Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01182




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 24. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, absolvierte in Y.___ eine Ausbildung zum Hilfsschweisser. Ab April 1982 arbeitete er im Reinigungsdienst der Z.___. Nach zwei Bagatell-Arbeitsunfällen 1995 und 1996 verrichtete er nur noch leichte Arbeiten in einem reduzierten Pensum (vgl. Urk. 7/7 S. 8, Urk. 7/13 S. 17-19). Nebenbei war er von 1987 bis 1997 als Teilzeit-Parkwächter tätig (Urk. 7/42
S. 2).

1.2    Im April 1997 meldete sich der Versicherte erstmals wegen Rückenbeschwerden zum Rentenbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) an (Urk. 7/4). Diese holte unter anderem ein Gutachten beim A.___ ein (Urk. 7/16). Darin wurde dem Versicherten für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit nicht repetitivem Heben von Lasten bis 15 kg eine 100%-Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/16 S. 5). Die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 23. Juni 1998 (Urk. 7/23) wurde vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 3. Mai 2000 bestätigt (Urk. 7/29). Nach der Anmeldung zur beruflichen Integration im März 2001 (Urk. 7/34 S. 7) verneinte die IV-Stelle mangels subjektiver Eingliederungs-fähigkeit auch diesen Anspruch mit Verfügung vom 2. Oktober 2001 (Urk. 7/45).

1.3    Mit der Neuanmeldung zum Rentenbezug im Oktober 2002 machte der Versicherte zusätzlich Herzprobleme (Cholesterin) geltend und die Z.___ informierte über die bevorstehende Teilpensionierung per Dezember 2002 (Urk. 7/48-49, Urk. 7/116 S. 23). Im zweiten von der IV-Stelle eingeholten Gutachten bescheinigte Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, dem Versicherten wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit in der aktuellen, körperlich leichten Tätigkeit und bei körperlichem Training mittelfristig auch für ergonomisch weniger günstige, körperlich mittelschwere Tätigkeiten (Urk. 7/60 S. 10 f.). Dementsprechend wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 1. April 2004 erneut ab (Urk. 7/62).

1.4    Im August 2008 meldete sich der Versicherte nach Ankündigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 2010 ein weiteres Mal zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 7/69, Urk. 7/87, Urk. 7/116 S. 8 ff.). Die IV-Stelle holte ein drittes Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, ein. Dieser kam zum Schluss, der Versicherte könne jede leichte, einigermassen wechselbelastende Tätigkeit, bei der nicht repetitiv Lasten von über 10 kg zu heben seien, ganztägig ausüben. Bei erfolgreicher muskulärer Rehabilitation sei die Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Arbeiten steigerbar (Urk. 7/85 S. 8 f.). Am 31. März 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann mit, aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen nötig (Urk. 7/95). Zudem verneinte sie mit Verfügung vom 9. Juni 2010 abermals einen Rentenanspruch (Urk. 7/114). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 27. September 2011 ab (Urk. 7/120).

1.5    Letztmals meldete sich der Versicherte im April 2014 wegen Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/121). Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 setzt ihm diese Frist an, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaftzumachen und entsprechende Beweismittel nachzureichen (Urk. 7/124). Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 informierte hierauf der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. D.___, die IV-Stelle über dessen aktuellen Gesundheitszustand und ersuchte um Wiedererwägung des Rentenentscheides (Urk. 7/126 S. 1). Dem Schreiben legte er Unterlagen der Z.___ bei (Urk. 7/126 S. 2-7). Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) ein (Urk. 7/127 S. 2) und kündigte mit Vorbescheid vom 18. Juni 2014 ein Nichteintreten auf das Begehren an (Urk. 7/128). Den Vorbescheid stellte sie der Vertreterin des Versicherten im vorhergehenden Verfahren zu. Der Versicherte teilte hierauf mit, dass kein Vertretungsverhältnis mehr bestehe und er einen Einwand gegen den Vorbescheid prüfe (Urk. 7/129). Schliesslich trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2014 nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 2).

2.    Gegen den Nichteintretensentscheid erhob der Versicherte am 30. September 2014 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde. Darin beantragte er, es sei auf sein Begehren einzutreten und ihm eine Teilinvalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit seinem Einverständnis (Urk. 4/3) leitete die IV-Stelle die Beschwerdeschrift am 6. November 2014 ans Sozialversicherungsgericht weiter (Urk. 3). In der Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wie der Rechtsmittelbelehrung richtig zu entnehmen ist (Urk. 2), war die Verfügung vom 10. September 2014 innerhalb von 30 Tagen direkt beim Sozialversicherungsgericht anzufechten (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Berechnung und Wahrung der Frist gelten Art. 38-41 ATSG (vgl. § 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG muss eine schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist dem (zuständigen) Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden, damit die Frist als eingehalten gilt. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung gilt eine Frist allerdings auch dann als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger gelangt. Die Weiterleitungspflicht ergibt sich dabei allgemein aus Art. 30 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG. Danach hat der unzuständige Versicherungsträger versehentlich an ihn gelangte Eingaben entgegenzunehmen, das Datum der Einreichung festzuhalten und die Unterlagen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Für die Beschwerdeschrift im Speziellen gilt ausserdem Art. 58 Abs. 3 ATSG, wonach die Behörde, welche sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungs-gericht zu überweisen hat.

1.3    Gemäss dem Verzeichnis der vorinstanzlichen Akten ging die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2014 (Urk. 1) am 1. Oktober 2014 und somit weniger als 30 Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Dok-Eing.-Datum“ von Urk. 7/134). Alsdann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der rechtsunkundige Beschwerdeführer seine Eingabe bewusst bei der unzuständigen Stelle einreichte. Nichts zu seinen Ungunsten kann insbesondere aus den zahlreichen bisherigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abgeleitet werden, für die entweder noch das altrechtliche Einspracheverfahren galt oder die Sachentscheide betrafen (vgl. Sachverhalt E. 1.2-1.4). Darüber hinaus wies ihn die Beschwerdegegnerin erst nach mehr als einem Monat und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auf ihre Unzuständigkeit hin (Urk. 4/3). Da Antrag und Begründung der Eingabe zudem den Anforderungen nach § 18 Abs. 2 GSVGer und Art. 61 lit. b ATSG genügen, ist sie als Beschwerde zu verstehen und darauf einzutreten.

2.

2.1    Nach § 15 GSVGer in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 3 ATSG kann sich eine Partei im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich vertreten und verbeiständen lassen, wobei der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung macht, solange die Partei die Vollmacht nicht widerrufen hat.

2.2    Empfänger des Vorbescheids vom 18. Juni 2014 war offenbar der Schweizerische Eisenbahn- und Verkehrspersonal-Verband (Urk. 7/128), welcher den Beschwerdeführer im vorhergehenden Verfahren vertreten hatte (Vollmacht „in Sachen IV“ vom 21. Juli 2009, Urk. 7/106). Die Beendigung des Mandats wurde der Beschwerdegegnerin erst nach Erlass des Vorbescheids angezeigt. Darüber hinaus nahm der Beschwerdeführer diesen nachweislich innert sechs Tagen nach dem Erlass zur Kenntnis und erklärte, einen Einwand zu prüfen (Urk. 7/129 und 7/130). Er hatte somit ausreichend Gelegenheit, sich im Vorbescheidverfahren zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs machte er daher zu Recht nicht geltend (vgl. BGE 134 V 108 E. 2.9.2 mit Hinweisen).

3.

3.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch von der versicherten Person glaubhaft zu machen, dass sich ihr Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Dazu hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass der versicherten Person damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Zweck der Eintretensvoraussetzung ist zu verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a). Dabei ist zu beachten, dass sich die versicherte Person nicht nur die ursprüngliche Leistungsverweigerung, sondern auch das Ergebnis einer späteren materiellen Rentenprüfung entgegenhalten lassen muss, wenn der Rentenanspruch nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs abermals rechtskräftig verneint wurde (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen).

    Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung entsprechender Tatsachenänderungen, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Tritt sie demgegenüber auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen und das Gesuch letztlich gutzuheissen oder abzuweisen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

3.2    Da praxisgemäss selbst dann ein erneut ablehnender Sachenentscheid vorliegen kann, wenn die Verwaltung ein Gesuch formell durch Nichteintreten erledigt hat, ist vorab der rechtliche Gehalt der angefochtenen Verfügung und somit der Prozessgegenstand festzustellen (vgl. dazu BGE 109 V 263 E. 2a, 117 V 8 E. 2b, 120 V 496 E. 1a).

    Die Beschwerdegegnerin tätigte vor Erlass des angefochtenen Nichteintretensentscheids keine eigenen Sachverhaltsabklärungen, sondern holte einzig eine Stellungnahme des RAD zum Schreiben des Hausarztes Dr. D.___ vom 9. Mai 2014 ein (Urk. 7/127 S. 2). Sie liess sich also lediglich im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV vom RAD beraten. Damit prüfte sie das Leistungsbegehren nur summarisch und beschränkte sich auf das für die Beurteilung der Eintretens-voraussetzung nach Art. 87 IVV Notwendige. Dementsprechend zog sie in ihrem Entscheid auch nur in Erwägung, dass die neu eingereichten Unterlagen vom
9. Mai 2014 keine Veränderung des Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Man halte daher an der bisherigen Einschätzung fest (Urk. 2).     Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich somit klar nicht um einen Sachentscheid.

3.3    Der Rentenanspruch wurde folglich letztmals mit Verfügung vom 9. Juni 2010 materiell beurteilt und verneint. Damals stützte sich die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. med. C.___ (vgl. Sachverhalt E. 1.4) und schlussfolgerte, es sei seit der letzten Begutachtung im Jahre 2003 keine wesentliche Befundänderung eingetreten. Auch sei das maximal mittelstarke Schmerzmittel eher unterdosiert. Keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht ausgewiesen (Urk. 7/114).

    Im Hinblick auf das Ansinnen von Dr. D.___ betreffend „Widererwägung einer möglichen Invalidenrente“ (Urk. 7/126 S. 1) ist zu ergänzen, dass der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG nur auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind, ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist und sie nicht bereits Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben (vgl. BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Da das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 9. Juni 2010 schon im Verfahren Nr. IV.2010.00682 materiell geprüft und durch Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde bestätigt hat (Urteil vom
27. September 2011, Urk. 7/120), ist die Beschwerdegegnerin nicht mehr befugt, diese zu irgendeinem Zeitpunkt in Wiederwägung zu ziehen.

3.4    Eine erneute allseitige Rentenprüfung setzt folglich zwingend eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 87 IVV seit Juni 2010 voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2011 vom 10. Mai 2012 E. 4). Sodann ist beim Glaubhaftmachen derselben als Eintretensvoraussetzung das Beweismass zwar herabgesetzt. Dennoch müssen für das Vorhandensein eines geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.5    Als Grund für seine Neuanmeldung vom 24. April 2014 gab der Beschwerdeführer Rückenschmerzen an, die durch die jahrelange Arbeit im Hausdienst der Z.___ verursacht worden seien und seit dem 6. Mai 1996 bestünden (Urk. 7/121 S. 5). Unter „ergänzende Bemerkungen“ führte er aus, die Z.___ habe ihm bis Februar 2010 eine Rente ausbezahlt und ihm aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und mit diesem Kündigungsgrund finde er auch keine Arbeit. Er sei psychisch angeschlagen (Urk. 7/121
S. 6). In der Beschwerdeschrift machte er ebenfalls geltend „immer noch“ starke Rückenschmerzen mit Schmerzen im Bein zu haben sowie psychisch angeschlagen zu sein. Trotz der Schmerzmittel seien die Schmerzen nicht verschwunden. Seine Gesundheit sei durch die jahrelange Arbeit mit ungefederten Putzmaschinen bei Kälte und Durchzug auf dem Hauptbahnhof Zürich stark beeinträchtigt (Urk. 1).

    Dem von Dr. D.___ eingereichten Schreiben vom 9. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren an einem chronischen lumbovertebralen/lumbospondylogenen Schmerzsyndrom leide, welches einer ständigen physiotherapeutischen Therapie bedürfe, unterstützt durch verschiedenste, zum Teil sehr starke Medikamente. Seine Arbeitsfähigkeit sei folglich eingeschränkt. Körperliche Arbeiten mit Hebelasten von mehr als 10 bis 15 kg seien nicht möglich. Da eine Umschulung schwierig und die Vermittelbarkeit eingeschränkt seien sowie aufgrund der medizinischen Befunde bitte er um Wiedererwägung einer möglichen Invalidenrente (Urk. 7/126 S. 1).

    Als untauglich zum Glaubhaftmachen einer relevanten Tatsachenänderung müssen von vornherein die Unterlagen gelten, welche dem Schreiben vom 9. Mai 2014 beilagen (Urk. 7/126 S. 2 ff.). Dabei handelt es sich um Korrespondenzschreiben der Z.___ aus den Jahren 2002, 2008 und 2009, welche dem Gericht bereits mit der letzten Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2010 eingereicht wurden (Urk. 7/116 S. 8-10, 17 und 24). Aus diesen Unterlagen können sich keine Anhaltspunkte für Tatsachenänderungen seit Juni 2010 ergeben.

3.6    Der Beschwerdeführer und sein Hausarzt haben somit keine konkreten, renten-relevanten Tatsachenänderungen behauptet. Sie haben weder neue Diagnosen noch neue Befunde oder sonstige neue Erkenntnisse vorgebracht, welche für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder die damit verbundenen erwerblichen Auswirkungen von Bedeutung sein könnten.

    Insbesondere sass der Beschwerdeführer schon seit Jahren nicht mehr auf einer Putzmaschine (Urk. 7/85 S. 4) und auch aus den angeblichen Problemen bei der nicht weiter belegten Arbeitssuche lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei schlechter. Dies muss allein schon deshalb gelten, weil sämtliche Ärzte (einschliesslich des Hausarztes) bei ihm eine verminderte Leistungsbereitschaft und Symptomausweitung feststellten (z.B. Urk. 7/85 S. 6 und 8, Urk. 7/60 S. 10 f., Urk. 7/16 S. 4, Urk. 7/75 S. 9). Soweit die Leistungseinschränkung aber auf Aggravation oder ähnlichen Erscheinungen beruht, worauf beispielsweise erhebliche Diskrepanzen zwischen den demonstrativ vorgetragenen Schmerzen und den objektiven Befunden hinweisen, ist regelmässig nicht von einer versicherten Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2013 vom 3. Juni 2015
E. 2.2.1). In allen bisherigen Gutachten wurde dem Beschwerdeführer denn auch eine 100%-Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten attestiert, bei entsprechendem Training sogar in körperlich mittelschweren Tätigkeiten
(vgl. Sachverhalt E. 1.2-1.4). Dennoch arbeitete er nie mehr als 50 % und ebenso wenig war ihm daran gelegen, mit regelmässigem Sport seine gesundheitlichen Beschwerden zu verbessern (Urk. 7/85 S. 5). Daran hat sich soweit ersichtlich bis heute nichts geändert, weshalb es nicht erstaunt, dass sich sein Zustand nicht gebessert hat. Von der blossen Einnahme von Schmerz-mitteln ist keine Besserung zu erwarten.

    Dass die Arbeitslosigkeit und die finanziellen Einbussen den Beschwerdeführer psychisch belasten, ist zwar – wie bereits im Urteil des Sozialversicherungs-gerichts vom 27. September 2011 festgehalten (Urk. 7/120 S. 10) – nachvoll-ziehbar. Solche psychosozialen Belastungssituationen sind aber klar von invalidisierenden psychischen Störungen mit Krankheitswert zu unterschieden (vgl. BGE 127 V 294 E 5a, Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom
23. März 2009 E. 2). Im Übrigen finden sich in den neuen Unterlagen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nach der Krisenintervention im Jahr 2009 (sechs psychiatrische Konsultationen in der E.___, vgl. Urk. 7/94) eine weitere Behandlung von psychischen Beschwerden stattfand.

3.7    Dem ist hinzuzufügen, dass die versicherte Person die massgeblichen Tatsachenänderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft machen muss. Wird der versicherten Person daher  wie vorliegend (vgl. Sachverhalt E. 1.5) - schon im Verwaltungsverfahren eine angemessene Frist zur Einreichung ergänzender Beweismittel angesetzt unter der Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Frage nach der Ansetzung einer Nachfrist zur Substantiierung und Einreichung von Beweismitteln stellt sich daher vorliegend gar nicht.

4.    Zusammengefasst wurde somit eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 9. Juni 2010 nicht glaubhaft gemacht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die erneute Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 600.– anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigBonetti