Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01193




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 30. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

Advokaturbüro

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, war ab dem 1. November 1996 als Salatrüsterin und stellvertretende Schichtleiterin in der Produktion für die Y.___ tätig (Urk. 6/2, 6/8/5, 6/13 und 6/16). Am 27. Mai 2012 erlitt sie einen Herzinfarkt, worauf ihr im Spital Z.___ ein Stent eingesetzt wurde (Urk. 6/15/20 ff.). Anschliessend wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 6/4, 6/9 und 6/15) und es wurden ihr Krankentaggelder ausgerichtet (vgl. Urk. 6/15).

1.2    Nach erfolgter Früherfassung (vgl. Urk. 6/3 und 6/6) meldete sich die Versicherte am 2. November 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Diese teilte ihr mit Schreiben vom 8. November 2012 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/12). Hernach zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/15) sowie weitere erwerbliche (Urk. 6/13 und 6/16) und medizinische (Urk. 6/21) Unterlagen bei. Überdies gab sie bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 6/23), das am 15. September 2013 erstattet wurde (Urk. 6/24). Am 23. Oktober 2013 ordnete die IV-Stelle die Intensivierung der fachärztlichen psychiatrischen Behandlung (Psychotherapie und bei Notwendigkeit Psychopharmakotherapie) während sechs Monaten an (Urk. 6/26). Nach dem Eingang des Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. November 2013 (Urk. 6/29) gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 6/30 ff.), das am 23. Juli 2014 von der MEDAS C.___ erstattet wurde (Urk. 6/38). Mit Vorbescheid vom 22August 2014 stellte die IV-Stelle darauf die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/42). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 6/43 und 6/46). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 6/54).


2.    Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 11. November 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 15Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde der Gegenpartei mit Schreiben vom 16Dezember 2014 Kenntnis gegeben (Urk. 7). Am 24. März 2015 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht der D.___ über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2014 bis zum 12. Februar 2015 ein (vgl. Urk. 8 und 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. April 2015 darauf, eine schriftliche Stellungnahme dazu einzureichen, da sich der Austrittsbericht nur zum Gesundheitszustand nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung äussere (Urk. 11). Dies wurde der Gegenpartei mit Schreiben vom 14. April 2015 mitgeteilt (Urk. 12).

    Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Unterlage (vgl. Urk. 9) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen in Betracht, gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin von Mai 2012 bis Mai 2013 in ihrer bisherigen Tätigkeit eingeschränkt gewesen. Danach sei maximal eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, ohne Arm-Vorhalte und ohne Überkopfarbeiten) sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ sei davon auszugehen, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin, insbesondere ab dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns am 1. Mai 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. Urk. 6/8) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Urk. 2).


3.

3.1    Nach ihrem Herzinfarkt vom 27. Mai 2012 wurde die Beschwerdeführerin bis zum 1. Juni 2012 stationär im Spital Z.___ behandelt (Urk. 7/15/20). Am 16. Juni 2012 suchte sie dessen Notfallstation auf, weil sie seit dem 15. Juni 2012 an einer zunehmendendigkeit, vermehrter Atemnot, trockenem Husten, thorakalen Schmerzen und Schmerzen im linken Arm litt. Zudem klagte sie über starke Refluxbeschwerden. Bei klinisch hoher Wahrscheinlichkeit für eine muskuloskelettale Genese der Beschwerden, einem ordentlichen Allgemeinzustand und negativen Kardiomarkern wurde sie wieder nach Hause entlassen (Urk. 6/15/18 f.). Am 18. September 2012, um 22.00 Uhr, begab sich die Beschwerdeführerin erneut in die Notfallstation des Spitals Z.___, weil sie seit dem Morgen ein zunehmendes linksthorakales Druckgefühl mit Schmerzen und Ausstrahlungen in den linken Arm verspürte. Nach elektrokardiographischen und laborchemischen Untersuchungen konnten eine erneute kardiale Ischämie und ein Pneumothorax ausgeschlossen werden (Urk. 6/15/16 f.). Am 26. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin in der Abteilung für Kardiologie des E.___ untersucht, nachdem sie während der Herzrehabilitation über „Probleme“ geklagt hatte. Es wurde jedoch keine signifikante Ischämie festgestellt (Urk. 6/15/14). Wegen einer akuten Exazerbation der bekannten Schmerzen im linken Thorax-/Axilla-Bereich mit Ausstrahlung in den linken Arm und vermehrter Atemnot begab sich die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2012 erneut notfallmässig ins Spital Z.___. Bei negativen Herzenzymen und unauffälligem EKG habe man sie von dort nach Hause entlassen wollen, was bei ausgeprägter Schwäche und Müdigkeit jedoch nicht möglich gewesen sei. Die Patientin habe sich in depressiver Grundstimmung präsentiert. Es wurde darauf neu die Diagnose einer Anpassungsstörung, differentialdiagnostisch diejenige einer depressiven Verstimmung gestellt. Ferner wurde vermerkt, dass sich die Beschwerdeführerin wegen ihres depressiven Zustands in der Sprechstunde von Dr. B.___ vorstellen werde. Vom 31. Oktober bis zum 4. November 2012 habe man ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Aus internistischer Sicht könne diese nicht weiter verlängert werden (Urk. 6/21/13 f.).

3.2    Am 6. November 2012 begab sich die Beschwerdeführerin zu Dr. B.___ in Behandlung (vgl. Urk. 6/29). Auf diesen Umstand wies ihr Hausarzt pract. med. F.___ in seinem Bericht vom 27. März 2013 ausdrücklich hin (Urk. 6/21/2). In demselben hielt er überdies eine koronare Zweigefässerkrankung, einen nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, eine Angststörung, chronische Schulterschmerzen und einen Intertrigo als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Seit dem 27. Mai 2012 bis auf Weiteres sei die Beschwerdeführerin wegen Angstzuständen, Druckgefühlen, Müdigkeit usw. zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/21).

3.3    Vom 18. Juni bis zum 12. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin in der G.___ hospitalisiert, in welche sie aufgrund einer depressiven Episode freiwillig eingetreten war. Im Austrittsbericht vom 26. Juli 2013 wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) als psychiatrische Diagnose festgehalten. Angaben zur Arbeitsfähigkeit wurden keine gemacht.

3.4    Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 15. September 2013 eine protrahierte depressive Störung schweren Grades (ICD-10: F32.2), eine Panikstörung (ICD-10: F41.0), einen Status nach Herzinfarkt am 27. Mai 2012 mit Stenteinlage bei koronarer Gefässerkrankung, einen Diabetes mellitus, Adipositas und chronische Schulterschmerzen (Urk. 6/24/10). Seit Mai 2012 bis heute sei die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen generell zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die protrahierte schwere Depression und die fixierte Panikstörung bedingten einen anhaltenden psychovegetativen Stresszustand mit der Folge einer psychophysischen Schwäche und Energielosigkeit. Die Prognose erscheine ungünstig. An medizinischen Massnahmen seien in der Zwischenzeit eine ambulante und eine stationäre psychiatrische Behandlung durchgeführt worden. Beide ohne nachhaltigen Erfolg. Die therapeutischen Möglichkeiten erschienen deshalb ausgeschöpft (Urk. 6/24/12).

3.5    In seinem Bericht vom 21. November 2013 (Urk. 6/29) führte Dr. B.___ aus, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 6. November 2012 verhaltenspsychotherapeutisch und medikamentös behandle. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte er eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Beschwerden (ICD-10: F32.11). Der psychosozialen Belastungssituation durch die psychisch kranke Tochter komme keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überlasse er dem Gutachter und dem Hausbesuch der Abklärungsperson, da der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung immer dabei sei und die Antworten beeinflusse (Urk. 6/29/3).

3.6    Vom 20. Februar bis zum 5. März und vom 13. bis zum 21. März 2014 war die Beschwerdeführerin offenbar erneut in der G.___ hospitalisiert. Zwischendurch hielt sie sich im Spital H.___ auf, nachdem sie kollabiert und notfallmässig dorthin verbracht worden war. Im Austrittsbericht der G.___ vom 11. April 2014, welcher in den Akten nicht zu finden ist, wurden angeblich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen festgehalten. Die Patientin habe berichtet, dass es ihr nach dem Klinikaustritt im Juli 2013 gut gegangen sei; seit zwei bis drei Monaten gehe es nicht mehr gut. Sie falle wiederholt auf den Boden und könne die Stürze nicht beschreiben. Sie merke jeweils erst auf dem Boden, dass sie gestürzt sei. Es sei ihr nicht schwindelig und sie müsse nicht erbrechen. Sie höre Stimmen tagsüber. Vor zwei Monaten sei sie in I.___ gewesen und habe an der Beerdigung ihrer Schwiegermutter teilgenommen. Sie sei sehr traurig, da sie sie sehr geliebt habe.

    Bei einer Synkope am 5. März 2014 mit Sturz und fraglichem Kopfanprall sei die Patientin zur Abklärung ins Spital H.___ überwiesen worden. Ein Computertomogramm des Neurokraniums habe keine Pathologie ergeben. Die telemetrische Rhythmusüberwachung und die transthorakale Echokardiographie seien bland gewesen. Ein Schellong-Test habe ein symptomatisches Orthostasemuster gezeigt. Nach Absetzen von Bisoprolol seien tief-normale bis normale Blutdruckwerte gemessen worden und ein erneuter Schellong-Test habe diskrete Veränderungen objektiviert. Man gehe ursächlich am ehesten von einer orthostatischen Symptomatik im Rahmen der antidepressiven und antihypertensiven Therapie und Dekonditionierung durch den sozialen Rückzug mit viel Liegen aus (Urk. 6/38/12 ff.).

3.7    Im Gutachten der MEDAS C.___ vom 23. Juli 2014 wurden die folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 6/38/29):

    Koronare 2-Gefäss-Erkrankung

- Status nach Myokardinfarkt am 27.05.2012 (NSTEMI)

- Status nach PTCA/Stent (beschichtet) bei subtotalem Verschluss des PLA1 und des RCX; RCA ostial 50 % stenosiert, interventionell nicht angegangen

- Die letzte kardiologische Kontrolle 07.03.2014 im Spital H.___: Normale systolische und diastolische Funktion, normale Klappenverhältnisse

- Kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie/Diabetes mellitus/Adipositas

    Periarthropathia humeroscapularis partim ankylosans links bei Verkalkung an der Insertion der Subscapularissehne (Tendinitis calcarea)

- Partialruptur der Subcapularis- und der Supraspinatussehne

- Leichte Bursitits subdeltoidea links und Bizeps-longus-Syndrom (Ultraschall vom 15.05.2014)

    Psyche: aktuell keine Diagnosestellung möglich.

    Die Versicherte sei bis zum Infarkt am 27. Mai 2012 eine voll arbeitsfähige Gemüserüsterin/Vorarbeiterin mit einem 100 %-Pensum gewesen. Der Infarkt habe zu einem Zusammenbruch der Gesundheit geführt, der diagnostisch nicht richtig erfassbar sei. Auch das Familiensystem sei im Sinne einer offenbar massiv übersteigerten Überbehütung gestört. Für die Versicherte gehe gar nichts mehr.

    Der psychiatrische Gutachter habe in seinem Teilgutachten dargelegt, dass er weder eine schlüssige psychiatrische Diagnose stellen noch zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten Stellung nehmen könne. Unter dem durchaus möglichen Modell, dass die Versicherte depressiv sei, müsse festgehalten werden, dass sie absolut ungenügend behandelt sei. Unter der Annahme, dass hier eine Depression bestehe, müsse eine intensive Steigerung der Behandlung vorgenommen werden um nachher, beispielsweise bei eingetretener deutlicher Besserung, die Situation diagnostisch und bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit neu zu evaluieren (Urk. 6/38/30).

    Die Depressionsbehandlung setze sich aus zwei Komponenten zusammen: Psychiatrische Gesprächstherapie/Verhaltenstherapie und Psychopharmakotherapie. Die Versicherte habe angegeben, sie könne mit ihrem Psychiater, welcher selber hier in der Schweiz auch fremdsprachig sei, nicht in ihrer Muttersprache reden. Dies wäre im Fall der Versicherten unbedingt notwendig: Falls die Depression leicht bis mittelschwer sei, würde eine alleinige Gesprächstherapie/Psychotherapie im Vordergrund stehen, nicht die medikamentöse Behandlung. Bei der Versicherten sei aber auch zu diskutieren, ob allenfalls eine schwere Depression bestehe – hier wäre nach modernen Erkenntnissen die medikamentöse Therapie begleitend unbedingt notwendig und effizienter als die Gesprächs-Psychotherapie. Die festgestellten Blutspiegel belegten aber, dass die Versicherte medikamentös keine wirksamen Blutspiegel aufweise. Als einzige realistische diagnostische Option sehe man hier eine intensive Psychotherapie und Psychopharmakotherapie.

    Bei der Schlussbesprechung sei nochmals deutlich geworden: Man könne nicht unterscheiden, ob eher ein (nicht krankheitswertiges) demonstratives Krankheitsverhalten oder aber eine Krankheit vorliege. In Richtung Krankheitsverhalten zeigten sich einige Hinweise, beispielsweise die kaum vorhandene Untersuchbarkeit in allen Bereichen, dann aber auch die zum grossen Teil nicht nachvollziehbaren Angaben über die Inaktivität/Überbetreuung und auch die Angaben über das Stimmenhören, die allzu dick aufgetragen schienen.

    Aktuell könne die Arbeitsfähigkeit in angestammter oder in einer anderen Tätigkeit nicht beurteilt werden. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass die Versicherte für maximal ein Jahr nach ihrem Infarkt vom 27. Mai 2012 arbeitsunfähig gewesen sei. Für den anschliessenden Zeitraum bis zur Begutachtung könnten die Gutachter keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehmen. Aus reiner Optik des Bewegungsapparates sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig. Diesbezüglich bedürfe es keiner Neu-Evaluation. Leichtere manuelle Tätigkeiten, ausgenommen ausgesprochen monotone Arbeitsvorgänge mit stereotyper Belastung der linken Schulter, seien aus somatischer Sicht in vollem Umfang zumutbar (Urk. 6/38/23).

    Schliesslich wurde vorgeschlagen, die Dosen von Trittico und Cymbalta in erhöhtem Umfang abzugeben, aber das Medikament Abilify wegzulassen, da die Kombination dieser drei Medikamente, vor allem durch das Abilify, zu Nebenwirkungen führen könne. Hinsichtlich der Kollapse sei eine Minimierung aller Medikamente wichtig. Das Metformin sei auf 2 x ½ Tablette zu reduzieren. Vom Betablocker Concor werde abgeraten, schon deshalb, weil er nur noch in einer minimalen Dosierung gegeben werde, aber auch weil er zur Orthostase beitragen könne. Der Lipidsenker Sortis könne auch zu Orthostase führen und sollte daher ebenfalls wenigstens vorübergehend abgesetzt werden zur Beobachtung, ob sich Kollapse wieder zeigten. Es komme hinzu, dass Sortis auch zu eigenartigen muskoloskelettalen Schmerzen, zu Rückenschmerzen, zu Myalgien und sogar zu Myositiden führen könne. Die Versicherte leide ja an unklaren Schmerzen, und auch diesbezüglich sei es durchaus gerechtfertigt, Sortis abzusetzen (Urk. 6/38/31).


4.

4.1    Zu Recht wurde nicht in Frage gestellt, dass der physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 9. Oktober 2014 zwar beeinträchtigt war, ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aber nicht in einem Umfang einschränkte, welcher für sich alleine einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte. Strittig und zu prüfen ist, ob darüber hinaus auch invaliditätsrelevante psychische Gesundheitsschäden bestanden, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit weiter limitierten.

4.2    Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, es sei für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 15. September 2013 abzustellen, gemäss welchem von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 3 und 6). Dieses basiert auf der psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3. September 2013, auf den zur Verfügung gestellten Akten und auf dem Austrittsbericht der G.___ vom 26. Juli 2013 (Urk. 6/24/1). Obwohl sich die Beschwerdeführerin bekanntermassen bereits seit dem 6. November 2012 bei Dr. B.___ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befand (vgl. Urk. 6/21/2, 6/24/4, 6/24/5 und 6/29), hat Dr. A.___ sein Gutachten erstellt, ohne einen Bericht von Dr. B.___ zu berücksichtigen oder eine Rückfrage an diesen zu tätigen.

    Zum erhobenen Psychostatus hielt Dr. A.___ im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin sehr angespannt wirke und ihn mit grossen Augen durchdringend anblicke. Sie sei sehr gereizt, halte ihre Stirne dauernd gerunzelt. Sie zeige eine exaltierte Mimik. Sie habe den Kopf oft auf den Arm abgestützt, lasse sich in der Haltung zwischendurch gehen. Sie habe ein einfaches Denken und duze ihn. Die kognitiven Funktionen seien im Übrigen unauffällig. Die Explorandin rede in einem vehementen, sehr aggressiven Ton, auf abgehackte, energische Weise, wie unwillig. Plötzlich weine sie oder zeige sich frustriert. Die Affektivität sei nivelliert, gar nicht ansprechbar und nicht moduliert. Nach knapp zwei Stunden Gespräch zeigten sich Erschöpfungsanzeichen (Urk. 6/24/9).

    Es ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wie er vor diesem Hintergrund zur Diagnose einer depressiven Störung schweren Grades, bestehend seit Mai 2012 (Urk. 6/24/11), gelangte (vgl. auch Urk. 6/38/49). Dies muss umso mehr gelten, als die Ärzte in der G.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 18. Juni bis zum 12. Juli 2013 aufgehalten hatte, lediglich eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierten (Urk. 6/24/13 und 6/24/15). Im Verlauf der Hospitalisation stellten sie darüber hinaus eine deutliche Verbesserung fest. Namentlich sei die Beschwerdeführerin zuerst durch ihr zurückgezogenes, eher passives Verhalten auf der Station aufgefallen. Nach und nach habe sie sich jedoch in die Patientengruppe und den Stationsalltag eingegliedert und am stationären Therapieprogramm bestehend aus Ergotherapie und einer Stabilitätsgruppe teilgenommen. Es sei zu einer leichten Verbesserung des Schlafes gekommen (wahrscheinlich begrenzter Erfolg durch die Zimmerkollegin). Leichte innere Unruhe und Anspannungszustände hätten mit Relaxane behandelt werden können. Die bestehende Kraftlosigkeit sei am ehesten mit einer zu niedrigen Protein- und Kohlenhydratezufuhr in Verbindung zu bringen. Man habe die Patientin im Verlauf ihres Klinikaufenthaltes als zunehmend schwingungsfähiger, jedoch auf ihre somatischen Beschwerden eingeengt wahrgenommen (Urk. 6/24/15).

    Trotz der beschriebenen Verbesserungen unter adäquater medikamentöser Behandlung erachtete Dr. A.___ in seinem Gutachten eine Besserung auf absehbare Zeit als wenig wahrscheinlich. Seiner Auffassung nach waren die therapeutischen Massnahmen ausgeschöpft. Zur Begründung führte er an, dass die ambulante und die stationäre psychiatrische Behandlung keinen nachhaltigen Erfolg erzielt hätten (Urk. 6/24/12). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass Dr. A.___ darauf verzichtet hat, die korrekte Medikamenteneinnahme mit Hilfe eines Serumsspiegels zu belegen oder sich bei Dr. B.___ nach dem Verlauf der ambulanten psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung zu erkundigen (vgl. Urk. 6/24). Die Beurteilung von Dr. A.___ erscheint daher nicht als schlüssig. Sie wird zusätzlich durch die Resultate der Laborbefunde der am 12. Mai 2014 im Zusammenhang mit der polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS C.___ entnommenen Blutprobe der Beschwerdeführerin in Frage gestellt. Demnach lag der Duloxetin-Spiegel (Cymbalta) bei 0, der Trazodon-Spiegel (Trittico) bei etwa 25 % des unteren Referenzwertes und der Aripiprazol-Spiegel (Abilify) bei etwa 20 % des unteren Referenzwertes. Mit einer wesentlichen Wirkung der Antidepressiva war damit nicht zu rechnen (vgl. Urk. 6/38/22 und 6/38/35). Die Beschwerdeführerin selbst erklärte im Rahmen ihrer polydisziplinären Begutachtung bei der MEDAS C.___, dass sie nicht viel mit ihrem behandelnden Psychiater spreche. Sie könne nichts vertragen, brauche Ruhe, und fertig. Jede zweite, dritte Woche gehe sie zum Psychiater. Ihr Mann und ihre Schwiegertochter brächten sie dorthin, deswegen seien sie dort anwesend. Meistens redeten die Schwiegertochter und der Ehemann; sie selber rede in der Regel nicht. Sie verstehe den Psychiater auch sprachlich nicht. Ihre Angehörigen könnten Deutsch, sie selber beherrsche die Sprache nicht gut genug (Urk. 6/38/45).

    Nach dem Gesagten kann nicht auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt werden. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, näher darauf einzugehen, dass die Exploration der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Sohnes stattfand, welcher zwischendurch auch Übersetzungsdienste leistete (vgl. Urk. 6/24/9). Insbesondere spielt es hinsichtlich der Würdigung des Gutachtens von Dr. A.___ auch keine Rolle mehr, dass die Anwesenheit von Angehörigen kontraproduktiv sein und zu Verfälschungen führen kann (vgl. die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung, Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, Bern 2012, S. 12 mit Hinweisen).

4.3    Mit Hilfe des Gutachtens der MEDAS C.___ lässt sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ebenfalls nicht beurteilen, wurden darin doch keine entsprechenden Angaben gemacht (vgl. Urk. 6/38). Vielmehr legte Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen Teilgutachten eingehend dar, dass das Bild der Beschwerdeführerin auf der psychisch-psychiatrischen Ebene nicht schlüssig sei. Eine Depression sei möglich, sie sei im Zusammenhang mit Herzinfarkten auch immer wieder zu beobachten. Der Schweregrad sei jedoch nicht sicher einschätzbar, auch nicht überwiegend wahrscheinlich. Eine Panikstörung liege wohl vor, die Anfälle seien aber so selten, dass sie als ohne relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu werten sei. Das Auftreten der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Exploration wirke massiv aggraviert und nicht nachvollziehbar übersteigert. Er könne so nur den Verdacht auf eine Depression haben, eine Einschätzung des Schweregrades sei nicht möglich. An Ängsten leide die Explorandin zwar auch, aber auch hier blieben ihre Angaben unklar im Hinblick auf eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/38/50).

    Dr. J.___ schlug vor, dass eine Psychotherapie in der Muttersprache der Versicherten durchgeführt werde, in welcher sie allein – ohne Beisein von Verwandten – behandelt werden könne. Die Medikation wirke angesichts der angeblich schweren Depression nicht konsequent dosiert; es seien keine genügenden Wirkspiegel vorhanden. Die Versicherte müsse konsequent behandelt und medikamentös aufdosiert und beobachtet werden; eine Re-Evaluation in 12 Monaten sei empfehlenswert. Die Prognose werde davon abhängen, was sich in einer Psychotherapie in der Muttersprache ohne Beisein von Verwandten und unter Kontrolle der Einnahme der Psychopharmaka in den nächsten Monaten entwickle. Denn stationär sei es bereits zweimal zu deutlich erkenn- und nachvollziehbaren Verbesserungen gekommen (Urk. 6/38/23 f., 6/38/27 f. und 6/38/51).

4.4    Nebst den beiden erwähnten Gutachten hat sich einzig noch der Hausarzt pract. med. F.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert (vgl. Urk. 6/21). Diesbezüglich ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Es erscheint auch fraglich, ob pract. med. F.___ fachlich geeignet ist, die psychische Situation der Beschwerdeführerin, welche von diversen Fachärzten aus dem Bereich Psychiatrie und Psychotherapie kontrovers diskutiert wird, angemessen zu beurteilen. Die von ihm abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wird zudem auch dadurch in Frage gestellt, dass er – als Einziger – dem nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumisst. Seine Ausführungen sind folglich ebenfalls nicht geeignet, um zu beurteilen, ob nebst den somatischen Diagnosen auch ein invaliditätsrelevanter psychischer Gesundheitsschaden vorliegt und wie es sich mit der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum verhielt.

4.5    Die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht lässt sich mit den vorhandenen Unterlagen folglich nicht beurteilen. Ebenso wenig lässt sich den Akten entnehmen, wie die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit polydisziplinär zu qualifizieren ist. Darüber hinaus hat Dr. J.___ eingehend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb auch die psychiatrische Diagnosestellung, welche von den involvierten Fachärzten kontrovers diskutiert wird, weiterer Abklärungen bedarf. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass über den strittigen Rentenanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Untersuchungen betreffend den psychischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin entschieden werden kann. Da dieselben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzunehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen, unter Beachtung des von Dr. J.___ skizzierten Vorgehens, und neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke