Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01196




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 13. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Badenerstrasse 89, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 einen Anspruch auf Umschulung verneint hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. November 2014 (Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Kostenübernahme einer Umschulung, sowie eventualiter die Durchführung weiterer Abklärungen (BEFAS) beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2015 (Urk. 5),


in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Umschulung mit der Begründung verneinte, die Beschwerdeführerin erleide infolge ihrer gesundheitlichen Einschränkungen keine Erwerbseinbusse, da sie in der vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit als technische Mitarbeiterin im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 48‘815.-- erzielt habe (unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung Fr. 51‘666.-- im Jahr 2014) und ihr weiterhin leichte Hilfsarbeitertätigkeiten zumutbar seien, womit sie im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 54‘869.-- erzielen könnte (Urk. 2 und Urk. 6/90),

dass gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit haben, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann,

dass der Anspruch auf Umschulung voraussetzt, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen),

dass das Bundesgericht mit der Begründung, ein auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzter Einkommensvergleich stelle nur eine Momentaufnahme dar und der für die künftige Einkommensentwicklung bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe sei mit zu berücksichtigen wiederholt festgehalten hat, vom Erfordernis einer 20%igen Erwerbseinbusse sei namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011 mit weiteren Hinweisen),

dass das Bundesgericht auch bei einem Versicherten, der seit längerer Zeit nicht mehr auf dem erlernten Beruf tätig gewesen war, von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % absah unter Hinweis darauf, dass der erlernte Beruf auch nach einer allfälligen Aufgabe Bestandteil der Ausbildung bleibe, über welche die versicherte Person sich ausweisen könne (Urteil des Bundesgerichts I 144/05 vom 13. Mai 2005 E. 2.2.1 und 2.2.2, siehe auch Urteil des Bundesgerichtes 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011, E. 3.1),

dass die im Jahr 1982 geborene Beschwerdeführerin im Jahr 2001 ihre Ausbildung zur Konditor-Confiseurin abschloss (Urk. 6/2/10), noch bis ins Jahr 2004 (mit Unterbrüchen) auf dem erlernten Beruf erwerbstätig (Urk. 6/10, Urk. 6/16) und im Übrigen auch danach teilweise noch in der Lebensmittelbranche tätig war (Verkäuferin in Bäckerei, Arbeit in Barbetrieben [Urk. 6/54/18, Urk. 6/75]; siehe auch Urk. 6/7/2: Absolvierung eines Barfachkurses),

dass die Beschwerdegegnerin mithin mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Umschulungsanspruch nicht einzig gestützt auf einen Einkommensvergleich, welchem sie das im Jahr 2008 als Technische Mitarbeiterin (Hilfsarbeitertätigkeit) erzielte Einkommen von Fr. 48‘815.-- als Valideneinkommen zugrunde legte (Urk. 2), verneinen durfte, zumal es fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Konditor-Confiseurin aus gesundheitlichen Gründen noch ausüben könnte (Urk. 6/14/5; diagnostizierte Diskushernie im Jahr 2007, vgl. Urk. 6/28/19 und Urk. 6/42/4-8; vgl. auch nachfolgend),

dass sodann der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zwar dafürhielt, die Beschwerdeführerin sei in angepassten Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig, und ein entsprechendes Belastungsprofil erstellte (leichte Tätigkeiten, Einschränkungen von Seiten der Hände und des Rückens, Urk. 6/93/5, siehe auch Urk. 6/93/12-14 und Urk. 6/92/2),

dass jedoch mit Blick auf die Berichte der Klinik Y.___, wo die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenbeschwerden in Behandlung stand, unklar bleibt, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nunmehr darstellt, da im Bericht vom 30. September 2013 eine Diskushernie bei Th2/3, ein akutes Thorakalsyndrom, ein Status nach ventraler Dekompression bei Th7/8 am 24. April 2008, sowie eine Diskushernie bei Th7/8 als Diagnosen aufgeführt wurden (Urk. 6/79/5), im Bericht vom 7. November 2013 hingegen – von den gleichen Ärzten – bei den Diagnosen auf Beschwerden bei L5/S1 hingewiesen (durchgeführte Operationen, Implantatfehllage und Metalllockerung) sowie als weitere Diagnosen eine Subclavia Stenose links, eine PAVK und Adipositas Grad II aufgeführt wurden (Urk. 6/79/7), ohne dass diesbezüglich erklärende Ausführungen gemacht worden wären,

dass ausserdem in den Berichten der Klinik Z.___ in A.___ – wo die Beschwerdeführerin aufgrund von Handgelenksganglien links sowie einem Kubitaltunnel- sowie einem Karpaltunnelsyndrom rechts in Behandlung stand (Urk. 6/54/7, Urk. 6/54/2) – von einer künftigen Verbesserung der Beschwerden ausgegangen wurde (Urk. 6/63/6),

dass angesichts dessen in Frage steht, ob und inwieweit das vom RAD formulierte Belastungsprofil noch Gültigkeit besitzt, weshalb sich der medizinische Sachverhalt als unvollständig erweist und von der Beschwerdegegnerin weiter abzuklären ist,

dass die Beschwerdegegnerin hernach erneut über den Anspruch auf Umschulung zu entscheiden haben wird,

dass die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Entscheides in diesem Sinne gutzuheissen ist,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,




erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Umschulung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



HurstF. Brühwiler