Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01198




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 28. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Gnädinger

Knus Gnädinger Landolt, Rechtsanwälte

Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


BVG-Sammelstiftung Swiss Life

General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich


Beigeladene



Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1973 geborene X.___ schloss in Y.___ im Juni 1992 eine Ausbildung als Elektrotechniker ab und reiste 1993 in die Schweiz ein. Seit dem 6. Dezember 2007 ist der Versicherte Schweizer Bürger und war zuletzt seit dem 6. Dezember 2010 als bauleitender Monteur für die Z.___ AG tätig (Urk. 8/11, Urk. 8/19). Infolge psychischer Beschwerden musste er seine angestammte Tätigkeit im März 2012 aufgeben (letzter effektiver Arbeitstag: 19. März 2012, Urk. 8/19 S. 1, Urk. 8/11 S. 4). In der Zeit vom 22. März bis 16. April 2012 war er in der A.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, hospitalisiert (Urk. 8/37 S. 5). Aufgrund persistierender Beschwerden meldete sich der Versicherte am 24. Juli 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11 S. 6). Diese liess den Versicherten polydisziplinär abklären (B.___-Gutachten vom 19. September 2013, Urk. 8/39) und stellte mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/46). Mit Schreiben gleichen Datums wies sie den Versicherten auf seine im Zusammenhang mit der gutachterlich empfohlenen stationären Therapie bestehende Schadenminderungspflicht hin (Urk. 8/45). Ab dem 17. Februar 2014 nahm der Versicherte regelmässig an dem Programm der institutionsinternen Tagesklinik der Privatklinik A.___ teil (Urk. 8/56 S. 1). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 hielt die IV-Stelle an der in Aussicht gestellten Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 8/64 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 12. November 2014 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als sein Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Mit Verfügung vom 30. September 2015 wurde die Swiss Life AG zum vorliegenden Prozess beigeladen (Urk. 12). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 wies diese darauf hin, dass sich ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life richten würde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in medizinischer Hinsicht von einer mittelgradig depressiven Episode, einer somatoformen Schmerzstörung (Syringohydromyelie) sowie einem Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung auszugehen sei. Die Beschwerden der somatoformen Schmerzstörung seien dabei mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden, wobei die mittelgradig depressive Episode als Begleiterscheinung der Schmerzstörung zu begreifen sei. Bezüglich der Persönlichkeitsänderung sei anzumerken, dass lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt werde, so dass keine darauf folgende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anerkannt werden könne. Insgesamt sei keine Invalidität im Sinne des Gesetzes ausgewiesen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass vorliegend nie eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei. Bei der festgestellten Syringohydromyelie handle es sich um eine Höhlenbildung in der Grauen Substanz des Rückenmarkes, was sich bildgebend nachweisen lasse. Im Vordergrund stehe vielmehr die depressive Erkrankung des Beschwerdeführers, weiter bestehe der Verdacht auf eine beginnende Persönlichkeitsveränderung, was nach Meinung der Gutachter zu einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit führe (Urk. 1 S. 5ff.).


3.

3.1    In der Zeit vom 22. März bis 16. April 2012 war der Beschwerdeführer in der Klinik A.___ hospitalisiert. Die für den Austrittsbericht vom 14. Juni 2012 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2). In somatischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer an einer Syringomyelie, einer Syringobulbie sowie an Osteochondrose im Zervikalbereich. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig nach Zuweisung durch den Hausarzt in der Klinik vorgestellt. Bezüglich der depressiven Symptomatik habe der Beschwerdeführer in teilremittiertem Zustand ohne Hinweis auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/37 S. 5-8).

3.2    Die für den Bericht der Klinik A.___ vom 17. August 2012 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei aus somatischer Sicht unveränderter Einschätzung. Der Beschwerdeführer stehe bei ihnen seit dem 18. April 2012 in ambulanter Behandlung, wobei eine regelmässige Psychotherapie und psychopharmakologische Behandlung stattfinde. Aktuell bestehe eine deutliche Einschränkung der Konzentration, des Antriebes, der Ausdauer und der Spannkraft. In der angestammten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die Aufnahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei bisher nicht geprüft worden. Im Verlauf könne mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden, wobei zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage über den genauen Zeitraum gemacht werden könne (Urk. 8/15).

3.3    Die für den Bericht der Klinik A.___ vom 14. Februar 2013 verantwortlichen Fachärzte gingen von gegenüber dem Bericht vom 17. August 2012 unveränderten Diagnosen aus. Die Konsultationen würden in zwei- bis vierwöchigen Intervallen stattfinden, daneben erfolge eine (angepasste) medikamentöse Therapie. Es bestehe weiterhin eine deutliche Einschränkung der Konzentration, der Ausdauer und der Spannkraft, so dass an eine Tätigkeit im angestammten Bereich nicht zu denken sei. Zum jetzigen Zeitpunkt könne auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in näherer Zukunft nicht gerechnet werden. Aufgrund des komplexen Erkrankungsbildes sei es nicht möglich, eine prognostische Aussage zu machen (Urk. 8/26).

3.4    Die für das B.___-Gutachten vom 19. September 2013 (Urk. 8/39 S. 1-35) verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F32.1), einen Verdacht auf eine beginnende Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.1) sowie eine Syringohydromyelie Th6-10 bei fraglich korrelierenden leichten links distal betonten und beinbetonten sensomotorischen Störungen und Dysästhesien (S. 32).

    Der Beschwerdeführer besuche alle zwei bis vier Wochen seine Psychiaterin und nehme die verordneten Medikamente ein (S. 14). In der Untersuchung finde sich ein höchst auffälliger Explorand, der kaum in der Lage sei, seinen Zustand zu beschreiben, sehr stark stottere, völlig verunsichert und ängstlich wirke. Zudem würden sich kognitive Beeinträchtigungen zeigen, der Beschwerdeführer wirke depressiv, affektiv vermindert moduliert und psychomotorisch beeinträchtigt. Eine telefonische Nachfrage bei der behandelnden Psychiaterin habe ergeben, dass der Beschwerdeführer stark regrediere, insbesondere seit versucht werde, gewisse Forderungen an ihn zu stellen, was wieder aufgegeben worden sei (S. 20). Der Beschwerdeführer regrediere tatsächlich sehr stark, wobei die depressive Störung allerdings nicht derart massiv wirke. Das Verhalten sei heute derart auffällig, dass es nicht mehr alleine nur mit einer depressiven Störung erklärt werden könne. Im Hintergrund würden sicher starke Ängste bestehen, wobei es sich mittlerweile um einen Zustand handle, den der Beschwerdeführer nicht mehr beeinflussen könne. Der Zustand habe die gesamte Persönlichkeit mit einbezogen, es komme zu zwischenmenschlichen Problemen und Rückzugsverhalten, was auch in der Partnerschaft zu Problemen führe. Der Beschwerdeführer weise eine eigenwillige Kognition und Affektivität auf, die nicht mehr beeinflusst werden könne. Es müsse aus diesen Gründen doch zumindest der grosse Verdacht auf eine beginnende Persönlichkeitsänderung in Betracht gezogen werden. Der Verlauf sei allerdings noch zu kurz, um diesbezüglich endgültige Aussagen zu machen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines stark regredierten Zustandes in keiner Weise belastbar, unfähig eine adäquate zwischenmenschliche Kontaktaufnahme herzustellen, kognitiv beeinträchtigt, psychomotorisch gebremst und nicht in der Lage, sich verlässlich um Aufgaben zu kümmern, so dass allein aus psychiatrischer Sicht für jede Tätigkeit seit Februar 2012 zumindest von einer 80%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 21 f.). Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer allein bei erhöhten Gleichgewichtsanforderungen eingeschränkt, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 33 f.).

    Dringend indiziert sei die Weiterführung der psychiatrischen Massnahme, wobei unter den gegebenen Umständen nochmals eine Hospitalisation oder zumindest eine Behandlung in einer Tagesklinik in Betracht gezogen werden müsse, was offenbar der Einschätzung der behandelnden Stelle entspreche, vom Beschwerdeführer jedoch vehement abgelehnt worden sei. Derartige Massnahmen seien ihm aber zuzumuten, wobei allerdings unsicher sei, inwieweit dadurch eine Besserung erzielt werden könne (S. 34).

3.5    Im Anschluss an den ergangenen Vorbescheid sowie die Auferlegung der Schadenminderungspflicht äusserte sich Dr. med. B.___, Oberärztin am Psychiatriezentrum C.___, dahingehend, dass die Arbeitsfähigkeit durch die depressive Störung mittelgradigen Ausmasses eingeschränkt und keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei. Hinsichtlich der empfohlenen medizinischen Massnahme habe am 3. Januar 2014 in der institutsinternen Tagesklinik ein Vorgespräch stattgefunden; eine Teilnahme sei für Ende Januar / Anfang Februar 2014 geplant (Urk. 8/52).

3.6    In ihrem Bericht vom 8. April 2014 diagnostizierte Dr. B.___ neben den bekannten somatischen Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Seit dem 17. Februar 2014 nehme der Beschwerdeführer regelmässig an dem Programm der institutsinternen Tagesklinik teil. Aktuell bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass ein schrittweiser Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt im weiteren Verlauf möglich sein könne. Die Teilnahme an der Tagesklinik werde voraussichtlich Mitte Mai 2014 beendet sein. Sie würden im Anschluss den Beginn einer Belastungserprobung empfehlen (Urk. 8/56).


4.

4.1    Entsprechend den vorliegenden medizinischen Akten sowie den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass zu keiner Zeit die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt wurde. Bei der diagnostizierten Syringohydromyelie handelt es sich um ein bildgebend nachweisbares somatisches Geschehen, welches im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens berücksichtigt wurde (Urk. 8/39 S. 44 ff.). Vor diesem Hintergrund findet die vom Bundesgericht zur somatoformen Schmerzstörung sowie ähnlichen Leiden entwickelte Rechtsprechung (Überwindbarkeit) vorliegend keine Anwendung.

    Durch die medizinischen Akten ist dagegen eindeutig belegt, dass der Beschwerdeführer vor allem durch die depressive Störung in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dabei bleibt zunächst zu prüfen, ob es sich bei einer mittelgradigen depressiven Episode um einen IV-relevanten Gesundheitsschaden handeln kann.

4.2    Gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts ist davon auszugehen, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gelte, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlange, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren habe, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung sei Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E4.2 mit weiteren Hinweisen). Daneben wies das Bundesgericht darauf hin, dass erst ein Scheitern einer konsequent durchgeführten Depressionstherapie ein Leiden als resistent ausweisen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 4.3.2). Dabei seien die Behandlungsmöglichkeiten optimal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193).

    Der Beschwerdeführer liess sich wenige Tage nach der Arbeitsaufgabe stationär behandeln (22. März bis 16. April 2012). Die ambulante Nachbetreuung erfolgte durch das Psychiatriezentrum C.___ ab dem 18. April 2012, wobei anzumerken ist, dass stets auch eine psychopharmakologische Behandlung erfolgte (Urk. 8/37 S. 6, Urk. 8/15 S. 3, Urk. 8/26 S. 3). Schliesslich trat der Beschwerdeführer auch die im Rahmen der Auferlegung der Schadenminderungspflicht geforderte Behandlung in einer Tagesklinik an (Urk. 8/52). Insgesamt kann dem Beschwerdeführer bezüglich der durchgeführten therapeutischen Bemühungen somit kein Vorwurf gemacht werden. Nachdem die medizinischen Akten durchgehend zumindest eine mittelgradige depressive Störung ausweisen, ist aufgrund der Dauer der psychischen Erkrankung sowie den erfolgten therapeutischen Bemühungen ohne weiteres von einem resistenten Leiden auszugehen, welches durch die Invalidenversicherung zu berücksichtigen ist.

4.3    Das B.___-Gutachten vom 19. September 2013 legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, so dass auf die gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich abgestellt werden kann. Die Einschätzung der Gutachter deckt sich dabei im Wesentlichen mit den Erkenntnissen der behandelnden Fachpersonen, wobei vorliegend eine professionelle und durchgehende fachärztliche Betreuung vorliegt.

    Zur Kritik der Beschwerdegegnerin, dass bezüglich der Persönlichkeitsänderung lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt worden sei, ist anzumerken, dass sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht allein mit einer Diagnose begründen lässt. Massgebend ist in diesem Zusammenhang vielmehr auch der klinische Eindruck eines Patienten, welcher sich aus den ausführlichen Ausführungen im B.___-Gutachten ergibt. Die Gutachter kamen dabei zum Schluss, dass das Verhalten heute derart auffällig sei, dass es nicht mehr alleine nur mit einer depressiven Störung erklärt werden könne. Auch wenn somit erst eine Verdachtsdiagnose gestellt wurde, ist für die Gutachter klar, dass der Beschwerdeführer neben der depressiven Störung an einer weiteren Erkrankung leidet. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergibt sich dabei in erster Linie aufgrund der gewonnenen klinischen Erkenntnisse und nicht allein aufgrund der diagnostischen Klassifikation.

4.4    Insgesamt ist gestützt auf das B.___-Gutachten seit Februar 2012 in sämtlichen Tätigkeiten zumindest von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was ab 1. März 2013 zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führt (letzter effektiver Arbeitstag: 19. März 2012). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 29. September 2015 festzusetzen ist (Urk. 10 f.). Anzumerken ist dabei, dass die Aufwendungen vom 10. und 12. Dezember 2014 betreffend Integrationsmassnahmen nicht mit dem vorliegenden Prozess in Zusammenhang stehen und der gerichtsübliche Stundenansatz für die Bemühungen per 2014 (14.71 Stunden) Fr. 200.-- und für jene per 2015 (eine Stunde, Urk. 11) Fr. 220.-- beträgt. Unter Berücksichtigung dieser Stundenansätze, der Barauslagenpauschale von 4 % sowie der Mehrwertsteuer in der Höhe von 8 % ergibt sich eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘551.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘551.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stefan Gnädinger unter Beilage einer Kopie von Urk. 14

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10-11 sowie Urk. 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty