Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01192




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 14. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, meldete sich am 16. Dezember 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen am 23. September 2010 erlittenen Beinbruch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 23. Juni 2014, Urk. 7/49; Einwand vom 25. August 2014, Urk. 7/50; ergänzende Einwandbegründung vom 2. Oktober 2014, Urk. 7/55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 10. November 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Akten rechtsgenügend, insbesondere ohne Mehrfachaufnahme derselben SUVA-Akten neu zu ordnen und zu aktualisieren. Sie sei anzuweisen, zu ermitteln, alsdann neu zu entscheiden und ihm eine Invalidenrente auszurichten.

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2014 schloss die Beschwerde-
gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-60), was dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass dem Beschwerdeführer im rentenrelevanten Zeitraum ab Juni 2012 eine körperlich leichte Tätigkeit (Belastungsprofil: Wechselbelastung ohne regelmässiges Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten in überwiegend sitzender Arbeitsposition, mit der Möglichkeit, kurze Strecken zu gehen, ohne Gehen auf unebenem Grund, ohne Zwangshaltungen des Kniegelenks wie Hocken oder Knien, ohne wiederholtes Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten) vollumfänglich zumutbar sei. Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere entsprechend ein Invaliditätsgrad von 0 %.

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, die SUVA richte nach wie vor Taggelder auf Grundlage vollständiger Arbeitsfähigkeit aus, wobei sie davon ausgehe, dass die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit bislang nicht zumutbar gewesen sei. Das Dossier der Beschwerdegegnerin sei durch den mehrfachen Beizug der gleichen Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unnötig umfangreich und völlig unübersichtlich. Der letzte vollständige Aktenbeizug sei am 29. Oktober 2012, mithin vor mehr als zwei Jahren erfolgt, und habe die Urkunden 1-172 enthalten. Mittlerweile umfasse das SUVA-Dossier allerdings mehr als 325 Urkunden, wovon die Beschwerdegegnerin nur den Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 7. Oktober 2013 (Urk. 7/43), sowie den provisorischen und definitiven Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 30. Januar 2012 habe (Urk. 7/45-46). Die Akten seien entsprechend nicht mehr aktuell, unvollständig und andererseits durch mehrfache Aufnahme derselben völlig unübersichtlich, was je für
sich den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Die fehlende Aktualität der SUVA-Akten verletze die Untersuchungspflicht. Im Jahr 2012 sei weder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten noch habe die SUVA den Fall per 1. April 2012 abgeschlossen, wovon aber die Beschwerdegegnerin auszugehen scheine (Urk. 1).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


3.    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

3.1    Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 20. Januar 2012 folgende Diagnose (Urk. 7/22 S. 5):

- Dislozierte laterale Tibiafraktur rechts bei Arbeitsunfall 23. September 2010

- Plattenosteosynthese 29. September 2010 (Limmattal Spital)

- Osteosynthesematerial-Entfernung 17. November 2011

    Der Beschwerdeführer sei vom 23. September 2010 bis zum 8. Januar 2012 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 9. Januar 2012 sei er zu 50 % arbeitsfähig (halbtags, versuchsweise). Kniebelastende Tätigkeiten seien nie mehr möglich, das heisse Treppen- oder Leiternsteigen sei nicht mehr länger als wenige Minuten möglich. Kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, axiales Abstützen, Gehen ausschliesslich auf unebenem Untergrund, Gerüstarbeiten und schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Spitzen, und Vibrationen seien nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich austherapiert (Urk. 7/22 S. 5).

3.2    

3.2.1    Die behandelnden Ärzte der Uniklinik A.___, Orthopädie, hielten in ihrem zuhanden der SUVA erstellten Arztbericht vom 3. April 2012 folgende Diagnose fest (Urk. 7/33 S. 126):

- Posttraumatische, lateralbetonte Gonarthrose Knie rechts mit/bei

- Status nach Plattenosteosynthese einer lateralen Tibiakopfimpressionsfraktur rechts am 29. September 2010 (fecit Limmattalspital)

- Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 17. November 2011

    Der Beschwerdeführer beklage seit der Osteosynthesematerialentfernung vom 17. November 2011 unveränderte Kniegelenksbeschwerden, vor allem lateralseits bei Belastung, jedoch auch in der Nacht. Er nehme unregelmässig Schmerzmedikamente ein und arbeite aktuell noch zu 50 % auf der Baustelle. Eine Umschulung habe noch nicht stattgefunden (Urk. 7/33 S. 126).

    Aufgrund der mitgebrachten Bilder und der klinischen Untersuchung zeige sich eine klare, lateralbetonte, posttraumatische Gonarthrose. Für eine unikompartimentelle wie auch Totalendoprothese sei er definitiv noch zu jung. Allenfalls käme eine Umstellungsosteotomie in Frage. Um dies besser evaluieren zu können, würden sie eine aktuelle MRI-Untersuchung durchführen sowie ein zusätzliches Orthoradiogramm und neue konventionelle Aufnahmen erstellen. Dann seien die Befunde erneut zu besprechen. Eine Weiterführung der Arbeit auf der Baustelle sei aufgrund des hohen Leidensdruckes und der doch fortgeschrittenen Arthrose sicherlich nicht mehr indiziert. Sie bäten deshalb die SUVA um Einleitung entsprechender Massnahmen, inklusive Bewilligung einer Umschulung. Ab dato bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/33 S. 127).

3.2.2    Im Bericht über die Verlaufskontrolle vom 19. April 2012 hielten die behandelnden Ärzte der Uniklinik A.___ fest, dass klinisch die Druckdolenz über dem anteromedialen Gelenkkompartiment imponiere. Aufgrund des jungen Alters sei keine Indikation für eine Knieprothese gegeben, aufgrund der Valgusstellung von 2° stelle sich die Frage nach einer varisierenden Umstellungsosteotomie mit Entlastung des defekten lateralen Kompartimentes. Dadurch könne eine Schmerzreduktion erwartet werden, eine Schmerzfreiheit werde jedoch kaum möglich sein. Aufgrund der Druckdolenz im anteromedialen Gelenkbereich mit bereits fraglich medialen degenerativen Veränderungen möchten sie vorerst eine therapeutische Kniegelenksinfiltration durchführen. Er sei weiterhin zu 10% arbeitsunfähig (Urk. 7/33 S. 108 ff.).

3.2.3    Dr. med. B.___, Oberarzt Uniklinik A.___, Orthopädie, teilte der SUVA mit Schreiben vom 30. Mai 2012 mit, dass sich beim Beschwerdeführer eine fortgeschrittene, posttraumatische lateral betonte Gonarthrose bei Status nach Plattenosteosynthese einer lateralen Tibiakopfimpressionsfraktur zeige. Sowohl das Arthro-CT als auch das MRI zeigten eine komplette Destruktion des lateralen Tibiaplateaus mit grossem Substanzverlust. Die hier vorliegende posttraumatische Arthrose sei nicht vereinbar mit einer körperlich belastenden Arbeit, die Arbeit auf der Baustelle sei nicht zumutbar. Eine Arbeit ohne körperliche Belastung sei zu 50 % zumutbar (Urk. 7/33 S. 69).

3.2.4    Am 12. September 2012 wurde in der Uniklinik A.___ am rechten Knie des Beschwerdeführers eine Allograft-Rekonstruktion laterales Tibiaplateau durchgeführt, woraufhin er noch bis zum 19. September 2012 hospitalisiert war (Bericht vom 20. September 2012, Urk. 7/33 S. 21). Die behandelnden Ärzte notierten folgende Diagnosen:

- Posttraumatische aseptische Osteonekrose mit partiellem Einbruch laterales Tibiaplateau Knie rechts bei

- Status nach Plattenosteosynthese einer lateralen Tibiakopfimpressionsfraktur rechts am 29. September 2010 (fecit Limmattalspital)

- Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 17. November 2011

    Der peri- und postoperative Verlauf sei problemlos und der Beschwerdeführer sei bei Austritt praktisch selbständig an zwei Unterarm-Gehstöcken mit 5kg Teilbelastung mobil gewesen. Er werde in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen.

3.2.5    Am 2. Oktober 2012 erfolgte die Verlaufskontrolle und die Klammerentfernung an der Uniklinik A.___ (Arztbericht vom 15. Oktober 2012, Urk. 7/33 S. 14 f.). Der Beschwerdeführer berichte, dass er die Schmerzmedikamente habe reduzieren können. Sämtliche Klammern seien entfernt worden. Zur Sicherheit seien noch einmal Steristrips angelegt worden. Er werde sich in ca. einer Woche beim Hausarzt melden zwecks Wundkontrolle und Entfernung der Steristrips, ansonsten erfolge die nächste klinische Verlaufskontrolle wie vorgesehen am 8. November 2012. 

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH und Kreisarzt der SUVA, untersuchte den Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013 (Urk. 7/42). Dr. C.___ diagnostizierte einen Status nach dislozierter lateraler Tibiakopffraktur rechts vom 23. September 2010 und lateraler Tibiakopfosteosynthese am 29. Septem-ber 2010. Osteosynthesematerialentfernung (OSME) am 17. November 2011 und posttraumatischer lateralbetonter Gonarthrose Knie rechts mit grossem osteo-chrondralem Defekt mit Impression und Substanzdefekt des lateralen Tibia-plateaus und Allograft-Rekonstruktion laterales Tibiaplateau Knie rechts am 12. September 2012 und partielle OSME am 7. Juni 2012 (Urk. 7/42 S. 5).

    Subjektiv persistierten Schmerzen und ein Brennen im Bereich des rechten Kniegelenkes und Belastungsintoleranz. Objektiv finde sich eine minimale Aufklappbarkeit in Valgusstress, ein leichter Kniegelenkserguss, ein Beugedefizit und eine ausgeprägte muskuläre Hypotrophie der rechten unteren Extremität.

    Es sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden, dass versucht werden solle, durch eine stationäre Rehamassnahme die Situation des rechten Beines, sowohl in Bezug auf die Beweglichkeit als auch auf die muskuläre Hypotrophie, zu verbessern. Gleichzeitig könne eine Schmerztherapie durchgeführt werden, so dass ein stationärer Aufenthalt diesbezüglich als sinnvollste Variante erscheine. Im Rahmen des Rehaaufenthaltes könne auch ein Zumutbarkeitsprofil erstellt werden, da es derzeit nicht wahrscheinlich erscheine, dass eine körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter auf Dauer möglich sei (Urk. 7/42 S. 5).

3.4    Der Beschwerdeführer befand sich vom 19. Dezember 2013 bis zum 30. Januar 2014 in der Rehaklinik Y.___.     Die Ärzte beurteilten die Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive dahingehend, dass eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden sei. Infolge Selbstlimitierung seien die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht worden. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Es liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte.

    


    Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht mehr zumutbar. Eine mindestens leichte Arbeit sei aktuell zumutbar. Dabei seien folgende Einschränkungen zu beachten: Die Tätigkeit müsse wechselbelastend (im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen), ohne Gehen in unebenem Gelände, ohne Tätigkeiten in Knie-Zwangspositionen wie in der Hocke oder im Knien, ohne wiederholtes Treppensteigen und ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, sein. Diese Einschätzungen der Zumutbarkeit seien aus unfallkausaler Sicht erfolgt und würden vorbehältlich der nächsten Kontrolle beim Operateur gelten (Urk. 7/46 S. 2).

3.5    Nach Abschluss der Reha in Y.___ wurde in der Uniklinik A.___ am 18. Februar 2014 (Urk. 7/47) eine Verlaufskontrolle durchgeführt. Die Ärzte notierten folgende Diagnosen:

    - Persistierende Schmerzen Knie rechts bei

- Status nach partieller OSME (3x3.5er Schrauben) proximale Tibia lateral Knie rechts am 7. Juni 2013 bei

- überstehenden Schrauben proximale Tibia rechts medial bei

- Status nach Allograftrekonstruktion laterales Tibiaplateau Knie rechts am 12. September 2012

- posttraumatische aseptische Osteonekrose mit partiellem Einbruch laterales Tibiaplateau Knie rechts

- Status nach Plattenosteosynthese einer lateralen Tibiakopfimpressionsfraktur rechts am 29. September 2010 (fecit Limmattalspital)

- Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 17. November 2011

    Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Besserung der Beschwerden nach intensiver Physiotherapie in Y.___ berichte. Nach wie vor bestünden sowohl tagsüber wie auch nachts starke Schmerzen, insbesondere über dem äusseren Kniegelenk. Die Schmerzmedikation bringe keinerlei Besserung. Eine schmerzfreie Gehstrecke sei nicht möglich. Aktuell sei er zu 100 % arbeitsunfähig als Bauarbeiter.

    Die Schmerzsituation des rechten Kniegelenkes sei nach wie vor nicht zufriedenstellend. Zur genaueren Beurteilung werde zeitnah ein Arthro-CT des rechten Kniegelenks durchgeführt, insbesondere zur Darstellung der lateralen Knorpelschicht (Chondrylose). Je nachdem sei zu entscheiden, ob mit einer arthroskopischen Spülung sowie Osteosynthesematerialentfernung eine Schmerzlinderung wahrscheinlich sei oder ob eine Knie-Totalprothesenimplantation trotz des jungen Alters erfolgen solle. Der Termin sei bereits vereinbart worden. Zusätzlich werde für weitere vier Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgestellt (Urk. 7/47).

4.    

4.1    Der Beschwerdeführer wurde am 12. September 2012 erneut am Knie operiert (E. 3.2.4). Bis zur Untersuchung durch den Kreisarzt am 7. Oktober 2013 liegt nur noch der Verlaufsbericht der Uniklinik A.___ vom 15. Oktober 2012 vor (E. 3.2.5). Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wird darin nicht vorgenommen.

    Dr. C.___ und die Ärzte der Rehaklinik Y.___ fassten die Vorakten, insbesondere auch jene der Uniklinik A.___ im Jahr 2013 zusammen. Arbeitsfähigkeitseinschätzungen in der angestammten als insbesondere auch in einer angepassten Tätigkeit mit jeweiligem Belastungsprofil gehen daraus allerdings nicht hervor (Urk. 7/42 S. 1 ff.; Urk. 7/46 S. 5 f.).

    Dr. C.___ hielt entsprechend fest, dass ein Rehaaufenthalt als sinnvollste Variante erscheine, da in dessen Rahmen auch ein Zumutbarkeitsprofil erstellt werden könne, da es derzeit nicht wahrscheinlich erscheine, dass eine körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter auf Dauer möglich sei (E. 3.3). Die Ärzte der Rehaklinik Y.___ nahmen eine aktuelle Arbeitsfähigkeitseinschätzung vor, äusserten sich allerdings nicht zum zeitlichen Verlauf seit der Operation im September 2012 (E. 3.5) und auch die behandelnden Ärzte der Uniklinik A.___ nahmen - soweit aus den vorhandenen Akten ersichtlich - nicht Stellung zu einer angepassten Tätigkeit ab September 2012 (E. 3.6).

    Damit lässt sich die Arbeitsfähigkeit insbesondere für eine angepasste Tätigkeit für den rentenrelevanten Zeitraum, insbesondere ab der Operation im September 2012, nicht beurteilen. Entsprechend hielt auch med. pract. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2014 fest (Urk. 7/53 S. 7), dass nach der Operation im September 2012 von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden könne, sich der genaue Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anhand der Akten allerdings nicht beurteilen lasse.

    Zusammenfassend erweist sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit und im zeitlichen Verlauf, in geeigneter Weise korrekt - unter Einholung der vollständigen SUVA-Akten - abklärt und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.2    Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Aktenführungspflicht (Art. 46 ATSG; vgl. Art. 41 lit. h der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) nachgekommen ist und die mehrfache Aufnahme der SUVA-Akten in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2014 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler