Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01190




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke


Urteil vom 30. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Am 29. Mai 2012 meldete sich Y.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/17). Nach diversen Abklärungen, unter anderem der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der Z.___ vom 3. August 2013 (Urk. 6/55), erliess die IV-Stelle am 2. September 2013 einen negativen Vorbescheid (Urk. 6/58). Dagegen erhob die Versicherte am 4. September 2013 Einwand (Urk. 6/61).

    Mit Zuschrift vom 30. September 2013 (Urk. 6/63) und unter Beilage einer Vollmacht vom 19. September 2013 (Urk. 6/65) legitimierte sich Rechtsanwältin X.___ als Rechtsvertreterin von Y.___. Sie ersuchte um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Einwandes und um Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Ihrem Schreiben legte sie einige Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Versicherten bei (Urk. 6/64). Am 5. November 2013 reichte sie eine ergänzende Einwandbegründung samt Beilagen mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente ein (Urk. 6/67 und 6/68). In der Folge brachte sie auf Ersuchen der IV-Stelle (Urk. 6/70) weitere Unterlagen zum Beleg der finanziellen Bedürftigkeit ihrer Mandantin bei (Urk. 6/74), worauf ihr die IV-Stelle mit Schreiben vom 14. Februar 2014 mitteilte, die Voraussetzungen für die beantragte unentgeltliche Rechtsvertretung seien erfüllt (Urk. 6/76).

    Am 4. März 2014 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk. 6/80). Mit Einwand vom 3. April 2014 hielt Rechtsanwältin X.___ an den in der Eingabe vom 5. November 2013 gestellten Anträgen und deren Begründung fest (Urk. 6/83). Überdies reichte sie einen neuen Arztbericht vom 16. Januar 2014 ein (Urk. 6/82/8 ff.). Mit Verfügung vom 11. September 2014 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt eine befristete Invalidenrente zu (Urk. 6/96).

    Nachdem Rechtsanwältin X.___ der IV-Stelle am 16. September 2014 eine detaillierte Honorarrechnung von Fr. 2‘772.95 eingereicht hatte (Urk. 6/102), ernannte die IV-Stelle sie mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Urk. 6/103) zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Versicherten mit Wirkung ab 2. September 2013 und sprach ihr für ihre Bemühungen nach Kürzung des in der Honorarnote geltend gemachten Vertretungsaufwands eine Entschädigung von Fr. 1‘891.10 zu (Urk. 2 = 6/103).

2.    Dagegen erhob Rechtsanwältin X.___ mit Eingabe vom 10. November 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2014 sei aufzuheben und es sei ihr ein ungekürztes Honorar für den geltend gemachten Aufwand von 12 Stunden und 10 Minuten nebst Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 30. Januar 2015 wurde die Replikschrift eingereicht (Urk. 8), worauf die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtete (Urk. 10). Davon wurde den Parteien mit Schreiben vom 9. März 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 11).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung der ihr mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 in ihrer Funktion als unentgeltliche Rechtsvertreterin zugesprochenen Entschädigung legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2011 vom 24. Juni 2011 E. 3 mit Hinweisen).


2.

2.1    Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 (seit 1. Februar 2008: vom 21. Februar 2008) über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar (lit. a), den Ersatz von Auslagen, namentlich der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, der Reise- und Verpflegungskosten, Porti und Telefonspesen (lit. b) sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer (lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE).

2.2    Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialversicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18a GSVGer). Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Hurst, a.a.O., N 4 zu § 18a GSVGer).


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin machte mit der Kostennote vom 16. September 2014 für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren ab dem 19. September 2013 bis zum 15. September 2014 einen Zeitaufwand von 12 Stunden und 10 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Spesen von Fr. 125.84 für Porti, Telefonate und Fotokopien, zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8 %, geltend (Urk. 6/102).

    Mit der Verfügung vom 9. Oktober 2014 kürzte die IV-Stelle den Vertretungs-aufwand gemäss Kostennote und sprach der Beschwerdeführerin bei einem anerkannten Zeitaufwand von 8 Stunden und 30 Minuten à Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von Fr. 1‘891.10 zu.

    

    In der Begründung führte sie aus, sie erachte den geltend gemachten Aufwand für das Aktenstudium, die Telefonate und die Korrespondenz (von rund 4 ½ Stunden und davon rund 2 ½ Stunden mit der Mandantin) wie auch für die ergänzende Stellungnahme als überhöht. Die in Rechnung gestellten Positionen „Briefe an Ärzte“ seien nicht nachvollziehbar, sei es doch grundsätzlich Aufgabe der IV-Stelle, den Sachverhalt abzuklären, so dass es ausreiche, die entsprechenden Namen bekannt zu geben. Das Aktenstudium von weit unterdurchschnittlichem Umfang (lediglich 65 Urkunden) sollte in zwei Stunden möglich sein. Hier mit inbegriffen seien die Studien der zusätzlichen Eingänge, Korrespondenzen und E-Mails sowie die Einsichtnahme in die Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung. Für das Abfassen des Einwands und der zusätzlichen Stellungnahme, welche mit rund 5 ½ Seiten Begründung versehen gewesen seien, sei ein Zeitaufwand von 2 ½ Stunden angemessen. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sei ein Aufwand von ½ Stunde gerechtfertigt. Die Barauslagen seien mit einer Kleinspesenpauschale von 3 % vom Honorar abzugelten (Urk. 2).

3.2    Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtigkeit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleistung und der Zeitaufwand der Rechtsvertreterin zu berücksichtigen. Entsprechend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei welcher der geltend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausreichend zu begründen, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheidungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012, E. 5.3 und 6).


4.    

4.1    Zu Recht hat keine der Parteien in Frage gestellt, dass das während einer Stunde geführte Instruktionsgespräch für eine ordnungsgemässe Mandatsführung erforderlich war (Urk. 2 S. 2, 6/102/3 und 8 S. 2). Die darüber hinaus für die Mandatseröffnung veranschlagten 15 Minuten sind jedoch nicht nachvollziehbar und als unnötig zu qualifizieren, so dass sie wie von der Beschwerdegegnerin gefordert ausser Acht zu lassen sind. Der danach im Zusammenhang mit der ersten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. September 2013 betriebene Aufwand wurde weder konkret beanstandet noch erscheint er unverhältnismässig. Er ist folglich zu entschädigen.

4.2    Mit Bezug auf das Aktenstudium hat die Beschwerdegegnerin insoweit richtig erkannt, dass weder zahlreiche noch besonders umfangreiche Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen waren (Urk. 2 S. 3; vgl. Urk. 6). Ebenso trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin nach dem Erhalt und dem erstmaligen Studium der Verfahrensakten diverse weitere Schriftstücke zu sichten hatte, die später eintrafen (Urk. 2 S. 3). Darunter fallen die ihr nachträglich zugesandten Arztberichte, Mitteilungen der Beschwerdegegnerin und E-Mails. Für die letztgenannten Positionen allein hat die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Rentenverfügung einen Aufwand von insgesamt rund einer Stunde geltend gemacht (Urk. 6/102/3, vgl. 28.11.2013, 15.01.2014, 23.01.2014, 28.01.2014, 20.02.2014, 28.02.2014 und 6.03.2014 [Arztbericht und Vorbescheid]), der nicht unangemessen erscheint. Aufgrund des sich über mehrere Monate erstreckenden Verfahrens ist ihr auch zuzugestehen, sich zur Wahrung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht vor dem letzten Einwand vom 3. April 2014 nochmals einen kurzen Überblick über die bereits gesichteten Unterlagen zu verschaffen (Urk. 1 S. 6). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung des im Zusammenhang mit dem Aktenstudium geltend gemachten Aufwands von rund 2 ½ auf 2 Stunden erscheint daher unverhältnismässig.

4.3    Für die Einwandergänzung vom 5. November 2013 (Urk. 6/67) hat die Beschwerdeführerin einen Aufwand von 1 Stunde und 30 Minuten veranschlagt (Urk. 6/102/3). Ihre Begründung umfasst lediglich rund drei Seiten und die Beschwerdeführerin hat zusammen mit dieser bloss kurze Auszüge aus dem Medizinalberufsregister eingereicht (vgl. Urk. 6/68/1-5). Auch die Einwandbegründung vom 3. April 2014 (Urk. 6/83), für welche die Beschwerdeführerin samt vorgängigem nochmaligen Aktenstudium einen Aufwand von 1 Stunde und 10 Minuten anführt (Urk. 6/102/3), beschränkt sich auf rund drei Seiten. Weder der zur Diskussion stehende Sachverhalt noch die sich stellenden Rechtsfragen waren besonders komplex, so dass das Verfassen der beiden Rechtsschriften nicht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden war. Die von der Beschwerdegegnerin zugestanden 2 ½ Stunden (Urk. 2 S. 2) erscheinen daher auch unter Einbezug des für das nochmalige kurze Aktenstudium erforderlichen Aufwands als grosszügig bemessen. Im darüber hinausgehenden Umfang ist der geltend gemachte Zeitaufwand als unverhältnismässig zu qualifizieren und dementsprechend nicht zu berücksichtigen. Dies führt zu einer weiteren Aufwandskürzung um 10 Minuten.

4.4    Am 5. und am 28. November 2013 hat die Beschwerdeführerin während insgesamt 1 Stunde und 25 Minuten Briefe an Ärzte verfasst (Urk. 6/102/3). Den betreffenden Aufwand hat die Beschwerdegegnerin als nicht nachvollziehbar und unnötig qualifiziert (Urk. 2 S. 2 f.). Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin hierzu geltend, sie habe sich mit den behandelnden Ärzten in Verbindung setzen müssen, um ihre anwaltliche Sorgfaltspflicht zu wahren. Ohne diese Bemühungen hätte sie die Chancen eines Rechtsmittels nicht abwägen und keinen fundierten Einwand verfassen können (Urk. 1 S. 6 und 8 S. 2).

    Im Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin die behandelnden Ärzte schriftlich kontaktierte, stand die Erhebung eines Rechtsmittels nicht zur Diskussion. Insbesondere hatte die Beschwerdeführerin ihre ergänzende Einwandbegründung bereits am 5. November 2013 fertiggestellt (Urk. 6/67). Daraus erhellt, dass sie auf Stellungnahmen der behandelnden Ärzte zur Wahrung der Rechte ihrer Mandantin nicht angewiesen war. Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt daher nicht. Der betriebene Aufwand zur Kontaktaufnahme mit den behandelnden Ärzten erscheint weder nachvollziehbar noch verhältnismässig, weshalb er unberücksichtigt zu bleiben hat. Daraus resultiert eine Kürzung um 1 Stunde und 25 Minuten.

4.5    Ohne nähere Begründung bezeichnet die Beschwerdegegnerin einen Aufwand von einer halben Stunde im Zusammenhang mit dem Ersuchen um unentgeltliche Rechtsvertretung als angemessen (Urk. 2 S. 2 und S. 3). Zur Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2014 (Urk. 6/70) um ergänzende Unterlagen und Auskünfte ersucht worden war. Der in der Folge hierfür getätigte Aufwand (15.1.2014, 16.1.2014, 28.01.2014 und 31.01.2014; vgl. Urk. 1 S. 4, 6/74 und 6/75) war nicht unverhältnismässig und ist folglich zu entschädigen.

4.6    Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass sie ihre Mandantin über wesentliche Verfahrensschritte und Mitteilungen zu informieren hatte. Ebenso durfte und musste sie mit ihr hinsichtlich der zu treffenden Vorkehren das jeweils geeignete Vorgehen besprechen (Urk. 1 S. 5 f.). Die Kommunikation hatte sich jedoch auf das Erforderliche zu beschränken. Darüber hinaus betriebener Aufwand ist für die Festsetzung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen. Dies muss umso mehr gelten, als sich aus den Akten auch keine Hinweise dafür ergeben, dass sich der Kontakt mit der Versicherten aufgrund ihrer Erkrankung oder aus anderen Gründen besonders schwierig oder aufwändig gestaltete, wie es von der Beschwerdeführerin behauptet wird (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin weist denn auch zu Recht darauf hin, dass die psychiatrischen Abklärungen keine Auffälligkeiten ergeben hätten (Urk. 5 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 6/55/41 f.).

    Nach dem Gesagten hat das Telefonat vom 24. September 2013, welches nur fünf Tage nach dem eingehenden Instruktionsgespräch geführt wurde, unberücksichtigt zu bleiben. Ebenso sind die Telefonate vom 10. Dezember 2013, vom 7. Januar und vom 4. September 2014, welche ohne einen ersichtlichen Bezug zu einem für das Verfahren wesentlichen Ereignis stattgefunden hatten, ausser Acht zu lassen. Schliesslich erscheint auch das Telefonat vom 6. März 2014 als unverhältnismässig, da die Beschwerdeführerin am selben Tag bereits ein Schreiben an ihre Klientin richtete. Dies führt zu einer Kürzung des geltend gemachten Aufwands um 50 Minuten.

4.7    Am 14. Januar 2014 reichte die Stadt A.___ eine Vollmacht der Versicherten ein (Urk. 6/73). Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 erklärte sie aber ausdrücklich, dass die rechtliche Vertretung weiterhin der mandatierten Rechtsvertreterin, der Beschwerdeführerin, obliege (Urk. 6/72). In der Folge betraute die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dennoch mit der Klärung der Vollmachtsverhältnisse (vgl. Urk. 6/84; Urk. 1 S. 5). Unter diesen Umständen ist der in diesem Zusammenhang getätigte Aufwand vom April 2014 (Urk. 6/102/3) als notwendig zu qualifizieren und dementsprechend auch zu entschädigen. Eine Kürzung des Honorars fällt insoweit ausser Betracht.

4.8    Die Beschwerdeführerin machte mit ihrer Honorarnote schliesslich Spesen für Fotokopien, Telefongebühren und Porti im Umfang von Fr. 125.84 geltend. Dabei fallen vor allem zweimal 48 Kopien à Fr. 0.50 ins Gewicht. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, sie habe nebst der normalen Korrespondenz hauptsächlich das Gutachten kopiert, von welchem sie den behandelnden Ärzten und ihrer Mandantin ein Exemplar zur Einsichtnahme zugestellt habe (Urk. 1 S. 7).

    Die Kontaktaufnahme mit den behandelnden Ärzten und die Zustellung des Gutachtens der Z.___ an diese war unter den bereits dargelegten Umständen im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Demzufolge sind die 48 Kopien vom 6. November 2013 à Fr. 0.50 und damit der Betrag von Fr. 24.-- nicht ausgewiesen.

4.9    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Kürzung des geltend gemachten Zeitaufwandes um 2 Stunden und 40 Minuten und Fr. 24.-- Barauslagen als zulässig erscheint. Die Beschwerdeführerin ist daher mit Fr. 2‘183.60 (9 ½ Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Fr. 121.84 Barauslagen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen.


5.    

5.1    Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs-leistungen strittig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invaliden-versicherung [IVG]).

5.2    Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 250.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_290/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3 und 9C_334/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass für die bis Ende Dezember 2014 erbrachten Bemühungen ein Stundenansatz von Fr. 200.-- und für diejenigen ab dem 1. Januar 2015, namentlich für die Replikschrift vom 30. Januar 2015 (Urk. 8), der neu anwendbare Stundenansatz von Fr. 220.-- berücksichtigt wurde.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Oktober 2014 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 2‘183.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 250.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke



GR/FG/JMversandt