Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01195 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 8. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, Y.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, war seit 15. August 1998 als Serviceangestellte in der Pizzeria Z.___ tätig (Urk. 7/4 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 1. Dezember 2005 meldete sich die Versicherte wegen „Beugebewegungen und Schlafstörungen etc.“ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/3-4) und medizinische (Urk. 7/5; Urk. 7/14-15) Abklärungen und zog Unfallakten bei (Urk. 7/7; Urk. 7/12; Urk. 7/18; Urk. 7/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/28-30), in dessen Rahmen weitere Arztberichte erstattet wurden (Urk. 7/32, Urk. 7/34; Urk. 7/36/7-9), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. August 2008 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/38). Die dagegen am 22. September 2008 (Urk. 7/41/3-6) erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. September 2009 in dem Sinne gut, als es die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/47; Prozess Nr. IV.2008.00980).
In der Folge holte die IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten ein (Urk. 7/52) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/56-57; Urk. 7/59) mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/61). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 15. Oktober 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung geltend (Urk. 7/65). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 7/67; Urk. 7/72; Urk. 7/96) und medizinische (Urk. 7/63; Urk. 7/68; Urk. 7/77; Urk. 7/83) Abklärungen vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/86-87) verneinte sie mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/98 = Urk. 2).
2. Am 12. November 2014 (Urk. 1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2014 und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer unbefristeten Teilrente, eventuell die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2014 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 29. Oktober 2010 (Urk. 7/61) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert haben.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit (leicht und wechselbelastend, ohne Gewichtheben von über 5 kg und ohne Armvorhalten und Überkopfarbeiten) zu 80 % arbeitsfähig sei. Sie sei als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren. Bei einem behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 25 % ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26 % (S. 2 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, ihre Rückenbeschwerden hätten sich seit April 2012 verschlechtert. Die Abklärungen seien im Jahr 2013 erfolgt und damit nicht mehr aktuell. Der behandelnde Rheumatologe attestiere lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit. Sie habe diese Arbeitsfähigkeit nicht steigern können. Es sei fraglich, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen sei. Zudem habe sie das Invalideneinkommen mit Hilfe des Anforderungsniveaus 3 berechnet, was nicht zutreffend sei. Es resultiere ein IVGrad von 40 % (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 Der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 29. Oktober 2010 lag das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 8. März 2010 (Urk. 7/52) zugrunde. Darin stellte der Gutachter folgende Diagnosen (S. 7):
- seronegative Spondarthropathie
- lumbospondylogenes Syndrom rechts
- leichtes Zervikalsyndrom
Bei der aktuellen klinischen Untersuchung sei der positive Mennell-Test rechts ein Hinweis auf die SIG-Arthritis. Der Rüttelschmerz lumbal sei Ausdruck der im Verlauf dokumentierten Segmentdegeneration. Die Hyposensibilität an der Grosszehe rechts sei ein Hinweis auf eine radikuläre Reizung der Wurzel L5, was mit dem Befund des Wirbelgleitens L4 über L5 vereinbar sei. Eine leichte muskuläre Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz sei in diesem Zusammenhang prognostisch ungünstig. Bedingt durch die seronegative Spondarthropathie und die degenerativen Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule sei die Belastbarkeit des Achsenskeletts der jungen Frau eingeschränkt. Trotzdem bewältige sie anamnestisch einen vollen Arbeitstag, indem sie halbtags im Restaurant ihres Ehemannes mitarbeite und daneben den Haushalt für ihre Familie mit vier Kindern besorge, dies allerdings mit einer gewissen zeitlichen Einschränkung bedingt durch Schmerzepisoden, die zu Pausen zwingen würden. Aufgrund der vorhandenen Dokumente und der Beschreibung der Explorandin sei der Verlauf seit 2005 bei zeitweiligen Schmerzschüben insgesamt stationär (S. 8).
In der angestammten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit wegen vermehrt notwendiger Pausen zeitlich um 20 % limitiert, dies bedingt durch die Schmerzen im Rahmen der seronegativen Spondarthropathie. Eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit, wie sie die Beschwerdeführerin zur Zeit im Restaurant ihres Ehemannes und im Haushalt ausübe, sei medizinisch-theoretisch zumutbar. Nicht zumutbar sei eine körperlich schwere Arbeit wie zum Beispiel das Hantieren von Harassen oder das Tragen von schweren Tabletts im Service. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die zeitliche Einschränkung schmerzbedingt auf 20 % einzuschätzen. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit, bei der die Versicherte abwechselnd gehen, stehen und sitzen könne, sei uneingeschränkt zumutbar. Nicht zumutbar sei das wiederholte Hantieren von Lasten über 10 bis 15 kg (S. 8 unten f.).
Zur Stabilisierung der Rumpfmuskulatur sei neben den passiven physiotherapeutischen Massnahmen aktive Bewegungstherapie in Form von medizinischer Trainingstherapie indiziert. Falls der entzündliche Rückenschmerz durch die Behandlung mit einem Biological verschwinde, würde die zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dahinfallen (S. 9).
3.2 Gestützt auf diese Beurteilung erachtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig und errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 27 % (Urk. 7/61).
4.
4.1 Dem Revisionsgesuch vom 15. Oktober 2012 (Urk. 7/65) lagen folgende Arztberichte zugrunde:
PD Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, führte mit zuhanden der Taggeldversicherung am 20. September 2012 erstatteten Bericht (Urk. 7/63 = Urk. 7/90/5-7) aus, die Beschwerdeführerin leide an zervikalen und lumbalen Schmerzen aufgrund von diskreten degenerativen Veränderungen und Instabilitäten ohne sichere radikuläre Symptomatik. Geistige und psychische Einschränkungen bestünden nicht. Die Arbeitsfähigkeit sei zur Zeit glaubhaft zu 80 % eingeschränkt. Gehleistungen, stop-and-go-Aktivitäten, Verrichtungen in gebeugter Stellung, Tragen und Heben von Lasten seien nur mit Mühe und unter Schmerzen durchführbar (S. 2 unten f.). Es lägen beginnende degenerative Veränderungen sowohl der HWS wie auch der LWS vor mit Chondrosen auf Höhen C4/5 sowie L4/S1, diskreten Instabilitäten C4/5 im Sinne eines Retroglissements und im Bereich von L4/5 im Sinne eines Ventralglissements, aber keine sicheren radikulären Symptome (S. 2 Mitte).
4.2 PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 13. November 2012 (Urk. 7/68) und hielt fest, es sei bei bildgebend festgestellter beginnender degenerativer Spondylosisthese bei L4/5 zweimal eine Facettengelenksinfiltration durchgeführt worden, welche eine gewisse Besserung erbracht habe (S. 1 f.).
4.3 Im Juli 2013 fand im Spital D.___, Rheumaklinik, ein Arbeitsassessment statt. Mit Bericht vom 28. August 2013 (Urk. 7/77) wurden folgende arbeitsrelevante Diagnosen gestellt (S. 2 oben):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits
- MRI der Lendenwirbelsäule im Mai 2012: Dehydratation der Bandscheiben L4-S1 mit nur diskreter Verschmälerung der Zwischenwirbelräume. Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression. Keine entzündlichen Veränderungen.
- Status nach wirbelsäulennaher Infiltration mit anhaltender Schmerzreduktion
Als weitere Diagnose wurde ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung genannt.
Ein arbeitsbezogen relevantes Problem habe nicht erhoben werden können, da die Beschwerdeführerin trotz Selbstlimitierung die von ihr geschilderten Arbeitsanforderungen im Wesentlichen erfülle. Jedoch sei das Testverfahren auf einen 8-Stunden-Arbeitstag bezogen. Arbeitstage bis zu 11 Stunden (etwa 66 Stunden pro Woche), wie von der Patientin angegeben, könnten mit dem Testverfahren nicht genau beurteilt werden (S. 2).
Die Beschwerdeführerin habe eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt. Es sei eine deutliche Selbstlimitierung festgestellt worden, was sich möglicherweise durch die psychische Problematik erklären lasse. Die bildgebende Untersuchung aus dem Jahr 2012 zeige keine Hinweise auf eine neurogene Kompression, Wirbelkörperfrakturen oder entzündliche Veränderungen (S. 2).
Infolge Selbstlimitierung seien die Resultate von ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastungsfaktoren nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Tests gezeigt worden sei. Die psychische Problematik könne die Fähigkeit, einen solchen Effort zu erbringen, möglicherweise einschränken (S. 3 Mitte).
Die demonstrierte und funktionelle Leistungsfähigkeit entspreche den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. Die Patientin könne die bisherige Arbeit als Serviceangestellte im Wesentlichen bewältigen, jedoch sei das Testverfahren auf einen 8-Stunden-Tag bezogen, während die Patientin nach eigenen Angaben etwa 66 Stunden pro Woche und bis zu 11 Stunden pro Tag arbeite. Bei ganztägiger Präsenz, hohem Kundenandrang und langen Arbeitstagen bestehe für die angestammte Tätigkeit im Service sicher eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit infolge der im Tagesverlauf zunehmenden Beschwerden. Bezogen auf einen 8-Stunden-Tag und eine 5-Tage-Woche sei davon auszugehen, dass die Leistungsminderung maximal 10 % betrage. Bezogen auf die effektiven Arbeitsverhältnisse sei aber von einer Leistungsminderung von mindestens 30 % bei 11 Stunden Präsenz auszugehen. Weiter sei eine zusätzliche Leistungsreduktion von 15 % zu attestieren, da die Beschwerdeführerin derzeit nicht mehr als fünf Tage am Stück arbeiten sollte. Daraus resultiere derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 45 %. Durch medizinische Massnahmen könnte längerfristig das Wiedererlangen einer vollen Leistungsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit zumindest in einer 5-Tage-Woche erreicht werden. Es sei eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit in 10 % - Schritten zu empfehlen bis zum Erreichen einer zeitlichen vollen Präsenz an mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche. Längerfristig gebe es keine Argumente für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % (S. 3).
Für andere Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, sofern es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit handle (S. 3).
4.4 Mit Bericht vom 31. August 2014 (Urk. 7/102 = Urk. 3) diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, einen Verdacht auf seronegative Spondylarthropathie sowie eine Spondylose mit degenerativer Spondylolisthesis L4/5 (S. 1 unten). In der angestammten Tätigkeit als Servicefachfrau bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, dies gelte auch in allen anderen Tätigkeiten wie Computerarbeiten, Bestellungen aufnehmen, Einkassieren (S. 2).
5.
5.1 Im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. A.___, welcher eine seronegative Spondarthropathie, ein lumbospondylogenes Syndrom rechts und ein leichtes Zervikalsyndrom diagnostizierte (vgl. vorstehend E. 3.1), lagen im Zeitpunkt des Revisionsgesuches und der hier angefochtenen Verfügung im Wesentlichen unveränderte Diagnosen vor. So beschrieb Dr. B.___ ebenfalls degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule und ein Retro- und Ventralwirbelgleiten, welches aber keine sicheren radikulären Symptome verursache (vgl. vorstehend E. 4.1). Auch Dr. C.___ stellte eine beginnende Spondylosisthese (Wirbelgleiten) fest (vgl. vorstehend E. 4.2), ebenso Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 4.4). Die Fachleute des Spitals D.___ diagnostizierten aufgrund der bildgebenden Untersuchungen vom Mai 2012 ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei Bandscheiben-veränderungen ohne Nervenwurzelkompression sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (vgl. vorstehend E. 4.3).
5.2 Selbst wenn sich die Diagnosen geändert hätten, sind aus Sicht der Invalidenversicherung einzig deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person relevant (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281). Dr. A.___ ging diesbezüglich im Jahr 2010 von einer Einschränkung von 20 % in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Serviceangestellte aus, dies bedingt durch die Schmerzen. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine zeitliche Einschränkung von 20 %, jedoch sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit, bei der die Beschwerdeführerin abwechselnd gehen, stehen und sitzen könne, uneingeschränkt zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.1), womit eigentlich eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % anzunehmen gewesen wäre. Dennoch ging die Beschwerdegegnerin von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % aus (vgl. vorstehend E. 3.2 und Urk. 7/61).
Das Arbeitsassessment vom Juli 2013 ergab, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geschilderten Arbeitsanforderungen mindestens bezogen auf einen 8Stunden-Tag erfüllen könne. Die demonstrierte und funktionelle Leistungsfähigkeit entspreche den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit, jedoch bestehe für die angestammte Tätigkeit infolge der im Tagesverlauf zunehmenden Beschwerden eine Leistungsminderung von 10 %. Da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben eine Präsenzzeit von 11 Stunden erfülle, sei dem mit einer Leistungsminderung von 30 % und zusätzlich 15 % infolge eines nach 5 Tagen notwendigen Unterbruchs Rechnung zu tragen, womit in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 45 % resultiere. Bei geeigneter medizinischer Behandlung gebe es langfristig keinen Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 %. Für andere wechselbelastende Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 4.3). Letzteres erscheint insbesondere als nachvollziehbar, da während der Testung eine schlechte Leistungsbereitschaft und deutliche Selbstlimitierung feststellbar gewesen ist. Wenngleich dies möglicherweise auf Schmerzen oder den Wunsch, diese zu vermeiden, zurückzuführen gewesen sein mag, ist doch daraus zu schliessen, dass eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit in vollem Pensum zumutbar ist, wie dies die Ärzte des Spitals D.___ attestierten. Sie hielten denn auch fest, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden können.
Im Gegensatz zu den Berichten von Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 4.4), Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.1) und Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) erging die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Ärzte des Spitals D.___ gestützt auf eine konkrete Belastungstestung, was den Beweiswert (vgl. vorstehend E. 1.4) dieses Berichts entscheidend erhöht. Zum Bericht von Dr. E.___ vom 31. August 2014 ist festzuhalten, dass für seine Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin nicht nur in der angestammten Tätigkeit, sondern auch in allen anderen Tätigkeiten nur noch zu 50 % arbeitsfähig sein soll (vgl. vorstehend E. 4.4), eine Begründung fehlt.
5.3 Zusammenfassend ist somit gestützt auf den Bericht des Spitals D.___ vom 28. August 2013 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Damit hat sich seit Erlass der Verfügung vom 29. Oktober 2010 zwar hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eine Veränderung ergeben, nicht jedoch hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit, eine solche ist der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar. Darauf ist abzustellen, denn die Invalidenversicherung bietet als Erwerbsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit. Es ist deshalb für die Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von untergeordneter Bedeutung, dass der Beschwerdeführerin die bislang geleisteten 11-Stunden-Arbeitstage in der angestammten Tätigkeit gemäss ärztlicher Einschätzung nicht mehr im früheren Ausmass, sondern nur noch zu 55 % zumutbar sind.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht für das Jahr 2014 ein Valideneinkommen von Fr. 54‘600.-- (vgl. Urk. 2 S. 3), was nicht zu beanstanden und unbestritten (vgl. Urk. 1) ist.
6.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin ist nach Lage der Akten weiterhin im Restaurant ihres Gatten tätig, schöpft damit jedoch ihre in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 100 % nicht aus. Es ist deshalb auf statistische Werte abzustellen.
6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.5 Die Beschwerdegegnerin errechnete das hypothetische Invalideneinkommen gestützt auf die statistischen Werte für Hilfsarbeiten im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt; vgl. Urk. 7/101), ohne die Wahl des höheren Anforderungsniveaus zu begründen. Angesichts der bisherigen Ausbildungs- und Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin, welche über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt (vgl. Urk. 7/75), ist für die Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens jedoch vom Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors) auszugehen.
Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und der allgemeinen Lohnentwicklung der Jahre 2011 bis 2014 in der Höhe von 1.0 %, 0.8 %, 0.8 % und 0.7 % angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 54‘620.-- für das Jahr 2014 (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.008 x 1.008 x 1.007).
6.6 Die Beschwerdegegnerin gewährte zusätzlich den maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. Urk. 7/101), was angesichts des Belastungsprofils und des Alters der Beschwerdeführerin als zu hoch erscheint. Selbst wenn man jedoch einen Abzug in dieser Höhe gewährt, resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 40‘965.-- (Fr. 54‘620.-- x 0.75), was im Vergleich zum hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 54‘600.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 13‘635.-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 25 % ergibt.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard