Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01180 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 27. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, wurde im Jahr 1970 von der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Kommission des Kantons Zürich, aufgrund einer seit Geburt bestehenden Deformation des Unterkiefers die Kostenübernahme für kieferorthopädische und kieferchirurgische Vorkehren zugesprochen
(Urk. 7/6-8). Im Jahr 1983 erwarb sie das Diplom zur Kindergärtnerin/Hortnerin (Urk. 7/9 S. 3). Im Jahr 1991 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente aufgrund diverser, chronischer psychosomatischer Leiden an (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), sprach ihr in der Folge wegen einer neurotischen Fehlentwicklung mit absoluter Stressintoleranz (Urk. 7/11 S. 2), eines Chronic fatigue Sydroms respektive einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0; Urk. 7/22 S. 9) beziehungsweise einer schweren multiplen körperlichen Fehlsteuerung im Sinne einer Somatisierung (Urk. 7/25 S. 5) mit Verfügung vom 6. Oktober 1992 ab dem 1. August 1990 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/27). In den Jahren 1994 und 1996 wurde die halbe Rente bestätigt (Urk. 7/37, Urk. 7/44).
Im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 1999 und der geltend gemachten Schwierigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 7/49, Urk. 7/55, Urk. 7/61), wurde der Versicherten mit Verfügung vom 12. Mai 2000 ab dem 1. März 1999 eine ganze Rente ausgerichtet (Urk. 7/63) und in den folgenden Revisionsverfahren in den Jahren 2003 und 2007 bestätigt (Urk. 7/83, Urk. 7/115). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2000 hatte die IV-Stelle zudem dem Begehren um berufliche Massnahmen für eine Zusatzausbildung zur Blockflötenlehrerin entsprochen (Urk. 7/69, Urk. 7/74). Im Jahr 2004 ersuchte die Versicherte um Zusprache von Hilfsmitteln (Urk. 7/84). Die IV-Stelle übernahm die Kosten für eine Hörgeräte-Anpassung, welche indes nicht den erwünschten Erfolg brachte (Urk. 7/104, Urk. 7/120, Urk. 7/122).
1.2 Im Juni 2009 beantragte die Versicherte eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/124). Nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse (Urk. 7/126, Urk. 7/123-127) bestätigte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 4. September 2009 den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 7/130). Das Begehren um eine Hilflosenentschädigung wies die IV-Stelle nach der Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung vom 19. April 2010 (Urk. 7/135) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/137) mit Verfügung vom 31. August 2010 ab (Urk. 7/141). Die dagegen am 28. September 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 7/142/3-4) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. August 2012 ab und überwies die Sache zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Hilflosenentschädigung für die Zeit ab dem 1. September 2010 an die IV-Stelle (Urk. 7/158/15).
1.3 Nach erneuten Abklärungen, namentlich der Abklärung für Hilflosenentschädigung vom 24. August 2013 (Bericht vom 10. Januar 2014, Urk. 7/296), kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Januar 2014 die Abweisung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/207). Dagegen erhob die Versicherte mit E-Mail vom 20. Januar 2014 (Urk. 7/211), ergänzt mit Schreiben vom 2. April 2014 (Urk. 7/229) und unter Beilage des Berichts von Dr. med. A. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 26. März 2014 (Urk. 7/229/8-10), Einwand. In derselben Zeit leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren bezüglich der Invalidenrente ein (Urk. 7/224, Urk. 7/295/1) und holte den Bericht von Dr. Y.___ vom 26. März 2014 (mit diversen weiteren Arztberichten, Urk. 7/227) ein.
Mit Mitteilung vom 22. Mai 2014 kündigte die IV-Stelle die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung mit den Fachrichtungen der Inneren Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie sowie die Auswahl der Begutachtungsstelle mittels Zufallsprinzip an und sandte der Versicherten die gutachterlich zu beantwortenden Fragen zu (Urk. 7/230-231). Mit Schreiben vom 31. Mai 2014 beantragte die Versicherte, die Begutachtung sei nebst dem Psychiater hauptsächlich durch einen Neurologen und ausserdem durch einen Immunologen sowie einen Schmerzspezialisten durchzuführen. Ausserdem machte sie eine eingeschränkte Reisefähigkeit geltend und bat um eine Gutachtensstelle, die in der näheren Umgebung ihres Wohnortes liegen, mit dem Auto in wenigen Minuten und ohne Weg durch eine grosse Stadt erreichbar sein sowie die wegen ihrer Probleme mit dem Immunsystem nicht in einem Spital oder grossen Zentrum liegen solle (Urk. 7/237). Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass an den angekündigten Fachrichtungen und an der Bestimmung der Gutachtensstelle mittels Zufallsprinzip gestützt auf Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie mangels ausgewiesener Reiseunfähigkeit festgehalten werde (Urk. 7/245). Die IV-Stelle vergab den Auftrag zur Begutachtung der Versicherten gestützt auf die Auswahl nach Zufallsprinzip gemäss der dafür vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eingerichteten webbasierten Vergabeplattform SuisseMED@P an die Z.___
(Urk. 7/250-251), welche der IV-Stelle in der Folge die Namen und Fachrichtungen (Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie) der an der Begutachtung teilnehmenden Gutachter mitteilte (Urk. 7/252). Mit Schreiben vom 21. August 2014 orientierte die IV-Stelle die Versicherte über dieses Ergebnis des Auswahlverfahrens und ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Urk. 7/253). Mit Schreiben vom 25. August 2014 teilte die Z.___ der Versicherten die Begutachtungsdaten (11., 30. September und 13., 15. Oktober 2014) mit (Urk. 7/261), welche die IV-Stelle während der laufenden, verlängerten Frist zur Stellungnahme stornieren liess (Schreiben vom 27. August 2014, Urk. 7/263). Am 9. Oktober 2014 verfügte die IV-Stelle, dass an der Abklärung durch das Z.___ mit den festgelegten Fachrichtungen festgehalten werde (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. November 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 9. Oktober 2014 sei dahingehend aufzuheben und abzuändern, dass die Begutachtung unter Beizug eines Immunologen, eines Spezialisten für chronische Schmerzen und eines Neurologen mittels Hausbesuchen sowie ohne allzu lange Sitzungen durchgeführt werde, und es sei ihr zu gestatten, vorab Gutachten aller geplanten Disziplinen durch neutrale Ärzte einzuholen, welche von der Beschwerdegegnerin zu beachten seien, wobei vor den neurologischen und rheumatologischen Untersuchungen eine neue Magnetresonanztomographie (MRT) ihres Schädels und der Lendenwirbelsäule (LWS) anzufertigen seien sowie es sei sowohl bei den Abklärungen durch die neutralen Ärzte als auch durch die IV-Gutachter jeweils angepasst an ihren Gesundheitszustand ausreichend Zeit zu gewähren. Ausserdem sei ihr Akteneinsicht in die Begleitbriefe und Fragebögen sowie in die CD ihres IV-Dossiers zu gewähren, welche im August oder September 2014 an die vier IV-Gutachter verschickt worden seien (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierzu liess sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 verlauten (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 9. Oktober 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin die polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das Z.___ angeordnet hat, unter Einbezug der am 22. Mai und 21. August 2014 mitgeteilten Fachrichtungen und unter Mitwirkung der namentlich bekanntgegebenen Fachpersonen (Urk. 7/231 und Urk. 7/253). Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Diese ist in Anwendung von Art. 46 lit. a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1).
Das Bundesgericht hat in seinen neusten Entscheiden in Änderung der früheren Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 6.5) festgehalten, unter dem Titel des nicht wieder gutzumachenden Nachteils könnten - im erstinstanzlichen Verfahren - nicht nur gesetzliche Ausstandsgründe gegen einzelne Personen genannt werden, sondern die Einwendungen könnten beispielsweise auch die Notwendigkeit einer Begutachtung, die Auswahl der medizinischen Disziplinen oder die Fachkompetenz der beauftragten Sachverständigen betreffen (BGE 138 V 271 E. 1.1 und E. 3, 137 V 210 E. 3.4.2.7). Auf die Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin unter anderem die Auswahl der medizinischen Fachrichtungen und den Ort der Begutachtung beanstandet, ist damit einzutreten.
2.
2.1 In BGE 137 V 210 äusserte sich das Bundesgericht eingehend zur Einholung von Administrativgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen namentlich unter dem Aspekt der Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrensfairness. Als Folge der in diesem Entscheid aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demnach haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1).
Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtens-einholung gesteuert und kontrolliert wird (BGE 139 V 349 E. 2.2).
2.2 In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt (vgl. auch Rz 2080 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010; Stand 1. März 2014 [derzeit gültig: Stand 1. Januar 2015]). In diesem Stadium kann die Versicherte (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Schritt teilt die IV-Stelle der Versicherten die mittels Zufallszuweisung (durch die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] entwickelte Vergabeplattform SuisseMED@P, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird; vgl. SuisseMED@P: Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang
V KSVI) zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge hat die Versicherte die Möglichkeit, materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen geltend zu machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2). Die Gutachterwahl bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 138 V 271 E. 1.1, 139 V 349 E. 5.2.1). Nur bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen beziehungsweise zu modifizieren, indem die Beteiligten beispielsweise übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischenverfügung zu erlassen. Auch nach Einführung der Zuweisungsplattform SuisseMED@P haben sich die Beteiligten mit Einwendungen auseinanderzusetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, insoweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig (BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2013 vom 6. August 2013 E. 2.1; zum Ganzen: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Zwischenentscheid auf den Standpunkt, die Begutachtung durch zusätzliche Fachdisziplinen sei nicht angezeigt, da die immunologischen Probleme mit der Disziplin der Inneren Medizin berücksichtigt und die neurologischen Aspekte von der rheumatologischen Abklärung umfasst würden. Auch sei keine umfassende und vollständige Reiseunfähigkeit ausgewiesen. Es würden nachvollziehbare Befunde fehlen, welche eine Reiseunfähigkeit plausibilisieren könnten. Weitere Abklärungen vor der Durchführung der Begutachtung seien nicht angezeigt, da die Erhebung aller Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Inhalt der Begutachtung sei. An der Begutachtung durch die Z.___ sei festzuhalten (Urk. 2 S. 1 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihre Reisefähigkeit sei aufgrund ihrer diversen gesundheitlichen Probleme, namentlich der Immunschwäche, verschiedener Arten häufiger Migräne, ihrer Phonophobie, Reiseübelkeit, Photophobie, immer wiederkehrenden Schwächezuständen, langanhaltenden Rekonvaleszenzzeiten nach Infekten, Lumboischialgie, Insomnie, absoluter Stressintoleranz und geringer Belastbarkeit erheblich vermindert, auch auf privater Ebene. Sie habe daher in den letzten vier Jahren auch nicht in die Ferien fahren können. Sie könne nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren und mit dem Auto nur kurze Strecken von 15 Kilometer über Landstrassen im Stadtrandgebiet, wo der Verkehr nicht so dicht sei. Es sei ihr daher absolut nicht möglich nach A.___ zu reisen, weshalb sie um Hausbesuche durch die Gutachter ersuche. Von vielen verschiedenen Fachärzten habe sie ausserdem unabhängig voneinander erfahren, dass die IV-Gutachter in 95 % aller Fälle sowieso schreiben würden, dass die Erkrankung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Daher sei vorgängig in sämtlichen Disziplinen eine Begutachtung durch neutrale Ärzte angezeigt, welche sie den IV-Gutachter vorlegen möchte. Sie könne zudem, da sie an verschiedenen Krankheiten leide, an vielen Tagen überhaupt keine Termine wahrnehmen, weshalb der Zeitraum der Abklärungen sehr grosszügig zu bemessen sei, zumal er aus gesundheitlichen Gründen nicht genau planbar sei. Für die neurologische respektive rheumatologische Begutachtung brauche es sodann ein aktuelles MRT des Gehirns respektive der LWS. Diese Bilder könnten jedoch erst sechs Wochen nach Abklingen der winterlichen Grippewelle gemacht werden, da sie bis dahin isoliert lebe. Da die Beschwerdegegnerin ihr die Immunschwäche seit Jahren hartnäckig abspreche, sei sie auch von einem Immunologen zu untersuchen. Auf die separate Begutachtung durch einen Neurologen könne ebenfalls nicht verzichtet werden, da die neurologischen Probleme frappant seien, und das chronische Schmerzsyndrom gehöre in die Hände eines Schmerzspezialisten. Zu beachten sei weiter, dass sie wegen ihrer Kopfbeschwerden nicht lange an einem Gespräch teilnehmen könne, was den Berichten von Dr. B.___, Fachärztin für Neurologie, vom 26. September 2011 und von Dr. Y.___ vom 3. November 2014 zu entnehmen sei. Daher sei das beim Psychiater vorgesehene Gespräch von zwei Stunden auf vier mal 30 Minuten aufzuteilen. Im Übrigen habe sie aufgrund von Art. 8 Abs. 1 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) Anspruch darauf zu erfahren, welche Akten den Gutachtern des Z.___ zugesandt worden seien und welche nicht. Bisher sei ihr Ende Mai 2014 nur eine CD ihres IV-Dossiers mit vielen Leerseiten zugesandt worden (Urk. 1).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS-Stelle Z.___ sprechen.
4.
4.1 Die Parteien sind sich darin einig, dass die medizinischen Abklärungen mittels einer polydisziplinären Begutachtung vorzunehmen sind. Die Beschwerdegegnerin führte das dazu nach Art. 72bis IVV vorgesehene Auswahlverfahren zur Bestimmung einer Begutachtungsstelle korrekt durch.
Soweit die Beschwerdeführerin generell die Unabhängigkeit der Gutachter von MEDAS-Stellen anzweifelt, indem sie von einer allgemeinen Tendenz deren Einschätzungen zu Ungunsten der Versicherten ausgeht (Urk. 1 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im bereits zitierten Grundsatzentscheid (BGE 137 V 210), in welchem es sich mit der Gefährdung der Unabhängigkeit von MEDAS-Gutachtern eingehend befasst hat (BGE 137 V 210 E. 2.4), unter anderem die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip als Instrument angeregt hat, um dieser Gefährdung zu begegnen (BGE 137 V 210 E. 3.1.1). Auch hat das Bundesgericht die Auftragsvergabe nach dem in der Folge neu geschaffenen - und von der Beschwerdegegnerin hier korrekt befolgten - Zuweisungssystem SuisseMED@P für polydisziplinäre Gutachten als rechtmässig beurteilt (vgl. BGE 139 V 339 E. 4.46, 138 V 271 E. 1.1). Es ist gerade Sinn dieses Systems generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen zu neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.1). Gemäss Art. 72bis Abs. 1 IVV hat die Begutachtung ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat (vgl. hierzu https://www.suissemedap.ch/pages/medasmap.aspx). Eine Voreingenommenheit der Z.___-Gutachter oder der Gutachter einer anderen solchen MEDAS-Stelle ist somit nicht anzunehmen, was hier umso mehr gilt, als keine konkreten materiellen oder formellen personenbezogenen Einwendungen in Bezug auf die einzelnen Gutachter geltend gemacht wurden.
4.2 Daneben steht es der Beschwerdeführerin frei, ein polydisziplinäres Partei- respektive Privatgutachten einzuholen. Dieses ist aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes jedenfalls dann von der Verwaltung (respektive im Beschwerdefall vom Gericht) in die Entscheidfindung miteinzubeziehen, wenn es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt und am durch die IV-Stelle ermittelten Abklärungsergebnis erhebliche Zweifel zu wecken vermag. Die Kosten für ein Privatgutachten sind jedoch grundsätzlich nicht von der Verwaltung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_850/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4 je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 496 E. 4.4, 140 V 70 E. 6).
Es besteht zudem kein Anspruch darauf, dass die Verwaltung mit den eigenen Abklärungen zuwartet bis die versicherte Person ein eigenes Gutachten eingeholt hat. Insofern ist dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht stattzugeben. Denn die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage ist nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers. Er befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt ist, ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung steht der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu. In diesen greifen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 2 mit Hinweisen).
Im Übrigen hat das Bundesgericht im BGE 137 V 210, E. 1.3.4 und E. 1.4, erneut bestätigt, dass sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Sachverständigengutachten, der freien Beweiswürdigung unterliegen (Art. 61 lit. c ATSG), was bei überzeugendem Beweisergebnis seit jeher erlaubt, dass das im Beschwerdefall angerufene Gericht für seine Beurteilung abschliessend auf die im Administrativverfahren eingeholten medizinischen Berichte und Sachverständigengutachten abstellt (BGE 104 V 209, bestätigt in BGE
122 V 157).
5.
5.1 Die Einwendungen im Hinblick auf den konkreten Einzelfall beziehen sich auf die Zumutbarkeit der Begutachtung in A.___ respektive ausser Haus aus gesundheitlichen Gründen und auf die Auswahl der medizinischen Disziplinen der beauftragten Sachverständigen.
5.2
5.2.1 Wenn eine versicherte Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, kann ihr die Verweigerung der Mitwirkung nicht zugerechnet werden, was sie entschuldbar macht (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Entsprechend hat sich die versicherte Person einer ärztlichen oder fachlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn sie für die Beurteilung notwendig und zumutbar ist (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Zumutbarkeit muss objektiv und subjektiv gegeben sein, wobei auch die Frage der subjektiven Zumutbarkeit objektiv zu klären ist. Es geht mithin nicht darum, ob die versicherte Person die Untersuchung aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand) in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkrete entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (SVR 2007 IV Nr. 48 I 988/06 E. 4.2; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 Rz 44).
5.2.2 Gemäss dem Bericht des C.___-Spitals vom 12. August 2009, unterzeichnet von Dr. Y.___, leidet die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an einer Stressinsuffizienz (bei Belastung sofort Infekte, Migräne), an chronisch rezidivierenden langanhaltenden Cluster-Kopfschmerzen und Migräne, an chronischen Lumbalgien, Fibromyalgie, Hyperlaxität, an rezidivierenden Iliosakralgelenks-(ISG-)Blockaden, an belastungsabhängigen Hüft-, rechtsbetonten Schulter- und Fussschmerzen, an linksbetonten und belastungsabhängigen Knieschmerzen sowie an chronisch rezidivierenden Infekten der oberen Luftwege und vaginal oft mit schwerem Infektverlauf und bleibenden Schädigungen (zum Beispiel Hörverminderung infolge wiederholter schwerer Sinusitiden). Es bestehe eine verminderte Selbständigkeit in der Bewältigung der Haushaltarbeiten. Immer wieder sei der Schlaf wegen der Schmerzen gestört. Es sei nur langsames Gehen, am Stück nur für 50 Minuten, möglich. Sitzen gehe nur auf über 55 cm hohen Stühlen, wobei Rück- und Vorlage nicht möglich seien. Liegen und Schlafen gehe nur mit hochgelagerten Armen und Beinen beziehungsweise mit einer Speziallagerung im Bett. Es bestehe eine Hitze-, Kälte- und Lärmempfindlichkeit. Die Versicherte sei beschränkt mobil: An vielen Tagen könne sie wegen der Migräne, Kopfschmerzen und Lumboischialgien weder Auto noch Bus oder Zug fahren (Urk. 7/127/6-9).
Dr. Y.___ führte im Bericht vom 15. Januar 2013 die folgenden Diagnosen auf: Chronisches Schmerzsyndrom mit chronischen Cervicobrachialgien, chronischen Spannungskopfschmerzen und Migränen, chronische Lumboischialgien rechtsbetont mit Myogelosen, intermittierende ISG-Blockaden rechts, chronische intermittierende Knieschmerzen linksbetont bei Chondropathia patellea sowie rezidivierende Plantarsehnenentzündungen und Polyarthrose, inklusive Spondylarthrose. Ein- bis dreimal pro Woche würden Migräne mit einem darauffolgenden Erschöpfungstag und fast täglich seit Januar 2011 Schwindel unterschiedlicher Art und Intensität auftreten. Auch lägen eine reduzierte
Immunabwehr mit erhöhter Infektanfälligkeit (die Beschwerdeführerin stecke sich sofort an und erleide schwere Infekte, welche mit bleibenden Schäden wie Gehörverlust einhergegangen seien), Schwächezustände mit geringer körper-licher Belastbarkeit (verstärkt seit März 2010), Phonophobie (verstärkt seit November 2007) und Insomnie mit Ein- und Durchschlafstörungen (mit allen darauffolgenden Konsequenzen; verstärkt seit 2006) vor (Urk. 7/199).
Im ärztlichen Zeugnis vom 15. November 2011 bestätigte Dr. Y.___, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen grosse Menschenansammlungen, insbesondere im Winter meiden sollte. Ihre Immunabwehr sei deutlich reduziert und sie sei schon bei geringen Kontakten infektgefährdet (Urk. 7/199/8).
Gemäss dem Bericht von Dr. Y.___ 26. März 2014 bestehe eine zunehmende Verschlechterung der Beschwerden sowohl in körperlicher als auch psychischer Hinsicht. Die Beschwerdeführerin sei wegen des seit der Synkope am 29. Januar 2011 (mit Rippenfraktur und Kontusionen) konstant bestehenden Schwindels in drei Jahren rund sechs Mal gestürzt. Das MRT vom 24. Mai 2011 (vgl. Urk. 7/199/6) habe mehrere subcortical lokalisierte hyperintensive Marklagerläsionen und eine kleine fokale Läsion im Pons rechts gezeigt. Auch die Phonophobie sei zunehmend, so dass bereits kleinste Geräusche oft Kopfschmerzen provozieren würden. Daher könne sie nicht lange Zug fahren und sich auch nicht in Einkaufshäusern oder an anderen Orten mit erhöhtem Lärmpegel aufhalten. Das Koordinieren von Handlungen, Konzentrieren und das Sehen von Bewegungen (Menschen, die gestikulieren) könnten ebenfalls Kopfschmerzen auslösen. Auch könne sie nur noch selten Menschen besuchen, einerseits wegen der Schmerzen, andererseits da sie sofort krank werde, wenn andere Personen auch nur leicht erkältet seien, und sie leide zunehmend an Darminfekten mit Durchfall mit anschliessend zweimonatiger Erholungszeit. Es sei auch eine Zunahme der sehr langen Migränephasen (2012 und 2013: fünf- bis sieben Mal pro Jahr, früher: ein- bis zweimal pro Jahr) zu verzeichnen. Im 2013 habe sie zirka acht Mal eine invalidisierende Lumboischialgie erlitten, während deren sie tagelang habe zuhause bleiben müssen und kaum mehr habe gehen können. Auch ihre Wohnung versinke zunehmend im Chaos, da sie es nicht mehr schaffe aufzuräumen (Urk. 7/227/3).
Mit Schreiben vom 12. September 2014 attestierte Dr. Y.___ eine eingeschränkte Reisefähigkeit. Und zwar könnten öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt werden wegen Reizüberflutung (bei Stressinsuffizienz, Phonophobie) und wegen der Ansteckungsgefahr wegen Infektanfälligkeit. In fremden, nicht ergonomisch eingerichteten Autos als Mitfahrerin leide die Beschwerdeführerin regelmässig an Übelkeit. Sie habe dies viele Jahre ausprobiert (zum Beispiel mit dem Rotkreuz-Taxi) und habe regelmässig Migräne bekommen nach solchen Fahrten. Mit dem eigenen Auto könne sie maximal 20 Minuten, mithin für eine Fahrt von 15 Kilometer schmerzfrei Sitzen. Danach würden die verschiedenen Schmerzen beginnen (Rücken-, Nacken-, Kopfschmerzen, was schnell Migräne und andere Schmerzschübe auslöse; Urk. 7/277/5).
Ergänzend zum bereits in den obgenannten Berichten Ausgeführten erklärte Dr. Y.___ zur eingeschränkten Reisefähigkeit im Bericht vom 3. November 2014 ausserdem, an Tagen mit migränebedingten Schlafstörungen sei die
Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit massiv reduziert. Die Beschwerdeführerin könne dann unmöglich Autofahren. Beim Fahren im Auto werde es ihr nach mehreren Ampeln (15-20 Ampeln) wegen dem Beschleunigen-Abbremsen-Beschleunigen und in den öffentlichen Verkehrsmitteln nach durchschnittlich fünf Haltestellen übel und es werde Migräne ausgelöst. Migräne und Tinnitus würden in öffentlichen Verkehrsmitteln auch bereits nach durchschnittlich fünf bis zehn Minuten wegen des Lärmpegels der Stimmen und der Motoren beginnen. Normale Gespräche würden nach zirka 30 Minuten, Hundegebell, lautes Rufen, das Zuknallen von Auto- und Wohnungstüren würden bereits nach drei bis fünf Minuten (Phonophobie) und ebenso das Aufnehmen von vielen Informationen mit den Augen in kurzer Zeit (etwa beim Fahren durch eine Stadt mit vielen Schildern und Verkehr; Photophobie) Migräne auslösen. Normale Reize würden verstärkt und schmerzhaft wahrgenommen (Hochsensibilität). Die Infekte, welche wegen der deutlich reduzierten Immunabwehr schon bei geringen Kontakten mit fremden Viren und Bakterien entstehen könnten, würden jeweils schwer verlaufen und kaum auf Medikamente ansprechen. Nach über vierzig irreversiblen Gehörschädigungen nach ORL-Infekten betrage die Hörfähigkeit nur noch 50 %. Sie habe erfolglos zehn Hörgeräte getestet. Allein in den letzten 6 Jahren habe die Vertaubung links um 14 % und rechts um 16 % zugenommen. Die spürbare Verschlechterung der Hörfähigkeit erfolge immer unmittelbar während eines Infektes der oberen Atemwege. Die Beschwerdeführerin lese von den Lippen ab. Die Gesprächspartner sollten sie anschauen, langsam und möglichst in gleichbleibender Lautstärke sprechen, damit sie etwas verstehe. In Räumen ohne Teppiche und ohne Vorhänge verstehe die Beschwerdeführerin kaum, was gesprochen werde, selbst wenn sich der Gesprächspartner bemühe. Die Infekte würden fast immer gepaart auftreten. Wenn sie einen Infekt der oberen Atemwege habe, dann folge der Magen-Darminfekt meistens zwei Tage später parallel dazu. Die gesamte Infekt- und Rekonvaleszenzzeit dauere im Schnitt zwei- bis drei Monate. Bei einem Magen-Darminfekt könne sie nicht ausser Haus, dann falle auch die Physiotherapie aus, denn sie müsse innert zwei Minuten Zugang zu einem WC habe. In dieser Zeit sei sie sehr geschwächt und könne auch nicht essen wie vor dem Infekt. Aufgrund der neurotischen Fehlentwicklung mit absoluter Stressintoleranz und multipler neurovegetativer Symptomatik, Neurasthenie, könne die Beschwerdeführerin nicht mehrere Termine in wenigen aufeinanderfolgenden Tagen wahrnehmen, ansonsten dekompensiere ihr ganzes System. Sie brauche lange Erholungszeiten zwischen den Terminen. Ihre Leistungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Überlastung löse schnell Infekte, tage- bis wochenlange Kräftezusammenbrüche, Vergesslichkeit, Unkonzentriertheit, Migräne und Insomnie aus. Sie leide an immer wiederkehrenden Schwächezuständen und dann fahre sie nicht Auto. Da sie chronisch unter nicht erholsamem Schlaf leide, brauche sie täglich eine lange Anlaufzeit. Am Morgen fahre sie daher nicht Auto, um sich und andere nicht zu gefährden. Sie könne daher nur Nachmittagstermine wahrnehmen. Aufgrund der Lumboischialgie könne sie nur mit Keilkissen auf Stühlen sitzen und diese müssten mindestens 55 cm hoch sein, anderenfalls würden wochenlang Lumboischialgien auftreten. Eine Fahrstrecke sollte daher nicht länger als 20 Minuten am Stück dauern. In ihrem Leihauto habe sie mit ihrem Physiotherapeuten eine Sitzeinstellung so optimal als möglich eingerichtet. Die Abklärungsstelle in A.___ sei unzumutbar, da sie viel zu weit weg sei, der Weg durch eine Stadt führe und sie an vielen Tagen im Monat überhaupt nicht fahrfähig sei. Im Winter könnten wegen der Infektanfälligkeit keinerlei Termine ausser Haus abgemacht werden. Termine bei ihr zuhause seien möglich, wenn der Gutachter einen Mundschutz trage, nicht erkältet sei und die Hände desinfiziere sowie wenn sie nicht selbst gerade Migräne habe oder an einer Erkrankung leide. Die Gutachtertermine seien zudem über einen langen Zeitraum zu verteilen, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer wiederkehrenden Ausfälle viel Zeit benötige. Es seien sodann wegen der vielfältigen neurologischen Probleme eine Begutachtung durch einen Neurologen sowie ein neues MRT des Schädels notwendig (Urk. 3/3).
5.3
5.3.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche sich auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Anästhesiologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Oktober 2014 stützte, wonach es in den eingereichten ärztlichen Berichten an nachvollziehbaren Befunden fehle, die eine vollständige Reiseunfähigkeit plausibilisieren könnten (Urk. 2 S. 1, Urk. 6, Urk. 7/295/5), ist die Unzumutbarkeit einer Begutachtung in A.___ nicht erst bei einer vollständigen Reiseunfähigkeit anzunehmen. Massgeblich ist die Reise-fähigkeit nach A.___ im Rahmen einer zweckmässigen Durchführung der Begutachtung.
Die jahrelange, mehrmals bestätigte Rente wurde der Beschwerdeführerin nicht vorwiegend aufgrund von somatischen Beschwerden mit organischen Befunden zugesprochen, sondern aufgrund einer psychisch überlagerten Schmerz- respektive Somatisierungsstörung (neurotische Fehlentwicklung mit absoluter Stressintoleranz, Urk. 7/11 S. 2, Chronic fatigue Sydrom respektive Neurasthenie [ICD-10 F48.0], Urk. 7/22 S. 9, schwere multiple körperliche Fehlsteuerung im Sinne einer Somatisierung, Urk. 7/25 S. 5). Die diesbezüglich erhobenen Symptome, namentlich die multiplen Schmerzen wurden nie durch den Verdacht auf Aggravation oder Simulation in Frage gestellt. Im Rahmen der hier zu beurteilenden Frage der Zumutbarkeit der Reise an den Begutachtungsort sind diese Beschwerden daher entsprechend zu berücksichtigen.
Hinzu kommt die Anfälligkeit auf Migräneattacken und Schwindel, die aus neurologischer Sicht von Dr. B.___ im Bericht vom 26. September 2011 aufgrund der Untersuchungen vom 25. August und vom 15. September 2011 als Diagnosen einer Migräne mit und ohne Aura, chronischer Spannungstypkopfschmerzen und eines unklaren Schwankschwindels (differentialdiagnostisch: phobischer Schwindel) festgehalten wurden. Die Untersuchung habe auf zwei Termine verteilt werden müssen, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, länger als eine halbe Stunde teilzunehmen (Urk. 7/227/13). Auch daraus ist eine eingeschränkte Belastbarkeit ersichtlich.
Des Weiteren ist der geltend gemachten Immunschwäche gebührend Rechnung zu tragen. Zwar wurde in den Akten eine reduzierte Immunabwehr mit erhöhter Infektanfälligkeit nicht ausdrücklich als Diagnose nach einem anerkannten Klassifikationssystem aufgeführt. Jedoch wurde eine solche Problematik in den Berichten von Dr. Y.___ zumindest beschrieben, und gemäss dem laborärztlichen Befundbericht der ORTHO-Analytic vom 2. Februar 2010 deutete eine verminderte Konzentration von sekretorischem Immunglobulin A (sIgA) im Stuhl auf einen verminderten Aktivitätsgrad des Mukosa-Immunsystems hin, was bei dauerhaft verminderten Werten auf eine erhöhte Infektanfälligkeit hindeuten könne (Urk. 7/228/20).
Zusammen mit den multiplen Schmerzen und der Anfälligkeit auf Exazerbationen und Migräneattacken bei besonderen Anstrengung und unter externen Einflüssen ist - wenn auch nicht eine vollständige Reiseunfähigkeit, jedoch zumindest - eine reduzierte Reisefähigkeit nachvollziehbar. Zu beachten ist dabei auch, dass es sich entsprechend den einzelnen Untersuchungen bei den verschiedenen Fachärzten (vgl. Urk. 7/261) nicht nur um eine, sondern um mehrere Reisen nach A.___ handelt und im Anschluss an die Reise je eine eineinhalb bis zweistündige Untersuchung ansteht. Die Durchführbarkeit dieser Untersuchungen wäre angesichts der gegebenen medizinischen Aktenlage von vorneherein in Frage gestellt, wenn die Begutachtung mit einer längeren Anreise verbunden wäre.
5.3.2 Da die Beschwerdeführerin hingegen nach wie vor grundsätzlich fähig ist, mit dem Auto jeweils von ihrem Wohnort in E.___ zur Therapie und zu Arztkonsultationen nach F.___ (Dr. B.___, Urk. 7/228/1; Urk. 7/227/15), G.___ (Adus Radiologie, Urk. 7/227/12) und nach H.___ (SZ; Dr. Y.___, Urk. 7/228) zu gelangen, ist es als zumutbar anzusehen, dass sie sich einer MEDAS-Begutachtung in I.___ unterzieht. Und zwar sind die polydisziplinären Gutachterstellen, welche über einen Vertrag mit dem BSV gemäss Art. 72bis IVV verfügen, in I.___ derzeit das Medizinische Zentrum J.___ und die K.___ Klinik Gutachterzentrum. Die Fahrt dorthin mit dem Auto dauert rund eine halbe Stunde und ist damit kürzer als der Weg zu Dr. Y.___ in H.___. Die Beschwerdeführerin kann auf der Fahrt dorthin zudem eine Pause einlegen. Eine vollkommene Reiseunfähigkeit und die Notwendigkeit von Hausbesuchen sind damit mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen.
5.4
5.4.1 Bezüglich der beantragten Beschränkung auf kurze Sitzungen und der Durchführung der Begutachtung über einen ausreichend grossen Zeitraum sowie der Rücksichtnahme auf den aktuellen Gesundheitszustand und die Jahreszeit (Ansteckungsgefahr bei Grippewellen) ist es unter den gegebenen besonderen Umständen des Einzelfalls sinnvoll und angezeigt, wenn die Beschwerdegegnerin mit einer MEDAS-Stelle in I.___ - etwa unter Vorlage des Berichts von Dr. Y.___ vom 3. November 2014 (Urk. 3/3) - vorab klärt, ob und inwiefern der Beschwerdeführerin entgegengekommen werden kann und wenn bei der Terminabsprache auf die Einschränkungen der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen wird. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits Hand für eine Lösung zu bieten. Die konkreten Modalitäten der Begutachtung sind jedoch jedenfalls nicht im Vorneherein und nicht gerichtlich festzulegen, zumal dies nicht ohne die Koordination mit der MEDAS-Stelle in I.___ möglich ist.
5.4.2 Auch die Frage, ob und welche neuen bildgebenden Abklärungen vor den Untersuchungen durch die MEDAS-Gutachter respektive im Rahmen deren Begutachtung notwendig sind, ist von den Gutachtern zu entscheiden. Es steht der Beschwerdeführerin indes frei, vorgängig erfolgte medizinische Abklärungen den Gutachtern zukommen zu lassen oder an die Begutachtung mitzunehmen.
5.5
5.5.1 Die Auswahl der medizinischen Fachrichtungen ist abschliessend von der Gutachtensstelle zu bestimmen. Die beauftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie - auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen - für (versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern muss es also freistehen, die von der IV-Stelle beziehungsweise dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ist alsdann ausgeschlossen (BGE 139 V 349 E. 3.3).
5.5.2 Die von der Beschwerdegegnerin bisher vorgesehenen Fachrichtungen der Inneren Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie stehen somit rechtsprechungsgemäss unter dem Vorbehalt der Expertenentscheidung. Der Entscheid darüber, ob die Gutachter mit Bezug auf die im konkreten Fall sich stellenden Fragen ein Konsilium von einem Immunologen und von einem Schmerzspezialisten einholen oder bereits selbst über ausreichend Spezialkenntnisse in diesen Fachdisziplinen verfügen, liegt damit im Ermessen der Gutachter.
6. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht in die Begleitbriefe und Fragebögen sowie in die CD mit dem IV-Dossier, welche an die Z.___-Gutachter für den Gutachtensauftrag gesandt wurden, ist nach dem Gesagten hinfällig. Zudem wurden die IV-Akten der Beschwerdeführerin und den von ihr genannten Beratungsstellen (L.___, Urk. 7/287; Sozialversicherungsberatungsstelle Kantone Zürich und Schaffhausen, Urk. 7/289) bereits mehrmals zugesandt (Urk. 7/266, Urk. 7/288). Darin hatten sich auch der Gutachtensauftrag (Urk. 7/251) und die Fragen an die Gutachter befunden (Urk. 7/230/1-4; vgl. Beilagen der Mitteilung vom 22. Mai 2014, Urk. 7/231; vgl. auch Urk. 7/253), worauf die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zudem mit Schreiben vom 10. November 2014 ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde (Urk. 7/291). Das Akteneinsichtsrecht wurde hinreichend gewahrt.
7. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass im Sinne der Erwägungen eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin in einer MEDAS-Stelle in I.___ durchzuführen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Das Verfahren ist kostenlos; das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass durch die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen eine polydisziplinäre Begutachtung in einer MEDAS-Stelle in I.___ einzuholen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann