Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01179 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 24. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, arbeitete ab Oktober 2008 in einem Restaurant der Z.___ Gruppe, ab Juli 2009 in einem Pensum von 32 Wochenstunden (Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 6. Mai 2013, Urk. 10/14). Seit Jahren litt X.___ an intermittierenden Schulterschmerzen und begab sich deswegen im November 2011 in die Klinik A.___. Dort wurde eine Ruptur der Supraspinatussehne des rechten Schultergelenks festgestellt (Berichte der Klinik A.___ von November 2011 bis Januar 2012, Urk. 10/16/5-10), und in der Folge wurde eine Schultergelenksrevision mit Akromioplastik durchgeführt (Berichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 16. Oktober 2012 und vom 2. Mai 2013, Urk. 10/22/5-7).
1.2 Am 25. Februar 2013 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/1); die Stelle im Restaurant der Z.___ Gruppe wurde ihr per Ende März 2013 gekündigt (vgl. Urk. 10/14/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den erwähnten Unterlagen den Bericht von Dr. B.___ vom 19. Juli 2013 ein (Urk. 10/22/1-3), zog Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherin Swica Krankenversicherung AG (Swica) bei (Urk. 10/5, insbesondere mit dem Bericht der Hausarztpraxis vom 23. November 2012, Urk. 10/5/7-8, und dem Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. med. C.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 4. Dezember 2012, Urk. 10/5/3), führte mit der Versicherten ein Standortgespräch und holte bei der RAD-Ärztin med. pract. D.___, Spezialärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die Stellungnahme vom 25. Juni 2013 ein (Feststellungsblatt vom 6. September 2013, Urk. 10/24/1+3).
Mit Vorbescheid vom 6. September 2013 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie ihre Ansprüche auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf eine Invalidenrente zu verneinen gedenke, da sie zwischen dem 26. September 2012 und Ende August 2013 in unterschiedlichem Ausmass krank geschrieben gewesen sei, seit Anfang September 2013 jedoch aus ärztlicher Sicht wieder voll arbeitsfähig sei (Urk. 10/26). Mit Schreiben vom 24. September 2013 ersuchte Dr. B.___ die IV-Stelle im Namen seiner Patienten darum, auf die Abweisung des Leistungsbegehrens zurückzukommen (Urk. 10/27 und Urk. 10/29).
Die IV-Stelle liess sich Unterlagen der neuen Arbeitgeberin der Versicherten einer Privatperson, bei der die Versicherte ab dem 1. September 2013 an zwei Tagen in der Woche als Haushälterin tätig war - und der Arbeitslosenkasse zustellen (vgl. Urk. 10/30-34), holte bei Dr. B.___ den weiteren Bericht vom 14. Januar 2014 ein (Urk. 10/35; vgl. auch die Zusatzangabe von Dr. B.___ vom 6. März 2014, Urk. 10/38) und erfuhr, dass im Januar 2014 nach einem Sturz am 14. November 2013 eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne festgestellt worden war (Bericht von Dr. B.___ an die Klinik C.___ vom 13. Dezember 2013, Urk. 10/36/4-5; Bericht der Klinik C.___ vom 21. Januar 2014, Urk. 10/37/6-7). Nachdem die IV-Stelle bei med. pract. D.___ die weitere Stellungnahme vom 15. Februar 2014 eingeholt hatte (Urk. 10/39/3), entschied sie mit Verfügung vom 8. April 2014 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte sowohl den Anspruch der Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch denjenigen auf eine Invalidenrente (Urk. 10/40). Die Verfügung blieb unangefochten.
1.3 Am 4. Juli 2014 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung an und gab an, am 30. Januar 2014 eine Fraktur am linken Fuss erlitten zu haben (Urk. 10/41). Die IV-Stelle forderte sie mit Schreiben vom 14. Juli 2014 zur Einreichung von Unterlagen auf, die eine gesundheitliche Veränderung seit dem Erlass der Verfügung vom 8. April 2014 glaubhaft machten (Urk. 10/42). Die Versicherte reichte daraufhin den Austrittsbericht des Spitals E.___ vom 14. Februar 2014 nach, der einen Treppensturz und die dabei erlittene Frakur im linken oberen Sprunggelenk, die Operationen vom 30. Januar und vom 7. Februar 2014 sowie das vorgesehene Prozedere dokumentierte (Urk. 10/43). Gestützt auf eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, vom 21. August 2014 (Urk. 10/44/2) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. August 2014, dass sie auf das neue Leistungsbegehren mangels Glaubhaftigkeit einer Veränderung nicht einzutreten gedenke (Urk. 10/45). Die Versicherte, vertreten durch die Y.___, liess am 25. September 2014 einwenden, die erste Anmeldung, aufgrund welcher die von ihr akzeptierte Verfügung vom 8. April 2014 ergangen sei, habe die Beeinträchtigung der rechten Schulter betroffen, wogegen die zweite Anmeldung den Unfall (vom 30. Januar 2014) betreffe und präventiv, aufgrund der Empfehlung des Unfallversicherers, erfolgt sei (Urk. 20/50). Als Belege liess sie ein Schreiben der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) an sie vom 10. Juni 2014 mit Hinweisen zur Invalidenversicherung (Seite 1 in Urk. 10/48) und einen Unfallschein der Mobiliar, ausgefüllt von Dr. B.___ (Urk. 10/49), einreichen.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und trat auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 = Urk. 10/53).
Nach bereits ergangener Verfügung sandte die Mobiliar der IV-Stelle am 16. Oktober 2014 im Rahmen des Meldeverfahrens (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung) verschiedene weitere Unfallakten (Urk. 10/54 und Urk. 10/55) und verlangte ihrerseits Akteneinsicht (Urk. 10/56-59).
2. Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2014 liess die Versicherte durch die Y.___ Beschwerde erheben und sinngemäss geltend machen, die IVStelle habe auf die neue Anmeldung einzutreten (Urk. 1). Als neue Belege liess sie einen Bericht von Dr. med. G.___ an die Mobiliar vom 6. Oktober 2014 (Urk. 3/1) und aktuelle Unfallscheine (Urk. 3/2 und Urk. 3/3) beibringen. Ausserdem ersuchte sie in prozessualer Hinsicht um die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2014, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 9), was der Versicherten am 18. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Die Versicherte liess ebenfalls am 11. Dezember 2014 die Unterlagen zum Gesuch um die unentgeltliche Prozessführung einreichen (Urk. 11 und Urk. 12/1-28).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
1.3 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.
Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).
Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü-gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.5
1.5.1 Wird ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht, so ist darin gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV ebenfalls nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind.
Die Regelung in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV bedeutet, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3)
1.5.2 Bei der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht sein, sondern die Beweisanforderungen sind herabgesetzt. Es genügt hier nach der Formulierung des Bundesgerichts, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014, E. 4.1.3 mit Hinweisen).
1.5.3 Verneint die Verwaltung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen hinsichtlich einer Sachverhaltsänderung, so erledigt sie das Revisionsgesuch oder die Neuanmeldung ohne weitere Abklärungen durch Erlass einer Nichteintretensverfügung (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).
Dabei spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben, hier nicht in gleichem Mass. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Sind der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt, sind diese aber so wenig substantiiert, dass sich ein Eintreten nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls begründen lässt, ist es der Verwaltung unbenommen, entsprechende Erhebungen von sich aus selbst anzustellen oder bei der versicherten Person Belege nachzufordern. Dabei bedeutet das Einholen eines einfachen Arztberichtes für sich allein noch kein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung. Eine Verpflichtung der IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben, analog zum Fall, wo in der Neuanmeldung auf Beweismittel nur verwiesen wird, besteht indessen rechtsprechungsgemäss nur, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014, E. 4.1.4 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Vorbescheid vom 28. August 2014 zur Begründung des beabsichtigten Nichteintretensentscheids an, die Beschwerdeführerin habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die Verhältnisse seit der ersten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 10/45). Diese Begründung stützt sich, ohne dass dies ausdrücklich festgehalten ist, auf die Regelung in Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV. Die Beschwerdeführerin berief sich in ihren Einwendungen vom 25. September 2014 auf den Unfall vom 30. Januar 2014 und machte geltend, Gegenstand der ersten Anmeldung und der ersten Verfügung sei die Beeinträchtigung der rechten Schulter gewesen, Gegenstand der neuen Anmeldung sei hingegen allein die Beeinträchtigung aufgrund des Unfalls vom 30. Januar 2014, also die Verletzung im linken oberen Sprunggelenk (Urk. 10/50). Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2014 ergänzend aus, die Folgen des Unfalls seien bereits beim Erlass der Verfügung vom 8. April 2014 abgeklärt worden und es sei keine langandauernde Einschränkung erkennbar (Urk. 2 S. 2).
2.2 Entgegen der ergänzenden Begründung in der angefochtenen Verfügung trifft nicht zu, dass die Unfallfolgen bereits im Vorfeld des Erlasses der leistungsablehnenden Verfügung vom 8. April 2014 thematisiert worden sind. Als Dr. B.___ am 24. September 2013 zum Vorbescheid vom 28. August 2013 Stellung nahm (Urk. 10/27 und Urk. 10/29), war der Unfall vom 30. Januar 2014 noch nicht geschehen, und auch seine von der Beschwerdegegnerin beigezogenen beziehungsweise eingeholten Berichte vom 13. Dezember 2013 (Urk. 10/36/4-5) und vom 14. Januar 2014 (Urk. 10/35) sowie der Bericht der Klinik A.___ vom 21. Januar 2014 (Urk. 10/37/6-7) wurden vor dem Unfall verfasst. Einzig die schriftliche Angabe von Dr. B.___ vom 6. März 2014 (Urk. 10/38) erfolgte erst nachher; Dr. B.___ präzisierte darin auf die Anfrage der Beschwerdegegnerin hin jedoch lediglich, dass sich die früher attestierte Arbeitsunfähigkeit von 25 % auf ein Vollzeitpensum beziehe. Dementsprechend ist der Unfall in der Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. D.___ vom 15. Februar 2014, die Grundlage für die Verfügung vom 8. April 2014 war, nicht erwähnt, sondern die Ärztin bezog sich allein auf die Schulterbeschwerden (Urk. 10/39/2-3).
2.3 Der Beschwerdegegnerin ist immerhin insoweit zuzustimmen, als sich der Unfall vom 30. Januar 2014 schon vor dem Erlass der Verfügung vom 8. April 2014 ereignet hatte und dessen Folgen daher richtigerweise zu berücksichtigen gewesen wären. Das Unfallereignis selbst kann daher nicht als Veränderung betrachtet werden, mit deren Glaubhaftigkeit die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV erfüllt wären. Auch der Austrittsbericht des Spitals E.___ vom 14. Februar 2014, den die Beschwerdeführerin auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin einreichte (Urk. 10/43), kann nicht der Belegung einer Veränderung dienen, denn die darin bescheinigten Tatsachen lagen beim Erlass der Verfügung vom 8. April 2014 ebenfalls bereits vor.
2.4 Anders verhält es sich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin über das Datum der Verfügung vom 8. April 2014 hinaus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, so von Dr. B.___ im Unfallschein der Mobiliar (Urk. 10/49) und vom Spital E.___ in einem Bericht vom 16. Juni 2014 (Urk. 10/55/14-15). Auch damit wird zwar keine gesundheitliche Veränderung seit dem 8. April 2014 dargetan. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mit der Akzeptierung der Verfügung vom 8. April 2014 auch den Standpunkt der Beschwerdegegnerin in der Verfügungsbegründung akzeptierte, sie sei ab Juli oder spätestens ab September 2013 wieder voll arbeits- und erwerbsfähig gewesen (vgl. Urk. 10/26 und Urk. 10/40), also noch vor Ablauf der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 IVG (die ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit setzte aufgrund des Berichts von Dr. H.___ vom 4. Dezember 2012 am 26. September 2012 ein, wogegen die früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gemäss den Angaben der Arbeitgeberin durch längere Perioden der Arbeitsfähigkeit unterbrochen gewesen waren; vgl. Urk. 10/5/3 und Urk. 10/14/3-4).
Unter diesen Umständen hätte die Berücksichtigung des Unfalls vom 30. Januar 2014 und der deswegen entstandenen erneuten Arbeitsunfähigkeit am Ergebnis der Verfügung vom 8. April 2014 nichts geändert, denn für einen Rentenanspruch aufgrund der neu eingetretenen Arbeitsunfähigkeit musste zunächst wieder eine einjährige Wartezeit bestanden werden. Eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2014 wäre somit nicht zielführend gewesen. Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführerin die Rechtskraft dieser Verfügung insoweit nicht entgegengehalten werden, als es ihr - wie sie in ihren Einwendungen vom 25. September 2014 (Urk. 10/50) und in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) vorbrachte -, darum geht, einen künftigen, nach Ablauf des neu in Gang gesetzten Wartejahres entstehenden Rentenanspruch zu wahren. Damit ein solcher Anspruch vollumfänglich gewahrt werden kann, muss die Anmeldung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG bereits nach sechs Monaten der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit erfolgen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht feststeht, ob die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich während weiterer sechs Monate anhält und das Wartejahr somit erfüllt wird. Die Mobiliar hielt die Beschwerdeführerin daher in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2014 (Seite 1 in Urk. 10/48) zu Recht dazu an, sich aufgrund der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom 30. Januar 2014 wieder bei der Invalidenversicherung anzumelden. Die massgebliche Veränderung ist in diesem Zusammenhang nicht der Unfall selbst und der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sondern vielmehr der Zeitablauf bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, auch wenn deren Ausmass gleich bleibt. Dies gilt nicht nur für den Rentenanspruch, sondern sinngemäss auch für den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Dessen Entstehung hängt zwar nicht vom Bestehen eines Wartejahres ab, sondern - im Beispiel der Umschulung nach Art. 17 IVG - nur davon, ob die Umschulung infolge der Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Auch diese Kriterien werden jedoch durch die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit beeinflusst.
2.5 Dafür, dass eine Veränderung durch Fortdauer einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit als glaubhaft im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV erscheint, muss entgegen der Äusserung der Beschwerdegegnerin in der Aufforderung vom 14. Juli 2014 (Urk. 10/42) eine Bescheinigung, wie sie mit dem beigebrachten Unfallschein der Mobiliar vorliegt und der Beschwerdeführerin ab dem 30. Januar 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. September 2014 attestiert (Urk. 10/49), als ausreichend qualifiziert werden. Denn da in der ersten Zeit nach der Fraktur eine Arbeitsunfähigkeit zweifellos bestanden hatte, macht eine einfache Bescheinigung deren Fortdauer plausibel.
Was den Rentenanspruch betrifft, so kann dieser nach dem Gesagten ohnehin nicht bereits im Zeitpunkt der neuen Anmeldung beurteilt werden, sondern es ist abzuwarten, ob das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 IVG tatsächlich bestanden wird, und die Anmeldung ist hierfür pendent zu halten. Es liegt auf der Hand, dass hier die nähere Abklärung mit der Einholung von aussagekräftigen ärztlichen Beurteilungen der Beschwerdegegnerin obliegt, weil es um einen Sachverhalt geht, der im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht abgeschlosssen ist. Es kann sich diesbezüglich nicht anders verhalten als bei einer erstmaligen Anmeldung.
2.6 Die Beschwerdegegnerin ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2014 zu verpflichten, auf die neue Anmeldung vom 4. Juli 2014 einzutreten. Dass die Beschwerdegegnerin bei Dr. F.___ bereits die materielle Stellungnahme vom 21. August 2014 zu den Auswirkungen der Fraktur eingeholt hat (Urk. 10/44/2), bedeutet aufgrund der dargelegten Rechtsprechung (E. 1.5.3) nicht, dass sie ungeachtet der Formulierung der angefochtenen Verfügung bereits materiell eingetreten wäre.
3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss das Gericht über den Antrag der Beschwerdeführerin auf die unentgeltliche Prozessführung nicht befinden.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde-führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Oktober 2014 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf die neue Anmeldung vom 4. Juli 2014 einzutreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel