Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01197




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 28. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, schloss die vierjährige Lehre als Möbelschreiner in der Stiftung Y.___ mit dem Fähigkeitsausweis ab (Urk. 7/13 S. 4, Urk. 7/12 S. 1, Urk. 7/42 S. 11). Es folgten diverse kürzere Anstellungen, dazwischen war er arbeitslos (Urk. 7/5, Urk. 7/42 S. 11). Von 2004 bis 2009 und erneut ab August 2012 arbeitete der Versicherte mit Unterbrüchen in einem Teilzeitpensum im geschützten Rahmen bzw. Teillohnbereich (Urk. 7/42 S. 7 f., Urk. 7/67 S. 4).

    Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden begann der Versicherte in der Primarschule zu rauchen und konsumierte gegen das Ende der Lehre erstmals Cannabis und Heroin. Anfang der 90er-Jahre machte er drei stationäre Langzeittherapien, später drei Drogenentzüge im Gefängnis sowie einen weiteren während einer stationären Suchtbehandlung. Seit 2003 nimmt er an einem Substitutionsprogramm mit Methadon des Z.___ teil (Urk. 7/28 S. 5, Urk. 7/42 S. 8 f. und 11). Des Weiteren verletzte er sich bei einem Arbeitsunfall Ende 2000 – nach einem ersten Distorsionstrauma 1986 – erneut am rechten Knie (Urk. 7/6 S. 4 und 9, Urk. 7/42 S. 20). In den darauffolgenden Jahren unterzog er sich deshalb mehreren Eingriffen, die teilweise mit postoperativen Komplikationen verbunden waren (Urk. 7/91 S. 2, Urk. 7/42 S. 8). Aufgrund dessen bezog er im Jahr 2001 von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; Urk. 7/6 S. 12-23) und im Jahr 2013 von der Krankentaggeldversicherung Helsana (Urk. 7/70) Taggelder.

1.2    Am 24. März 2005 meldete sich der Versicherte erstmals wegen Kniebeschwerden zur beruflichen Integration bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) an (Urk. 7/1-2). Diese wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. August 2005 ab (Urk. 7/11).

    Am 22. Februar 2007 erfolgte unter Verweis auf die Kniebeschwerden eine weitere Anmeldung zur beruflichen Integration und für medizinische Massnahmen (Urk. 7/12 S. 3, Urk. 7/13). Die IV-Stelle forderte Auszüge aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/16, Urk. 7/24) und Arztberichte (Urk. 7/17, Urk. 7/19, Urk. 7/22 S. 1) an, wobei der Bericht des Z.___ erst im März 2010 einging (Urk. 7/28, Urk. 7/20). Hierauf gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der A.___ in Auftrag (Urk. 7/30). Am 18. Oktober 2010 kamen die Gutachter zum Schluss, dass in körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe – längerfristige Alkohol- und Drogenabstinenz vorausgesetzt (Urk. 7/42 S. 22 f.). Infolgedessen auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schaden-minderungspflicht im Sinne einer sechsmonatigen Drogenabstinenz (Urk. 7/43). Dagegen wehrte er sich mit Schreiben vom 17. Februar 2011 und verlangte die Zusprechung einer Rente (Urk. 7/50). Seinem Schreiben lag eine Stellungnahme des Z.___ zum Gutachten bei (Urk. 7/49). Zu dieser äusserten sich die A.___-Gutachter mit Schreiben vom 3. März 2011 (Urk. 7/51 S. 1 f.). Schliesslich verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. September 2011 – nach Wiederholung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/54-55, 57 und 60-62) – erneut einen Leistungsanspruch (Urk. 7/55).

    Letztmals meldete sich der Versicherte am 23. Oktober 2013 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/67-68). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen gab er ein psychisches Leiden seit über 25 Jahren sowie ein somatisches Leiden seit 2001 an (Urk. 7/67 S. 5). Die IV-Stelle holte Auszüge aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/74, Urk. 7/77), einen Bericht des Teillohnbetriebes (Urk. 7/78) und des Z.___ (Urk. 7/91) sowie zuletzt eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) ein (Urk. 7/99 S. 3). Gegen den negativen Vorbescheid vom 10. Juni 2014 (Urk. 7/92) erhob der Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich (Urk. 7/95), Einwand (Urk. 7/94, Urk. 7/98). Diesen legte die IV-Stelle dem RAD zur Prüfung vor (Urk. 7/100 S. 2), bevor sie die Ansprüche auf eine Rente und berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 verneinte (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte am 11. November 2014 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Eventualiter beantragte er, es sei ein neues Gutachten einzuholen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Alsdann gewährte das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2015 die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    

1.1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49).

1.1.2    Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f.
E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Reine Suchtfolgen, die sich allein leistungsmindernd auswirken, sind invalidenversicherungsrechtlich somit irrelevant. Hingegen sind dieselben Suchtfolgen beachtlich, wenn die Drogensucht etwa – gleich einem Symptom – Teil des Gesundheitsschadens bildet und bereits der psychiatrische Befund wesentlich zur Arbeitsunfähigkeit führt. Dasselbe gilt, wenn ein psychischer Gesundheitsschaden die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrechterhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Darüber hinausnnen die Auswirkungen der Sucht wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E. 3b, 120 V 95 E. 4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011
E. 2.3.3, ZAK 1992 S. 169).


1.1.3    Ebenso ist der Alkoholismus invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2 und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Als Ursache kommen im Übrigen nur Gesundheitsstörungen in Betracht, die ausreichend schwer und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignet sind. Sie müssen eine erhebliche, nicht bloss ganz untergeordnete Teilursache darstellen (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Zudem wird mit dem Erfordernis des Krankheitswerts wie bei der Drogensucht verlangt, dass eine verursachende psychische Krankheit selbst die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2, Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2, erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Voraussetzung des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach voraus-gegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung wegen eines zu geringen Invalidtitätsgrades ist das Glaubhaftmachen einer für den Rentenanspruch erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; BGE 103 V 71 E. 2.2). Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung also zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (ZAK 1966 S. 279; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72
E. 2.2 mit Hinweisen). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Dabei ist zu beachten: Liegt in einem für die Invaliditätsbemessung grundsätzlich massgeblichen Punkt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums und ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2011 vom 10. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen).

1.4    Schliesslich ist daran zu erinnern, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren sowohl der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG als auch das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen gelten (BGE 116 V 23 E. 3c). Der Zusammenhang zwischen den beiden Prozessmaximen besteht darin, dass die Abklärung des Sachverhaltes nicht von der Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen getrennt werden kann: Der ermittelte Sachverhalt bestimmt die anzuwendende Norm. Die einschlägige Norm gibt an, in welcher Richtung der Sachverhalt zu ermitteln ist (Müller, Das Verwaltungsver-fahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 21 N 941).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung sinngemäss in Betracht, man habe aufgrund der „Wiederanmeldung“ den Anspruch auf eine Rente sowie berufliche Massnahmen neu geprüft und erneut Abklärungen getätigt. Dem aktuellen Bericht des Z.___ seien keine neuen Tatsachen, Diagnosen, Befunde oder Funktionseinschränkungen zu entnehmen und das momentane depressive Geschehen sei therapierbar. Folglich sei weiterhin das A.___-Gutachten massgebend (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort machte sie sodann geltend, dass der medizinische Sachverhalt mit Verfügung vom 20. Juni 2011 bereits umfassend geprüft und das Leistungsbegehren damals aufgrund einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abgewiesen worden sei (Urk. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt dem sinngemäss entgegen, er habe bereits mit Schreiben vom 17. Februar 2011 eine Rente verlangt. Da mit den früheren Verfügungen einzig über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entschieden worden sei, müsse die folglich erstmalige Rentenprüfung allseitig und nicht bloss im Hinblick auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erfolgen (Urk. 1 Ziff. II.1). Dabei könne aus diversen Gründen nicht auf das psychiatrische Teilgutachten des A.___ (Urk. 1 Ziff. II.5) und ebenso wenig auf die Stellungnahme des RAD abgestellt werden (Urk. 1 Ziff. II.6). Neben einem neuen psychiatrischen Gutachten würden gegebenenfalls auch medizinische Abklärungen in angiologischer Hinsicht und in Bezug auf die Progression der arthro-tischen Veränderungen beantragt (Urk. 1 Ziff. II.8).

3.

3.1    Streitgegenstand ist gemäss Rechtsbegehren somit einzig der Rentenanspruch. Dabei ist in erster Linie strittig, ob diesem eine Erst- oder eine Neuanmeldung zugrunde liegt. Die Antwort auf diese Frage entscheidet über die anwendbaren Rechtsnormen und damit den zu erstellenden Sachverhalt sowie insbesondere die Bindung an die frühere Würdigung des A.___-Gutachtens (vgl. E. 1.3 und 1.4).

3.2    

3.2.1    Nach der Rechtsprechung zu altArt. 46 IVG, die auch unter dem neuen ATSG gilt (vgl. BGE 132 V 286 E. 4.3), wahrt der Versicherte mit der Anmeldung bei der IV-Stelle grundsätzlich alle seine zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Versicherung bestehenden Leistungsansprüche, auch wenn er diese im Anmeldeformular nicht im Einzelnen angibt. Dabei erstreckt sich die Abklärungspflicht der Verwaltung nicht auf alle überhaupt möglichen Leistungsansprüche, sondern nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen (vgl. BGE 111 V 261 E. 3b mit Hinweis).

3.2.2    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind demgegenüber grundsätzlich nur die Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung -
Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a). Dies gilt auch für das prozessuale Verhältnis zwischen Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente. Demnach sind der Rentenanspruch einerseits und die einzelnen Eingliederungsmassnahmen andererseits als je unterscheidbare, streitgegenstandsfähige Rechtsverhältnisse zu begreifen. Es ist somit im Beschwerdeverfahren stets zu prüfen, worüber die IV-Stelle tatsächlich verfügt hat (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28 N 18). Gegebenenfalls kann das Verfahren aus prozessöknomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 E. 2a mit Hinweisen, BGE 130 V 501 E. 1.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2009 vom 14. September 2009 E. 2.2).

3.2.3    Die vorstehenden Überlegungen führen zum Schluss, dass für die IV-Stelle aufgrund einer Anmeldung für berufliche Massnahmen durchaus die Pflicht bestehen kann, von Amtes wegen auch den Rentenanspruch zu prüfen. Verfügungsgegenstand und damit möglicher Streitgegenstand vor der Beschwerdeinstanz bildet aber letztlich nur dasjenige Rechtsverhältnis, über welches sie tatsächlich verfügte. Eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens ist zwar möglich, aber an enge Voraussetzungen geknüpft und steht allein im Ermessen des Gerichts. Der Versicherte hat keinen Anspruch darauf.

3.3    Mit den Anmeldungen vom März 2005 (Urk. 7/2 S. 6) und Februar 2007 (Urk. 7/12 S. 3; Urk. 7/13 S. 6) verlangte der Beschwerdeführer ausdrücklich berufliche Massnahmen. Erst im Laufe des zweiten Verfahrens beantragte seine Rechtsvertreterin mit der Stellungnahme zur Schadenminderungspflicht vom 17. Februar 2011 die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/50 S. 2).

    Die daraufhin von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen, datiert vom 16. August 2005 (Urk. 7/11) und 20. September 2011 (Urk. 7/66), wurden mit „Keine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen“ respektive „Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen“ betitelt. In beiden Verfügungen wies die Beschwerdegegnerin zudem ausdrücklich darauf hin, man habe den Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft. Schliesslich wurden in beiden Verfügungen nur die rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen dargelegt. Angesichts dessen besteht kein Zweifel daran, dass mit diesen früheren Verfügungen einzig über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entschieden wurde. Umgekehrt ist der Hinweis, es sei dem Beschwerdeführer möglich, ein „rentenausschliessendes“ Einkommen zu realisieren, in beiden Verfügungen lediglich Teil der Begründung und hat keinen Dispositivcharakter.

3.4

3.4.1    Im Übrigen begründete die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid im Jahr 2005 sinngemäss damit, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit aus invaliditätsfremden Gründen nicht mehr als Möbelschreiner tätig gewesen und ihm eine „behinderungsangepasste“ Hilfstätigkeit vollzeitlich zumutbar sei (Urk. 7/11). Im Jahre 2011 zog sie gar in Erwägung, der Beschwerdeführer sei nie als Möbelschreiner tätig gewesen und eine Hilfstätigkeit sei ihm weiterhin zu 100 % zumutbar (Urk. 7/66). Angaben zum Invaliditätsgrad oder dessen Berechnungsgrundlagen lassen sich dabei – trotz beschränktem Belastungsprofil – weder den Verfügungen noch den dazugehörigen Feststellungsblättern vom 16. August 2005 (Urk. 7/10) und 13. Mai 2011 (Urk. 7/52) entnehmen.

3.4.2    Aus der Rechtsprechung zum Revisions- und Neuanmeldungsverfahren geht allerdings klar hervor, dass sich ein Versicherter bei der erneuten Anspruchsprüfung das Ergebnis einer früheren Verfügung nur entgegenhalten lassen muss, soweit dieses auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl. BGE 130 V 71
E. 3.2.3). Zur rechtskonformen Invaliditätsbemessung im Rahmen der verschiedenen Methoden gehört zudem unabdingbar, dass die dafür notwen-digen Einkommens- oder Prozentzahlen ermittelt werden, was mit aller Sorgfalt zu geschehen hat. Darauf kann auch nicht etwa unter Berufung auf Praktikabilität und Verhältnismässigkeit des Verwaltungsaufwandes verzichtet werden. Die massgebenden Zahlen sind in den Akten festzuhalten, damit die versicherte Person in Erfahrung bringen kann, aufgrund welcher erwerblichen Annahmen die Verwaltung auf einen bestimmten Invaliditätsgrad erkannt hat. Mangelt es an den erforderlichen Abklärungen, ist die Sache in der Regel an die IV-Stelle zurückzuweisen (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 207 mit Hinweisen auf BGE 114 V 310 E. 3 und ZAK 1961 S. 84). Die Festlegung einzelner Parameter kann allenfalls in Konstellationen genügen, in welchen der Invaliditätsgrad von 40 % für eine Rente offensichtlich nicht erreicht wird und auch keine beruflichen Massnahmen mit tieferem leistungsspezifischen Invaliditätseintritt zur Diskussion stehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2011 vom 31. Juli 2012 E. 3.1).

3.4.3    Der blosse Hinweis auf die Möglichkeit, ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen zu können, stellt folglich bei einer 50%-Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf (Urk. 7/42 S. 22 f.) keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Invaliditätsbemessung dar. Nicht nachvollziehbar ist diesbezüglich übrigens das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, es sei mit der letzten rechtskräftigen Verfügung eine 100%-Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert worden. Dagegen sprechen sowohl der Wortlaut der ersten Verfügung als auch das der zweiten Verfügung zugrunde liegende A.___-Gutachten (Urk. 7/42 S. 18 und 22 f.). Bei der angestammten Tätigkeit dürfte es sich angesichts der Erwerbsbiographie – soweit überhaupt im Detail bekannt – tatsächlich kaum um körperlich leichte Hilfstätigkeiten handeln (z.B. Schreiner, Allrounder in einer Bar, Hilfskraft im Gartenbau und auf dem Bau; vgl. Urk. 7/17 S. 8, Urk. 7/91
S. 6 und Urk. 7/9). Da sich die Beschwerdegegnerin trotz unklarer Verhältnisse weder zum Valideneinkommen noch zur Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs äusserte, ist selbst eine grobe Überprüfung des Invaliditätsgrades nicht möglich. Dies obwohl die Verfügungen berufliche Massnahmen betreffen und sich gemäss dem RAD die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht zufolge Teilnahme an einem Methadonprogramm erübrigte (Urk. 7/52 S. 2).

3.5    Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin sowohl in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) als auch der Beschwerdeantwort (Urk. 6) stets auf die Verfügung vom 22. Juni 2011 (Urk. 7/55) verwies. Diese hatte sie allerdings selbst wegen eines Zustellungsmangels im Vorbescheidverfahren wiedererwägungsweise aufgehoben (Urk. 7/60). An deren Stelle trat die inhaltlich identische Verfügung vom 20. September 2011 (Urk. 7/66).

3.6    Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rentenanspruch nicht Gegenstand der Verfügungen vom August 2005 und September 2011 bildete, weshalb der Beschwerdeführer bisher keine Möglichkeit hatte, diesen in irgendeiner Form gerichtlich überprüfen zu lassen. Zudem hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. November 2010 (Urk. 7/43) selbst eine Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht gestellt, was der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2011 (Urk. 7/50) auch ausdrücklich beantragt hatte. Infolgedessen war die Beschwerdegegnerin nach Art. 49 Abs. 1 ATSG verpflichtet, über den Rentenanspruch als periodische und damit erhebliche Leistung eine schriftliche Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) zu erlassen (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 431 Rz 2199, BGE 132 V 417 E. 4, vgl. ferner auch BGE 119 V 475 E. 1c zur Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dies tat sie erst mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2014, so dass der massgebliche Sachverhalt erst in diesem Zeitpunkt feststand (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1). Die Verfügungen vom August 2005 und September 2011 können folglich nicht als Referenzpunkte für spätere Rentenprüfungen dienen.

3.7    Das letzte Leistungsbegehren vom Oktober 2013, erfolgt mittels des Formulars „Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente“, konkretisierte der Beschwerdeführer nicht mehr (Urk. 7/67-68). In der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2014 hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen neu geprüft zu haben. Man habe neue medizinische Abklärungen getätigt. Da sich die gesundheitlichen Verhältnisse jedoch nicht verändert hätten, sei weiterhin davon auszugehen, dass in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2).

    Die Beschwerdegegnerin trat somit zweifelsohne auf das Gesuch ein und prüfte beide Ansprüche materiell, jedoch nur im Hinblick auf das Vorliegen einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung seit Erlass der wiedererwägungsweise aufgehobenen Verfügung vom Juni 2011. Da der angefochtenen Verfügung wie dargelegt keine rechtskräftige Verneinung des Rentenanspruchs voraus ging, wäre dieser aber in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig – gestützt auf den Sachverhalt bei Verfügungserlass zu prüfen gewesen. Die Beschwerdegegnerin ging somit von falschen Voraussetzungen aus mit der Konsequenz, dass sie nicht alle vorhandenen Beweismittel frei würdigte und erneut keine rechtskonforme Invaliditätsbemessung vornahm. Die Sache ist deshalb zur umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.    

4.1     Es rechtfertigt sich indessen, einige Bemerkungen zu den medizinischen Akten anzufügen, welche der IV-Stelle für ihren Entscheid zur Verfügung gestanden sind. Zu den wichtigsten medizinischen Unterlagen gehören bis anhin das A.___-Gutachten vom 18. Oktober 2010 (Urk. 7/42) mit Ergänzung vom 3. März 2011 (Urk. 7/51 S. 1 f.) und zwei Berichte des Z.___ vom 2. März 2010 (Urk. 7/28) und 28. Mai 2014 (Urk. 7/91) sowie dessen Stellungnahme zum Gutachten, datiert vom 8. Februar 2011 (Urk. 7/49).

4.2    Eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine falsche medizinische Beurteilung der Kniebeschwerden im Zusammenhang mit dem A.___-Gutachten machte der Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren nicht geltend (vgl. zum Vorbescheidverfahren: Urk. 7/98 S. 6 f.). Die beiden Berichte des Z.___ sind denn auch mehr oder weniger identisch. Ebenso wenig kann dem Bericht von Dr. med. B.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung Helsana vom 20. August 2013 eine dauerhafte Verschlechterung der Kniebeschwerden entnommen werden. Dieser diagnostizierte zwar neu ein Ganglion Knie/Unterschenkel rechts nach septischer Arthritis 2005, kam aber zum Schluss, nach einem Knieeingriff (Teilprothese) sei die Wiederaufnahme einer leichten Tätigkeit möglich (Urk. 7/68 S. 6 f.). Der entsprechende Eingriff fand offenbar bereits im Oktober 2013 statt (Urk. 7/68 S. 9 und 7/91 S. 4).

    Hingegen bemängelte der Beschwerdeführer ausführlich die psychiatrische Beurteilung im A.___-Gutachten. Er wies darauf hin, dass das Verhalten vor dem Drogenkonsum für eine Persönlichkeitsstörung spreche, der Hinweis auf den gelegentlichen Konsum von Heroin aktenwidrig sei und der aktuelle Bericht des Z.___ persistierende Einschränkungen trotz Drogenabstinenz zeige (Urk. 1 Ziff. III.5). Die bisherigen psychiatrischen Abklärungen geben daher Anlass zu einigen ergänzenden Bemerkungen im Hinblick auf die allseitige Prüfung des Rentenanspruchs.

4.3    

4.3.1    Beim A.___-Gutachter Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab der Beschwerdeführer an, täglich 200 mg Methadon zu nehmen, 20 Zigaretten zu rauchen und ca. fünf Büchsen Bier zu trinken. Pro Monat konsumiere er ca. zweimal Cannabis und einmal Kokain. Heroin nehme er keines mehr (Urk. 7/42 S. 10).

    Daraus schlussfolgerte der A.___-Gutachter, der Beschwerdeführer konsumiere seit Jahren Methadon, habe aber noch immer einen regelmässigen Beikonsum von Heroin, Kokain und vor allem Alkohol (Urk. 7/42 S. 12). Die Arbeitsfähigkeit sei einzig durch die sich daraus abzuleitende Polytoxikomanie eingeschränkt. Zurzeit konsumiere der Beschwerdeführer zwar relativ wenig Drogen neben dem Methadon, aber dafür Alkohol in relativ hohen Dosen. Da es immer wieder zu Abstürzen komme, sei eine kontinuierliche Arbeitsleistung unter dem fortgesetzten Drogen- und Alkoholkonsum nur schwer möglich. Es bestünden aber keine Hinweise auf irreversible Schäden nach langjähriger Drogenabhängigkeit und die Arbeitsfähigkeit wäre nicht beeinträchtigt, falls der Beschwerdeführer auf den Konsum von Drogen und Alkohol verzichten würde (Urk. 7/42 S. 13).

4.3.2    In der eigenen Befunderhebung von Dr. C.___ ergaben sich keine Hinweise auf einen fortgesetzten Alkohol- oder Drogenkonsum (Urk. 7/42 S. 11 f.). Die vor und nach Erstattung des Gutachtens regelmässig unangekündigt in der Poliklinik des Z.___ durchgeführten Drogen- und Alkoholtests waren ebenfalls negativ. Zudem bestand aus Sicht des Personals der Poliklinik nie Anlass für zusätzliche Tests, da es bei den zahlreichen Besuchen des Beschwerdeführers zunächst täglich, später dreimal wöchentlich – keine Anzeichen für einen entsprechenden Konsum gab (Urk. 7/28 S. 6, Urk. 7/91 S. 6). Einzig in der Stellungnahme vom 8. Februar 2011 räumte der Z.___ ein, dass die Testresultate bezüglich Kokain in der Regel positiv, aber auch negativ seien (Urk. 7/49 S. 2).

    Da sich der Konsum von Kokain einige Tage lang im Urin nachweisen lässt und nicht bekannt ist, in welchen zeitlichen Abständen der Beschwerdeführer kontrolliert wurde, bedeutet letzteres nicht zwingend einen nennenswerten Nebenkonsum während der Werktage. Insgesamt dürften die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben daher zutreffen. So lässt sich etwa die angegebene Biermenge von 2,5 Litern pro Tag über Nacht abbauen, liegt aber dennoch deutlich über dem Grenzwert für den chronisch risikoreichen Konsum von 40 g Alkohol pro Tag für Männer gemäss internationalen Standards (Angaben abrufbar unter: www.bag.admin.ch/themen). Nennenswerte Abstürze, wie sie im A.___-Gutachten vorausgesetzt werden, sind für die letzten Jahre keine dokumentiert. Umgekehrt finden sich im A.___-Gutachten keine Ausführungen dazu, ob bzw. inwiefern der „übliche“ Konsum die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkt.

4.3.3    Keine Stellung nahm der A.___-Gutachter ferner zum Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrmals an Integrations- und Arbeitsprogrammen teilnahm, wobei nicht nur wegen seiner Fehlzeiten, sondern auch aufgrund seines problematischen Sozialverhaltens eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nie empfohlen werden konnte. Dabei wurde das beobachtete Arbeitsverhalten soweit ersichtlich nicht direkt mit dem Konsum von Drogen oder Alkohol in Verbindung gebracht. Stattdessen wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer unsorgfältig arbeite, nicht mit Kritik umgehen könne und Bemerkungen sowie Hilfestellungen seines Umfeldes schnell miss interpretiere. Zwar konnte – wie von allen Ärzten prognostiziert – seit der letzten Abklärung im „Atelier Recycling“ Anfang 2009 eine weitere Stabilisierung erreicht werden, indem der Beschwerdeführer nunmehr seit August 2012 regelmässig halbtags im Teillohnbereich zu arbeiten vermag (Urk. 7/28 S. 8, Urk. 7/91 S. 7; vgl. auch Lohnkonto Urk. 7/78 S. 6 f.). Der Erfolg entspricht allerdings nicht annähernd einer 100%-Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.

4.4    

4.4.1    Der A.___-Gutachter kam zum Schluss, dass nur die von ihm festgestellte Polytoxikomanie, aber keine Persönlichkeitsstörung vorliege. So sei der Beschwerdeführer in seiner Jugend zwar „etwas lebhaft“ gewesen, doch habe er einen regelrechten Schulabschluss erreicht und erfolgreich eine berufliche Ausbildung absolviert. Erst seit er regelmässig Drogen konsumiere, habe er im beruflichen und sozialen Umfeld Schwierigkeiten. Es bestünden keine Hinweise auf dissoziale Züge ausserhalb der Beschaffungskriminalität, erhöhtes Misstrauen oder Ängstlichkeit. So habe er mit Kollegen musiziert und sei öffentlich aufgetreten (Urk. 7/42 S. 13). In der persönlichen Anamnese hielt der A.___-Gutachter weiter fest, der Beschwerdeführer sei 1985 durch einen Kollegen zum Heroin gekommen. Er habe sich damals wohl gefühlt bzw. keine Probleme gehabt. Nach dem Lehrabschluss habe er zwei Festanstellungen gehabt, diese aber wegen Absenzen zufolge Drogenkonsums verloren (Urk. 7/42 S. 11).

4.4.2    Der detaillierteren Anamnese der Berichte des Z.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den normalen Kindergarten besuchte, sich die Eltern aufgrund seines zappeligen Verhaltens aber für die Einschulung in die D.___-Schule in E.___ entschieden. Dort war er häufig in Raufereien verwickelt, begann Tabak zu konsumieren und lungerte mit Kollegen am Bahnhof herum. Nach vier Jahren erfolgte daher auf Empfehlung seines Lehrers der Wechsel ins Internat in F.___, wobei der Beschwerdeführer in den Ferien oft aus Streichen hervorgegangene Sachbeschädigungen abarbeiten musste. Schliesslich absolvierte er eine Lehre in der Stiftung Y.___, wo er gleichzeitig begleitet wohnte (Urk. 7/28 S. 5, Urk. 7/91 S. 5 f., Urk. 7/5 S. 3). Das Heim ist auf Jugendliche mit Verhaltensschwierigkeiten ausgerichtet.

    Diese Aspekte finden im A.___-Gutachten keine Erwähnung, obwohl sie die Frage aufwerfen, inwiefern der erfolgreiche Schul- und Lehrabschluss mit der sehr engmaschigen Führung und Kontrolle in allen Lebensbereichen zusammenhängt. Die Darstellung des A.___-Gutachters, die Jugend des Beschwerdeführers sei wohl etwas lebhaft gewesen, ohne Drogenabsenzen hätte er die Arbeitsstelle später jedoch nicht so oft gewechselt, scheint daher zu kurz zu greifen.

4.4.3    Ferner lebt der Beschwerdeführer soweit aus den Akten ersichtlich eher zurück-gezogen. Regelmässige und enge Kontakte pflegt er nur innerhalb der engsten Familie. Bekannte werden nur im Zusammenhang mit Gelegenheitsarbeiten erwähnt (Urk. 7/42 S. 8 und 10-13). Woher die Information im A.___-Gutachten stammt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Bassgitarre öffentlich auftritt (Urk. 7/42 S. 13), ist unklar. Zudem verbüsste der Beschwerdeführer mehrere Freiheitsstrafen (Urk. 7/42 S. 8), wobei mittels Strafregisterauszug zu klären wäre, ob diese tatsächlich nur im Zusammenhang mit der Beschaffungskriminalität (Deliktsart und Zeitpunkt der Taten) standen.

4.4.4    Schliesslich wird in den Berichten des Z.___ dargelegt, der Beschwerdeführer habe begonnen, Cannabis zu rauchen, was ihm insbesondere während der Lehrabschlussprüfungen Entspannung verschafft habe. Das Heroin habe ihm psychisch geholfen, seine innere Unruhe zu dämpfen (Urk. 7/28 S. 5, Urk. 7/91 S. 5). Mit diesen Fakten hat sich ein Gutachter zumindest auseinanderzusetzen, wenn man die Umstände des schulischen und beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers genauer betrachtet und sich die zahlreichen Drogenentzüge und Langzeittherapien ohne längerfristigen Erfolg vor Augen hält (vgl. Urk. 7/28 S. 5, Urk. 7/42 S. 8 und 11, Urk. 7/91 S. 5). Gleichzeitig bestehen bereits aufgrund der wenig differenzierten und tendenziell verharmlosenden Darstellung des Werdegangs des Versicherten gewisse Zweifel an der prägnanten Feststellung des A.___-Gutachters, bei Beginn des Drogenkonsums hätten keine Probleme bestanden.

4.5    Insgesamt überzeugt die psychiatrische Beurteilung im A.___-Gutachten nicht, soweit eine die Arbeitsfähigkeit und Suchtproblematik beeinflussende Persönlichkeitsstörung ohne sorgfältige Auseinandersetzung mit den Vorakten (Werdegang und Arbeitsverhalten) verneint wird. Dies gilt umgekehrt aber auch für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zufolge Polytoxikomanie, zumal keine aussagekräftigen Testresultate oder Befunde vorliegen und keine konkreten Einschränkungen in Würdigung des tatsächlichen Konsumverhaltens genannt werden (Urk. 7/42 S. 22). Im Hinblick auf das Ergebnis weiterer Abklärungen ist zu ergänzen, dass bei Feststellung sowohl eines massgeblichen Konsumverhaltens als auch eines psychischen Leidens mit Krankheitswert insbesondere deren Zusammenhang zu klären wäre (vgl. E. 1.1.2 und 1.1.3).

5.    Zusammenfassend ist die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Durchführung einer allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs – unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach einer allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs im Sinne der Erwägungen erneut über diesen verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigBonetti