Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01184 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 29. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit eine Anlehre im Speiseservice und arbeitete zwischen 1973 und 2005 an diversen Stellen im Service und im Detailhandel (Urk. 7/2/1-2). Von März 2005 bis Oktober 2009 betrieb sie als Selbstständigerwerbende ein Bistro/Take away. Diesen Betrieb gab die Versicherte infolge eines am 6. Juli 2009 erlittenen Unfalles (Sturz beim Treppensteigen) auf. Am 23. August 2010 (Posteingang) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da ihr linkes Bein durch den Unfall derart beeinträchtigt sei, dass es nicht mehr gross belastet werden könne (Urk. 7/1, Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 31. August 2010 (Urk. 7/8/1-4; unter Beilage diverser weiterer Arztberichte; Urk. 7/8/5-27), und von Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 2. September 2010 (Urk. 7/10/1-5) ein. Die Versicherte reichte sodann die Ertragsrechnungen und Bilanzen ihres Betriebes der Jahre 2005 bis 2009 ein (Urk. 7/16/1-12, Urk. 7/17), und die
IV-Stelle zog die Akten der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG bei (Urk. 7/18/1-162). Am 8. Februar 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie übernehme die Kosten für Word- und Outlook-Kurse im Betrag von total Fr. 1‘880.-- als Frühinterventionsmassnahmen (Urk. 7/23). Ebenso übernahm die IV-Stelle die Kosten einer Potenzialabklärung, was sie der Versicherten am 11. Februar 2011 mitteilte (Urk. 7/26). Am 16. März 2011 erstattete die A.___ den Schlussbericht über diese Potenzialabklärung (Urk. 7/32, Urk. 7/34/1-7). In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten weitere Computer-Kurse (vgl. Mitteilung vom 17. Juni 2011, Urk. 7/40). Am 12. Oktober 2011 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, mit der Feststellung, dass die Integration von X.___ in den Arbeitsmarkt trotz entsprechender Bemühungen und Unterstützung seit dem 15. Februar 2011 nicht gelungen sei (Urk. 7/45). In der Folge holte die IV-Stelle die weiteren Arztberichte von Dr. Y.___ vom 25. Oktober 2011 (Urk. 7/48/6) sowie von Dr. Z.___ vom 23. Dezember 2011 (Urk. 7/49, unter Beilage weiterer Berichte, Urk. 7/50/1-5) ein. Ausserdem zog sie die zusätzlichen Akten der Helvetia bei (Urk. 7/52/1-55). Dr. Z.___ verwies am 25. April 2012 (Urk. 7/54) auf seinen bereits erstellten Bericht vom 23. Dezember 2011 (Urk. 7/55). Die Versicherte reichte am 4. Mai 2012 (Urk. 7/56) den Arztbericht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, Delegierte Psychotherapie FMPP, vom 2. März 2012 (Urk. 7/57) ein, worauf die IV-Stelle von diesem den Bericht vom 29. Juli 2012 (Urk. 7/58) einholte. Am 24. Juli 2013 zog die IV-Stelle die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/68/1-24). Die Versicherte arbeitete ab dem 29. Mai 2012 in einem Teilzeitpensum als Verkäuferin bei der C.___, von welcher die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht vom 22. November 2013 einholte (Urk. 7/72). Die IV-Stelle nahm im Weiteren Abklärungen über die selbständige Erwerbstätigkeit der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 25. Februar 2014, Urk. 7/74). Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2014 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie erleide keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 7/77). Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Thomas Laube am 28. Februar 2014 (Urk. 7/79), 4. März 2014 (Urk. 7/80) bzw. 2. April 2014 (Urk. 7/83) Einwand erheben. Die IV-Stelle hielt jedoch daran fest, dass die Versicherte keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse erleide, und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. September 2014 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Laube am 7. November 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2.Der Beschwerdeführerin sei ab August 2011 eine IV-Rente zu gewähren, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 %.
3.Es sei Frau D.___ als Zeugin einzuvernehmen und es sei eine Parteibefragung durchzuführen.
4. Es sei uns Gelegenheit zur Replik zu bieten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin liess mit Replik vom 5. Januar 2015 an ihren Anträgen festhalten (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. Januar 2015 (Urk. 14) auf Duplik, was der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2015 (Urk. 15) mitgeteilt wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
2.
2.1
2.1.1 Laut dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom 31. August 2010 (Urk. 7/8/1-3) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, exacerbiert im Juli 2009, sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas (BMI 37,8 kg/m2). Die Beschwerdeführerin sei vom 6. Oktober 2008 bis zum 31. Mai 2009 zu 50 % und vom 6. Juli 2009 bis zum 11. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Die weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei durch Dr. Z.___ erfolgt.
2.1.2 Am 25. Oktober 2011 (Urk. 7/48/6) führte Dr. Y.___ aus, er habe die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2010 zum letzten Mal in seiner Praxis gesehen und betreue sie seither nicht mehr.
2.2
2.2.1 Dr. Z.___ hielt im Arztbericht vom 9. Juni 2010 (Urk. 7/10/1-5) fest, es bestünden gemäss Beurteilung der E.___ bei der Beschwerdeführerin ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fazettenarthrosen L5/S1 beidseits und Status nach Fazetteninfiltration L5/S1 links am 27. Januar 2010, ein Status nach Partialruptur der Quadricepssehne links mit ossärem Ausriss am Patellaoberpol am 6. Juli 2009 (konservative Behandlung), eine Adipositas (BMI 37,8) sowie eine arterielle Hypertonie, 3-fach medikamentös behandelt. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. August 2010 zu 50 % arbeitsunfähig. Sie sei in der Gehfähigkeit eingeschränkt, weshalb insbesondere im Service keine volle Leistung zu erwarten sei. Die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit liege bei 50 %. Die Reduktion sei vor allem auf die Kniefunktion links zurückzuführen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin wegen des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms ebenfalls nicht mehr als ein Halbtagespensum leisten.
2.2.2 Am 1. November 2011 (Urk. 7/50/1) führte Dr. Z.___ aus, die Beschwerdeführerin sei für sämtliche Tätigkeiten, die sie aufgrund ihrer Ausbildung ausführen könne, zu 50 % eingeschränkt. Für eine reine, vorwiegend sitzende Tätigkeit wie zum Beispiel als Büroangestellte wäre mit den nötigen, vermehrten Pausen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit realistisch. Eine solche könne die Beschwerdeführerin aber aufgrund ihrer Ausbildung nicht wahrnehmen. Für sämtliche anderen mit Gehen und Heben verbundenen Tätigkeiten sei und bleibe die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig.
2.2.3 Am 9. April 2013 (Urk. 7/68/9 und Urk. 7/68/11) führte Dr. Z.___ zu Händen der SUVA aus, die Diagnose sei unverändert. Der bisherige Verlauf sei durchzogen, die Prognose gut. Es gebe keine Umstände, welche den Heilungsverlauf negativ beeinflussen würden. Die Beschwerdeführerin werde weiterhin mit Analgetika und Physiotherapie behandelt. Es habe eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei beim Gebrauch des linken Beines dauerhaft eingeschränkt.
2.2.4 Am 31. Mai 2013 (Urk. 7/68/4) gab Dr. Z.___ zu Händen der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin an, er möchte festhalten, dass die Beschwerdeführerin Knieprobleme habe und es wenig sinnvoll sei, sie in Schichten von 8 bis 9 Stunden arbeiten zu lassen. Die Beschwerdeführerin arbeite nur 50 % und ertrage Schichten von 4 bis 5 Stunden viel besser. Es werde darum gebeten, diesem Umstand bei der Einsatzplanung Rechnung zu tragen.
2.3 Laut dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 2. Februar 2011 (Urk. 7/52/11-20) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei Schmerzausweitung über die ganze Wirbelsäule, leichtgradigen degenerativen Veränderungen der gesamten Lendenwirbelsäule, Spondylarthrose beidseits bei L5/S1, Ileosakralgelenksarthrose beidseits, muskulären Haltungsinsuffizienzen und Adipositas sowie eine Partialruptur der Quadrizepssehne links mit ossärem Ausriss am Patellaoberpol nach Treppensturz am 6. Juli 2009. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ausserdem eine arterielle Hypertonie vorhanden. Die Folgen des Treppensturzes am linken Knie seien (fast vollständig) in den Hintergrund getreten. Im Vordergrund stünden Schmerzen ausgehend von der Lendenwirbelsäule mit Schmerz-ausstrahlung einerseits in den linken Oberschenkel, anderseits aufsteigend entlang der gesamten Wirbelsäule. Jedoch stehe die von der Beschwerdeführerin angegebene Schmerzintensität zurzeit in keinem Verhältnis zu den objektivierbaren Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie des Beckens. Die geltend gemachten Beschwerden könnten durch die objektivierbaren Befunde in keiner Art und Weise erklärt werden. Inwieweit die Psyche die Schmerzen beeinflusse, könne aus rheumatologischer Sicht nicht beurteilt werden, weshalb eine psychiatrische Begutachtung absolut notwendig sei. Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin leicht bis höchstens mittelgradig behindert. Für körperlich geeignete leichte bis mittelschwere Arbeiten mit der Möglichkeit häufiger Positionswechsel sei die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig. Für körperlich schwere Arbeiten wie der zuletzt ausgeübte Beruf als Köchin/Wirtin im eigenen Betrieb sei die Beschwerdeführerin höchstens zu 50 % arbeitsfähig.
2.4 Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 29. Juli 2012 (Urk. 7/58) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.10), ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fazettenarthrosen L5/S1, Knieschmerzen links bei peripatellärem Schmerzsyndrom nach Quadrizepssehnenruptur II links im Juli 2009, konservative Behandlung (E.___). Die Beschwerdeführerin habe von 1981 bis 2005 durchgehend bei der G.___ gearbeitet, zuletzt sei sie dort Rayonchefin gewesen. Ab 2005 bis zum Unfall am 6. Juli 2009 habe sie selbständig ein Bistro in der Zürcher Innenstadt geführt. Der Unfall habe sich nachts ereignet, die Beschwerdeführerin sei beim Gang auf die Toilette auf der Treppe ihrer Maisonette-Wohnung zu Fall gekommen. Die rezidivierende depressive Entwicklung habe im Herbst 2009 begonnen, als die Beschwerdeführerin habe erkennen müssen, dass die Unfallfolgen eine Weiterführung ihrer selbständigen Tätigkeit verunmöglichten. Wegen ihrer Schmerzen sei sie gezwungen gewesen, das Bistro im Oktober 2009 zu verkaufen. Dieser Verlust ihrer Lebensgrundlage sei für sie, welche sich mit der selbständigen Führung eines Restaurationsbetriebes einen Traum verwirklicht habe, ein kapitaler Schock gewesen. Im Mai 2010 sei die Beschwerdeführerin wegen des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms für drei Wochen stationär in der E.___ behandelt worden. Gemäss Austrittsbericht sei sie weitgehend beschwerdefrei und in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. In der Folge habe die Invalidenversicherung Eingliederungsmassnahmen durchgeführt. Einen Arbeitsversuch bei H.___ vermutlich im Herbst 2011 habe die Beschwerdeführerin nach einem Tag abbrechen müssen. Am 10. Juli 2012 sei die Beschwerdeführerin auf das rechte Knie gestürzt. Sie sei in die Leere getreten und habe einen kleinen Absatz verfehlt, bei Unsicherheit im linken Knie. Der Sturz habe eine Kontusion am Ellbogen rechts und der Hand Thenar und palmar links zur Folge gehabt. Anlässlich der Untersuchung am rechten Knie vom 11. Juli 2012 habe ein Punktat 30 ml gelben klaren Erguss ergeben. Die Bänder seien stabil gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem eine Knöchelschwellung rechts aufgewiesen. Wegen aggravierender Adipositas sei sie im Mai 2011 auf Zuweisung von Dr. Z.___ zu ihm - Dr. B.___ - in Behandlung gekommen. Sie habe berichtet, dass die Schmerzen bald nach dem Austritt bei der E.___ wieder zugenommen hätten. Es sei eine stark zunehmende, rezidivierende depressive Symptomatik festgestellt worden, weshalb im November 2011 mit einer antidepressiven Behandlung (medikamentös und Psychotherapie) begonnen worden sei. Im Juni 2012 habe die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch als Kioskmitarbeiterin zu einem Pensum von 50 % begonnen. Nach sechs Wochen bestehe die gesicherte Erkenntnis, dass sie in der Lage sei, diese Tätigkeit auszuüben, sie aber mit der 50%igen Arbeit an die Grenze ihrer derzeitigen Möglichkeiten komme. Die Prognose sei somatisch eher schlecht, aufgrund der kombinierten seelischen und somatischen Beeinträchtigungen sei eine dauernde Invalidität von 50 % zu erwarten. Die Beschwerdeführerin sei körperlich aufgrund ihrer chronischen Schmerzen im Rücken und in beiden Knien bei und nach langem Stehen eingeschränkt. Psychisch sei ihr aufgrund eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit und schneller Ermüdbarkeit sowie aufgrund ihrer Stimmungsschwankungen eine Tätigkeit im bisherigen Beruf nicht mehr möglich.
2.5
2.5.1 Dr. med. I.___, Facharzt Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte am 16. November 2011 (Urk. 7/76/3-4) aus, die Beschwerdeführerin sei durch die Unfallfolgen berufsrelevant beeinträchtigt. Die Einschränkungen würden eine verminderte Gehstrecke und mehr als leichte Lastenhandhabungen im Stehen oder Gehen betreffen. Diese Vorgaben seien mit der bisherigen Tätigkeit im Betreiben eines Take-Away nicht mehr vereinbar. Zudem müsse gegenwärtig noch ein erhöhter Erholungsbedarf von 50 % eines Arbeitstages angenommen werden. Versicherungsmedizinisch liege seit dem 6. Juli 2009 (Datum des Unfalls) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit vor. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab dem 14. Juni 2010 (Austritt aus der E.___) eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Es handle sich aber nicht um einen weitgehend stabilisierten Gesundheitszustand. Deshalb werde eine Neubeurteilung durch den RAD in 12 Monaten empfohlen, wenn bis dahin nicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht worden sein sollte.
2.5.2 Am 28. Januar 2012 (Urk. 7/76/5) hielt Dr. I.___ fest, gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. Z.___ (vgl. E. 2.2.2) sei die Beschwerdeführerin in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit vermehrter Pausen zu 80 % arbeitsfähig. Es lägen aber keine Angaben zu den Befunden vor, welche auf die attestierte Arbeitsfähigkeit schliessen liessen.
2.5.3 Am 1. Juni 2012 (Urk. 7/76/6) gelangte Dr. I.___ zum Ergebnis, da zwischenzeitlich ein Arztwechsel stattgefunden habe und zusätzlich eine schwere psychische Erkrankung geltend gemacht werde, sei die Einholung entsprechender Arztberichte erforderlich.
2.5.4 Am 15. September 2012 (Urk. 7/76/7) gab Dr. I.___ an, aufgrund des Berichtes von Dr. B.___ vom 29. Juli 2012 sei davon auszugehen, dass aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eine längere Präsenzzeit auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr ausgewiesen sei. Die in der Stellungnahme vom 16. November 2011 aufgeführten Daten blieben damit definitiv.
2.5.5 RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, bestätigte am 21. August 2013 (Urk. 7/76/7) die Einschätzung von Dr. I.___ vom 15. September 2012, wonach der Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit eine längere Präsenzzeit als 50 % bzw. 4-5 Stunden pro Tag nicht mehr zumutbar sei. Anlass für eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht.
2.6 Gemäss dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 25. Februar 2014 (Urk. 7/74) hat die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben nach dem Unfall im Juni 2009 ihr Bistro im Oktober 2009 aufgeben müssen. Anschliessend sei sie 3 Jahre arbeitslos gewesen, was ihr auch psychisch stark zugesetzt habe. Nach drei Jahren habe sie die Anstellung als Kioskmitarbeiterin bei der C.___ bekommen, wo sie im Stundenlohn zwischen 13 und 20 Stunden wöchentlich arbeite. Nach der Arbeit müsse sie sich zu Hause ausruhen, einerseits weil sie wegen des frühen Aufstehens um 3 Uhr müde sei, andererseits müsse sie ihr Bein und ihren Rücken durch Liegen entlasten. Seit sie arbeiten könne, gehe es ihr psychisch wieder viel besser. Sie habe etwas zu tun und werde gebraucht. Es vergehe jedoch trotz regelmässiger Einnahme von Schmerzmitteln kein Tag ohne Schmerzen. Dr. B.___ besuche sie einmal monatlich, bei sehr starken Schmerzen auch jede 2. Woche, Dr. Z.___ sehe sie jeden bis jeden 2. Monat. Ihr Bistro habe sich in einer umgebauten ehemaligen Garage befunden. Es sei ein offenes Lokal, in welchem es eine Bar mit 3 Sitzplätzen und 4 Tische mit je 4 Sitzplätzen sowie eine offene Küche gegeben habe. Man habe jeweils von Montag bis Freitag zwischen 7 Uhr und ca. 20 Uhr geöffnet gehabt. Das Bistro sei vom ehemaligen Inhaber abgekauft worden. Zumal die Geräte nicht mehr in Ordnung gewesen seien, habe man dafür viel zu viel bezahlt. Das Bistro habe einen schlechten Ruf gehabt, da der ehemalige Inhaber von den Gästen Geld geliehen und dieses nie zurückbezahlt habe. Mit der Zeit habe man sich aber einen guten Ruf erarbeiten können und dank einem Elektrobetrieb gegenüber habe man rasch Stammkunden bekommen. Den Traum eines eigenen Bistros habe sie schon lange gehabt. Gemeinsam mit ihrer ehemaligen Stellvertreterin bei der G.___ habe sie sich selbständig gemacht. Die Beschwerdeführerin habe sich als Startkapital ihr Pensionskassengeld auszahlen lassen. Sie sei für die Küche zuständig gewesen, und die Kollegin habe sich um den Service gekümmert. Pro Woche habe sie ca. 75 Stunden im Bistro verbracht. Kochen sei ihre Leidenschaft, sie habe täglich ein frisches Menu zubereitet und frische Sandwichs gemacht. Ausserdem habe sie Fleisch- und Käseplatten für Partys hergerichtet. Die Reinigungsarbeiten habe man sich geteilt, für die Zahlungen sei sie zuständig gewesen. Für zusätzliches Personal seien weder genügend Arbeit noch finanzielle Mittel vorhanden gewesen. Selber hätten sie sich keinen Monatslohn ausbezahlt, sondern nach Zahlung aller Rechnungen den Gewinn und das Trinkgeld geteilt. Sie hätten mit dem Bistro tatsächlich viel weniger verdient als bei der G.___. Dies sei ihr in dieser Zeit jedoch nicht wichtig gewesen, da mit dem Bistro ein Traum in Erfüllung gegangen sei, welchen sie nicht missen möchte. Den Betrieb hätten sie im Oktober 2009 verkauft. Sie habe wegen ihrer Erkrankung nicht mehr arbeiten können, und die Partnerin habe den Betrieb mangels entsprechender Kochkünste nicht ohne sie weiterführen können. Der Erlös sei geteilt worden. Ob sie den Betrieb bei guter Gesundheit noch führen würde, sei schwer zu sagen, da der Gewinn jährlich gestiegen sei, gehe sie aber davon aus, dass dies der Fall gewesen wäre. Die Abklärungsperson führte im Weiteren aus, aufgrund der Geschäftszahlen wäre eine Aufgabe des Betriebes aus wirtschaftlichen Gründen sicher sinnvoll gewesen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin während des Gesprächs mehrfach angegeben, dass sie das Bistro gemeinsam mit ihrer Partnerin nicht aus finanziellen Gründen übernommen habe. Es sei ihr Traum und ihr Hobby gewesen. Die finanzielle Einbusse habe sie deshalb hingenommen. Es sei im Gespräch nie die Rede davon gewesen, dass sie bei guter Gesundheit das Bistro aufgegeben und zu 100 % in einem Kiosk gearbeitet hätte.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2014 davon aus, dass es der Beschwerdeführerin aus somatischer und psychischer Sicht möglich gewesen sei, jederzeit einer angepassten Tätigkeit in einem 50%-Pensum nachzugehen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 16‘388.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 27‘206.-- resultiere keine Erwerbseinbusse resp. ein Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Beschwerde vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe für die Ermittlung des Valideneinkommens zu Unrecht auf das im Jahr 2009 erzielte Einkommen abgestellt und damit die Regel verletzt, wonach das Einkommen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns - vorliegend März 2011 - massgebend sei. Es sei unwahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall das Bistro weitergeführt hätte. Die Partnerin sei wegen des schlechten Verdienstes ausgestiegen und habe ein Nail-Studio eröffnet. Alleine hätte die Beschwerdeführerin das Bistro aber nicht weiterführen können, auch wenn sie gesund geblieben wäre. Ausserdem habe sich auch aufgrund der bevorstehenden Rauchergesetzgebung abgezeichnet, dass sich das Bistro nicht mehr halten lasse, da dessen Grösse kein Raucherabteil erlaubt hätte. Das von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Valideneinkommen von gut Fr. 16‘000.-- pro Jahr ergebe ausserdem einen Monatslohn von lediglich Fr. 1‘366.-- pro Monat. Davon könne die Beschwerdeführerin nicht leben. Ausserdem sei es wohl kaum ihr Traum gewesen, pro Woche ca. 75 Stunden zu arbeiten und damit ein wesentlich geringfügigeres Einkommen zu erzielen als zuvor bei der G.___. Die Stelle als Kioskverkäuferin habe sie deutlich vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung angetreten, womit diese Änderung in der Einkommensverhältnissen zu berücksichtigen sei (Urk. 1).
3.3 In der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2014 machte die Beschwerde-gegnerin geltend, nach erneuter Prüfung der Unterlagen könne sie an der medizinischen Annahme einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit nicht festhalten. Vielmehr sei aufgrund der vorhandenen medizinischen Einschätzungen, insbesondere des Gutachtens von Dr. F.___, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht voll arbeitsfähig sei. Psychiatrisch lägen zudem ausschliesslich Diagnosen vor, welche aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant seien. Die Beschwerdeführerin verfüge über genügend Ressourcen, um ihr Leiden zu überwinden und wieder vollumfänglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin sei somit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und habe damit keinen Rentenanspruch, selbst wenn von dem von ihr geltend gemachten Valideneinkommen ausgegangen würde (Urk. 6).
3.4 Replicando liess die Beschwerdeführerin ausführen, es sei stossend, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren erstmals vorbringe, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit, nachdem sie in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Stellungnahmen des RAD lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Ausserdem stütze sich die Beschwerdegegnerin auf ein Gutachten aus dem Jahre 2011, welches den Unfall aus dem Jahre 2012 (Sturz auf das Knie) nicht berücksichtige. Ebenso sei es nicht zulässig, ausschliesslich auf ein rheumatologisches Gutachten abzustellen, obwohl die Beschwerdeführerin auch unter orthopädischen und psychiatrischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes leide (Urk. 10).
4.
4.1 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft bei selbständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das gilt auch dann, wenn beim Invalideneinkommen dem Versicherten aufgrund der Schadenminderungspflicht zugemutet wird, in eine einträglichere unselbstständige Tätigkeit zu wechseln (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 mit diversen Hinweisen).
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
4.2 Die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen des Gesprächs mit der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2013 (Urk. 7/74) dahingehend geäussert, dass sie das Bistro ohne Eintritt des Gesundheitsschadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiter geführt hätte. Sie gab an, das Bistro sei ihr Traum und ihr Hobby gewesen, und sie habe aus diesem Grund finanzielle Einbussen hingenommen. Sie führte aus, dass sie und ihre Partnerin die sich bei der Übernahme des Bistros wegen des schlechten Rufes und der zu hohen Übernahmekosten verursachten Schwierigkeiten hätten überwinden können. Von sich abzeichnenden Problemen wegen der damals bevorstehenden Einführung des Rauchverbots in Gastwirtschaftsbetrieben erwähnte sie dagegen nichts. Ebenso ergibt sich aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 29. Juli 2012 (Urk. 7/58/6), dass die Beschwerdeführerin das Bistro aus gesundheitlichen Gründen und nicht aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben hat. Sie habe mit dem Bistro ihre Lebensgrundlage verloren, was für sie ein Schock gewesen sei. Die selbständige Führung eines Restaurationsbetriebes sei die Erfüllung eines Traumes gewesen. Die Beschwerdeführerin hat mithin in ihren früheren Aussagen - welchen wie erwähnt höheres Gewicht beizumessen ist - eindeutig angegeben, dass sie das Bistro ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weitergeführt hätte. Wenn sie nunmehr geltend macht, in der Realität habe die Führung des Bistros nicht ihrem Traum entsprochen, widerspricht sie damit diametral ihren bisherigen Aussagen, weshalb dies nicht als glaubhaft erscheint. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das Rauchverbot mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gezwungen worden wäre, das Bistro aufzugeben, existieren doch trotz Rauchverbot nach wie vor zahlreiche Betriebe mit gleichem oder ähnlichem Konzept. Insbesondere verfügte der Betrieb auch über Take away-Kunden und über einen Aussenbereich, in welchem weiterhin geraucht werden kann. Bezüglich der Partnerin hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2013 (Urk. 7/74/2) noch ausgeführt, die Partnerin habe das Bistro nicht weitergeführt, da sie nicht kochen könne, während sie jetzt geltend macht, die Partnerin habe ohnehin aus dem Projekt aussteigen wollen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, lässt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin beim Ausstieg der Partnerin den Betrieb hätte aufgeben müssen, aber nicht eindeutig beantworten. Jedenfalls erscheint es angesichts des hohen Stellenwertes, welchen sie dem Führen des Bistros beimass, als ebenso wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin eine neue Partnerin gesucht hätte, welche mit ihr das Bistro weitergeführt hätte. So oder so erscheint aufgrund ihrer „Aussagen der ersten Stunde“ insgesamt als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin als Betreiberin ihres Bistros selbständig erwerbstätig gewesen wäre. Von der beantragten Zeugen- und Parteibefragung (Urk. 1 S. 4 und 5) sind daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_283/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2.2).
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Buchhaltungsunterlagen (Urk. 7/16) und den Abklärungen bei der Beschwerdeführerin (Urk. 7/76) ein vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzieltes Erwerbseinkommen von Fr. 16‘388.40 berechnet. Sie ist zu diesem Ergebnis gelangt, indem sie das Durchschnittseinkommen der Jahre 2007 bis 2009 berechnet, diesen durch zwei geteilt (je 50 % für die Beschwerdeführerin und ihre Geschäftspartnerin) und für das Jahr 2010 dem Index angepasst hat (Urk. 7/74/7). Die Berechnung wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Sie fiel angesichts der im Individuellen Konto der Beschwerdeführerin in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Juli 2009) eingetragenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 7/66; vgl. zur Bedeutung der Einträge im Individuellen Konto bei der Berechnung des Valideneinkommens von Selbständigerwerbenden statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_683/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 4.3 mit Hinweisen) jedenfalls nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus.
4.4 Die Beschwerdeführerin hat am 29. Mai 2012 eine Tätigkeit als Verkäuferin bei der C.___ aufgenommen (Urk. 7/72). Mit dieser Tätigkeit erzielt sie einen Stundenlohn von Fr. 21.56 (inkl. Krankheitszulage und 13. Monatslohn, zuzügl. Ferienentschädigung). Bei einer Arbeitszeit von 43 Stunden pro Woche beträgt das Jahreseinkommen Fr. 48‘208.15 (Fr. 21.56 x 43 x 52) bzw. bei einem der Beschwerdeführerin unstrittig noch zumutbaren Pensum von 50 % Fr. 24‘105.05. Die Beschwerdeführerin erleidet damit keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch verneint hat.
4.5 Ob – wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort neu geltend machte (vgl. E. 3.4) – die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit tatsächlich zu 100 % arbeitsfähig wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Es ist jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführerin von Dr. F.___ im Bericht vom 2. Februar 2011 (Urk. 7/52/11-20) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bescheinigt wurde und auch Dr. Z.___ im Bericht vom 1. November 2011 (Urk. 7/50/1) festgehalten hat, für reine, vorwiegend sitzende Tätigkeiten sei mit den vermehrten Pausen eine Arbeitsfähigkeit von 80% realistisch. Es besteht mithin Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, welche insbesondere einen geringeren Anteil stehender Tätigkeiten enthält als jene als Verkäuferin in einem Kiosk, in einem grösseren Umfang arbeitsfähig ist als lediglich zu 50 %, wobei es hierzu aber an einer aktuellen und umfassenden ärztlichen Einschätzung fehlt. Aus psychischer Sicht werden der Beschwerdeführerin von Dr. B.___ zwar gewisse Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. E. 2.4). Es gilt jedoch zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist zwar aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin im November 2011 mit einer antidepressiven Behandlung (Psychopharmaka, Psychotherapie) begonnen hat (vgl. E. 2.4; vgl. auch Bericht von Dr. B.___ an die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft vom 2. März 2012, Urk. 7/57). Ob sie die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten der depressiven Symptomatik in der Folge bis zum Erlass der - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) - Verfügung vom 26. September 2014 (Urk. 2) voll ausgeschöpft hat, kann aufgrund der vorliegenden Akten aber nicht beurteilt werden.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger