Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01187 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 16. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, war ab 1991 als Mitarbeiterin der Unterhaltsreinigung bei der Z.___ angestellt (Urk. 7/15 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Am 7. Oktober 2010 erlitt sie auf einer Sommerrodelbahn einen Auffahrunfall (Urk. 7/12/37). Seither hat sie ihre Arbeitstätigkeit nicht wieder aufgenommen (vgl. Urk. 7/40 S. 9 oben, Urk. 7/66/4 Mitte). Am 24. März 2011 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/12) sowie ein von der Pensionskasse veranlasstes psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/46) bei.
Am 21. Januar 2013 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass zur Klärung ihrer Leistungsansprüche eine bidisziplinäre Begutachtung (rheumatologisch/psychiatrisch) notwendig sei, und gab ihr den Namen der rheumatologischen Gutachterin bekannt (Urk. 7/51). Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2013 (Urk. 7/53) hielt die IV-Stelle an der Abklärung der Versicherten durch die in Aussicht genommene Rheumatologin fest. Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 14. Juni 2013 geschützt (Urk. 7/57; Verfahren Nr. IV.2013.00233). Mit Schreiben vom 21. November 2013 (Urk. 7/60) teilte die IV-Stelle der Versicherten sodann den Namen des psychiatrischen Gutachters mit. Die Gutachter erstatteten ihre Gutachten sowie ihre bidisziplinäre Zusammenfassung am 31. Januar beziehungsweise 15. März 2014 (Urk. 7/65-66, Urk. 7/68). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/71, Urk. 7/74) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/75 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 10. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Eventuell seien weitere Sachverhaltsabklärungen durch das Gericht durchzuführen, subeventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 24. Februar 2015 (Urk. 12) wurden das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt.
3. Der Unfallversicherer stellte seine für die somatischen Folgen des Unfallereignisses vom 7. Oktober 2010 erbrachten Leistungen per 30. September 2011 ein und verneinte einen Anspruch auf Leistungen für das psychische Leiden (vgl. Urk. 7/32), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 24. Februar 2014 (Verfahren Nr. UV.2012.00195) und vom Bundesgericht mit Urteil 8C_296/2014 vom 3. Juni 2014 bestätigt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) mit der Begründung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (S. 2 Mitte). Die im bidisziplinären Gutachten genannten Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Unterhaltsreinigung sei mit dem formulierten medizinischen Belastungsprofil vereinbar. Die aus der somatoformen Schmerzstörung resultierenden Einschränkungen seien überwindbar; es bestehe - reaktiv auf das Schmerzgeschehen - eine chronifizierte depressive Störung, die keinen komorbiden Charakter aufweise und die Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt (S. 1 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, die im Jahr 2010 begonnene und seither konsequent durchgeführte Psychotherapie habe zu keiner Besserung ihres Gesundheitszustands geführt und es sei in absehbarer Zeit auch nicht mit einem Erfolg zu rechnen. Damit liege ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis vor und könne ihr nicht zugemutet werden, trotz ihrer Krankheit arbeiten zu gehen (S. 4 unten). Sollte dem Hauptantrag nicht stattgegeben werden, sei eine Rückweisung angezeigt, da die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme, indem sie - in der aktenwidrigen Annahme, ihr sei die bisherige Tätigkeit vollumfänglich zumutbar - einen Einkommensvergleich unterlassen habe (S. 5).
3.
3.1 Die Ärzte des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, berichteten am 22. November 2010 (Urk. 7/10/18-20) und nannten als Diagnosen einen Status nach Auffahrunfall am 8. (richtig: 7.) Oktober 2010 mit Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad I und einen Verdacht auf eine chronische Schmerzentwicklung. Sie führten aus, Einschränkungen, welche aus dem Unfall und den bildgebenden Befunden abzuleiten wären, bestünden keine (S. 2 unten).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 17. Januar 2011 (Urk. 7/10/14-17), bei der Beschwerdeführerin finde man ein zervikales Schmerzsyndrom mit einer leichten Beeinträchtigung der Beweglichkeit, einer mässigen muskulären Verspannung und klinisch Hinweisen für eine intermittierende radikuläre Reizung der unteren zervikalen Wurzeln ohne sichere Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Darüber hinaus gebe die Beschwerdeführerin ein sensibles Hemisyndrom links an, das er jedoch zunächst im Rahmen einer Schmerzausweitung und somit als funktionell deute. Eine relevante Encephalopathie oder eine relevante Schädigung der HWS sei bereits ausgeschlossen worden. Die somatosensorisch evozierten Potentiale hätten keine Hinweise auf eine relevante Radialisschädigung ergeben (S. 4).
3.3 Die Ärzte des A.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, berichteten am 28. Januar 2011 (Urk. 7/10/21-24) und nannten folgende Diagnosen (S. 1 unten):
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)
- chronisches Schmerzsyndrom (Rücken, Kopf, Arm-/Beinbereich links, Schwindel, Tinnitus)
- differentialdiagnostisch (dd): organisch
- dd: somatoforme Komponente im Rahmen einer Somatisierungsstörung
- dd: im Rahmen des depressiven Syndroms
Die Ärzte empfahlen eine ambulante Psychotherapie mit verhaltenstherapeutischem Ansatz, kombiniert mit einer Psychopharmakotherapie mit Antidepressiva (S. 2 Mitte).
3.4 Vom 8. bis 23. März 2011 weilte die Beschwerdeführerin stationär im Stadtspital C.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, wo gemäss Bericht vom 16. Mai 2010 (richtig wohl: 2011; Urk. 7/19) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (Ziff. 1.1):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit hohem Stressniveau und Vermeidungsverhalten (ICD-10 F43.21)
- Zervikozephalsyndrom mit Halbseitensymptomatik links
- Status nach Auffahrunfall auf Sommerrodelbahn am 8. (richtig: 7.) Oktober 2010
- Hyposensibilität und Schwäche über der gesamten linken Körperhälfte
- Tinnitus links permanent, rechts intermittierend, Schwindel, Müdigkeit, Druckgefühl auf der Brust, Dyspnoe
- Röntgen der HWS und Brustwirbelsäule (BWS) vom März 2011: Unkovertebralarthrose C5/6, Osteochondrose C5-7
- Hospitalisation Unfallchirurgie A.___ im November 2010: HWS-Distorsion Grad I
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)
Die Ärzte führten aus, bei Eintritt sei die HWS bei ausgeprägter Abwehrspannung kaum untersuchbar gewesen. Es habe sich die geschilderte diffuse Halbseitensymptomatik links mit Hyposensibilität und generalisierter Kraftminderung gezeigt. Der Reflexstatus sei unauffällig gewesen. In der Bildgebung bestünden degenerative Veränderungen der HWS, welche die Beschwerden und subjektiven Einschränkungen nicht ausreichend erklären könnten. Die weitere Diagnostik mittels konventioneller Röntgenbilder und Sonographie der Schulter links sei ebenfalls unauffällig gewesen (Ziff. 1.4). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt (Ziff. 1.7).
3.5 Am 20. April 2011 (Urk. 7/14) berichtete Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 18. Februar 2011 in ihrer Behandlung (Ziff. 1.2). Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Schleudertrauma (ICD-10 F54)
- chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10 F54)
- Status nach einer mittelgradigen depressiven Episode mit ausgeprägten Ängsten und einer Schmerzproblematik (ICD-10 F 32.10), DD: Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2), DD: agitierte Depression
- zur Zeit leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00)
- zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 F54)
- funktionelle Dysästhesie der linken Körperhälfte
- Status nach Auffahrkollision am 8. (richtig: 7.) Oktober 2010 mit HWS-Distorsion Grad I
- chronisches vertebrales Schmerzsyndrom
Dr. D.___ führte aus, unter der eingeleiteten medikamentösen Therapie und mit unterstützenden Gesprächen in der Muttersprache sei es zu einer erfreulichen Besserung des psychischen Zustandes gekommen (Ziff. 1.5). Vom 18. Februar bis 15. April 2011 sei die Beschwerdeführerin als Putzfrau nicht arbeitsfähig gewesen (Ziff. 1.6). Ab sofort bestehe wieder eine etwa 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.9). Körperlich bestünden chronische Schmerzen, welche sich auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten (Ziff. 1.7).
3.6 Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, berichtete am 21. April 2011 (Urk. 7/10/1-3). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dysästhesie der linken Körperhälfte bei Status nach Auffahrkollision und mit Tinnitus, Schwindel, Zephalea, Müdigkeit und Dyspnoe, eine reaktive Depression, eine zystische Läsion des Schilddrüsenlappens rechts, einen Vitamin D-Mangel sowie eine Hepatopathie (Ziff. 1.1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arten von Tätigkeiten (Ziff. 1.6-7).
3.7 Am 5. Juli 2012 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein vertrauensärztliches Gutachten im Auftrag der Pensionskasse (Urk. 7/46/1-28).
Als psychiatrische Hauptdiagnosen nannte Dr. F.___ eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 45.4) verbunden mit einer chronifizierten, leichtgradigen Depression (ICD-10 F32.8) auf der Grundlage einer akzentuierten Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1), zu der ein Vermeidungsverhalten, Selbstlimitation und eine Schmerzverarbeitungsstörung gehörten (S. 27 lit. D, vgl. auch S. 21 Ziff. 3.2).
Der Gutachter führte aus, im Verhalten sei die Beschwerdeführerin ausufernd, schwer steuerbar und dabei laut und klagend gewesen (S. 16 oben). Aufgrund eines Vermeidungsverhaltens seien die Beschwerdeschilderungen durch Aggravation und Verdeutlichungstendenzen gekennzeichnet gewesen. Hinweise auf Simulation oder Dissimulation hätten jedoch nicht eruiert werden können. Ein Leidensdruck sei spürbar, das Veränderungspotential erscheine jedoch relativ gering, womit zusammenhänge, dass das Krankheitsmodell fast ausschliesslich somatisch orientiert sei (S. 17 oben). Aus psychiatrischer Sicht liege seit dem 8. Oktober 2010 maximal eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vor; das Leiden sei chronifiziert durch eine Selbstlimitation an sich noch disponibler Fähigkeiten und Fertigkeiten im sozialen wie im beruflichen Zusammenhang. Ebenfalls zu vermerken sei ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten mit erheblichen Partizipationsverlusten. Das Hauptproblem sei, dass es der Beschwerdeführerin mangle - und zwar überwiegend aus medizinalfremden Gründen und nicht wegen eines genuinen psychiatrischen Gesundheitsschadens - die durchaus vorhandene Arbeitsfähigkeit in effektive Arbeitsleistung umzusetzen. Mit einer entsprechenden Fachbehandlung sollte die 40%ige Arbeitsunfähigkeit praktisch auf 0 % gesenkt werden können, dies innerhalb weniger Monate (S. 24 unten).
In der Psychotherapie gehe es vor allem darum, störungsspezifisch zu arbeiten, aber sicher auch darum, den Ehemann und andere Familienmitglieder oder auch den Case Manager einzubeziehen. Es sei doch offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von ihr selbst zu erledigenden Aufgaben schon lange an andere übergeben habe und auf diese Weise das Ausmass ihrer Selbstlimitierung noch weiter treibe. Deshalb sei es empfehlenswert, in der Psychotherapie auf die Bearbeitung der dysfunktionalen Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin abzustellen. Das A und O der gesamten Behandlung sei freilich die alsbaldig anzustrebende berufliche Wiedereingliederung, vor allem unter tatkräftiger Mitarbeit des Case Managers und mit Unterstützung durch den Arbeitgeber. Eine Rentenleistung sollte keinesfalls geprüft werden, weil gar kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Auch würde eine solche Vorgehensweise ganz zweifellos das regressive Vermeidungsverhalten (im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns) noch weiter verstärken (S. 25 oben).
3.8 In seinem Bericht vom 16. November 2011 (Urk. 7/43) nannte Dr. E.___ die bereits im Bericht vom April 2011 (vorstehend E. 3.6) genannten Diagnosen (Ziff. 1.1) und attestierte der Beschwerdeführerin weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arten Tätigkeiten aufgrund einer verminderten Belastbarkeit der HWS und des Schultergürtels sowie aus psychischen Gründen (Ziff. 1.6-7).
3.9 Am 30. November 2012 (Urk. 7/44) berichtete Dr. D.___, seit ihrem letzten Bericht vom April 2011 (vorstehend E. 3.5) sei die Beschwerdeführerin in der somatischen Behandlung engmaschig betreut worden, sodass bei ihr nur noch monatliche Sitzungen stattgefunden hätten. Mittels antidepressiver medikamentöser Therapie und monatlicher unterstützender Gespräche in der Muttersprache habe kaum eine weitere Besserung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin erreicht werden können, da die Beschwerdeführerin stark auf die somatischen Beschwerden und das Unrecht, welches sie erlebe, fixiert sei (Ziff. 1.5).
3.10 In ihrem Bericht vom 20. Dezember 2013 (Urk. 7/62) nannte Dr. D.___ die bereits im Bericht vom April 2011 (vorstehend E. 3.5) genannten Diagnosen (S. 1 f.). Sie führte aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die körperliche Problematik eingeschränkt (S. 2 Mitte).
3.11 Am 31. Januar beziehungsweise 15. März 2014 erstattete Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/65). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (vgl. S. 3 unten und Urk. 7/66/6 ff.) sowie seine am 16. Januar 2014 durchgeführte Untersuchung (vgl. S. 2 Mitte).
Der Gutachter konnte keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nennen. Als psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine leichte bis mittelgradige chronifizierte depressive Episode, reaktiv zur somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F32.8), sowie eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1; S. 24 lit. E).
Prof. G.___ führte aus, bei der Begutachtung eine stark verdeutlichende bis aggravierende Versicherte gesehen zu haben, die im Vortrag ihrer Beschwerden demonstrativ gewesen sei. In logorrhöisch-agitierter depressiver Weise habe sie ihre subjektive Befindlichkeit vorgetragen, die zum psychopathologischen Befund diskrepant gewesen sei. Im Vordergrund gestanden hätten eine stark ausgeprägte Schmerzverarbeitungsstörung mit dysthymem Affekt in Bezug auf die Schmerzen, maladaptivem Copingstil und negativer Kontrollüberzeugung bezüglich einer beruflichen Wiedereingliederung und einer privaten Teilhabemöglichkeit (S. 21 oben). Für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sprächen die rasche Symptomausweitung der Schmerzen, das Fehlen somatisch begründbarer Störungen, das weitgehende Fehlen einer Wirksamkeit der Schmerzmedikation und die hohe Intensität der subjektiven Schmerzwahrnehmung bei fehlendem adäquatem Affekt (dysthyme Affektivität). Zudem sei die Intensität des subjektiven Schmerzempfindens abhängig von psychosozialen und emotionalen Faktoren, was die Diagnose stütze. Schliesslich spreche für das Vorliegen einer somatoformen Störung das Beharren der Beschwerdeführerin auf somatischen Untersuchungen und Therapiemassnahmen bis hin zum Wunsch nach operativem Vorgehen (S. 21 unten). Auch sei psychodynamisch ein familien-systematischer Zusammenhang mit der Verunfallung des Ehemannes zu postulieren. Die Beschwerdeführerin habe sich in die Kranken- und Opferrolle zurückgezogen und geniesse einen ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn (zum Beispiel sei die erwachsene Tochter wieder in den elterlichen Haushalt zurückgekehrt um die Beschwerdeführerin zu betreuen, geniesse die Beschwerdeführerin die gesteigerte Aufmerksamkeit ihrer früheren Arbeitskollegen und wechsle sie die Rolle der Ernährerin der Familie zur Pflegebedürftigen). Eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung könne dabei ausgelebt werden (S. 22 oben). Die erforderlichen Kriterien für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 seien bei der Beschwerdeführerin erfüllt (S. 22 Mitte).
Die Ätiologie der zu erhebenden affektiven depressiven Störung sei im Zusammenhang mit dem chronischen Schmerzsyndrom zu begreifen. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder depressive Symptome in Abhängigkeit von den Schmerzen beschrieben. Das Vorliegen einer primären Depression sei bei fehlender Heredität eher unwahrscheinlich. Zudem habe sich die Depression im Zusammenhang mit der Schmerzerkrankung entwickelt. Daher handle es sich bei der vorliegenden depressiven Störung um keine eigenständige Komorbidität, sondern um ein die Schmerzverarbeitungsstörung begleitendes reaktives Leiden (S. 21 Mitte).
Im Weiteren nahm Prof. G.___ Stellung zu den Foerster-Kriterien (S. 23) und gelangte zum Schluss, dass zu keinem Zeitpunkt eine psychiatrisch begründbare Einschränkung der beruflichen Fähigkeiten bei Vorliegen eines ausgeprägten syndromalen Leidens bestanden habe (S. 24 oben). Es lägen keine psychiatrischen Erkrankungen vor, die geeignet seien, das positive Leistungsbild der Beschwerdeführerin im IV-relevanten Sinne mittel- und langfristig zu mindern und eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % zu begründen. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden soziokulturellen Probleme mit Sprachschwierigkeiten und Problemen im Rollenverständnis habe er bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ausgeschlossen (S. 24 f. lit. F).
3.12 Am 15. März 2014 erstattete Dr. med. H.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/66/2-79). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 5 ff.) und ihre am 26. Februar 2014 durchgeführte Untersuchung (vgl. S. 2 oben). Dr. H.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 70 Ziff. 9.1):
- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der HWS bei
- leichten degenerativen Veränderungen mit breitbasiger Bandscheibenvorwölbung C5/6 und mässigen foraminalen Stenosen C5/6 rechts mehr als links mit
- zumindest Reizung der austretenden Nervenwurzeln C6 beidseits mit leichter Regredienz der Bandscheibenvorwölbung C5/6 und stationären mässigen foraminalen Stenosen (MRI vom Februar 2014 gegenüber MRI vom Februar 2011 und MRI vom November 2010)
- unauffälligen neurologischen Abklärungen (November 2010 und Dezember 2010)
- ohne radikuläre Zeichen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ ausgedehnte chronische Schmerzen, eine Adipositas Grad I, einen Vitamin D-Mangel mit Besserung, eine Hypercholesterinämie, eine erhöhte Gamma-Glutamyl-Transferase (GGT) mit Besserung sowie einen Status nach Unfall beim Sommerrodeln am 7. Oktober 2010 mit okzipitalem Kopfanprall, ohne traumatische Organläsionen und ohne Prellmarken, mit Verdacht auf HWS-Distorsion Grad I (S. 70 Ziff. 9.2).
Die Gutachterin führte aus, die Untersuchung sei durch Gegenspannung erschwert gewesen. Es seien Diskrepanzen aufgefallen. Der intermittierend hinkende Gang habe sich unter Ablenkung normalisiert. Die Beweglichkeit der LWS und BWS habe wegen Gegenspannung nicht geprüft werden können. Die Beweglichkeit der HWS habe sich unter Ablenkung normalisiert. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden gewesen. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit der Schultergelenke hätten sich deutliche Einschränkungen beidseits gezeigt. Unter Ablenkung habe sich die Beweglichkeit normalisiert. Aus den Ergebnissen der Bioimpedanz-Analyse könne eine lang andauernde körperliche Schonung, wie von der Beschwerdeführerin berichtet, nicht abgeleitet werden (S. 71 Mitte).
Der bildgebende Befund im Bereich der HWS sei keinesfalls gravierend. Da die mässigen foraminalen Stenosen C5/6 mit Reizung der Nervenwurzeln C6 rechts mehr als links seien, die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden dagegen eher links mehr als rechts angebe, sei fraglich, ob die bildgebenden Befunde überhaupt einen Zusammenhang mit ihren Beschwerden hätten (S. 71 unten). Bei der Prüfung des Lasègues sei eine Verdeutlichungstendenz und bei der Prüfung der Handkraft eine Selbstlimitierung feststellbar gewesen (S. 72 Mitte). Im Blut seien das muskelentspannende Lyrica und das Antidepressivum Efexor im therapeutischen Bereich nachweisbar gewesen. Ebenfalls nachweisbar gewesen sei das Antidepressivum Saroten und das Schmerzmittel Novalgin, allerdings beide weit unterhalb des therapeutischen Bereichs. Vom Schmerzmittel Tramadol habe im Blut und Urin jede Spur gefehlt. Entgegen ihren Angaben habe die Beschwerdeführerin dieses Medikament am Untersuchungstag mit Sicherheit vergessen (S. 72 unten).
Durch die eingeschränkte Funktion der HWS sei die Beschwerdeführerin limitiert. Zu vermeiden seien Überkopfarbeiten sowie Vibrationen und das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung. Ebenso auszuschliessen seien unerwartete asymmetrische Lasteinwirkungen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 12.5 kg heben oder tragen (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne die Beschwerdeführerin zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Unterhaltsreinigung könne sie ausüben, sofern sie dabei nicht mit Lasten über 12.5 hantieren müsse (S. 73 unten).
3.13 In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 15. März 2014 (Urk. 7/68) führten Dr. H.___ und Prof. G.___ aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Aus rheumatologischer und bidisziplinärer Sicht könne die Beschwerdeführerin eine angepasste HWS-schonende Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Dabei könne sie mit Lasten bis 12.5 kg hantieren. In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden.
4.
4.1 Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte rheumatologisch-psychiatrische Gutachten (vorstehend E. 3.11-13) erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.3). Die Gutachter gaben ihre Beurteilungen nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und in Kenntnis der Vorakten ab. Sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten sowohl die gestellten Diagnosen als auch die bezüglich der Arbeitsfähigkeit gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbar begründeter Weise. Die Beweiswertigkeit des Gutachtens wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
Damit ist gestützt auf das Gutachten von Prof. G.___ und Dr. H.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer leichten bis mittelgradigen chronifizierten, reaktiv zur somatoformen Schmerzstörung bestehenden depressiven Episode sowie einer histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung leidet, was sich auch mit der diagnostischen Einschätzung von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.7) deckt. In somatischer Hinsicht ist sodann im Wesentlichen vom Bestehen degenerativer Veränderungen der HWS auszugehen, was ebenfalls im Einklang steht mit den Beurteilungen der mit der Beschwerdeführerin befassten Somatikern, insbesondere der Rheumatologen des Stadtspitals C.___ (vorstehend E. 3.4).
4.2 Die von den Gutachtern hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht gezogenen Schlussfolgerungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Angesichts der Tatsache, dass gemäss Dr. H.___ bildgebend nur leichte degenerative Veränderungen an der HWS mit einer Reizung der austretenden Nervenwurzeln C6 zu erheben waren, sich klinisch jedoch keine radikulären Zeichen zeigten und auch die früheren neurologischen Abklärungen (vgl. vorstehend 3.2) unauffällig waren, erweist sich die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung von Dr. H.___ als nachvollziehbar und schlüssig. Aus somatischer Sicht ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung des von Dr. H.___ formulierten Belastungsprofils, mit welchem die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin der Unterhaltsreinigung nach Lage der Akten vereinbar war (vgl. Urk. 7/15 Ziff. 5 und Urk. 7/40 S. 4 Ziff. 2) - keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit erfährt (vgl. vorstehend E. 3.12)
4.3 Während der psychiatrische Gutachter Prof. G.___ und die Beschwerdegegnerin davon ausgingen, dass sich die aus psychiatrischer Sicht zu stellenden Diagnosen nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten, machte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die mit BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung geltend, dass ihr eine willentliche Überwindung ihres Schmerzleidens nicht zumutbar und sie daher nicht arbeitsfähig sei (vgl. vorstehend E. 2.3).
4.4 Mit BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, wonach eine somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im massgebenden Leitentscheid BGE 141 V 281 wie folgt (E. 4.1.3):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3)
Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotenen - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.
4.5 Im genannten Urteil (vorstehend E. 4.4) wurde weiter festgehalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (E. 8).
4.6 Aufgrund der dargelegten neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind auf das im Wesentlichen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnende Störungsbild der Beschwerdeführerin nicht mehr die Massstäbe der bisherigen Überwindbarkeits-Rechtsprechung anwendbar. Insofern bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ihr eine willentliche Leidensüberwindung nicht zumutbar sei. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des vorliegenden Einzelfalls zu prüfen, ob das psychiatrische (Teil-)Gutachten von Prof. G.___ - gegebenenfalls im Kontext mit den übrigen medizinischen Akten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren erlaubt (vgl. vorstehend E. 4.5).
4.7 Vorab ist festzuhalten, dass sich mit Blick darauf, dass Prof. G.___ in der klinischen Untersuchung ein stark verdeutlichendes bis aggravierendes Verhalten der Beschwerdeführerin feststellte (vorstehend E. 3.11) und auch Dr. F.___ die Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin als durch Aggravation und Verdeutlichungstendenzen gekennzeichnet bezeichnete (vorstehend E. 3.7), das Vorliegen einer rentenausschliessenden Aggravation diskutieren liesse (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015). Nachdem die Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz heikel ist, eine Aggravation nicht leichthin angenommen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.1 und E. 4.4) und sich Dr. F.___ sowie insbesondere Prof. G.___ nicht ohne Weiteres dahingehend äusserten, dass die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen würden und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.4), ist das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) zu verneinen.
4.8 Vorliegend ist eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 4.4) gestützt auf das Gutachten von Prof. G.___ und Dr. H.___ sowie die übrigen medizinischen Akten möglich und eine weitere medizinische Abklärung dementsprechend nicht angezeigt.
Zur Kategorie des funktionellen Schweregrads kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zwar über ausgeprägte Schmerzen am gesamten Körper klagte, deren Intensität auf einer zehnstufigen visuellen Analogskala (VAS) durchschnittlich und auch im Untersuchungszeitpunkt „mehr als 10“ betrage (Urk. 7/65 S. 11 unten). Gemäss Prof. G.___ waren die Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin indes durch ein stark verdeutlichendes bis aggravierendes Verhalten gekennzeichnet und die subjektive Befindlichkeit zum psychopathologischen Befund diskrepant. In der Untersuchungssituation konnte die Beschwerdeführerin denn auch während etwa einer Stunde ohne wesentliche Positionswechsel und insbesondere ohne Schmerzäusserungen ruhig auf einem Stuhl sitzen (Urk. 7/65 S. 16 oben), was sich mit einem angeblichen VAS-Wert von 10 (vernichtender Schmerz) nicht vereinbaren lässt. Die von der Beschwerdeführerin des Weiteren beklagten Konzentrationsstörungen waren in der Untersuchungssitutation sodann nicht feststellbar. Gemäss Prof. G.___ konnte die Beschwerdeführerin die Aufmerksamkeit und Konzentration gut halten und dem über zweistündigen Untersuchungsverlauf inhaltlich jederzeit folgen. Sie hat am Gespräch teilgenommen und gar in agitierter Weise versucht, die Führung zu übernehmen (Urk. 7/65 S. 16 Mitte). Auch der Rapport konnte während der Exploration durchgängig hergestellt werden (Urk. 7/65 S. 15 unten). Im Weiteren beschrieb Prof. G.___ ein stark katastrophisierendes Schmerzerleben und einen maladaptiven Copingstil mit negativer Kontrollüberzeugung bezüglich einer beruflichen Wiedereingliederung und einer privaten Teilhabemöglichkeit. Den Antrieb beschrieb er zwar einerseits als vermindert (Bewegungen), andererseits aber auch als gesteigert (Beschäftigung mit negativen Gedanken um die subjektive Schmerzwahrnehmung; Urk. 7/65 S. 17 oben). Vor diesem Hintergrund ist die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde insgesamt nicht als besonders schwer einzustufen.
Obwohl bereits die Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___ eine Psychotherapie mit verhaltenstherapeutischem Ansatz empfohlen hatten (vorstehend E. 3.3) und auch Dr. F.___ die Wichtigkeit einer Psychotherapie insbesondere auch im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit betonte (vorstehend E. 3.7), begibt sich die Beschwerdeführerin nur etwa einmal im Monat in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (Urk. 7/65 S. 14 Ziff. 2.5) und nimmt damit eine indizierte Therapieform offensichtlich nicht in ausreichendem Umfang wahr. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin trotz engmaschiger Begleitung durch einen Case-Manager und obwohl die Arbeitgeberin über lange Zeit Hand dazu bot, zu keinem Zeitpunkt einen auch nur niederschwelligen Arbeitsversuch unternommen (vgl. Urk. 7/40 und Urk. 7/45, Urk. 7/65 S. 9 Mitte), obwohl Dr. F.___ die berufliche Wiedereingliederung als zentrales Behandlungsziel nannte und diesbezügliche Massnahmen als zumutbar bezeichnete (Urk. 7/46 S. 25 unten) und auch die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ der Beschwerdeführerin ab April 2011 zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit attestiert hatte (vorstehend E. 3.5). Im Übrigen wies Prof. G.___ darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin bei ausgeprägter Selbstlimitation an der nötigen Motivation zum beruflichen Wiedereinstieg mangle (Urk. 7/65 S. 23 unten). Diese Umstände sind als Indiz für eine nicht invalidisierende Beeinträchtigung zu werten.
Eine massgebliche Komorbidität ist nicht ausgewiesen. Körperlich bestehen einzig leichte degenerative Veränderungen im Bereich der HWS, wobei Dr. H.___ es als fraglich erachtete, ob die bildgebenden Befunde überhaupt einen Zusammenhang mit den angegebenen Beschwerden haben (vgl. vorstehend E. 3.12). Was die von Prof. G.___ diagnostizierte leichte bis mittelgradige chronifizierte depressive Episode anbelangt, welcher er eine eigenständige Komorbidität absprach mit der Begründung, dass es sich dabei um ein die Schmerzverarbeitungsstörung begleitendes reaktives Leiden handle (vgl. vorstehend E. 3.11), ist festzuhalten, dass nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Depression nicht mehr allein wegen ihrer (allfälligen) medizinischen Konnexität zum Schmerzleiden jegliche Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor verliert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Nachdem aber die von Prof. G.___ beschriebenen depressiven Symptome mit einer leichten Verschiebung des Affektes zum depressiven Pol, einer reduzierten Schwingungsfähigkeit und einer Minderung der Fähigkeit, Freude zu empfinden (Urk. 7/65 S. 21 Mitte), nicht sehr eindrücklich ausfielen und Prof. G.___ die Depressivität dementsprechend als lediglich leicht bis mittelgradig ausgeprägt bezeichnete, fällt diese bei der Beurteilung des funktionellen Schweregrads der Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin nicht massgeblich ins Gewicht. Die von Prof. G.___ des Weiteren diagnostizierte histrionische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) ist nicht als Komorbidität zu werten, da Z-Diagnosen rechtsprechungsgemäss (Urteil des Bundesgerichts 9C_780/2014 vom 2. Juni 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen) nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3).
Sodann ist weder dem Gutachten von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.7) noch dem Gutachten von Prof. G.___ (vorstehend E. 3.11) zu entnehmen, dass die diagnostizierte histrionische Persönlichkeitsakzentuierung die Beschwerdeführerin massgeblich an der Mobilisierung an sich vorhandener persönlicher Ressourcen hindert. Dr. F.___ hielt vielmehr fest, dass die Beschwerdeführerin die durchaus vorhandene Arbeitsfähigkeit aus überwiegend medizinalfremden Gründen nicht in effektive Arbeitsleistung umsetze und auch Prof. G.___ verneinte das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung, welche geeignet sei, das positive Leistungsbild der Beschwerdeführerin im IV-relevanten Sinn zu mindern.
Im Übrigen ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin sozial gut eingebettet ist und ihr Lebenskontext - namentlich die Unterstützung, die ihr durch die Familienangehörigen zuteil wird (vgl. Urk. 7/65 S. 14 oben) - durchaus auf das Vorhandensein von (mobilisierbaren) Ressourcen im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit schliessen lässt. Soweit die belastende Lebenslage mit Invalidität des Ehemannes und angespannter finanzieller Lage sowie soziokulturelle Probleme mit Sprachschwierigkeiten und Problemen im Rollenverständnis der Beschwerdeführerin Ressourcen rauben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3).
4.9 Betreffend die Kategorie Konsistenz ist dem Gutachten von Dr. F.___ zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar einerseits aus dem beruflichen Leben zurückgezogen, sich andererseits aber in den familiären Mittelpunkt gerückt hat, sodass sie in veränderter Form weitehrhin am sozialen Leben teilhabe und insofern kein vollumfänglicher sozialer Rückzug besteht (Urk. 7/65 S. 23 Mitte). Die Beschwerdeführerin pflegt eigenen Angaben zufolge soziale Kontakte zu allen Mitgliedern der Herkunftsfamilien und unterhält Kontakte zu Kolleginnen, welche sie besuchen (Urk. 7/65 S. 8 unten, S. 13 unten). Weiter gab sie an, am Vormittag meist in die Physiotherapie zu gehen (Urk. 7/65 S. 13 Mitte). Sodann unternimmt sie am Nachmittag jeweils kleinere Spaziergänge (Urk. 7/65 S. 13 unten) und scheint auch Bus zu fahren (Urk. 7/65 S. 12 oben). Weiter berichtete die Beschwerdeführerin, dass Kochen zu ihren Hobbies gehöre und sie Kochsendungen schaue (Urk. 7/65 S. 8 unten). Diese Umstände sprechen für das Vorhandensein persönlicher und sozialer Ressourcen.
Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin trotz gegenteiliger ärztlicher Empfehlungen keine ausreichende Psychotherapie wahrnimmt und die von Dr. H.___ durchgeführten Blut- und Urinuntersuchungen ergaben, dass sie das Schmerzmittel Novalgin in einer Dosis weit unterhalb des therapeutischen Bereichs und das Schmerzmittel Tramadol jedenfalls am Tag der Untersuchung gar nicht eingenommen hatte, erscheint schliesslich ein erheblicher Leidensdruck zumindest fraglich und muss das Verhalten der Beschwerdeführerin angesichts der von ihr geschilderten massivsten Schmerzen als inkonsistent bezeichnet werden.
4.10 Bei dieser Sachlage ist eine aus der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung resultierende invalidenversicherungsrechtlich massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Nachdem die Beschwerdeführerin auch aus somatischer Sicht weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine relevante Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfährt (vorstehend E. 4.2), hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint.
Mit Blick auf die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gehalten, einen Einkommensvergleich durchzuführen und ist in ihrem Vorgehen keine Gehörsverletzung zu erblicken. Von der beantragten Rückweisung ist daher abzusehen.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf