Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01183 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 8. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, meldete sich am 22. Juli 2002 unter Hinweis auf krankheitsbedingte Beschwerden im Bereich des Rückens, der Hüfte und der Beine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess die Versicherte begutachten (Gutachten vom 15. April 2003; Urk. 6/16) und verneinte mit Verfügung vom 27. August 2003 (Urk. 6/25) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Die von der Versicherten am 18./29. September 2003 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/31, Urk. 6/34) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2003 (Urk. 6/37) ab.
1.2 Am 6. Juli 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Folgen eines im Jahre 2006 erlittenen Unfalles erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 6/42, Urk. 6/49). Die IV-Stelle liess die Versicherte erneut begutachten (Gutachten vom 10. August 2011; Urk. 6/72/1-57, Urk. 6/74). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 6/80) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügungen vom 18. Juli 2012 (Urk. 6/96-110, Urk. 6/85) für die Zeit vom Juni bis Dezember 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 82 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente, zuzüglich Kinderrente zu. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.3 Nach Eingang des von der Versicherten ausgefüllten Revisionsfragebogens vom 20. Februar 2014 (Urk. 6/120) holte die IV-Stelle beim behandelnden Arzt der Versicherten einen Bericht ein (Urk. 6/122/5-6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/127, Urk. 6/128) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 (Urk. 6/131 = Urk. 2) einen Invaliditätsgrad von 20 % fest, hob die Verfügungen vom 18. Juli 2012 und die ab Januar 2011 ausgerichtete halbe Rente wiedererwägungsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf.
2. Die Versicherte erhob am 7. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 20. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügungen vom 18. Juli 2012 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 80 % zuzumuten gewesen sei, und dass sich ihr Gesundheitszustand seither nicht verändert habe. Da seit dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 18. Juli 2012 ein Invaliditätsgrad von 20 % bestanden habe, seien diese Verfügungen infolge zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise aufzuheben und die der Beschwerdeführerin ab Januar 2011 ausgerichtete halbe Rente einzustellen.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass eine Einstellung der ihr bisher ausgerichteten Rente nicht gerechtfertigt sei, weil sie unter starken Schmerzen leide, und weil sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist vorliegend daher einerseits (unter dem Titel der Wiedererwägung), ob die ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügungen vom 18. Juli 2012 (Urk. 6/96-110, Urk. 6/85) zweifellos unrichtig gewesen waren. Andererseits gilt es (unter dem Titel der Rentenrevision) zu prüfen, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum ab Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügungen vom 18. Juli 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2014 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch massgebenden Weise wesentlich verändert hat.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der Verfügungen vom 18. Juli 2012 und bei Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2014 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Sie stützte sich dabei auf den Haushaltabklärungsbericht vom 10. Januar 2012 (Urk. 6/75). Darin wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 14. Dezember 2011 angegeben habe, dass ihre beiden Söhne seit dem Jahre 2006 nicht mehr mit ihr im gleichen Haushalt lebten, und dass sie ohne Gesundheitsschaden spätestens seit dem Jahre 2007 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums erwerbstätig gewesen wäre (Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Qualifikation als im Umfang eines Vollzeitpensums Erwerbstätige nicht (Urk. 1).
3.2 Nach dem auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes zu beachtenden Rügeprinzip ist von der Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist (BGE 119 V 349 E. 1a); zu prüfen sind grundsätzlich nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses beziehungsweise - bei Invalidenrenten - nur die im Streite stehenden Parameter der Invaliditätsbemessung (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 4.1).
3.3 Auf Grund der Parteivorbringen sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkten ist an der Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums Erwerbstätige daher nicht zu zweifeln.
4.
4.1 Vorerst ist die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfügungen vom 18. Juli 2012 (Urk. 6/96-110, Urk. 6/85) zu beurteilen. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache (vgl. Urk. 6/78) auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 10. August 2011 (Urk. 6/72/1-57), auf dessen dieses ergänzende Stellungnahme vom 24. Oktober 2011 (Urk. 6/74) sowie auf die Stellungnahme von med. pract. Z.___ ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. Oktober 2011 (Urk 6/78/4-5).
4.2 Die Ärzte der A.___ stellten im Operationsbericht vom 25. November 2010 (Urk. 6/64/3-4) die folgenden Diagnosen:
- Malunion mit Unterreposition des lateralen Tibiplateaus und konsekutiver Valgusfehlstellung des linken Knies bei
- Status nach Reposition und Osteosynthese der linken Tibia bei mehrfragmentärer lateraler Tibiaplateau-Impressionsfraktur links im Jahre 2006
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung beim linken Tibiakopf am 23. September 2009
Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin vor vier Jahren eine schwere Tibiakopf-Impressionsfraktur am linken Knies erlitten habe, und dass sich nach deren Behandlung (offene Repostion, Osteoynthese und Osteosynthesematerialentfernung eine Unterreposition des lateralen Tibiaplateaus mit konsekutiver Valgusfehlstellung) eine Schmerzsymptomatik sowie ein Instabilitätsgefühl gezeigt habe. Aus diesem Grunde sei am 15. März 2010 eine lateral aufklappende Varisationsosteotomie im Bereich des linken Tibiakopfes durchgeführt worden (S. 1).
Ebenfalls mit Bericht vom 25. November 2010 (Urk. 6/64/9-10) stellten die Ärzte der A.___ einen insgesamt anhaltend geplanten postoperativen Verlauf fest und erwähnten, dass zur Vollbelastung ohne Gehstöcke übergegangen werden könne, und dass ein Extensionsdefizit verbleiben werde (S. 2).
4.3 Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erwähnte in seinem Gutachten vom 10. August 2011 (Urk. 6/72/1-57), dass die Beschwerdeführerin von ihm am 21. April 2011 untersucht worden sei (S. 1) und stellte die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen (S. 42 f.):
- wechselhaft ausgeprägte Funktionsbeschwerden und Belastungseinschränkungen des linken Kniegelenks nach folgender Entwicklung:
- Mehrstückimpressionsbruch des äusseren Schienbeinkopfbereichs, wahrscheinlich Ende Juni 2006
- Knochenbruchstabilisierung mit Beckenkammspan-Unterfütterung vom Beckenkamm links und Osteosynthese im Juli 2006 und Metallentfernung am 23. September 2009
- MRI am 20. November 2009 mit Nachweis einer ausgeprägten knöcherner Instabilität und Defektbildung sowie posttraumatische Valgus-Gonarthrose
- Umstellungsoperation unterhalb des Schienbeinkopfes mit Keilentnahme an der Innenseite und erneuter Knochenspanentnahme am Beckenkamm sowie Osteosynthese am 15. März 2010
- Streckdefizit am linken Kniegelenk um 20 Grad
- sensible Störung im Narbenbereich
- schmerzhafte Kraftleistungsminderung
- Gangbildstörung links bei Hilfsmittelbedarf
- Neigung zu wechselhaftem lumbospondylogenen Syndrom in der Zeit vom Februar 1999 bis Juni 2006
Es sei davon auszugehen, dass seit dem Unfallereignis im Jahre 2006 für körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 50). In der Zeit ab dem Unfallereignis vom Juni 2006 bis vier Monate nach der Osteosynthese und mithin bis Anfang November 2006 habe eine Arbeitsunfähigkeit für behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeiten im Umfang von 100 % bestanden. Ab Anfang November 2006 bis Mai 2009 habe für solche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab Mai 2009 bis zur Osteosynthesematerialentfernung vom 23. September 2009 habe eine Arbeitsunfähigkeit für behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeiten von 80 %, ab 23. September 2009 bis Ende Juni 2010 eine solche von 100 % und ab Ende Juni 2010 bis Ende September 2010 erneut eine solche von 80 % bestanden. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführerin seit Ende September 2010 die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten. Es sei indes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nach einer entsprechenden Eingewöhnung die Ausübung eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sein werde (S. 51). Da seitens der Arme und der Wirbelsäule keine massgebenden Beeinträchtigungen bestünden, sei die Beschwerdeführerin in vorwiegend sitzenden Tätigkeiten einzusetzen. Bei solchen Tätigkeiten werde das betroffene linke Kniegelenk nicht oder nur minimal belastet (S. 52).
4.4 In seiner das Gutachten vom 10. August 2011 ergänzenden Stellungnahme vom 24. Oktober 2011 (Urk. 6/74) führte Dr. Y.___ aus, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer langen Arbeitsabstinenz zu Beginn im Rahmen eines Arbeitspensums von 50 % an den offenen Arbeitsmarkt herangeführt werden solle. Nach einer entsprechenden Eingewöhungszeit von ungefähr vier Wochen Dauer könne sie eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % ausüben (S. 1). Auf Grund des Umstandes, dass sie seit dem Jahre 2006 nicht mehr an massgeblichen Wirbelsäulenbeschwerden leide, sei davon auszugehen, dass ihr nach einer ausreichenden Adaptation an das Erwerbsleben aus medizinisch-theoretischer Sicht die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei (S. 2).
4.5 RAD-Arzt med. pract. Bernd Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2011 (Urk. 6/78/4-5), es könne gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. Y.___ vom 10. August und vom 24. Oktober 2011 davon ausgegangen werden, das seit dem Unfallereignis im Jahre 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten bestanden habe, und dass der Beschwerdeführerin für die Zeit seit Verfassen des Gutachtens von Dr. Y.___ vom 10. August 2011 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis sehr leichter, überwiegend im Sitzen auszuführender Tätigkeiten mit nur kurzen Gehstrecken, bei uneingeschränktem Konzentrations- und Auffassungsvermögen und eingeschränkter Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit während einer Eingewöhnungszeit von einigen wenigen Wochen im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %, danach im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % und langfristig im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei (S. 2).
5.
5.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2014 (Urk. 2) stellt sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:
5.2 Med. pract. B.___, praktischer Arzt, stellte in seinem Bericht vom 23. April 2014 (Urk. 6/122) die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen (lit. A):
- Status nach mehrfragmentärer Impressionsfraktur des lateralen Tibiaplateaus links mit osteosynthetischer Versorgung und Beckenspannunterfütterung, bestehend seit Juli 2009, mit Osteosynthesematerialentfernung am 23. September 2009
- Status nach aufklappender Varisationsosteotomie am linken Tibiakopf und Neurolyse des Nervus peronaeus am 15. März 2010
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, bestehend seit Oktober 2008
- Panikstörung
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom, bestehend seit 1999
Er stellte einen stationären Gesundheitszustand fest (lit. C) und erwähnte, dass seit 1999 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (lit. B). Die Beschwerdeführerin leide unter einer unruhigen und gedrückten Stimmung. Das linke Knie weise ein Extensionsdefizit von 10 Grad auf, sei aktuell aber voll belastbar und bei wenig Belastung stabil, wobei auf Grund der posttraumatischen Gonarthrose in Zukunft wahrscheinlich die Einsetzung einer Totalprothese erforderlich sein werde (lit. D).
5.3 Med. pract. Z.___ erkannte in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2014 (Urk. 6/125/3), dass gestützt auf den Bericht von med. pract. B.___ vom 23. April 2014 davon auszugehen sei, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei daher von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen.
5.4 Med. pract. B.___ nahm in seiner Stellungnahme vom 2. November 2014 (Urk. 3) zur angefochtenen Verfügung Stellung und führte diesbezüglich aus, dass die Beschwerdegegnerin darin zu Unrecht von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % ausgegangen sei, und dass eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in diesem Umfang nicht medizinisch belegt und nicht realistisch sei sowie nicht den Tatsachen entspreche.
6.
6.1 Den erwähnten Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Erlass der ursprünglichen Verfügungen vom 18. Juli 2012 (Urk. 6/96-110, Urk. 6/85) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2006 eine schwere Tibiakopf-Impressionsfraktur im Bereich des linken Knies erlitt, welche initial mittels Osteoynthese behandelt wurde. Eine nach der Operation aufgetretene Unterreposition des lateralen Tibiaplateaus mit konsekutiver Valgusfehlstellung wurde am 15. März 2010 mittels einer lateral aufklappenden Varisationsosteotomie im Bereich des linken Tibiakopfes behandelt. Als Restfolge verblieb ein Extensionsdefizit im Bereich des linken Kniegelenks. Dr. Y.___ ging in seinem Gutachten vom 10. August 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung körperlich mittelschwerer bis schwerer Tätigkeiten, unter Einschluss der bisherigen Tätigkeit als Kioskverkäuferin, nicht mehr zuzumuten sei, dass ihr indes die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit gegenwärtig vorerst im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % und, nach einer entsprechenden Eingewöhnung, im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei (vorstehend E. 4.3). In seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2011 präzisierte Dr. Y.___, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Eingewöhnungszeit von vier Wochen vorerst die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % und anschliessend im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei. Medizinisch-theoretisch sei nach einer ausreichenden Adaptation an das Erwerbsleben zudem von der Zumutbarkeit einer Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % auszugehen (vorstehend E. 4.4).
Damit übereinstimmend ging med. pract. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Verfassens des Gutachtens durch Dr. Y.___ vom 10. August 2011 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis sehr leichter, überwiegend im Sitzen auszuführender Tätigkeiten während einer Eingewöhnungszeit von einigen wenigen Wochen im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %, danach im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % und langfristig im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei (vorstehend E. 4.5).
6.2 Das Gutachten von Dr. Y.___ vom 10. August 2011 erfüllt zusammen mit seiner dieses ergänzenden Stellungnahme vom 31. Oktober 2011 die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4). Denn einerseits verfügt der Gutachter, welcher Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ist, über eine für die Beurteilung des streitigen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte medizinische Weiterbildung. Andererseits hat er sich mit den medizinischen Vorakten sowie mit den Ergebnissen seiner eigenen Untersuchungen eingehend auseinandergesetzt und begründete seine Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdeführerin vorerst während vier Wochen die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % und anschliessend im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % sowie langfristig, nach genügender Eingewöhnung an das Erwerbsleben, im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei, in nachvollziehbarer Weise. Auf die nachvollziehbare und auch in inhaltlicher Hinsicht überzeugenden Beurteilungen durch Dr. Y.___ kann vorliegend daher abgestellt werden.
6.3 Des Gleichen vermag die Beurteilung durch med. pract. Z.___ vom 31. Oktober 2011, welcher mit derjenigen durch Dr. Y.___ weitgehend übereinstimmt, zu überzeugen. Denn darin legte med. pract. Z.___ in nachvollziehbarer Weise dar, dass gestützt auf die medizinische Aktenlage ab dem Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. Y.___ vom 10. August 2011 vorerst während einer Zeit von einigen wenigen Wochen eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten, körperlich leichten bis sehr leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten von 50 %, anschliessend eine solche von 80 % bestanden habe, und dass langfristig mit einer solchen von 100 % zu rechnen sei.
6.4 Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. Y.___ und med. pract. Z.___ hat vorliegend daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführerin spätestens ab 1. Oktober 2010 die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten war.
7.
7.1 Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2014 (Urk. 2) lässt sich entnehmen, dass med. pract. B.___ in seinem Bericht vom 23. April 2014 (vorstehend E. 5.2) einen stationären Gesundheitszustand feststellte und erwähnte, dass das linke Knie ein Extensionsdefizit von 10 Grad aufweise, bei wenig Belastung aber stabil und voll belastbar sei. Obwohl med. pract. B.___ in psychischer Hinsicht eine Panikstörung und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion feststellte, lässt sich seiner Beurteilung nicht entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der ursprünglichen Verfügungen vom 18. Juli 2012 massgeblich verändert habe. Denn einerseits ging med. pract. B.___ davon aus, das die Anpassungsstörung bereits seit Oktober 2008 bestehe. Andererseits beurteilte er den Gesundheitszustand als stationär. Auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht auf Grund der von med. pract. B.___ festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 100 % schliessen. Denn med. pract. B.___ vertrat die Ansicht, dass eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Umfang bereits seit 1999 bestanden habe. Die Beurteilung durch med. pract. B.___ erscheint diesbezüglich daher als eine unterschiedliche Beurteilung eines grundsätzlich gleichgebliebenen Sachverhalts. Damit übereinstimmend vertrat der RAD-Arzt Z.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2014 (vorstehend E. 5.3) die Ansicht, dass von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei.
7.2 Auf Grund der medizinischen Aktenlage steht daher fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum vom 18. Juli 2012 bis 22. Oktober 2014 nicht in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheblichen Weise verändert hat.
7.3 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2014 (Urk. 2) davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum nicht verändert hat, und dass weiterhin eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten, körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten von unverändert 80 % bestand (S. 2).
8.
8.1 Zu prüfen bleibt die Invaliditätsbemessung für die Zeit ab 1. Oktober 2010.
8.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
8.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).
8.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
8.5 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1, 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2, 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 3.2.1.2). Nach der Rechtsprechung können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
8.6 Da die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2000 aus invaliditätsfremden Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat (Urk. 6/50, Urk. 6/75), ist bei der Bemessung des Valideneinkommens auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen. Da die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolviert (Urk. 6/75) hat, ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf den Durchschnittslohn (Zentralwert) für Frauen im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Jahre 2010 gemäss der LSE 2010 (Tabelle TA1) abzustellen. Ausgehend vom Tabellenlohn von Fr. 4‘225.-- (monatlich) resultiert im Jahre 2010 bei einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahre 2010 (Die Volkswirtschaft 9-2014, Tabelle B9.2 S. 84) bei einem mutmasslichen Beschäftigungsgrad von 100 % ein Valideneinkommen von rund Fr. 52‘728.-- (Fr. 4‘225.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden).
9.
9.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
9.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
9.3 Der Beschwerdeführerin war die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, überwiegend sitzender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten (vorstehend E. 6.4). Es ist daher davon auszugehen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen im Vergleich zu voll Einsatzfähigen mit einer geringeren Entlöhnung rechnen müsste. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind nicht auszumachen. Insgesamt erscheint daher ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % als gerechtfertigt.
9.4 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Frauen (Tabelle TA1) der LSE 2010 von Fr. 4‘225.--, einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2014, Tabelle B9.2 S. 84), einer Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 80 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % resultiert im Jahre 2010 ein Invalideneinkommen von (gerundet) Fr. 37‘964.-- (Fr. 4‘225. x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden x 0.8 x 0.9).
10. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 52‘728.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 37‘964.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 14‘764.--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 28 %. Damit steht fest, dass ab 1. Oktober 2010 ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad nicht erreicht wurde.
11.
11.1 Die am 14. April 1956 (Urk. 6/4/2) geborene Beschwerdeführerin hatte zum massgeblichen Zeitpunkt bei dem Erlass der angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 22. Oktober 2014 ihr 55. Altersjahr bereits zurückgelegt und bezog seit dem 1. Juni 2010 und mithin seit rund vier Jahren eine Rente (vgl. BGE 141 V 5). Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2014 (Urk. 2 S. 3) davon aus, dass Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten attestiert habe, und dass sie bei Erlass der Verfügungen vom 18. Juli 2012 bei der Rentenbemessung fälschlicherweise von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen sei. Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, seien Eingliederungsmassnahmen indes nicht erforderlich und es sei der Beschwerdeführerin die Selbsteingliederung zuzumuten.
11.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kann unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden. Es können im Einzelfall jedoch Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist. Insbesondere wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, zieht der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit jedoch kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1). Diese Rechtsprechung findet Anwendung sowohl bei einer revisions- als auch bei der wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente, jedoch nur bei versicherten Personen, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3-3.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4). Nicht anwendbar ist diese Rechtsprechung, sofern die Rentenaufhebung auf der Rechtsgrundlage der 6. IV-Revision erfolgt ist (lit. a Abs. 1 und Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 zur Überprüfung von Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, erstes Massnahmenpaket, in Kraft getreten am 1. Januar 2012; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3.1).
11.3 Im Einzelfall als unzumutbar erachtet hat das Bundesgericht die Selbsteingliederung insbesondere bei über 20-jährigem Rentenbezug (Urteile des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4; 9C_675/2010 vom 30. November 2010 E. 5.3 und 5.4; 8C_338/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2) beziehungsweise langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (Urteile des Bundesgerichts 8C_338/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2; 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.5; 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014 E. 7.2; BGE 141 V 5 E. 4.2.2 S. 8).
11.4 Umgekehrt hingegen wurde die Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung namentlich dann angenommen, wenn die versicherte Person trotz Rentenbezuges regelmässig gearbeitet hatte und daher auch keine arbeitsmarktliche Desintegration bestand (Urteile des Bundesgerichts 9C_315/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.3 ff.; 8C_586/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 8.2; 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.4; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3.2).
Des Gleichen wurde ein Anspruch auf Abklärung und Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen verneint beziehungsweise die Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung bejaht bei einer nichtinvaliditätsbedingten arbeitsmarktlichen Desintegration. Ein solche liegt vor, wenn einer versicherten Person die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar war und die berufliche Selbstintegration seither allein aus invaliditätsfremden Gründen unterblieben ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.3 und 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3.2; vgl. Rz. 5020.3 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung).
11.5 Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin nach dem Umfall vom Juni 2006 körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten zwar nicht mehr ausüben. Gemäss der Beurteilung durch Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.3) war ihr indes die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit während der Zeit von Anfang November 2006 bis Mai 2009 im Umfang eines Arbeitspensums von 100 %, vom Mai 2009 bis 23. September 2009 und ab Ende Juni 2010 bis Ende September 2010 im Umfang eines solchen von 20 %, ab Ende September 2010 bis 9. August 2011 im Umfang eines solchen von 50 % und ab 10. August 2011 im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten. Lediglich in der Zeit vom Juni bis Anfang November 2006 und vom 23. September 2009 bis Ende Juni 2010 bestand auch für behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
11.6 Die Beschwerdeführerin hat keine Anstrengungen unternommen, wieder eine Teilzeitstelle aufzunehmen und hat die Beschwerdegegnerin bis zum 4. April 2012 auch nicht um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ersucht. Erst am 4. April 2012 hat sie die Beschwerdegegnerin schriftlich um Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung ersucht (Urk. 6/87). In der Folge hat sie die vorgeschlagenen Gesprächstermine mit der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin telefonisch abgesagt und sich anschliessend nicht mehr bei der Eingliederungsberatung gemeldet (Urk. 6/90/2). Mangels gezeigtem Eingliederungswillen kann der Beschwerdegegnerin daher nicht vorgeworfen werden, sie hätte es unterlassen, die Eingliederung der Beschwerdeführerin zu prüfen beziehungsweise Hilfestellungen dazu anzubieten. Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom Juni 2006 - abgesehen von der Zeit vom Juni bis Anfang November 2006 und vom 23. September 2009 bis Ende Juni 2010, als auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand - die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit grundsätzlich zuzumuten war, und dass eine Ausschöpfung dieser Resterwerbsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin und eine berufliche Integration aus invaliditätsfremden Gründen unterblieben sind. Demzufolge besteht vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf Abklärung beziehungsweise Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen.
Es steht der Beschwerdeführerin indes frei, sich bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen neu anzumelden.
12.
12.1 Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Tatsachenfeststellung im Sinne der Sachverhaltswürdigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vorstehend E. 1.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2014 vom 28. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
12.2 Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung hat die Rechtsprechung etwa angenommen, wenn bis zum damaligen Verfügungszeitpunkt keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit vorlag und der Invaliditätsgrad allein nach Massgabe der Arbeitsfähigkeit festgelegt wurde, bei der erstmaligen Anspruchsprüfung also die Invalidität der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt und damit von einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen wurde, und wenn gestützt auf eine rechtlich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere Rente zugesprochen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2011 vom 31. Januar 2012 E. 5.1; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 20. November 2008; Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 1.4 mit Hinweisen).
12.3 Bei Erlass der ursprünglichen Verfügungen vom 18. Juli 2012 stützte sich die Beschwerdegegnerin nicht auf die Beurteilungen durch Dr. Y.___ und durch med. pract. Z.___, wonach spätestens ab 1. Oktober 2010 in behinderungsangepassten, körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestand, sondern ging in Widerspruch zu diesen ärztlichen Beurteilungen ohne Begründung davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei. Da die Invaliditätsbemessung auf Grundlage einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 50 % in gänzlichem Widerspruch zur medizinischen Aktenlage stand, erscheint die den Verfügungen vom 18. Juli 2012 zugrunde liegende Invaliditätsbemessung für die Zeit ab 1. Oktober 2010 als gänzlich unvertretbar, weshalb von einer zweifellosen Unrichtigkeit auszugehen ist.
12.4 Angesichts der zur Diskussion stehenden Dauerleistungen ist das für eine Wiedererwägung notwendige Erfordernis der Erheblichkeit der von der IV-Stelle vorgenommenen Berichtigung der am 18. Juli 2012 erfolgten Leistungszusprache ohne weiteres gegeben (vorstehend E. 1.2).
12.5 Demzufolge waren bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2014 die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügungen vom 18. Juli 2012 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt.
13.
13.1 Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheids (sei es im Rahmen der substituierten Begründung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. IVV, sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin) gilt es, wenn spezifisch invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen (worunter alle Tatsachenänderungen verstanden werden, welche im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind), mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Der Aufhebung der Rente pro futuro gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV liegt die ratio legis zugrunde, dass die versicherte Person nicht wegen einer rückwirkenden Reduktion oder Einstellung einer Invalidenrente Geldleistungen zurückzahlen soll, welche sie aufgrund eines rechtskräftigen Rentenentscheids gutgläubig bezogen hat. Zudem will ihr die Bestimmung Zeit zur Anpassung an die neuen finanziellen Verhältnisse geben (Urteil 9C_365/2009 vom 6. Januar 2010 E. 6.2). Eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ist nur zulässig, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_920/2009 vom 22. Juli 2010 E. 2.5).
13.2 Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2014 die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden beziehungsweise auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin auf den 1. Dezember 2014 hin aufhob, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
14. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz