Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01191 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 5. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, war seit dem 10. April 2006 bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiter angestellt gewesen (Urk. 7/3/25), als er am 18. Juli 2006 einen Arbeitsunfall erlitt (Urk. 7/3/275). Zudem wurde er am 19. April 2007 „von Fremden mit Schlägen und Tritten angegriffen“ (Urk. 7/3/26). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte in der Folge Leistungen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 (Urk. 7/3/149) stellte die SUVA ihre Leistungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs der geklagten Beschwerden für beide Unfälle per 19. Mai 2008 ein (Urk. 7/3/149).
Am 22. Oktober 2007 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die obgenannten Unfälle bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3/316-323 Ziff.7.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___, IV-Stelle Z.___, verneinte mit Verfügung vom 30. Mai 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 7/64). Die vom Versicherten dagegen am 1. Juli 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 7/67) wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Z.___ vom 16. Mai 2012 abgewiesen (Urk. 7/70 Dispositiv Ziff. 1).
1.2 Am 8. Februar 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/71). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den beruflichen und medizinischen Sachverhalt ab und trat nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/88, Urk. 7/89) mit Verfügung vom 18. Juni 2013 auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 7/94).
1.3 Erneut meldete sich der Versicherte am 24. Juli 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/102). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/104, Urk. 7/105) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/120 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 11. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sein Leistungsbegehren materiell zu prüfen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 9. März 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer habe mit seinem neuen Gesuch nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung der IV-Stelle Z.___ vom 30. Mai 2011 wesentlich verändert hätten (S. 1). Eine chronische Borreliose müsse nicht zwingend invalidisierend ausfallen. Da diesbezüglich keine aktuellen Befunde vorlägen, sei davon auszugehen, dass sie klinisch nicht relevant sei. Zudem sei keine manifeste radikuläre Komponente beziehungsweise Funktionseinschränkung genannt worden. Die Symptomausweitung gehöre zum Bild der somatoformen Schmerzstörung (S. 2).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass in der Zwischenzeit zusätzliche Beschwerden eingetreten seien, welche geeignet seien, seine Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen. Es bestünden erhebliche Indizien für eine leistungsrelevante Einschränkung. Hinzu komme, dass neu eine chronische Borreliose festgestellt worden sei, welche sich unter Umständen auch stark auf die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit auswirken könne. Den diesbezüglichen Sachverhalt hätte die Beschwerdegegnerin abklären müssen. Es lägen körperliche Beschwerden mit einer klaren somatischen Grundlage vor (S. 6 f. Ziff. 4). Eine Verschlechterung sei damit glaubhaft gemacht worden (S. 7 Ziff. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität - seit der letzten umfassenden materiellen Prüfung im Zusammenhang mit der im Mai 2011 ergangenen Verfügung der IV-Stelle Z.___ (Urk. 7/64) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.
3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet die Verfügung vom 30. Mai 2011 der IV-Stelle Z.___ (Urk. 7/64), welche mit Urteil vom 16. Mai 2012 des Versicherungsgerichts des Kantons Z.___ (vgl. Urk. 7/70) bestätigt wurde.
Die IV-Stelle Z.___ stütze sich in ihrer Verfügung auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___, B.___, vom 21. Dezember 2010 (Urk. 7/50).
3.2 Die Gutachter der A.___ stellten in ihrem am 21. Dezember 2010 erstatten Gutachten (Urk. 7/50) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 6.1):
- zervikozephales Schmerzsyndrom
- aktuell ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik
- mit Diskusprotrusionen C5-7, flache rechts mediolaterale Diskushernie C4/5, MRI Halswirbelsäule (HWS) vom 26. Juli 2006
- mit Haltungsinsuffizienz
- mit Verdacht auf Symptomverdeutlichung
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 6.2):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.1
- Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F34.1)
- Status nach möglicher HWS-Kontusion (Differenzialdiagnose: Distorsion) in Inklinationsstellung am 19. Juli 2006
- Status nach Kopf-, HWS- und Ellbogenkontusion bei Schlägerei am 19. April 2007
- positiver Borrelien-Titer vom 17. November 2008
- Status nach 28-tägiger Therapie mit 100 mg Doxycyclin zweimal täglich
- ohne klinische Relevanz
- anamnestisch chronisch rezidivierende Magenbeschwerden unklarer Ätiologie
- unauffällige Gastroskopie
Die Gutachter führten zusammenfassend zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf aus, aufgrund der somatoformen Schmerzstörung und des subjektiv sehr hoch erlebten Schmerzlevels sowie auch begründbar mit den degenerativen Veränderungen der HWS sei eine körperlich anhaltend schwere, insbesondere HWS-belastende und in Zwangshaltungen auszuübende Tätigkeit wie die eines Hilfsgipsers ungünstig und deshalb nicht zumutbar (S. 37 Ziff. 7.2).
Für jede körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit ohne anhaltende Zwangshaltungen und ohne vermehrte Überkopfarbeiten bestehe seit dem 19. Mai 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht (S. 37 Ziff. 7.3-4).
Die Gutachter diagnostizierten aus aktueller somatischer Sicht ein chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom. Aus neurologischer Sicht bestehe klar kein Hinweis auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Damit könne die im Verlauf eingebrachte Diagnose einer fraglichen Kompression und radikulären Reizung der Wurzel C4 nicht nachvollzogen werden (S. 35 Mitte). Das Zervikalsyndrom sei sowohl aus neurologischer wie auch aus rheumatologischer Sicht nicht gravierend, die objektivierbaren Befunde an der HWS seien gering und die ganze Symptomatik von einer massiven Symptomausweitung gekennzeichnet. Es fänden sich erhebliche Diskrepanzen zwischen den geklagten Schmerzintensitäten und Einschränkungen im Vergleich zur spontanen Beweglichkeit und den geringen objektivierbaren Befunden. Entsprechend könne aus somatischer Sicht aufgrund der zu postulierenden somatoformen Schmerzstörung und des subjektiven Schmerzerlebens zwar für eine körperlich schwere Arbeit eine Arbeitsunfähigkeit postuliert werden, dies konsistent mit der Vorbeurteilung durch die SUVA, für alle leichten und mittelschweren Arbeiten in Wechselbelastung könne aber eine volle Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht angenommen werden (S. 35 unten).
In der Gesamtschau sei von der führenden Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Geklagt würden dabei vor allem ein Nacken- und Kopfschmerzsyndrom mit diffusen Begleitsymptomen wie Ausstrahlungen in die Arme und in den Schulterbereich, für die weder in der Bildgebung noch in der klinischen Untersuchung genügend erklärende Befunde vorhanden seien. Die somatoforme Schmerzstörung sei auf dem Boden der schwierigen und fragilen psychosozialen, beruflichen und familiären Situation zu verstehen, bei letztendlich gescheitertem Migrationsplan in der Schweiz. Der Explorand verfüge über sehr geringe Ressourcen, um sich im Arbeitsmarkt etablieren zu können, so insbesondere über eine sehr geringe Schulbildung, fehlende Landessprache und in der Schweiz nur eine fragmentierte Berufs- und Arbeitskarriere. Diese Faktoren seien aber invaliditätsfremd und führten hier nicht zu einer nachvollziehbaren Einschränkung der zumutbaren Leistungsfähigkeit (S. 36 unten f.).
Die rheumatologischen Gutachter führten in ihrem Teilgutachten vom 5. November 2010 (Urk. 7/46) aus, für das im Januar 2009 von Dr. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und für Psychotherapie, genannte chronische regionale Schmerzsyndrom hätten sich anamnestisch (Zervikovertebralsyndrom, Periarthritis humeroscapularis [PHS] links, Ellbogenschmerzen links, Status nach Fraktur, Lumbovertebralsyndrom bei Diskusdegeneration) und klinisch (gestörte Trophik, Sensibilität, Motorik, Dyshidrose) keine Hinweise gefunden. Die Schmerzproblematik lasse sich nicht einer Region alleine zuordnen, sondern sei ausgeweitet. Für die von Dr. C.___ unter dem chronischen regionalen Schmerzsyndrom subsumierte Periarthropathia humeroscapularis links fänden sich klinisch keine Hinweise, und Röntgenbilder diesbezüglich hätten nicht vorgelegen. Die vorbeschriebenen lumbovertebralen Schmerzen hätten sich aktuell ebenfalls nicht reproduzieren lassen (Urk. 7/45 S. 5 oben).
4.
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 24. Juli 2014 (Urk. 7/102) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Klinik E.___, vom 24. April 2014 (Urk. 7/101 = Urk. 3/3) ein, in welchem er folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte (S. 1):
- chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierend radikulärem Reizsyndrom rechtsseitig
- rechtsseitige mediolaterale Diskushernien C3/4 und C5/6 (MRI November 2011)
- Status nach wiederholten Infiltrationen C3/4 rechts 2008/2010 mit jeweils kurzzeitiger Besserung: Status nach wiederholten systemischen Glucocorticoidstossbehandlungen mit jeweils vorübergehender Besserung
- Kribbelparästhesien (Differenzialdiagnose Carpaltunnelsyndrom)
- Periarthropathie humero-scapularis rechtsseitig, intermittierend verstärkt
- Akromioklavikular (AC)- Gelenksarthrose, Bursitis subacromialis
- intermittierend schmerzhaftes Handgelenk rechtsseitig (mit Schwellung) bisher unklarer Genese
- femoro-acetabuläres Impingement rechte Hüfte bei CAM-Konfiguration und konsekutiver leichtgradiger Coxarthrose/Labrumeinriss
- lumboradikuläres Reizsyndrom S1 aktuell rechtsseitig linksseitig bei
- Status nach linksseitig lumboradikulärem Reizsyndrom bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung der Nervenwurzel S1
- chronische Borreliose (Diagnose Dr. C.___)
Dr. D.___ führte aus, zwischenzeitlich habe sich die gesundheitliche Situation verschlechtert. Aktuell lägen wiederum Probleme seitens eines lumboradikulären Schmerzsyndroms vor. Zudem sei zwischenzeitlich die Diagnose eines Impingements der rechtsseitigen Hüfte gestellt worden mit konsekutiver Coxarthrose und Labrumeinriss. Von dieser Seite her liessen sich Einschränkungen bei Heben und Tragen (maximal leicht), bei vorgeneigten Rumpfhaltungen und beim Gehen wie auch bei Arbeiten in Hocke begründen. Des Weiteren bestünden Limiten bei Arbeiten auf respektive über Kopfhöhe. Von Dr. C.___ seien eine chronische Borreliose aufgeführt und entsprechende Behandlungen vorgeschlagen worden (S. 2).
4.2 Dr. med. F.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2014 (Urk. 7/103/2-3) aus, im Bericht der Klinik E.___ vom 24. April 2014 werde dasselbe Tätigkeitsprofil genannt wie es im Jahr 2010 erstellt worden sei. Auch aktuell könne keine manifeste radikuläre Komponente beziehungsweise Funktionseinschränkung genannt werden, sondern es handle sich um wechselseitige, inkonstante Beschwerden, passend zum Bild der somatoformen Schmerzstörung. Gesamthaft sei eine Verschlechterung nicht dargestellt.
5.
5.1 Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom Mai 2011 (Urk. 7/64) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehend E. 1.3). Es stellt sich daher die Frage, ob der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. D.___ vom 24. April 2014 (vorstehend E. 4.1) eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu belegen vermag.
5.2 In Bezug auf Dr. D.___ ist zu beachten, dass Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
Das von Dr. D.___ diagnostizierte zervikozephale Schmerzsyndrom wurde bereits im A.___-Gutachten vom Dezember 2010 (vorstehend E. 3.2) diagnostiziert, ebenso ein positiver Borrelien-Titer. Letzterem wurde allerdings kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Inwiefern sich daran etwas geändert haben sollte ist - auch dem aktuellsten Bericht von Dr. D.___ - nicht zu entnehmen und allfällige konkret daraus resultierende Einschränkungen wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vgl. vorstehend E. 2.2).
Auch mit der von Dr. D.___ diagnostizierten Periarthropathie humero-scapularis hat sich der rheumatologische Teilgutachter des A.___ bereits ausreichend und nachvollziehbar auseinandergesetzt. Im Übrigen wies er darauf hin, dass sich die Schmerzproblematik nicht einer Region alleine zuordnen lasse, sondern ausgeweitet sei (vgl. vorstehend E. 3.2 am Schluss). In Bezug auf die neu genannten Diagnosen, so das intermittierend schmerzhafte Handgelenk rechtsseitig und das Impingement der rechtsseitigen Hüfte mit konsekutiver Coxarthrose und Labrumeinriss ist zu bemerken, dass selbst wenn damit eine tatsächliche Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten wäre, die Glaubhaftmachung in Bezug auf die Erheblichkeit dieser Veränderung zu verneinen wäre, da jedenfalls auch gestützt auf die ohnehin zurückhaltend zu wertenden Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. D.___ weiterhin zumindest von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten und somit von einer nicht rentenanspruchsbegründenden Erwerbseinbusse auszugehen ist.
5.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
6.2 Mit Kostennote vom 26. November 2015 (Urk.10-11) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 4 Stunden und Barauslagen von Fr. 12.50 geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Demgemäss ist Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach mit Fr. 890.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 890.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan