Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01199


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 22. Juni 2016

in Sachen


X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller

Suffert Neuenschwander & Partner

Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, meldete sich erstmals am 2. Oktober 2002 unter Hinweis von Schulter-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie psychischen Störungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten ab Oktober 2003 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % zu (Mitteilung vom 15. Juni 2004, Urk. 11/26; Verfügungsteil 2, Urk. 11/27).

    Mit Schreiben vom 20. September 2005 ersuchte die Versicherte um eine Rentenrevision, da sich ihr Zustand verschlechtert habe (Urk. 11/32). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten ab dem 1. September 2005 eine ganze Invalidenrente zu (Mitteilung vom 20. März 2006, Urk. 11/41; Verfügungsteil 2, Urk. 11/42).

    Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2009 (Revisionsfragebogen vom 4. Mai 2009, Urk. 11/49) tätigte die IV-Stelle erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 16. April 2010 ein (Urk. 11/60). Die IV-Stelle setzte daraufhin die ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab (Mitteilung vom 20. August 2010, Urk. 11/71; Verfügungsteil 2, Urk. 11/70).

    Im Jahr 2013 erfolgte eine erneute, von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevision (Revisionsfragebogen vom 14. Mai 2013, Urk. 11/75). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie) des Z.___ vom 30. Mai 2014 ein (Urk. 11/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1. September 2014, Urk. 11/99; Einwand vom 5. September 2014, Urk. 11/103; ergänzende Einwandbegründungen vom 22. und 23. September 2014, Urk. 11/106-107) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 auf (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 12. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

- zur Evaluation des Belastungsprofils der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit bei der A.___,

- damit sich die Gutachter zum Belastungsprofil der von der IV erhobenen ursprünglichen Tätigkeit und zum Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit und zur diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit äusserten,

- damit sich die Gutachter zur Fragestellung der IV bezüglich Kriterien bei somatoformer Schmerzstörung und zum Arztbericht von Dr. phil. B.___ äusserten.

    Eventualiter sei die Sache zur Prüfung von beruflichen Massnahmen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Urs Keller, Zollikon, als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1). Mit Schreiben vom 24. November 2014 reichte die Versicherte den Bericht von C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin. psych. B.___ vom Medizinischen Zentrum D.___ vom 17. November 2014 ein (Urk. 6 und 7). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-117), was der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Mit Schreiben vom 16. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. März 2015 ein (Urk. 16 und Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Beurteilung zu 100 % in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Gestützt auf einen Einkommensvergleich, bei welchem für das Invalideneinkommen aufgrund der langjährigen Abstinenz von der angestammten Tätigkeit der Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen herangezogen werde, resultiere ein Invaliditätsgrad von 7 %.

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, das Gutachten des Z.___ sei nicht nachvollziehbar. In psychiatrischer Hinsicht wäre zumindest eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren gewesen, in somatischer Hinsicht sei das angenommene Belastungsprofil der angestammten Arbeit nicht nachvollziehbar und zu einer angepassten Tätigkeit äussere sich das Gutachten überhaupt nicht. Es liege auch keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, sondern lediglich eine abweichende Beurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes, wie er von Dr. F.___ attestiert werde (Urk. 1).


2.    

2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.2    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.5    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).


3.    

3.1    Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs erfolgte letztmals anlässlich der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente im Jahr 2010 (vgl. Urk. 11/70-71). Diese stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten des Y.___ vom 16. April 2010 (Urk. 11/60; vgl. Feststellungsblatt vom 11. Juni 2010, Urk. 11/63 S. 2 ff.).

    Die begutachtenden Ärzte des Y.___ hielten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 11/60 S. 17):

- Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10)

- Chronisches zerviko-thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit nicht-radikulärer Schmerzausstrahlung in den rechten mehr als in den linken Arm

- mehrsegmentale degenerative Bandscheibenveränderungen C5 bis C7 (Röntgen vom 3.11.2009) akzentuiert in C5/6 mit bekannter Bandscheibenprotrusion früher nach rechts, jetzt nach links (MRI 20.07.2002 und 29.04.2008)

- Thoracic outlet-Symptomatik beidseits rechtsbetont, Differentialdiagnose: Karpaltunnel-Kompressions-Beschwerdekomponente

- Hypästhesie des rechten oberen Körperquadranten ursächlich nicht zuzuordnender Natur, diskrete rotatorenmanschettentendopathische Schmerzen der rechten Schulter

- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch seit 2002

- aktuell schmerzlose freie lumbale Wirbelsäulenbeweglichkeit

- Leichte periartikuläre Weichteilbeschwerden der Knie medial beidseits bei Genua valga

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen:

- Zervikales Aneurysma

- Status nach HWS-Distorsion infolge Heckauffahrunfall 2000, ohne Residuen

- Anamnestisch Asthma bronchiale

- Dyslipidämie

- Übergewicht (BMI 25 kg/m2)

- Arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 05/2009

    Die Beschwerdeführerin sei für die angestammte Tätigkeit als Koonerin und Umspinnerin nicht arbeitsfähig. Dies begründe sich durch eine Leistungsminderung aus psychiatrischer Sicht jedoch zudem aus muskuloskelettaler Sicht, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe intermittierend schwere Lasten über 10 kg während der Arbeit heben müssen, welches ihr nicht mehr möglich sei. Diese Angabe sei für sie nicht sicher zu überprüfen, da sie keinen objektiven Leistungsbeschrieb des früheren Arbeitsplatzes kennen würden (Urk. 11/60 S. 20).

    Aus rein psychiatrischer Sicht würden sie sie unter adäquater Therapie für 50 % arbeitsfähig im Hinblick auf jegliche ausserhäusliche Berufstätigkeit halten. Im Haushalt dürfte die Arbeitsfähigkeit 100 % betragen. Aus muskuloskelettaler Sicht liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten körperlich leichter Natur vor. Wiederholtes Bücken oder Überkopf-Arbeiten, Vibration, wiederholtes Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mehr als 3-5 kg, wiederholte Kopfrotationen oder monotone Haltungen im Rumpf- und Oberkörperbereich seien zu vermeiden. Dementsprechend sei sie bei vorgegebenem Profil im Haushalt aus isoliert muskuloskelettärer Sicht zu 80 % arbeitsfähig. Aus gesamtmedizinischer Sicht ergebe sich somit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % im Haushalt und von 50 % in allen ausserhäuslichen Tätigkeiten, wobei die qualitativen Limiten des Rheumagutachtens einzuhalten seien (Urk. 11/60 S. 20 f.).

3.2    Die bis zur polydisziplinären Begutachtung aufliegenden Arztberichte und die weiteren Gutachten wurden in der Expertise vom 30. Mai 2014 zusammengefasst (Urk. 11/96 S. 2 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

3.3    

3.3.1    Die begutachtenden Ärzte des Z.___ hielten in ihrem Gutachten vom 30. Mai 2014 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes (Urk. 11/96 S. 43):

- Chronisches tendomyotisches Schmerzsyndrom im Zervikal- und Thorakalbereich

- ohne Fehlhaltung, mit leicht degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen (HWS-Veränderungen)

- Beginnendes metabolisches Syndrom mit/bei

- Adipositas Grad I nach WHO (BMI 31.6 kg/m2)

- arterieller Hypertonie

- gemischter Hyperlipidämie mit Xanthelasmen

- Status nach Nikotinabusus (kumulativ 35 pack years)

- Status nach Spaltung eines intersphinktären Perianalabszesses am 26. Dezember 2013

- Psychosoziale Problematik mit/bei

- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)

- Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3)

- Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)

- Psychische Erkrankung des Ehemannes (ICD-10 Z81.8)

- Tod eines Familienangehörigen (ICD-10 Z62.4)

3.3.2    Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte allgemein-internistische Untersuchung habe das Bild einer 49-jährigen, adipösen und dekonditionierten Frau in normalem Allgemeinzustand ergeben. Mit einem Body-Mass-Index von 31.6kg/m2 entspreche ihr Übergewicht einer Adipositas Grad I nach WHO. Als Folge davon habe sie eine arterielle Hypertonie entwickelt, welche zurzeit mit einem Betablocker ungenügend eingestellt sei. Zudem bestehe eine gemischte Hyperlipidämie mit Hypercholesterinämie und Hypertriglyzeridämie. Eine Störung des Glukosestoffwechsels sei hingegen nicht ausgewiesen. Zu kardiovaskulären Komplikationen sei es auch bisher nicht gekommen. Einzig fänden sich Xanthelasmen im Bereich der Augenlider. Kardiopulmonal sei sie kompensiert. Bei Status nach Nikotinabusus von kumulativ 35 pack years fänden sich aktuell weder klinisch noch spirometrisch Anhaltspunkte für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Der restliche internistische Status sei unauffällig. Aus allgemeinmedizinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Ihr wären sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Textilindustrie als auch alle entsprechenden Verweistätigkeiten uneingeschränkt, d.h. zu 100 % zumutbar (Urk. 11/96 S. 47 f.).

    Bei der rheumatologischen Untersuchung fänden sich als einzige pathologische Befunde Myogelosen und Tendoperiostosen supraskapulär und interspinal, welche Ausdruck eines myofaszialen Schmerzsyndromes seien, aber funktionell nicht einschränkend seien. Der Wirbelsäulenstatus falle durchwegs normal aus bei bestbeweglicher Wirbelsäule im Bereich aller Segmente. Auch der Gelenksstatus zeige keinerlei Einschränkungen der Gelenksbeweglichkeit, insbesondere nicht in beiden Schultergelenken. Anhand des klinischen und auch neurologischen Untersuches könne auch eine spondylogene oder sogar radikuläre Symptomatik, ausgehend von der HWS, ausgeschlossen werden. Somit könne keine Diagnose gestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken würde. Demzufolge sei sie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Sockenfabrik A.___, wo sie vor allem Textilien ettiketieren und nach der Endproduktion habe säubern müssen, dies in stehender und sitzender Position habe bewerkstelligen können und nicht habe über 0.5 kg heben müssen, vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 11/96 S. 48).

    Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration würden sich die Beschwerden im Wesentlichen auf multiple psychosoziale Probleme (schwierige Kindheit, Verlust eines Kindes, Eheprobleme, psychische Erkrankung des Ehemannes, Probleme der zweiten Tochter) beziehen. Psychopathologisch sei bis auf eine leichte Affektlabilität beim Erwähnen belastender Momente keine Psychopathologie festzustellen. Auffallend sei jedoch die Vagheit der Angaben der Beschwerden. Die Schmerzqualität könne zum Beispiel überhaupt nicht beschrieben werden. Während des Gespräches imponiere sie durch häufiges Lächeln, lebendige Mimik und Gestik. Ein depressiver Affekt könne zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden. Da keine psychopathologischen Befunde erhebbar seien, sei auch eine „leichtgradige depressive Störung“ nicht vorliegend. Diese sei entsprechend dem Spontanverlauf auch ohne Therapie remittiert und die Beschwerdeführerin gelte als geheilt. Dazu passe, dass sie keine Therapie mache, zu keinem Psychiater gehe und keine Antidepressiva einnehme. Es handle sich um eine kulturbedingte Befindlichkeitsstörung. Da es sich bei der Problematik und den Beschwerden der Beschwerdeführerin hauptsächlich um IV-fremde, psychosoziale Probleme und Faktoren handle, könne daraus keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Hingegen bestehe ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn, da ihr im häuslichen Umfeld die Kinder sämtliche Tätigkeiten abnähmen (Urk. 11/96 S. 48 f.).

3.3.3    Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte aus somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Es seien ihr sowohl die zuletzt ausgeübte, körperlich sehr leichte Tätigkeit in der Textilindustrie als auch alle entsprechenden Verweistätigkeiten uneingeschränkt, d.h. zu 100 % zumutbar. Medizinisch-theoretisch bestehe auch aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit.

    Im April 2010 sei die Beschwerdeführerin begutachtet worden und die „chronische posttraumatische Belastungsstörung“ sei als regredient und die ICD-10-Kriterien als nicht mehr erfüllt beschrieben worden. Bei dieser zweiten MEDAS-Begutachtung sei neben einem „unübersehbaren sekundären Krankheitsgewinn“ eine erhebliche Diskrepanz zwischen Leidensintensität und klinischen Befunden festgestellt worden, weshalb die Arbeitsfähigkeit im Haushalt mit 100 % angegeben worden sei. Für eine ausserhäusliche Tätigkeit sei weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden (Urk. 11/96 S. 49 f.).

    Die Diagnose einer „rezidivierend depressiven Störung“ könne nicht nachvollzogen werden. Es hätten weder aktenanamnestisch, noch im Rahmen der jetzigen Begutachtung einzelne depressive Episoden festgestellt werden können. Es liege auch kein durchgehend depressiver Affekt vor, auf dem Boden einer Affektlabilität könne die Diagnose einer affektiven Störung nicht gestellt werden. Nach dem Tod der Tochter vor 32 Jahren möge es sich retrospektiv am ehesten um eine „Anpassungsstörung“ gehandelt haben. Für die Diagnose einer „posttraumatischen Belastungsstörung“ würden jegliche diagnostischen Hinweise fehlen. Ebenfalls seien die Diagnosekriterien für eine „anhaltende somatische Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) nicht erfüllt gewesen. Hierbei handle es sich um andauernde, schwere und quälende Schmerzen, die durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könnten. Es liege ein chronisches Syndrom vor mit vielfältigen, rezidivierenden und fluktuierenden körperlichen Beschwerden von mehrjähriger Dauer, die sich nicht mit einer bekannten organischen Erkrankung erklären liessen. Die Schmerzqualität könne nicht beschrieben werden und werde insbesondere als im Liegen als am höchsten (VAS 10) angegeben. Auch die genaue Lokalisation könne sie nicht angeben, die Angaben blieben sehr vage, die Schmerzen stünden nicht im Vordergrund der Beschwerden, sondern vielmehr die psychosozialen Sorgen und Probleme. Die jetzt angegebenen Defizite (Falschangabe des eigenen Geburtsdatums, Nicht-Wissen der Geburtsdaten ihrer Kinder) würden nicht nur eine deutliche Symptomausweitung belegen, sondern entsprächen auch noch Inkonsistenzen - gewisse andere Daten (Einreise, Dauer einer Arbeitsstelle, Alter der Enkelkinder) habe sie genau gewusst. Zudem liege ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn vor, der Haushalt werde mindestens von den beiden Kindern, mit denen sie zusammenwohne (arbeitslose Tochter und sich in der Lehre befindlicher Sohn) geführt, die anderen Töchter kämen auch zum Helfen vorbei. Die psychosozial bedingten Sorgen und Probleme seien im Rahmen einer Befindlichkeitsstörung zu interpretieren. Die versicherungsmedizinische Beurteilung berücksichtige in der Vergangenheit die psychosozialen Faktoren nicht als IV-fremd (Urk. 11/96 S. 50).

    Insofern habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten IV-Verfügung deutlich verbessert, da bei ihr jetzt keine Psychopathologie von Krankheitswert mehr vorhanden sei, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde. Ab wann genau diese Verbesserung eingetreten sei, lasse sich retrospektiv nicht genau eruieren. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die aktuell attestierte volle Arbeitsfähigkeit für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche spätestens seit dem Begutachtungszeitpunkt gelte (Urk. 11/96 S. 50 f.).


4.

4.1    

4.1.1    Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 30. Mai 2014 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 11/96 S. 24 ff.; Urk. 11/96 S. 28 ff; Urk. 11/96 S. 37 f.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 11/96 S. 2 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbesondere auch das Y.___-Gutachten (Urk. 11/96 S. 46; Urk. 11/96 S. 49 ff.). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und nachvollziehbar. Das Gutachten ist somit schlüssig und vollumfänglich beweiskräftig.

4.1.2    Die Arztberichte von Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 27. Mai und 29. Juli 2013 (Urk. 11/77 und 11/80) sowie seine Stellungnahme vom 23. September 2014 (Urk. 11/107) als auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte der behandelnden Arzt- bzw. Therapiepersonen des Medizinischen Zentrums D.___ vom 17. November 2014 (Urk. 7) sowie von Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 17), vermögen das Gutachten des Z.___ nicht zu entkräften.

    Dr. G.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin vermag die sowohl in psychiatrischer als auch rheumatologischer Hinsicht durch Fachärzte vorgenommenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen.

    Die Beschwerdeführerin wird seit dem 22. Oktober 2014 und damit erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung im Medizinischen Zentrum D.___ behandelt. Die entsprechend attestierte Arbeitsunfähigkeit seit 2002 ist - ohne weitere Auseinandersetzung mit der vorbestehenden Aktenlage, so insbesondere auch den MEDAS-Gutachten des Y.___ vom 16. April 2010 und des Z.___ vom 30. Mai 2014 - nicht nachvollziehbar und vermag die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Z.___ nicht zu entkräften.

    Die Untersuchung bei Dr. E.___ erfolgte am 3. März 2015 und somit erst rund fünf Monate nach der Verfügung, womit ihr Bericht grundsätzlich in einem neuen Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen wäre (vgl. E. 2.5). Unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermag der Arztbericht von Dr. E.___ das Z.___-Gutachten, welches ausführlich die objektiven Befunde und die geklagten Beschwerden erhob und berücksichtigte, allerdings ohnehin nicht zu entkräften.

4.1.3    Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, dass die Ärzte des Z.___ sich nicht zu einer angepassten Tätigkeit geäussert hätten, bzw. von einem nicht nachvollziehbaren Belastungsprofil in der angestammten Tätigkeit ausgegangen seien.

    Dem ist entgegenzuhalten, dass die begutachtenden Ärzte festhielten, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte, körperlich sehr leichte Tätigkeit (Textilien etikettieren und nach der Endproduktion säubern in stehender und sitzender Position, nicht über 0.5 kg heben) vollumfänglich zumutbar sei. Ob die Annahme dieses Belastungsprofils zutrifft oder - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - nicht der letzten Tätigkeit entspricht, kann offen bleiben. Festzuhalten bleibt, dass zumindest eine Tätigkeit mit diesem Belastungsprofil (stehende und sitzende Position, nicht über 0.5 kg heben) vollumfänglich zumutbar ist.

4.2    Zu prüfen ist, ob zwischen dem Zeitpunkt der der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente zusprechenden Verfügung aus dem Jahr 2010 und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung (Urk. 11/70) vom 13. Oktober 2014 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat.

4.2.1    Die Ärzte des Y.___ hielten in ihrem Gutachten vom 16. April 2010 mehrere Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest, so insbesondere auch eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom und attestierten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten ausserhäuslichen Tätigkeit und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im Haushalt (E. 3.1).

4.2.2    Die Ärzte des Z.___ hingegen stellten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und hielten darüber hinaus fest, dass ein depressiver Affekt zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden könne und, da keine psychopathologischen Befunde erhebbar seien, auch eine „leichtgradige depressive Störung“ nicht vorliegend sei (Urk. 11/96 S. 48 f.). Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten IV-Verfügung deutlich verbessert, da jetzt keine Psychopathologie von Krankheitswert mehr vorhanden sei, welche eine Einschränkung der Arbeitshigkeit begründen würde. Die Beschwerdeführerin mache keine Therapie, gehe nicht zum Psychiater und nehme keine Antidepressiva. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei anzunehmen, dass die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche spätestens seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung gelte (Urk. 11/96 S. 50 f.).

4.2.3    Eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts im Sinne ihrer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs zu führen, liegt entsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor und die Voraussetzung für eine Rentenrevision ist gegeben. Im Unterschied zum Vorgutachten konnte bei der Befundaufnahme keine depressive Grundstimmung mehr festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin besucht nur noch unregelmässig ihren Hausarzt (Urk. 11/96/37) und die psychiatrische Medikation liegt unterhalb des therapeutischen Vergleichs (Urk. 11/96/26), während sie im Vorgutachten noch angegeben hatte, täglich drei verschiedene Psychopharmaka einzunehmen und regelmässig in grösseren Abständen zu ihrem Hausarzt zu gehen, wo Gespräche mit einer Dolmetscherin geführt würden (Urk. 11/60/38). Damit ist eine tatsächliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse als Revisionsgrund ausgewiesen.


4.3    Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 30. Mai 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine anspruchsrelevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts seit der Herabsetzung der Rente auf eine Dreiviertelsrente im Jahre 2010 gegeben ist und die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist.


5.    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des somatisch eingeschränkten Belastungsprofils.

5.1

5.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.1.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).


Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).


5.2    Für das Valideneinkommen ist auf das letzte Einkommen bei der A.___ abzustellen. Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 21. Oktober 2002 (Urk. 11/11) betrug das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2002 Fr. 55‘945.50Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 resultiert ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 65‘916.95 (T.1.2.93_I, Nominallohnindex, Frauen, 2002-2010, Verarbeitendes Gewerbe/Industrie, Index 1993=100, 2002=115.3, 2010=130.5; T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2014, Verarbeitendes Gewerbe/Herst. v. Waren, Stand 2010=100, 2014=104.1).

    Für das Invalideneinkommen ist es aufgrund der langjährigen Abwesenheit von der angestammten Tätigkeit als auch des umstrittenen Belastungsprofils angemessen, den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik in Höhe von Fr. 4‘225.-- heranzuziehen (LSE 2010, TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht [1/2]- Privater Sektor, Total). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2014, Total, Stand 2010=100, 2014=103.6) sowie die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2014 (T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 54‘757.50 (Fr. 4‘225.-- : 100 x 103.6 : 40 x 41.7 x 12).

    Aus der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 11‘159.45 (Fr. 65‘916.95 - Fr. 54‘757.50), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 17 % entspricht (Fr. 11‘159.45 : Fr. 65‘916.95). Ob ein allfälliger Leidensabzug zu berücksichtigen wäre, kann offen bleiben, da selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzuges von 25 % immer noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 38 % resultieren würde (Fr. 54‘757.50 x 0.75 = 41‘068.10; Fr. 65‘916.95 - Fr. 41‘068.10 = Fr. 24‘848.85; Fr. 24‘848.85 : Fr. 65‘916.95 = 37,7 %).


6.    

6.1    Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren, es sei die Sache zur Prüfung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    

    Die Beschwerdegegnerin verfügte in der angefochtenen Verfügung nur über den Anspruch auf eine Invalidenrente. Auf den Antrag auf Prüfung von beruflichen Massnahmen ist damit mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten.

6.2    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

7.2    Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 13; Urk. 14/1-11). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Urs P. Keller als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Urs P. Keller machte mit seiner Honorarnote vom 20. April 2016 (Urk. 18) einen Aufwand von 10.3 Stunden und Barauslagen von Fr. 100.40 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘333.25 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %) weshalb Rechtsanwalt Urs P. Keller in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

    Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer).





Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 12. November 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, wird mit Fr. 2‘333.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs P. Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 16 und einer Kopie von Urk. 17

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler