 Mitte). Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 14 Ziff. 5):
- chronisch rezidivierende depressive Störung, zurzeit leichten Grades (ICD-10 F33.01)
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 45.4)
In seiner Beurteilung führte der Gutachter unter anderem aus, der Beschwerdeführer weise ein sehr einfaches Denken auf, in psychosozialen Belangen eine ausgesprochene Unintelligenz. Kognitiv sei er kaum ansprechbar, sondern wolle umgekehrt ziemlich direktiv sein Gegenüber von seinen Anschauungen überzeugen. Er verliere in seinem Denken den Faden, vermöge abstrakte Zusammenhänge schlecht zu erkennen, habe deshalb wenig geistigen Überblick und sei dementsprechend psychisch wenig belastbar (S. 14 oben). Auf der anderen Seite sei keine manifeste psychopathologische Symptomatik aus der Kindheit und Jugendzeit zu explorieren, obwohl der Beschwerdeführer ein grosses Mitteilungsbedürfnis habe. Psychische Belastungen schienen in der Pathogenese der späteren Störungen nur ein geringes Gewicht besessen zu haben (S. 14 Mitte).
In Bezug auf den Unfall 1998 beschreibe der Beschwerdeführer die Verletzungsfolge auf stark übertriebene Weise. Er sei nur für kurze Zeit arbeitsunfähig geschrieben worden, habe aber fortan mit mehr Beschwerden und einer verminderten körperlichen Belastbarkeit weitergearbeitet. Von November 2004 an habe der Hausarzt eine permanente volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. In eine psychiatrische Behandlung habe sich der Beschwerdeführer erst im Mai 2006 begeben (S. 14 unten). Auch dies könne ein Hinweis dafür sein, dass sich psychische Schwierigkeiten erst sekundär auf andere gesundheitliche und existenzielle Schwierigkeiten hin ergeben hätten und keine primäre psychische Störung mit einem eigenen Krankheitswert vorliege. Im Laufe der Jahre seien vielerlei gesundheitliche Probleme hinzugetreten, mit denen der Beschwerdeführer schlecht zurechtgekommen sei, deren Folgen er aber auf übertriebene Weise beschreibe respektive subjektiv wahrnehme: degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, arterielle Hypertonie, Adipositas, Prostataprobleme, Tinnitus und Schwerhörigkeit, Beinvarizen, Hämorrhoiden, Zahnausfall, Paradontopathie. Da der Beschwerdeführer seine körperlichen und psychischen Beschwerden nur völlig undifferenziert, immer wieder in einem maximalen Grad und im Vergleich mit den Arztberichten der Akten über die ganze Zeit absolut stereotyp, unveränderlich beschreibe, sei es aus psychiatrischer Sicht unmöglich, aus dem anamnestisch erhobenen Bild eine auf Dauer anhaltende relevante psychische Krankheit zu ersehen. Die Beurteilung müsse sich auf den klinischen Eindruck abstützen. Dieser sei nach der heutigen psychiatrischen Untersuchung aber bland (S. 15 oben.)
Dasselbe habe für die psychiatrische Untersuchung im Institut Y.___ gegolten. Weder anamnestisch noch nach den psychopathologischen Befunden habe damals eine depressive Störung diagnostiziert werden können. Zwar sei eine somatoforme Schmerzstörung als affirmative Diagnose gestellt worden, aber eigentlich nur aufgrund der Annahme einer psychischen Überlagerung von organisch nicht restlos erklärten Schmerzen (S. 15 Mitte). Die Diagnose sei nicht nach den einschlägigen Kriterien gemäss ICD-10 F45.4 erläutert worden. Hingegen sei ausgeführt worden, dass die Foerster-Kriterien nicht erfüllt seien. Aus psychiatrischer Sicht habe demzufolge keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 15 Mitte).
Seit Erstattung des Y.___-Gutachtens im Januar 2009 könne aus psychiatrischer Sicht bis heute keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands festgestellt werden, zumindest nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine invaliditätsrelevante Verschlechterung. In der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer klinisch in jeder Hinsicht einen normalen Eindruck gemacht, das heisse bezüglich Antrieb, Lebhaftigkeit, kognitiven Funktionen, Affektivität, Stimmung, Mimik, Körperhaltung und äusserlichem Aspekt. Auch bei der Schilderung der Schmerzen erscheine kein Leidensdruck, nie eine Agitation oder Nervosität, nie eine psychische Spannung. Darum sei es streng genommen auch nicht sicher, wie weit auf psychischer Ebene quälende Schmerzen bestünden, die zur Stellung der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung berechtigen würden. Der Beschwerdeführer beschreibe überall in seinem Körper Schmerzen, aber ausdruckslos und undifferenziert, sodass kein Schmerzsyndrom von genügender Relevanz auszumachen sei, das die vitalen Funktionen relevant tangieren und damit die Arbeitsfähigkeit invaliditätsrelevant beeinträchtigen würde, auch wenn die Foerster-Kriterien erfüllt wären. Er diagnostiziere deshalb nur den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung ohne genügende Absicherung, sodass die Foerster-Kriterien nicht herangezogen werden müssten (S. 16 unten).
Die depressive Symptomatik, die heute klinisch überhaupt nicht mehr festzustellen sei, wiege gemäss Anamneseerhebung höchstens leicht: Schlaf- und Appetitstörungen seien, falls noch manifest, nicht depressiv bedingt. Verstimmungen seien höchstens vorübergehend. Der Antrieb sei auch im Alltag weitgehend normal. Der Beschwerdeführer mache Spaziergänge, benütze zu Hause ein Fitnessgerät, erledige die Haushaltarbeiten leidlich, pflege Interessen und Kontakte, die im Vergleich zu früher nicht oder nicht aus depressiven Gründen zurückgegangen seien. Er sei auf therapeutischen Support emotional gut ansprechbar, was auch in den Arztberichten angedeutet worden sei. Die stationäre Behandlung in der Klinik A.___ im Sommer 2012 und die anschliessende teilstationäre Behandlung in im Zentrum B.___ schienen gemäss Beschwerdeführer und den Arztberichten nicht wegen einer bedeutsamen Verschlechterung des Zustands eingeleitet worden zu sein, sondern als therapeutische Versuche (S. 17 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, gleich wie im Y.___-Gutachten vor gut fünf Jahren könnten heute keine psychiatrischen Diagnosen gestellt werden, die auf eine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit auf Dauer schliessen lassen würden (S. 17 unten).
4.6 Die Ärzte des Zentrums C.___ übten in einer am 20. August 2014 erstatteten Stellungnahme (Urk. 9/142) Kritik am Gutachten von Dr. G.___. Sie stellten die Objektivität des Gutachtens in Frage, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bei der Begutachtung sehr nervös gewesen sei, was erfahrungsgemäss dazu führe, dass er seine Anliegen kaum mehr formulieren könne und sich in endlosen Geschichten verliere (S. 1 Ziff. II.2). Sodann sei das Gutachten widersprüchlich, da zwei klare psychiatrische Diagnosen gestellt, in der Beurteilung dann aber behauptet werde, dass keine psychiatrischen Diagnosen gestellt würden (S. 1 Ziff. II.2). Weiter seien die Beschwerden - wie bereits im Y.___-Gutachten - nur oberflächlich und die Symptome daher nicht aufgenommen worden, weshalb die Depression nur als leicht eingeschätzt werde (S. 1 Ziff. II.3). Heute führe der Beschwerdeführer ein zurückgezogenes Leben und habe keine Kollegen, er könne den Alltag kaum bewältigen und vernachlässige sich körperlich (Hygiene) - dies werde im Psychostatus von Dr. G.___ mit keinem Wort erwähnt und auch die Weitschweifigkeit des Beschwerdeführers, welche ein klares Indiz für mangelnde Bewältigungsmöglichkeiten sicherlich im Rahmen seines intellektuellen Niveaus, aber noch viel ausgeprägter im Rahmen der Depression sei, werde nicht kommentiert (S. 2 Ziff. II.4). Als „richtige“ Diagnosen nannten die Ärzte des Zentrums C.___ die bereits im Bericht vom Januar 2014 (vorstehend E. 4.5) genannten Diagnosen (S. 2 Ziff. II.5). Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, den Alltag zu bewältigen und sei deutlich depressiv mit Ideenflüchtigkeit. Eine Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsunfähigkeit) in einer gerichteten Tätigkeit stehe ausser Frage, der Beschwerdeführer sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten).
5.
5.1 Im Y.___-Gutachten vom Januar 2009 (vorstehend E. 3.2) wurden keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).
Dr. G.___ konnte in seinem Gutachten vom Juni 2014 (vorstehend E. 4.5) die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) nicht bestätigen und stellte lediglich eine entsprechende Verdachtsdiagnose. Weiter diagnostizierte er eine chronisch rezidivierende depressive Störung, zurzeit leichten Grades (ICD-10 F33.01). Er verneinte eine seit der Y.___-Begutachtung eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands mit der Begründung, dass er - gleich wie die Y.___-Gutachter vor fünf Jahren - keine psychiatrischen Diagnosen stellen könne, welche eine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit begründen könnten.
5.2 Das Gutachten von Dr. G.___ (Urk. 9/138) erweist sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend. Es wurde in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben (S. 2 ff., S. 15 f.) und es enthält eine ausführliche persönlichen Anamnese, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer seine Beschwerden darlegen konnte (S. 8 ff.). In Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers, seines Verhaltens in der Untersuchungssituation und des erhobenen Psychostatus (S. 13) leitete der Gutachter die von ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbar begründeter Weise her und erläuterte insbesondere, dass er die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Falle des Beschwerdeführers nicht affirmativ stellen könne, da der Beschwerdeführer bei der Schilderung der Schmerzen keinen Leidensdruck, keine Agitation oder Nervosität und keine psychische Spannung gezeigt habe und daher nicht sicher sei, wie weit auf psychischer Ebene quälende Schmerzen bestünden. Dr. G.___ legte dar, dass beim Beschwerdeführer kein Schmerzsyndrom von genügender Relevanz auszumachen sei, dass seine vitalen Funktionen relevant tangieren würde, und dass die klinisch nicht mehr festzustellende depressive Symptomatik aufgrund der anamnestischen Angaben höchstens als leicht einzustufen sei. Seine Schlussfolgerung, wonach beim Beschwerdeführer weiterhin keine die Arbeitsfähigkeit invaliditätsrelevant beeinträchtigende Diagnose zu stellen sei, erweist sich damit als begründet. Das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3), so dass darauf grundsätzlich abzustellen ist.
5.3 Die von den Ärzten des Zentrums C.___ am Gutachten von Dr. G.___ erhobene Kritik (vorstehend E. 4.6), welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde teilweise aufgriff (Urk. 1 S. 4 f.), erweist sich als nicht stichhaltig. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchungssituation nervös gewesen sei, die Objektivität des Gutachtens in Frage stellen sollte. Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte für eine Parteilichkeit des Gutachters; das Gutachten erfüllt - wie dargelegt (vorstehend E. 5.2) - die beweismässigen Anforderungen an eine medizinische Expertise und allein die Tatsache, dass das Gutachten nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausfiel, lässt das Misstrauen in die Unparteilichkeit nicht als objektiv begründet erscheinen. Sodann behauptete der Gutachter nicht, keine psychiatrischen Diagnosen stellen zu können, sondern er hielt fest, keine psychiatrischen Diagnosen stellen zu können, die sich invaliditätsrelevant auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten, worin kein Widerspruch zu erblicken ist. Des Weiteren hat der Gutachter die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden und Symptome im Rahmen der persönlichen Anamnese sorgfältig dokumentiert und in seiner Beurteilung verarbeitet. Von zentraler Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer relevanten psychischen Krankheit ist aber letztlich insbesondere, ob sich objektiv ein krankheitswertiger Befund erheben lässt, was von Dr. G.___ in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wurde.
Die These der Ärzte des Zentrums C.___, wonach der Beschwerdeführer vor allem depressionsbedingt über mangelnde Bewältigungsmöglichkeiten verfüge (vorstehend E. 4.6), ist nicht weiter belegt. Insbesondere fehlt ein objektiver psychopathologischer Befund, anhand dessen die postulierte mittelgradig ausgeprägte Depressivität nachvollzogen werden könnte. Bezüglich des vom Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 4 unten) und von den Ärzten des Zentrums C.___ (vorstehend E. 4.6) geltend gemachten sozialen Rückzugs hielt der Gutachter schliesslich fest, dass nicht genau festgestellt werden könne, ob im Vergleich zu früher wirklich ein depressiv bedingter sozialer Rückzug und Interessenverlust stattgefunden habe (Urk. 9/138 S. 16 oben). In Anbetracht des von Dr. G.___ beschriebenen unauffälligen Psychostatus, gemäss welchem die Mimik und Gestik des Beschwerdeführers normal lebhaft und der Gesprächsfluss, der Antrieb, die psychische Energie sowie die Aufmerksamkeit gut gewesen seien, der Beschwerdeführer gut zugehört, schnell reagiert und eine unauffällige Stimmung gezeigt habe (Urk. 9/138 S. 13), sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer tagsüber hinaus geht und Spaziergänge von bis zu zwei Stunden unternimmt, zu Hause ein Fitnessgerät benützt, in der Zeitung stöbert und seine Einkäufe selbständig erledigt (vgl. Urk. 9/138 S. 10 f.), ist mit dem behaupteten sozialen Rückzug allein eine massgebliche Depressivität jedenfalls nicht hinreichend plausibel dargetan. Zudem berichtete der Beschwerdeführer dem Gutachter gegenüber von Langeweile und Ungeduld (vgl. Urk. 9/138 S. 11 Mitte), was mit einer massgeblichen psychischen Erkrankung nur schwer vereinbar scheint.
5.4 Die weiteren Berichte der behandelnden Ärzte vermögen das Gutachten von Dr. G.___ ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Bezüglich der von den behandelnden Ärzten diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode kann mit dem Gutachter (Urk. 9/138 S. 15 unten) festgehalten werden, dass weder die Ärzte der Klinik A.___ (vorstehend E. 4.1) noch das Zentrum B.___ (vorstehend E. 4.2) noch des Zentrums C.___ (vorstehend E. 4.4) diese Diagnose ausreichend begründeten und sich ihren Berichten insbesondere kein Psychostatus im Sinne eines von ihnen selbst erhobenen klinischen Befundes entnehmen lässt. Einzig im Austrittsbericht der Ärzte der Klinik A.___ vom 5. März 2013 (vorstehend E. 4.1) ist ein Psychostatus dokumentiert (vgl. Urk. 9/123/7 oben), welcher gemäss Dr. G.___ (Urk. 9/138 S. 15 unten, S. 16 oben) aber praktisch keine eigentlichen depressiven Symptome enthält.
Was die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte Somatisierungsstörung anbelangt, so wies Dr. G.___ darauf hin, dass auch diese Diagnose jeweils nicht begründet worden sei und aus den anamnestischen Angaben kaum herausgelesen werden könne (Urk. 9/138 S. 16 oben). Dr. G.___ selbst verneinte das Vorliegen einer Somatisierungsstörung, was er in nachvollziehbarer Weise damit begründete, dass beim Beschwerdeführer zwar zeitweilig eine psychovegetative Stresssymptomatik respektive autonome Funktionsstörung auftrete, zum Beispiel Zähneknirschen, Herzrhythmusstörungen oder Hyperventilation, die Symptome aber nicht genügend schwer und nicht genügend fixiert seien, als dass eine entsprechende psychiatrische Diagnose affirmativ gestellt werden könnte (Urk. 9/138 S. 16 unten, S. 17 oben). In diesem Zusammenhang bemerkte er sodann, dass eine mangelnde Bildung, eine ausgeprägte Alexithymie und eine Selbstwertproblematik zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers gehörten und zur Folge hätten, dass dieser seit jeher über nur geringe Bewältigungsfähigkeiten verfüge. Insofern sei es verständlich, dass beim Beschwerdeführer seit dem schlecht bewältigten Unfall im Jahr 1998 vermehrt Stresssymptome aufgetreten seien, vor allem im Zusammenhang mit den multiplen gesundheitlichen Störungen und der existenziellen Unsicherheit respektive Abhängigkeit. Diese Störungen hätten aber nur ein leichtes und passageres Ausmass erreicht und seien auch von den behandelnden Ärzten kaum gewürdigt worden (Urk. 9/138 S. 17 oben).
Vor dem Hintergrund dieser einleuchtenden und überzeugenden gutachterlichen Ausführungen, welchen die behandelnden Ärzte des Zentrums C.___ in ihrer Stellungnahme vom August 2014 (vorstehend E. 4.6) nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen hatten, ist der Einschätzung von Dr. G.___ beizupflichten, wonach die von den behandelnden Ärzten gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht gesichert und die attestierten Arbeitsunfähigkeiten demzufolge nicht genügend begründet seien (Urk. 9/138 S. 16 Mitte). Daran vermag auch der dem Gutachter unbekannte Bericht von Prof. D.___ vom September 2013 (vorstehend E. 4.3) nichts zu ändern, ist doch auch diesem kein objektiver psychopathologischer Befund zu entnehmen, anhand dessen die diagnostizierte, allerdings nicht näher klassifizierte, gemischte affektive Störung mit im Vordergrund stehenden depressiven Symptomen nachvollzogen werden könnte.
5.5 Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Chirurgie (und – gemäss Briefkopf – „Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie“), vom 2. März 2015 (Urk. 3/1) schliesslich wurde einerseits nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2014 (Urk. 2), welche zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 131 V 9 E. 1), erstattet, und äussert sich andererseits nicht zur strittigen Frage der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Sodann erweist sich der Bericht auch nicht als geeignet, eine seit der Y.___-Begutachtung eingetretene Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands darzutun, werden darin doch im Wesentlichen die bereits bekannten somatischen Diagnosen genannt und keine neuen Befunde erwähnt, welche im Rahmen der Begutachtung im Institut Y.___ unberücksichtigt geblieben wären.
5.6 Zusammenfassend ist der Sachverhalt gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ als dahingehend erstellt zu erachten, dass beim Beschwerdeführer weiterhin kein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher seine Arbeitsfähigkeit einschränkt. Mithin ist im Vergleich zum medizinischen Sachverhalt, wie er sich anlässlich des Erlasses der Verfügung vom 4. August 2009 beziehungsweise des Urteils des hiesigen Gerichts vom 6. Mai 2011 präsentierte, keine Verschlechterung eingetreten.
Nachdem das Gutachten von Dr. G.___ eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellt, ist von der vom Beschwerdeführer beantragten Oberbegutachtung abzusehen.
5.7 Soweit das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 22. Mai 2013 erwogen hatte, dass die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte der Ärzte der Klinik A.___ vom 28. September und vom 5. März 2013 (vorstehend E. 4.1) es nicht als ausgeschlossen erscheinen liessen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe und nunmehr eine psychiatrische Komorbidität vorliege, welche im Y.___-Gutachten noch verneint worden sei (Urk. 9/124 E. 6.1-2), bleibt Folgendes zu bemerken:
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Beurteilung der Invalidität bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) neu gefasst. Es hat entschieden, dass die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt wird, wobei sich an der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – dadurch nichts ändert. An Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) formulierte das Bundesgericht im Regelfall beachtliche Standardindikatoren, welche sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen, und hielt in diesem Zusammenhang fest, dass auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität zu verzichten ist (vgl. E. 6).
Vor dem Hintergrund dieser neuen Rechtsprechung ist festzuhalten, dass die vom hiesigen Gericht im Urteil vom 22. Mai 2013 aufgeworfene Frage nach einer nunmehr bestehenden psychiatrischen Komorbidität nicht (mehr) von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Abgesehen davon lässt sich gemäss dem schlüssigen und überzeugenden Gutachten von Dr. G.___ beim Beschwerdeführer keine Schmerzstörung ohne erkennbare organische Ursache oder ein vergleichbares psychosomatisches Leiden diagnostizieren, weshalb davon abzusehen ist, vorliegend eine Beurteilung im Lichte der neuen Rechtsprechung vorzunehmen.
5.8 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf