Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01189




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteilvom 28. Juni 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1961 geborene X.___ meldete sich am 31. März 2009 erstmals bei der Invalidenversicherung unter Angabe von chronischen Schmerzen der Halswirbelsäule, Kopfschmerzen, chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine und Depression zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Versicherte durch das Y.___ bidisziplinär begutachten (Y.___-Gutachten vom 20Januar 2010, Urk. 7/29). Nach durchgeführtem Vorbeischeidverfahren (Urk. 7/37) verneinte sie mit Verfügung vom 4. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 5 % einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/38). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.2    Am 2. Februar 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Beschwerden der Halswirbelsäule und eine Meniskus-Zyste wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/43). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 7/46) reichte sie einen Arztbericht ein (Urk. 7/46). Die IV-Stelle holte weitere ärztliche Berichte sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 7/54 Urk. 7/56, Urk. 7/59 und Urk. 7/61). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/58) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2012 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/62). Auch diese Verfügung blieb unangefochten.

1.3    Am 14. Juli 2014 meldete sich die Versicherte unter Beilage eines Arztberichtes erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/66 und Urk. 7/67). Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme des RAD ein (Urk. 7/69) und trat nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Juli 2014, Urk. 7/70; Einwand vom 21. August 2014, Urk. 7/71) mit der Begründung, dass eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei, mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/77 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. November 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 4. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.2    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

1.3    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Es seien Schulterschmerzen links bei Tendinopathie und diskreter Bursitis hinzugekommen. Weiter bestünden neu Knieschmerzen bei Meniskusdegeneration. Funktionelle Defizite würden nicht erwähnt. Schulterbelastende Tätigkeiten seien aufgrund der Nackenproblematik und ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten aufgrund der Beschwerden der Lendenwirbelsäule als nicht angepasst eingeschätzt worden. Aufgrund der Schulter- und Knieschmerzen sei keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, mit der dargestellten ärztlicherseits umschriebenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei die Möglichkeit einer erhöhten Arbeitsunfähigkeit und damit einer Einschränkung sowohl im Haushalt wie auch im Erwerbsbereich in nunmehr erhöhtem invalidisierendem Ausmass gegeben. Dies gelte umso mehr, als gerade die Kniebeschwerden mittels MRI auch bildgebend nachgewiesen worden seien. Damit seien die Veränderungen in rentenrelevantem Ausmass nach Massgabe von Art. 87 Abs. 2 IVV genügend glaubhaft gemacht (Urk. 1 S. 5).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist.


3.    

3.1    Die mit der Neuanmeldung eingereichte ärztliche Beurteilung ist mit den gesundheitlichen Verhältnissen zu vergleichen, wie sie bei der letzten materiellen Prüfung (Entscheid vom 4. Januar 2011, Urk. 7/38) festgestellt worden sind.

3.1.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem leistungsabweisenden Entscheid vom 4. Januar 2011 (Urk. 7/38) im Wesentlichen auf das Y.___-Gutachten vom 20. Januar 2010 (Urk. 7/29). Darin wurden die folgenden rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin genannt:

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bilateral rechtsbetont (ICD-10 M54.5)

- gemäss Aktenlage massive Osteochondrose vom erosiven Typ Modic I im Segment L4/5 bzw. L5/6 (bei lumbosakraler Übergangsstörung)

- Status nach Nervenwurzelblock L6 rechts 30.05.08, Status nach Nervenwurzelblock L5 rechts 18.06.08, jeweils ohne Effekt

- Wirbelsäulenfehlform/Fehlhaltung (leicht betonte Kyphosierung im zervikothorakalen Übergang mit Schulter- und HWS-Protraktionsfehlstellung) bei muskulärer Dekonditionierung

- Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bilateral linksbetont (ICD-10 M 53.0/M53.1)

- radiomorphologisch schwere Osteochondrose und Spondylose mit Retrospondylophyten und eingeengtem Spinalkanal Höhe C5/6, zusätzlich leichte Retrolisthesis mit Kompression der Nervenwurzel C6 beidseits (MRT HWS 11/06)

- reaktive Myogelose der Suboccipital- und Trapeziusmuskulatur

- Wirbelsäulenfehlhaltung

- Klinisch keine eindeutigen Hinweise für sensible oder motorische zervikoradikuläre Ausfälle

    Es wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit Jahren ein weitgehend therapieresistentes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierender Ausstrahlung in die rechte untere Extremität sowie ebenfalls ein therapieresistentes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierenden Kopfschmerzen und Ausstrahlungen in die linke obere Extremität mehr als nach rechts. Im klinischen Status zeige sich insgesamt eine nur leicht ausgeprägte Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung bei muskulärer Dekonditionierung mit Abschwächung der abdominellen Nacken-Schultergürtel sowie rückenstabilisierenden Muskelgruppen. Die segmentale Untersuchung der LWS ergebe eine Einschränkung in Bezug auf die maximal mögliche Lateralflexion und insbesondere Reklination. Die Flexion könne insgesamt als altersentsprechend beurteilt werden, verursache der Beschwerdeführerin jedoch am meisten Schmerzen. Aufgrund der in den Akten mehrfach dokumentierten deutlich degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren LWS-Abschnitte könnten daher die intermittierenden lumbalen Beschwerden im Sinne eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms gut erklärt werden. Im Rahmen des neurologischen Status hätten keine eindeutigen sensiblen oder motorischen lumboradikulären Ausfälle objektiviert werden können. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen diffusen Sensibilitätsstörungen am rechten Bein könnten dermatomal nicht zugeordnet werden. Die HWS zeige einzig eine leichte Einschränkung in Bezug auf die maximal mögliche Rotation (75°), subjektiv sei die endphasige Extension deutlich schmerzhafter als die Flexion, es bestehe eine deutliche reaktive Myogelose im Nacken-Schultergürtel. Aufgrund der bereits vor mehreren Jahren dokumentierten deutlichen degenerativen Veränderungen, insbesondere im Segment C5/6, könnten diese Beschwerden ebenfalls im Sinne eines chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms im Wesentlichen objektiviert werden. Wiederum bestünden jedoch keine Hinweise für aktuell objektivierbare sensible oder motorische, zervikoradikuläre Ausfälle. Die Beschwerdeführerin schildere eine diffuse, dermatomal nicht zuzuordnende Hyposensibilität am linken Arm unter Aussparung der Hand. Der gesamte weitere periphere Gelenkstatus an den oberen und unteren Extremitäten sei klinisch unauffällig.

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, im Rahmen von Haushaltstätigkeiten könne aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von maximal 25 % anerkannt werden. Dies vor allem betreffend das Heben und Tragen von schweren Einkäufen, Reinigungstätigkeiten, wo sie stereotype Bewegungen mit der Wirbelsäule durchführen müsse, zum Beispiel staubsagen oder Fenster putzen. Insbesondere unter Berücksichtigung einer freien Zeiteinteilung scheine aus rheumatologischer Sicht eine 75%ige Arbeitsfähigkeit im Haushalt gerechtfertigt zu sein. Im Rahmen von ausserhäuslichen Tätigkeiten könnten regelmässig mittelschwer bis schwer belastende Arbeiten der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. Intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, wie sie zurzeit im Rahmen einer Tätigkeit im Reinigungsdienst absolviere, seien ihr aus rheumatologisch-theoretischer Sicht zu 75 %, ganztägig verwertbar, zuzumuten. Eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit sei ihr ganztägig zumutbar. Die Umsetzung einer ausserhäuslichen Tätigkeit bedinge folgende Arbeitsplatzbedingungen: Die Beschwerdeführerin sollte ihre Körperposition regelmässig selbständig wechseln können, insbesondere das länger fixierte Sitzen oder Stehen an Ort, Arbeiten in Oberkörpervorneigeposition oder stereotype, repetitive HWS- und LWS-Rotationsbewegungen sollten unterlassen werden. Das Tragen, Stossen, Ziehen und Heben von Lasten über 10-15 kg sei zu unterlassen (Urk. 7/29 S. 15 f.).

3.1.2    Mit ihrer Neuanmeldung vom 14. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 4. Juli 2014 ein. Dr. Z.___ stellte die folgenden Diagnosen:

- Invalidisierendes cervicocephales und cervicobrachiales Schmerzsyndrom links bei degenerativen Veränderungen, myofaszialem Schmerzsyndrom und radikulärem Reizsyndrom C6 links

- chronische Schulterschmerzen links bei Tendinopathie der Supraspinatus/Infraspinatussehne sowie diskreter Bursitis subacromialis
St.n. subacromialer Steroidinfiltration am 18.12.2012 und 25.04.2014

- unklare gliotische Läsionen supratentoriell (MRI 02/12)
Vaskulitis Screening 03/12 unauffällig

- rezidiv. Thoraco-vertebrales Schmerzsyndrom / costovertebrales Schmerzsyndrom links

- chronische Knieschmerzen rechts bei hochgradiger Degeneration des medialen Meniskus, multiplen Meniskusganglien und vollständiger Extrusion des Meniskuskorpus aus dem Gelenkspalt (MRI 03.05.2013)

    Sie führte aus, seit ihrem letzten Bericht vom Oktober 2012 leide die Beschwerdeführerin an anhaltenden invalidisierenden Nackenbeschwerden. Im weiteren Verlauf seien chronische Schulterschmerzen links, chronische thorakovertrebrale Schmerzen und chronische Knieschmerzen rechts hinzugekommen (Urk. 7/66).

3.1.3    Die RAD-Ärztin, med. pract. A.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, legte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2014 dar, Dr. Z.___ berichte, neu sei ein Schulterschmerz links bei Tendinopathie und diskreter Bursitis hinzugekommen, Weiter bestehe neu ein Knieschmerz bei Meniskusdegeneration. Funktionelle Defizite berichte sie nicht. Schulterbelastende Tätigkeiten seien ohnehin aufgrund der Nackenproblematik als nicht angepasst eingeschätzt worden, ebenso seien ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten aufgrund der LWS-Beschwerden als nicht angepasst eingeschätzt worden, so dass die Schulter- und Knieschmerzen keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auswiesen. Gesamthaft sei keine wesentliche Veränderung ausgewiesen (Urk. 7/69).

3.2    

3.2.1    Wie eingangs dargelegt, kommt der Untersuchungsgrundsatz im Rahmen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht zum Tragen. Die versicherte Person ist somit beweisführungsbelastet, was den Eintretenstatbestand angeht. Indessen verdrängt diese Last den Untersuchungsgrundsatz nur soweit, wie der Zweck der Eintretensvoraussetzung es erfordert: Verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss. Die herabgesetzte Beweisanforderung des Glaubhaftmachens ist dieser Zielsetzung entsprechend zu handhaben. Somit muss es genügen, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Schaverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.2.2    Vorliegend hat sich das Beschwerdebild in diagnostischer Hinsicht verändert, indem linksseitige chronische Schulterschmerzen bei Tendinopathie der Supraspinatus/Infraspinatussehne sowie diskreter Bursitis subacromialis sowie rechtsseitige chronische Knieschmerzen bei hochgradiger Degeneration des medialen Meniskus, multiplen Meniskusganglien und vollständiger Extrusion des Meniskuskorpus aus dem Gelenkspalt hinzugekommen sind.

    Eine hinzugetretene Diagnose stellt zwar nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der erheblichen Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Aufgrund der offenbar bildgebend dokumentierten Diagnose einer hochgradigen Degeneration des medialen Meniskus, multiplen Meniskusganglien und vollständiger Extrusion des Meniskuskorpus aus dem Gelenkspalt kann jedoch nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin substantiell verschlechtert hat und nunmehr einen invalidisierenden Charakter aufweist. Es bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung, was für die Beweisanforderung des Glaubhaftmachens genügt. Daraus, dass Dr. Z.___ von sich aus keine funktionellen Defizite erwähnt hat, kann nicht gefolgert werden, dass keine solchen bestehen, zumal die behandelnde Ärztin nicht wissen konnte, dass sie sich dazu hätte äussern müssen. Ohne allfällige Folgen abzuklären, kann nicht pauschal behauptet werden, dass keine zusätzliche funktionelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Dasselbe gilt für die neu hinzugekommene Schulterproblematik. Es obliegt der Beschwerdegegnerin im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen, ob aufgrund der neu hinzugekommenen Diagnosen weitere funktionelle Einschränkungen bestehen und ob das im Y.___-Gutachten erstellte Belastungsprofil diesen angemessen Rechnung trägt.

3.3    Nach dem Gesagten bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, womit eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht ist. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.


4.    

4.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

4.2    Die vertretene Beschwerdeführerin hat sodann Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

4.3    Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 10. November 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos geworden.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 14. Juli 2014 eintrete und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht