Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01185




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 4. Juli 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Anwaltskanzlei Reto Zanotelli

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, leidet seit zirka 1995 an einer paranoiden Schizophrenie (Urk. 7/132 Ziff. 1.1) und meldete sich im Mai 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7/1).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 17. November 1997 eine ganze Rente ab April 1996 (Urk. 7/12) und sodann mit Verfügung vom 25. Juli 2000 eine halbe Rente ab September 2000 zu (Urk. 7/8/2-6). Im November 2004 brachte die Versicherte einen Sohn zur Welt (Urk. 7/71/3). Am 27. Januar 2006 teilte ihr die IV-Stelle mit, sie habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/70).

    Nach einer im Januar 2007 erfolgten Haushaltabklärung (Urk. 7/87) sprach die mittlerweile zuständige IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich der Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Rente ab August 2006 zu (Urk. 7/107). Am
20. Oktober 2010 teilte sie der Versicherten mit, bei unverändertem Invaliditätsgrad habe diese weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 7/123).

1.2    Nach Eingang des am 10. Dezember 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/129) veranlasste die IV-Stelle unter anderem eine Haushaltabklärung, über die am 3. April 2014 berichtet wurde (Urk. 7/142).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/145, Urk. 7/148) setzte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % auf eine Dreiviertelsrente ab Dezember 2014 herab (Urk. 7/153 = Urk. 2/1).


2.    Die Versicherte erhob am 7. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 2/1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Das Gericht holte eine ergänzende Auskunft ein, die am 18. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 13), und zu der die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2015 Stellung nahm (Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin selbst verzichtet auf Stellungnahme (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).

1.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.4    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

1.5    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61
E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

1.6    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

1.7    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2/2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei weiterhin als je zu 50 % erwerbstätig und im Haushalt tätig zu qualifizieren und die Einschränkung im Haushalt betrage 29.25 % (S. 1 unten). Die Einschränkung im Erwerbsbereich betrage 100 %, womit ein Teilinvaliditätsgrad von 50 % (100 % x 0.5) im Erwerbsbereich und von 14.63 % im Haushalt (29.25 % x 0.5) resultiere, was gerundet einen Invaliditätsgrad von 65 % ergebe (S. 2 oben).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Gesundheitsfall wäre sie wohl in einem Teilzeitpensum von bis zu zirka 70 % erwerbstätig, da sie auf das entsprechende Einkommen angewiesen sei und ihr Sohn mittlerweile in der Mittelstufe zur Schule gehe, womit der Betreuungsbedarf kleiner geworden sei (S. 4).

    Im Zeitpunkt der Haushaltabklärungen von 2005 und 2007 habe sie Alimente von monatlich Fr. 4‘125.-- erhalten, die Schulden hätten Fr. 20‘000.-- (zuzüglich Möbelkauf) betragen, die Wohnkosten Fr. 1‘500.-- beziehungsweise Fr. 1‘800.-- und die Krankenkassenkosten rund Fr. 900.-- (S. 5 oben). Aktuell seien die Wohn- und Krankenkassenkosten gestiegen, hingegen hätten sich die Alimente auf Fr. 3‘900.-- reduziert und die Schulden auf rund Fr. 60‘000.-- erhöht. Dazu kämen hohe Therapiekosten für den Sohn von bis zu Fr. 1‘000.-- monatlich (S. 5 Mitte).

    Im Haushaltbereich sei keine massgebliche Veränderung eingetreten. 2014 habe lediglich eine andere Aussendienstmitarbeiterin als 2005/2007 eine andere Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Ausmasses der tatsächlichen Einschränkung vorgenommen (S. 6 Mitte). Die Einschränkungen in den einzelnen Bereichen seien, aus näher dargelegten Gründen, gleich festzulegen wie 2007 (S. 7 f.), so dass diese gesamthaft weiterhin rund 42 % betrügen (S. 8 Mitte).

2.3    Strittig und zu prüfen sind mithin die Qualifikation und das Ausmass der Einschränkung im Haushalt.

    Revisionsrechtlicher Referenzpunkt (vorstehend E. 1.7) ist der Sachverhalt, welcher der Rentenzusprache 2007 zugrunde lag.


3.

3.1    Im Haushaltsabklärungsbericht vom 19. Juli 2005 (Urk. 7/60) wurde unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem im November 2004 geborenen Sohn alleine in einer 2½-Zimmerwohnung (S. 1 unten). Sie habe nach der Trennung von ihrem Mann und einem Klinikaufenthalt im Juni 2005 eine neue Wohnung einrichten müssen; zudem müsse sie Anwaltskosten von Fr. 20‘000.-- zurückbezahlen. Aus diesen Gründen müsste sie - im Gesundheitsfall - bereits jetzt einer Teilzeittätigkeit von zirka 50 % nachgehen (S. 3 Ziff. 2.5).

    Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin daraufhin ab 1. Juli 2005 als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig (S. 3 Ziff. 2.5).

3.2    Im Haushaltsabklärungsbericht vom 15. Januar 2007 (Urk. 7/87) wurde unter anderem mit Verweis auf den Bericht von 2005 ausgeführt, bezüglich Qualifikation seien die Verhältnisse bis heute unverändert. Aufgrund der Mutterpflichten und der Unterhaltszahlungen (des geschiedenen Mannes von Fr. 4‘125.-- pro Monat) sei die Qualifikation zurzeit bei 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt zu belassen (S. 2 Ziff. 2.5).

    Die Einschränkung im Haushalt wurde mit 42.3 % beziffert (S. 5 Mitte).

3.3    Im Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 7/142) über die am Vortag erfolgte Haushaltsabklärung wurde unter anderem ausgeführt, diese habe in Anwesenheit von Frau Z.___ vom A.___ stattgefunden (S. 1 Mitte).

    Zur finanziellen Situation wurde unter anderem festgehalten, die Beschwer-deführerin erhalte Alimente von Fr. 3‘000.-- für sich und Fr. 900.-- für den Sohn, mithin total Fr. 3‘900.-- (S. 2 unten), habe zusätzliche Auslagen von monatlich Fr. 1‘000.-- (Therapien für den Sohn) und Schulden (Anwaltskosten) von Fr. 50‘000.-- (S. 3 oben).

    Die Frage betreffend Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit sei ausführlich und mit Hinweis auf die Wichtigkeit dieser hypothetischen Frage besprochen worden. Die Beschwerdeführerin beschreibe, dass sie, solange ihr Sohn in der Unterstufe sei, auch bei guter Gesundheit wohl nicht mehr als 50 % ausserhäuslich tätig sein würde. Der Sohn nehme das Mittagessen zu Hause ein. Zusammen mit den Alimenten würde ein Einkommen von 50 % ausreichen, um für sich und ihren Sohn den Lebensunterhalt zu bestreiten (S. 3 Ziff. 2.5).

    Die Abklärungsperson legte die Beschwerdeführerin daraufhin die Qualifikation (weiterhin) auf 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt fest (S. 3 Ziff. 2.6).

    Die Einschränkung im Haushalt bezifferte sie mit 29.25 % (S. 7 Ziff. 6.8).

3.4    Am 9. Dezember 2014 ersuchte das Gericht die im Abklärungsbericht erwähnte Z.___, A.___, um Auskunft darüber, von welchem im Gesundheitsfall ausgeübten (hypothetischen) Erwerbs-Pensum anlässlich des Abklärungsgesprächs die Rede gewesen sei (Urk. 8 S. 2 f. E. 3.2).

    Am 18. Dezember 2014 beantwortete Z.___, dipl. Pflegefachfrau Psychiatrie, die Frage wie folgt (Urk. 13):

Auf die Frage, zu wie vielen Prozenten sie ausserhäuslich erwerbstätig sein würde, wäre sie nicht psychisch krank geworden, überlegte die Patientin lange, sagte dann sinngemäss, dass sie vermutlich zu 50 bis 70 % arbeiten würde und dass es für sie jedoch sehr schwer zu beurteilen sei, da sie schon seit vielen Jahren krank sei.


4.

4.1    Verschiedene Anhaltspunkte sprechen dafür, dass die von Z.___ gegebene Auskunft zuverlässig ist. So formulierte sie die nach ihrer Erinnerung im Gespräch gestellte Frage („zu wie vielen Prozenten sie ausserhäuslich erwerbstätig sein würde, wäre sie nicht psychisch krank geworden“) deutlich anders als das Gericht in seiner Anfrage, wo vom „im Gesundheitsfall ausgeübten (hypothetischen) Erwerbs-Pensum“ die Rede gewesen war. Dass der Wortlaut der Frage im Gespräch so war, wie von ihr berichtet, erscheint überwiegend wahrscheinlich, ist die entsprechende Formulierung doch deutlich alltagsnäher als die vom Gericht gewählte.

    Sodann berichtete sie, dass der Beschwerdeführerin die Frage als schwierig zu beantworten erschien, sie dies auch zum Ausdruck brachte und ihr die Antwort Mühe bereitete. Auch dieses Element spricht für die Realitätsnähe der Schilderung, trifft es doch tatsächlich zu, dass es nach einer langen Krankheitsdauer schwierig ist, sich in die (leider rein hypothetische) Variante eines Lebens ohne die Krankheit hineinzudenken.

    Schliesslich spricht auch die Angabe einer Bandbreite sowohl für die Plausibilität der von der Beschwerdeführerin geäusserten Unsicherheit als auch für die Authentizität der Berichterstattung.

4.2    Somit ist der Sachverhalt in diesem Punkt als dahingehend erstellt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin beim Abklärungsgespräch angegeben hat, wenn sie nicht krank (geworden) wäre, würde sie vermutlich zu 50 bis 70 % arbeiten.

    Ob gestützt auf diese Primäraussage das hypothetische Erwerbspensum mit
70 % beziffert werden kann, wie dies beschwerdeweise geltend gemacht wurde, hängt von der Würdigung aller relevanten Umstände ab (vorstehend E. 1.4).

    Dass die Beschwerdeführerin eine Bandbreite von 50-70 % angegeben hat, spricht jedenfalls nicht dagegen. Vielmehr ist dies als indirekter Einbezug der Arbeitsmarktperspektiven zu verstehen, dies in dem Sinne, dass damit ein Pensum von jedenfalls 50 % und bis - vorausgesetzt, entsprechende Stellen liessen sich finden - 70 % umschrieben ist.

4.3    Es kann sodann - gerade unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - nicht unbeachtet bleiben, wie die Beschwerdeführerin bis anhin von der Beschwerdegegnerin qualifiziert wurde. Da diesbezüglich im massgebenden Vergleichszeitpunkt (2007) auf die als unverändert eingestufte Einschätzung im Jahr 2005 zurückverwiesen wurde, ist vorerst diese heranzuziehen.

    Laut Abklärungsbericht wurde damals das Erwerbspensum ab 1. Juli 2005 mit 50 % beziffert (vorstehend E. 3.1). In diesem Zeitpunkt war der Sohn der Beschwerdeführerin 7 Monate alt. Im Zeitpunkt der zweiten Abklärung (Januar 2007) war er sodann gut 2 Jahre alt.

    Im aktuellen Abklärungszeitpunkt (April 2014) war der Sohn 9 Jahre und 4 Monate alt, und im Verfügungszeitpunkt (Oktober 2014) knapp 10 Jahre.

    Punkto Betreuungsbedarf besteht mit Sicherheit ein erheblicher Unterschied zwischen einem 1-2 jährigen und einem 9-10 jährigen Kind. Dieser Aspekt spricht mithin deutlich für eine zwischenzeitliche Erhöhung des Erwerbspensums, dies im konkreten Fall von 50 % auf 70 %.

4.4    Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind aktuell weitaus beengter als im Vergleichszeitpunkt. So erhält sie aktuell weniger Alimente von ihrem geschiedenen Mann als noch 2007. Zusätzlich fallen Kosten von Fr. 1‘000.-- pro Monat für Therapien des Sohnes an, was auch im Vergleich zu durchschnittlichen Verhältnissen eine ausserordentliche und betraglich bedeutende Zusatzbelastung bedeutet. Schliesslich sind die Schulden der Beschwerdeführerin von Fr. 20‘000.-- auf Fr. 50‘000.-- (laut Abklärungsbericht) oder Fr. 60‘000.-- (laut Beschwerde) angestiegen.

    Eine Ausweitung des Erwerbspensums von 50 % auf 70 % ist somit auch unter finanziellen Aspekten naheliegend und so nachvollziehbar, dass es als - im Gesundheitsfall - überwiegend wahrscheinlich gelten kann.

4.5    Zusammenfassend ist aus den dargelegten Gründen davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung das Erwerbspensum nicht mehr wie 2005 und 2007 mit 50 %, sondern mit 70 % zu veranschlagen ist, somit das Pensum im Haushalt nunmehr 30 % beträgt.

    Daraus folgt ein Teilinvaliditätsgrad von 70 % im Erwerbsbereich (100 % x 0.7) und von 8.78 % im Haushaltbereich (29.25 % x 0.3), was gesamthaft einen Invaliditätsgrad von rund 79 % ergibt (70 % + 8.78 % = 78.78 %).

    Damit besteht weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Mit dieser Feststellung ist, in Gutheissung der Beschwerde, die angefochtene Verfügung aufzuheben.

    Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Einschränkung im Haushalt, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen und hier eingesetzt, 29.25 % beträgt oder, wie von der Beschwerdeführerin vertreten, höher zu veranschlagen wäre.


5.

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim bis Ende 2014 massgebenden praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

    

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Oktober 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher