Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01177 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 8. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 17. August 1988 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 6/38). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, Ausgleichskasse, traf daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), die ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem vom Versicherten am 8. Januar 1983 erlittenen Verkehrsunfall mangels Unfallkausalität der persistierenden Beschwerden per 31. Juli 1987 eingestellt hatte (vgl. Verfügung vom 3. August 1987, Urk. 6/37), bei. Nachdem sie den Versicherten im Juli 1989 von den Ärzte des Kantonsspitals Z.___ hatte begutachten lassen (vgl. Expertise vom 28. August 1989, Urk. 6/65), wies sie das Rentenbegehren - unter Hinweis auf das Fehlen einer relevanten Verminderung der Arbeitsfähigkeit - mit Verfügung vom 16. November 1989 (Urk. 6/69) ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/70) hiess die Rekurskommission des Kantons Y.___ für die Alters- und Hinterlassenen-Versicherung am 8. März 1990 in dem Sinne gut, dass sie die Verfügung vom 16. November 1989 (Urk. 6/69) aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese eine psychiatrische Untersuchung veranlasse und hernach neu über den Rentenanspruch des Versicherten befinde (Urk. 6/74). Nachdem sie ihn im Herbst 1990 hatte psychiatrisch begutachten lassen (Urk. 6/81), auferlegte die Ausgleichskasse dem Versicherten am 27. November 1991, sich während mindestens sechs Monaten in einer psychiatrischen Klinik stationär behandeln zu lassen (Urk. 6/84), und sprach ihm mit Verfügungen vom 11. und vom 31. März 1992 (Urk. 6/85) mit Wirkung ab 1. August 1987 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente, entsprechende Renten für die drei Kinder sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau, zu. Diesen Entscheid bestätigte sie in der Folge anlässlich von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionsverfahren mit Verfügungen beziehungsweise Mitteilungen vom 10. Oktober 1995 (Urk. 6/102), vom 2. Februar 1999 (Urk. 6/107) und vom 27. Mai 2003 (Urk. 6/122).
1.2 Im Rahmen des im Jahr 2007 durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 6/127) liess die - aufgrund eines Umzugs von X.___ neu zuständige - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten im November 2008 von den Ärzten des A.___ GmbH untersuchen (vgl. Expertise vom 3. Dezember 2008 [Urk. 6/134 S. 2 ff.]). In der Folge teilte sie ihm mit Vorbescheid vom 11. Februar 2009 (Urk. 6/139) - unter Hinweis auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und einen Invaliditätsgrad von 24 % - mit, dass kein Rentenanspruch mehr bestehe. Nachdem der Versicherte hiegegen Einwendungen erhoben hatte (Urk. 6/141), verfügte die IV-Stelle am 3. April 2009 die Renteneinstellung per 31. Mai 2009 (Urk. 6/145). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid am 19. Mai 2009 im Prozess Nr. IV.2009.00507 erhobene Beschwerde (Urk. 6/152 S. 3-10) wies das hiesige Gericht – unter Hinweis darauf, dass der Versicherte bei entsprechender Motivation grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen habe – mit Urteil vom 17. Dezember 2010 (Urk. 6/155) ab.
1.3 In der Folge ersuchte der Versicherte die IV-Stelle am 24. Januar 2011 um Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/156). Die IV-Stelle teilte ihm daraufhin am 18. April 2011 mit, dass er – in Form einer Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die B.___ AG während eines Jahres – Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe (Urk. 6/160). Nach Abschluss der beruflichen Massnahme am 16. Mai 2012 (vgl. Urk. 6/166 S. 9) beantragte der Versicherte am 28. Juni 2012 – unter Hinweis auf eine seit 2010 zunehmende Verschlimmerung der seit 1983 bestehenden Kopfschmerzen und der Vergesslichkeit – erneut Leistungen (berufliche Integration, Rente) der IV (Urk. 6/167). Die IV-Stelle stellte dem Versicherten in der Folge mit Vorbescheid vom 9. August 2012 (Urk. 6/173) Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, da er keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 3. April 2009 (Urk. 6/145) glaubhaft gemacht habe. Auf hiegegen vom Versicherten erhobenen Einwand hin (Urk. 6/174, Urk. 6/180) liess die IVStelle ihn am 8. Januar 2013 von PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Interventionelle Schmerztherapie SSIPM, Vertrauensarzt SGV, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 16. Januar 2013 [Urk. 6/188] und „Korrekturversion“ vom 30. Januar 2013 [Urk. 6/189]), und am 21. Januar 2013 von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen (vgl. internistisch-rheumatologische Expertise vom 23. Februar 2013 [Urk. 6/190], bidisziplinäre Zusammenfassung vom 23. Februar 2013 [Urk. 6/191]), untersuchen. Nachdem die IV-Stelle sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Tomas Kempf am 17. beziehungsweise 26. April 2013 gutgeheissen (Urk. 6/196, Urk. 6/201) und ihn zum Ergebnis der bidisziplinären Begutachtung hatte Stellung nehmen lassen (Urk. 6/207), holte sie am 2. April respektive 15. Mai 2014 ergänzende Beurteilungen der Gutachter Dr. D.___ (Urk. 6/219) und Prof. Dr. C.___ (Urk. 6/222) ein. In der Folge verfügte sie am 2. Oktober 2014 – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 7. Juli 2014 (Urk. 6/226) und unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 24 % – die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 6. November 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer gemäss den nachfolgenden Erwägungen eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten
2.Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Überdies ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und – in der Person von Rechtsanwalt Tomas Kempf – Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 11. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Rentenverweigerung – unter Hinweis auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. C.___ vom 23. Februar 2013 (Urk. 6/191) – damit, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 24 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Expertise von Dr. D.___ und Prof. Dr. C.___ vom 23. Februar 2013 (Urk. 6/191) sei aufgrund verschiedener Mängel nicht beweistauglich und zudem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2014 (Urk. 2) gar nicht mehr aktuell gewesen (Urk. 1 S. 6 ff.). Gemäss den seit der Begutachtung ergangenen Berichten der behandelnden Ärzte lägen sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht neue Befunde vor, deretwegen er in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei und demnach wieder Anspruch auf eine ganze Rente habe. Seit der Rentenaufhebung per Ende Mai 2009 hätten sich seine Gesundheitsstörungen verschlimmert; zur Beurteilung seiner aktuellen Leistungsfähigkeit seien allenfalls noch weitere Abklärungen zu veranlassen (S. 10 f.).
3.
3.1 Die von der IV-Stelle am 3. April 2009 verfügte (Urk. 6/145) und vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 17. Dezember 2010 im Prozess Nr. IV.2009.00507 (Urk. 6/155) bestätigte Renteneinstellung per 31. Mai 2009 basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des A.___ vom 3. Dezember 2008 (Urk. 6/134). Darin stellten die involvierten Experten, nachdem sie den Beschwerdeführer am 18. und 19. November 2008 polydisziplinär untersucht hatten, nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20):
- Status nach Autounfall mit Commotio cerebri/milder traumatischer Hirnschädigung (ICD-10 S06.0) am 8. Januar 1983
- Chronische Kopfschmerzen
- initial posttraumatisch, aktuell sekundär analgetika-induziert (ICD-10 G44.4)
- Chronisches Zervikalsyndrom (ICD-10 M54.8)
- Anamnestisch Schwindel (ICD-10 R42)
- Differentialdiagnose: paroxysmaler Lagerungsschwindel
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitigten folgende Diagnosen:
- Schmerzverarbeitungsstörung respektive Symptomausweitung (ICD-10 F54)
- Anamnestisch leichte Schwerhörigkeit cochleären Ursprungs (ICD-10 H90.5)
- Adipositas, BMI 30,5 kg/m2 (ICD-10 E66.9)
- Polyglobulie unklarer Ätiologie (ICD-10 D45)
- Status nach Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
Während aus internistischer und aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, sei dem Beschwerdeführer aufgrund der neurologischen Befunde lediglich noch - indes ohne zeitliche Einschränkung - eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und ohne Tätigkeiten, die das Heben der Arme über die Horizontale erforderten oder die in lauten Räumen respektive auf Gerüsten oder Leitern ausgeübt werden müssten, zumutbar (S. 21 und S. 23). Diese Einschätzung gelte, wenn nicht schon seit Jahren, so jedenfalls ab November 2008 (S. 22). Berufliche Massnahmen könnten kaum empfohlen werden, da sich der Explorand ausserstande sehe, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, und die Motivation für Reintegrationsbemühungen kaum aufbringen dürfte (S. 23).
3.2
3.2.1 Die – nach der Neuanmeldung vom 28. Juni 2012 (Urk. 6/156) – am 2. Oktober 2014 verfügte Rentenverweigerung (Urk. 2) beruht auf folgenden medizinischen Berichten:
Die Ärzte des Stadtspitals E.___ Zürich, Klinik für Akutgeriatrie, Ambulante Dienste/Memoryklinik, stellten gestützt auf die Ergebnisse ihrer interdisziplinären Abklärung am 11. April 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 6/179 S. 3):
- Mittelschwere kognitive Störung bei
- mittelschwerer bis schwerer depressiver Episode
- chronischer Medikamenteneinnahme (insbesondere – hochdosiert – Tramadol)
- somatoformer Schmerzsymptomatik
- normalem MRI-Befund
- Schweres chronisches Schmerzsyndrom mit chronischem Kopfschmerz und Panvertebralsyndrom bei
- Autounfall 1984
- IV-Rente bis 2009, dann gestoppt
- Chronischer Juckreiz unklarer Ätiologie
- Somatoforme Störung
- anamnestisch pektanginöse Beschwerden, kardiale Beschwerden
- schweres chronisches Schmerzsyndrom
- Schwerer Vitamin D-Mangel
Der Beschwerdeführer sei – auf Zuweisung seines Hausarztes – zur Abklärung einer möglichen Demenzerkrankung bei äusserst schwieriger psychosozialer Situation zugewiesen worden. Die neuroradiologische Untersuchung habe einen unauffälligen Befund ergeben; ein neurodegeneratives Leiden sei eher unwahrscheinlich. Die im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung festgestellte mittelschwere kognitive Störung mit deutlichen Gedächtnisdefiziten, die allenfalls durch die hochdosierte Tramadol-Medikation verstärkt werde, sei am ehesten im Rahmen einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode zu interpretieren (S. 3). Diese sei wohl durch die schwierige soziale Situation bedingt, die sich durch die Aufhebung der Invalidenrente im Jahr 2009 noch deutlich verschlechtert habe. Es sei anzunehmen, dass sich im Falle einer Verbesserung der psychosozialen Situation auch die depressive Symptomatik deutlich bessern würde (S. 4). Aktuell sei der Beschwerdeführer, der sich noch nie einer psychiatrischen Behandlung unterzogen habe (S. 4), aufgrund der mittelschweren bis schweren depressiven Episode mit deutlichen kognitiven Defiziten kaum arbeitsfähig (S. 5).
3.2.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 22. Juni bis 5. Juli 2012 stationär von den Ärzten des Spitals F.___, Medizinische Klinik, hatte behandeln lassen, stellten diese im Austrittsbericht vom letztgenannten Datum folgende Diagnosen (Urk. 6/179 S. 9):
- Lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei
- grossvolumiger Diskushernie L4/L5 median und paramedian links
- chronischem zervikozephalolumbalem Schmerzsyndrom
- Steroidinfiltration Iliosakralgelenk (ISG) rechts am 26. Juni 2012 sowie L4-5 am 3. Juni 2012
- Arterielle Hypertonie
- Angst- und depressive Störung
Beim Beschwerdeführer, der sich am 22. Juni 2012 wegen ausgeprägter lumbaler Rückenschmerzen notfallmässig selbst vorgestellt habe, sei radiologisch eine grosse mediane Diskushernie L4/5 mit deutlicher Spinalkanalstenose und Kompression der Nervenwurzel links festgestellt worden. Nach einer Steroidinfiltration hätten sich die Schmerzen deutlich gebessert, weshalb derzeit auf eine operative Sanierung verzichtet werden könne.
3.2.3 Gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen und internistisch-rheumatologischen Untersuchung vom 8. (vgl. Urk. 6/188 f.) beziehungsweise 21. Januar 2013 (vgl. Urk. 6/190) stellten die Gutachter Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ am 23. Februar 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/191):
- Keine psychiatrische Diagnose
- Zervikozephales Syndrom bei
- degenerativen Veränderungen und Osteochondrosen von C3 bis C7 ohne Myelopathie und ohne Spinalkanalstenose und
-foraminale Einengung vor allem C5/C6, links mehr als rechts, mit
-Kompression der Nervenwurzeln C6 rechts und C7 links sowie
-fraglicher Irritation C6 links (MRI vom Januar 2013)
- ohne radikuläre Zeichen
- Lumbospondylogenes Syndrom links bei
- medianer bis paramedianer grossvolumiger Diskushernie L4/L5 links mit hochgradiger Spinalkanalstenose und Kompression der Nervenwurzel L4 links
-volumenprogrediente, jedoch vermehrt ödematös aufgelockerte beziehungsweise sich auflösende Diskushernie L4/L5 (MRI vom Juni 2012 gegenüber MRI vom Januar 2013)
- ohne radikuläre Zeichen
Der Beschwerdeführer sei insofern in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, als ihm – vollzeitlich und ohne Leistungseinbusse – nur noch adaptierte rückenschonende Tätigkeiten mit Hantieren von Lasten bis maximal 15 kg zumutbar seien. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit habe nie eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden.
3.2.4 In seiner auf den Akten beruhenden Stellungnahme vom 28. Februar 2013 gelangte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. C.___ vom 23. Februar 2013 (Urk. 6/191) davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheitszustand seit der Rentenaufhebung im April 2009 nicht verschlechtert habe; im Gegenteil sei die Polyglobulie zwischenzeitlich verschwunden. Der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/225 S. 3).
3.2.5 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Schreiben vom 8. Juli 2013 an die Ärzte des Stadtspitals E.___ nachstehende Diagnosen (Urk. 6/208):
- Chronische Schmerzerkrankung
- voluminöse Diskushernie lumbal
- vegetative Begleitsymptome und Depressionen; Differentialdiagnose: beginnende Demenz
Es sei eine Verlaufskontrolle in der Memoryklinik angezeigt. Betreffend die Schmerzerkrankung habe sich die Situation neu auch lumbal am Rücken verschlimmert. Durch die voluminöse Diskushernie lumbal werde die Mobilität derart eingeschränkt, dass der Beschwerdeführer die regelmässigen Fahrten in die Therapie von I.___ nach F.___ mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr selbständig bewältigen könne. Gemäss dem zwischenzeitlich von der IV-Stelle eingeholten Gutachten bestünden keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychischen Störungen. Dies sei, wie auch der behandelnde Rheumatologe Dr. med. J.___ bestätigt habe, unzutreffend, seien doch neu eine invalidisierende Diskushernie und eine therapiebedürftige Hirnleistungsstörung aufgetreten.
3.2.6 Vom 16. Juli bis 1. August 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer einer stationären Kognitionsabklärung (Verlaufsbeurteilung) im Stadtspital E.___, Klinik für Akutgeriatrie. Im Austrittsbericht vom 6. August 2013 stellten die Ärzte daraufhin folgende Diagnosen (Urk. 6/211 S. 1):
- Mittelschwere bis schwere Kognitionsstörung bei
- leichter bis mittelschwerer depressiver Episode
- psychosozialer Belastungssituation
- chronischen Schmerzen
- zentralwirksamen Medikamenten
- Depressives Syndrom, aktuell leicht bis mittelgradig ausgeprägt, ICD-10 F32.1
- Status nach mittelschwerer bis schwerer depressiver Episode
- Chronisches Schmerzsyndrom mit Zephalgie und Panvertebralsyndrom
- Status nach schwerem Schädelhirntrauma 1984
- Osteochondrose C3/4, C4/5, C5/6 und C6/7
- Diskusprotrusionen C4/5 und C5/6 mit Kompression Wurzel C6 rechts, Irritation C6 links und Nervenwurzelkompression C7 links (MRI vom Januar 2013)
- Diskushernie L4/5 links mit hochgradiger Spinalkanalstenose und Kompression der Nervenwurzel (MRI vom Januar 2013)
- Intermittierender unspezifischer Schwindel
- Differentialdiagnose: vertebrogen, benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel
- Nächtliche Palpitationen
- Vitamin D-Mangel
- Status nach follikulärer ekzemätoser Dermatitis mit Pruritus
Die beim Beschwerdeführer, der über eine ihn im Alltag stark störende Vergesslichkeit klage, festgestellten Beeinträchtigungen seien etwa vergleichbar mit den vor einem Jahr bestandenen (vgl. Bericht vom 11. April 2012, Urk. 6/179 S. 3). Im Stationsalltag habe der Beschwerdeführer deutlich weniger Probleme mit dem Gedächtnis gezeigt als aufgrund der sehr schlechten Resultate in den neuropsychologischen Tests zu erwarten gewesen sei. Ursache der kognitiven Störung sei wohl die Kombination der immer noch anhaltenden mittelschweren Depression mit dem chronischen Schmerzsyndrom bei Status nach Schädelhirntrauma, den zentralwirksamen Medikamenten und der psychosozialen Belastungssituation. Die sehr schwere Aufmerksamkeitsstörung lasse sich mit der ängstlich-depressiven Stimmung erklären. Der Beschwerdeführer habe sichtlich von der im Spitalsetting gegebenen Tagesstruktur profitiert und sei in der ergotherapeutischen Aktivierungstherapie (Aktivitäten im Garten) für dreissig Minuten gut belastbar gewesen. Er erkenne selbst, dass Aktivität ihm besser tue als Passivität, und habe sich denn auch einverstanden erklärt mit einem erneuten Therapieversuch in der Tagesklinik F.___ (Urk. 6/211 S. 2).
4.
4.1 Im – in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsenen – Urteil vom 17. Dezember 2010 im Prozess Nr. IV.2009.00507 in Sachen der Parteien (Urk. 6/155) ging das hiesige Gericht davon aus, dass sich der (psychische) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert habe und dieser daher seit spätestens Ende 2008 in einer seinen physischen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Zwangshaltungen und ohne Tätigkeiten, die das Heben der Arme über die Horizontale erforderten oder die in lauten Räumen respektive auf Gerüsten oder Leitern ausgeübt werden müssen) wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls inwiefern sich sein Gesundheitszustand im massgebenden Vergleichszeitraum erneut – in anspruchsrelevanter Weise – verschlechtert hat.
4.2 Nach Lage der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht neu an – mit einer Diskushernie L4/L5 zu erklärenden – lumbalen Beschwerden leidet (Urk. 6/179 S. 9, Urk. 6/191, Urk. 6/208) und zudem – bei anhaltenden zervikozephalen Schmerzen – degenerative Veränderungen und Osteochondrosen von C3 bis C7 aufweist (Urk. 6/191). Betreffend die Auswirkung dieser Gesundheitsstörungen auf das Leistungsvermögen gelangte die begutachtende Rheumatologin Dr. D.___ gestützt auf die Ergebnisse einerseits ihrer fundierten klinischen Untersuchung (Urk. 6/190 S. 77 ff.) und andererseits der von ihr veranlassten radiologischen Abklärung (Urk. 6/190 S. 96), in Kenntnis der Vorakten (Urk. 6/190 S. 4 ff., Urk. 6/219 S. 1) und unter Berücksichtigung der geklagten Beeinträchtigungen (Urk. 6/190 S. 75) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit (mit einem Anforderungsprofil, das dem am 3. Dezember 2008 von den Gutachtern des A.___ definierten entspricht [vgl. Urk. 6/155 S. 21 und S. 23]) nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/190 S. 87, Urk. 6/191). Diese Einschätzung vermag angesichts der bildgebenden und klinischen Befunde sowie der – im Rahmen der Begutachtung festgestellten und aus den weiteren Akten hervorgehenden – noch bestehenden Mobilität und Funktionalität (vgl. hiezu insbesondere Urk. 6/211 S. 2) durchaus zu überzeugen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass Schmerzen an sich noch keine Arbeitsunfähigkeit begründen, die Befunde im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule gemäss den einleuchtenden Ausführungen der Gutachterin Dr. D.___ das Ausmass der angegebenen Beschwerden nicht zu erklären vermögen und in der Laboruntersuchung keines der vom Beschwerdeführer angeblich seit Jahren täglich eingenommenen (vgl. auch Urk. 6/189 S. 7 und S. 9) sieben Medikamente nachgewiesen werde konnte (Urk. 6/190 S. 85 f.). Zudem hatte sich im Rahmen des stationären Aufenthalts im Spital F.___ im Sommer 2012 mittels einer Steroidinfiltration eine derart erhebliche Besserung der lumbalen Schmerzen erzielen lassen, dass eine – seither nach Lage der Akten nie mehr in Betracht gezogene – operative Sanierung in der Folge für nicht erforderlich befunden wurde (Urk. 6/179 S. 9). Der Beschwerdeführer gab im Übrigen anlässlich der Begutachtung durch Dr. D.___ am 21. Januar 2013 selbst an, (ausschliesslich) aufgrund der – schon im Zeitpunkt der Rentenaufhebung per Ende Mai 2009 bestandenen – Kopfschmerzen nicht arbeiten zu können (Urk. 6/190 S. 75; vgl. auch Urk. 6/189 S. 9). Dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit aus somatischen Gründen nur noch eingeschränkt oder sogar gar nicht mehr arbeitsfähig sei, wie dies der Bericht seines Hausarztes Dr. H.___ vom 8. Juli 2013 (Urk. 6/208; zum Beweiswert von Hausarztberichten vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) nahelegt, ist nicht anzunehmen. Die „invalidisierende“ Wirkung der lumbalen Diskushernie begründete Dr. H.___ nämlich ausschliesslich mit einer dadurch bedingten massiven Einschränkung der Mobilität, deretwegen der Beschwerdeführerin nicht einmal mehr imstande sei, den Weg in die Therapie mittels öffentlicher Verkehrsmittel zu bewältigen (Urk. 6/208). Diese Beurteilung gründet (offensichtlich) nicht auf den Ergebnissen einschlägiger Untersuchungen, sondern auf den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers und steht in deutlichem Widerspruch nicht nur zu der anlässlich der Begutachtung durch Dr. D.___, sondern auch der während des stationären Aufenthalts im Stadtspital E.___ und im Alltag gezeigten Beweglichkeit. So konnte der Beschwerdeführer im September 2012 eine Flugreise in sein Heimatland bewältigen (Urk. 6/190 S. 75, Urk. 6/219 S. 2), war am 21. Januar 2013 – wie fotographisch dokumentiert (Urk. 6/190 S. 90) – in der Lage, die Treppe zu Dr. D.___ Praxis hochzusteigen, ohne dabei den Handlauf zu benützen (vgl. Foto, Urk. 6/190 S. 90), und zeigte während des zweiwöchigen Aufenthalts im Stadtspital E.___ im Sommer 2013 im Rahmen der egotherapeutischen Aktivierungstherapie eine gute Belastbarkeit (Urk. 6/111 S. 2). Zudem wirkte sich nach Angaben seines Neffen ein durch die zuständige Sozialbehörde vermittelter Arbeitseinsatz gar positiv auf seinen Gesundheitszustand aus (Urk. 6/189 S. 10). Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus physischer Sicht – trotz der neuen Befunde im Bereich der Wirbelsäule – keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufweist, als dies im Zeitpunkt der Rentenstellung Ende Mai 2009 der Fall gewesen war. Dass die danach initiierten beruflichen Massnahmen nach einem Jahr erfolglos abgeschlossen wurden (Urk. 6/166), steht dem nicht entgegen (Urk. 1 S. 4). Dass dem Beschwerdeführer keine Stelle vermittelt werden konnte (Urk. 6/164), vermag nämlich insofern nicht zu erstaunen, als dieser sich aktenkundig schon im Zeitpunkt der Renteneinstellung für gänzlich arbeitsunfähig gehalten hatte und bei Abschluss der beruflichen Massnahmen Mitte Mai 2012 gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle noch eine drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustands und eine damit verbundene 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit angab (Urk. 6/165 S. 2).
4.3 Auch eine wesentliche Verschlechterung der psychischen Symptomatik, der aufgrund des Ergebnisses der neuroradiologischen Untersuchung keine hirnorganische Störung zu Grunde liegt (Urk. 6/179 S. 3), ist nicht ausgewiesen. Der begutachtende Psychiater Prof. Dr. C.___ gelangte, nachdem er Einsicht in die Akten genommen (Urk. 6/189 S. 4 und S. 13 f., Urk. 6/219 S. 1, Urk. 6/222 S. 2 f.; Urk. 1 S. 8), den Beschwerdeführer – unter Beizug einer Dolmetscherin – während über zwei Stunden (Urk. 6/189 S. 10; Urk. 1 S. 9) fundiert untersucht und (bei dessen Neffen) fremdanamnestische Auskünfte eingeholt hatte (Urk. 6/189 S. 10), zum Schluss, dass dieser wohl finanzielle (ICD-10 Z59) sowie soziale und soziokulturelle (ICD-10 Z60) Probleme habe, aber keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Störung aufweise (Urk. 6/189 S. 18). Es bestünden weder Anhaltspunkte für eine Demenz noch für eine sogenannte major Depression (Urk. 6/189 S. 15); aus den Akten sei indes zu schliessen, dass im April 2012 möglicherweise eine (nicht mehr vorhandene) depressive Episode vorgelegen habe (Urk. 6/189 S. 15). Diese Einschätzung leuchtet in Anbetracht des – mit einer erheblichen Einschränkung der psychischen beziehungsweise kognitiven Funktionen nicht zu vereinbarenden – Verhaltens und der Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung vom 8. Januar 2013 ohne Weiteres ein.
Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer, der sich nach wie vor keiner psychiatrischen Behandlung unterzieht (Urk. 6/189 S. 9), an sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychischen Beschwerden leidet, wäre eine anspruchsrelevante gesundheitliche Veränderung zu verneinen. Aus den Berichten des Stadtspitals E.___ vom 11. April 2012 (Urk. 6/179 S. 3-7) und vom 6. August 2013 (Urk. 6/211) geht nämlich klar hervor, dass die von den Ärzten der fraglichen Klinik diagnostizierte kognitive und damit verbundene depressive Störung jedenfalls mit ungünstigen psychosozialen Faktoren zu erklären sind (vgl. auch Urk. 6/189 S. 18). Da ein klinisches Beschwerdebild, das (einzig) von belastenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren herrührt, rechtsprechungsgemäss nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung zu verstehen ist, vermöchte die psychische Beeinträchtigung jedenfalls keinen Leistungsanspruch zu begründen (E. 1.3).
4.4 Dass es zwischen dem letzten aktenkundigen Arztbericht (Austrittsbericht Stadtspital E.___ vom 6. August 2013, Urk. 6/211) und der Verfügung vom 7. Juli 2014 (Urk. 2), wie der Beschwerdeführer – unsubstantiiert und ohne einen entsprechenden Arztbericht einzureichen, geltend machte (Urk. 1 S. 10 f.) – zu einer (anspruchsrelevanten) Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen ist, erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Gutachterin Dr. D.___ am 23. Februar 2013 eine gute Prognose gestellt hatte und – was angesichts der somatischen Befunde und der daraus resultierenden Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens durchaus nachvollziehbar ist – davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer auch längerfristig in der Lage sein werde, einer adaptierten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 6/190 S. 88). Anlass für weitere medizinische Abklärungen besteht demnach nicht (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
4.5 Nach dem Gesagten ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer – dem am 3. Dezember 2008 von den Gutachtern des A.___ definierten Anforderungsprofil (Urk. 6/134 S. 21) entsprechenden – behinderungsangepassten Tätigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 2). Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet.
5.
5.1 Da der Beschwerdeführer selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hat, seine Bedürftigkeit aufgrund der Akten (Urk. 3/3) ausgewiesen ist und der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihm – antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) – die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Tomas Kempf zu gewähren (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 900.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Mit Honorarnote vom 22. Februar 2016 (Urk. 8) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 4,5 Stunden (wovon 2,5 Stunden im Jahr 2014 und 2 Stunden im Jahr 2015 anfielen) und Barauslagen im Betrag von Fr. 28.50 geltend. Unter Berücksichtigung eines bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und eines seither geltenden Ansatzes von Fr. 220.-- sowie der Barauslagen von Fr. 28.50 (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwalt Tomas Kempf mit einem Betrag von Fr. 1‘046.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 6. November 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Tomas Kempf gewährt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 1‘046.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer