Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01194




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 28. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die im Jahre 1958 geborene X.___ ist gelernte kaufmännische Angestellte und war zuletzt ab April 2007 als Leiterin eines Pfarreisekretariats angestellt bei einem Pensum von 100 %. Infolge psychischer Beschwerden musste sie ihre Tätigkeit per 31. Oktober 2013 aufgeben; die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug erfolgte am 20. Dezember 2013 (Urk. 7/7). Im Rahmen der Prüfung des Leistungsanspruchs zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/19). Mit Vorbescheid vom 3. September 2014 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/23) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 fest (Urk. 7/24 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 10. November 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im vorliegenden Fall keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode handle es sich aus rechtlicher Sicht nicht um eine langdauernde, schwere Erkrankung mit erheblicher dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6).

2.2    Demgegenüber machte die Versicherte im Wesentlichen geltend, dass sie bereits einmal im Juli 2011 krankgeschrieben worden und insbesondere ab dem 18. Januar 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Im Dezember 2013 sei sie zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufgeboten worden und habe sich in der Folge ab dem 3. Februar 2014 in psychiatrische Behandlung mit medikamentöser Therapie begeben. Dabei sei es zu einer zunehmenden Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands gekommen. Auch ein auf eigene Kosten ab Mai 2014 durchgeführtes halbjähriges Timeout habe nicht dazu geführt, dass sie wieder gesund und einsatzfähig sei (Urk. 1).


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem vom Krankentaggeldversicherer veranlassten Gutachten vom 23. Dezember 2013 eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.11). Im Rahmen des aktuell ausgeprägten depressiven Krankheitsgeschehens imponiere insbesondere eine ausgeprägte Affektlabilität und fehlende Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit und Stressresistenz der emotional sehr instabilen Beschwerdeführerin. In der freien Wirtschaft sei generell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

    Die Beschwerdeführerin sei auf eine intensivierte Behandlung und insbesondere Erweiterung der aktuellen Therapie um einen fachärztlich psychiatrischen und medikamentös antidepressiven Behandlungsbaustein angewiesen. Sie wolle dies mit ihrem Hausarzt besprechen, idealerweise sollte ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in die Behandlung zumindest mit einbezogen werden. Unter optimierter Therapie sei eine Stabilisierung und Zustandsbesserung zu erwarten und mit erhöhter Wahrscheinlichkeit innerhalb von 6-8 Wochen zumindest eine zunächst 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Prognostisch sei mit keiner bleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines psychischen Krankheitsgeschehens zu rechnen, das aktuelle depressive Krankheitsbild sollte mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb von 2-4 Monaten unter intensiver Therapie im Sinne einer anzustrebenden Vollremission bessern (Urk. 7/19 S. 2 ff.).

3.2    Gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts ist davon auszugehen, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt (vgl. Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, SZS 2015 S. 314 ff. und S. 317 ff. mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gelte, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren habe, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung sei Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Dabei sei es einer versicherten Person unbenommen, sich keine Psychopharmaka verordnen zu lassen, sie komme aber durch eine solche Weigerung ihrer Schadenminderungspflicht nicht ausreichend nach (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E4.2 mit weiteren Hinweisen). Daneben wies das Bundesgericht darauf hin, dass erst ein Scheitern einer konsequent durchgeführten Depressionstherapie ein Leiden als resistent ausweisen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 4.3.2). Dabei seien die Behandlungsmöglichkeiten optimal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193 E. 3.3).

3.3    Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die Behandlung ab dem 18. Januar 2013 durch den Hausarzt, Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, erfolgt ist. Dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. Dezember 2013 ist dabei zu entnehmen, dass keine fachärztliche psychiatrische Behandlung und keine antidepressive Psychopharmaka-Therapie stattfinden. Verschrieben sei Temesta in Reserve bei Bedarf (Angstattacken), zudem werde die Beschwerdeführerin im Zentrum A.___ behandelt (Akupunktur; Urk. 7/19 S. 2 und S. 5). Gestützt auf die Empfehlungen des Gutachters vom 23. Dezember 2013 wies der Krankentaggeldversicherer mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 auf die bestehende Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht hin (Urk. 3/11). Im Februar 2014 begab sich die Beschwerdeführerin in fachärztliche Behandlung (Urk. 3/9). Mit Schreiben vom 10. April 2014 teilte der Krankentaggeldversicherer mit, dass für die Monate April und Mai 2014 noch ein Taggeld auf der Basis von 50 % abgerechnet werde, danach seien keine weiteren Leistungen mehr ausgewiesen (Urk. 3/13). Am 23. Juni 2014 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass sie in keine Behandlungen mehr gehe, geholfen habe ihr nur die chinesische Medizin (Akupunktur). Vom Psychiater sei ihr eine stationäre Behandlung von 6 Wochen empfohlen worden. Da sie aber nur eine ambulante Therapie gewollt habe, habe der Psychiater kein Interesse mehr gezeigt. Sie habe sich deshalb entschieden, ab April 2014 eine Ruhepause auf eigene Kosten einzulegen (Urk. 7/21).

3.4    Der vorliegende therapeutische Verlauf zeigt, dass zu keiner Zeit eine konsequente fachärztliche Depressionstherapie stattgefunden hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bereits der Hausarzt eine psychiatrische Mitbehandlung vorgeschlagen hat, die Beschwerdeführerin eine solche aber zu diesem Zeitpunkt nicht in Anspruch nehmen wollte (Urk. 7/19 S. 5). In der Folge lehnte sie auch die empfohlene kurze stationäre Behandlung ab, ohne sich wenigstens um eine ambulante Therapie zu kümmern. Gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten von Dr. Y.___ ist dabei von der Notwendigkeit einer fachärztlichen Therapie sowie einer grundsätzlich guten Prognose auszugehen. Durch die durchgehende Verweigerung einer fachärztlichen Behandlung hat die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt und es kann nicht von einer optimalen und nachhaltigen Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten gesprochen werden. Die vorliegend diagnostizierte mittelgradige depressive Episode kann damit entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als therapieresistentes Leiden bezeichnet werden, welches geeignet wäre, eine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit herbeizuführen.

    Insgesamt ist die Einschätzung der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden. Offen bleiben kann bei diesem Ausgang, ob allenfalls auch psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild mitbestimmen, wie dies die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort ausführte (Urk. 6).

    Zusammenfassend führt dies in Bestätigung der angefochtenen Verfügung zur Abweisung der Beschwerde.


4.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty