Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01200




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Käser

Urteil vom 3. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1975, war bis Ende März 2004 als Paketzusteller bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/10 S. 1). Nach einem am 7. November 2002 erlittenen Strassenverkehrsunfall meldete er sich am 10. März 2003 wegen einer Distorsion der Halswirbelsäule und Panikattacken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 9. November 2004 und 12. Januar 2005 mit Wirkung ab 1. November 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/22, Urk. 7/25).

1.2    Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 (Urk. 7/49) wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine sich auf die Rente auswirkende Änderung festgestellt worden sei. Der Invaliditätsgrad betrage nach wie vor 100 %.

    Das im Herbst 2007 eingeleitete Revisionsverfahren (vgl. Urk. 7/50) endete wiederum mit der Bestätigung der bisherigen (ganzen) Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %, was dem Versicherten mit Schreiben vom 10. Juli 2009 (Urk. 7/63) mitgeteilt wurde.

1.3    Anlässlich eines weiteren im Jahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/66) und nach Einholung von aktuellen Arztberichten (vgl. Urk. 7/68, Urk. 7/78, Urk. 7/131) sowie eines IK-Auszuges (Urk. 7/67) wurde der Anspruch auf Arbeitsvermittlung geprüft. Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 (Urk. 7/86) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass ihm bei der Stellensuche während eines Jahres Beratung und Unterstützung durch die Z.___ AG gewährt werde. In der Folge konnte der Beschwerdeführer einen Pflegehelferkurs beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) absolvieren (Urk. 7/101, vgl. auch Urk. 7/110) und seit 19. Januar 2012 nachts unregelmässig als Sitzwache arbeiten (Urk. 7/96-97, Urk. 7/113, Urk. 7/123/2-9). Zudem erteilte er seit 25. Oktober 2011 im Rahmen des freiwilligen Schulsports während eineinhalb Stunden pro Woche Hallen-Fussballlektionen an Kinder (Urk. 7/90-91).

    Am 10. Oktober 2011 (Urk. 7/88) erstattete Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten. Am 14. Februar 2014 gab die IV-Stelle ein weiteres psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches dieser am 24. März 2014 (Urk. 7/146) erstattete. Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2014 (Urk. 7/152) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Invalidenrente an. Zur allfälligen Erhebung eines Einwandes ersuchte der Versicherte am 14. Juli 2014 um Nachfrist (Urk. 7/154), welche ihm mit Schreiben vom 18. Juli 2014 (Urk. 7/156) gewährt wurde. Mit Verfügung vom 4. September 2014 (Urk. 7/158) hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten auf, obgleich die verlängerte Frist zur Einreichung des Einwandes noch nicht abgelaufen war. Mit Schreiben vom 10. September 2014 (Urk. 7/160) wurde die IV-Stelle darauf aufmerksam gemacht. Daraufhin hob die IV-Stelle die entsprechende Verfügung mit Verfügung vom 17. September 2014 (Urk. 7/166) wiedererwägungsweise auf. Am 3. Oktober 2014 (Urk. 7/167) erhob der Versicherte gegen die Renteneinstellung Einwand. Am 13. Oktober 2014 verfügte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 13. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm über den 30. November 2014 hinaus eine ganze, eventualiter eine 3/4-Rente zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt ergänze und hernach neu verfüge (S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).


3.    

3.1    Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2014 (Urk. 7/169) stellte die IV-Stelle zudem die Abweisung des Leistungsbegehrens (Anspruch auf berufliche Massnahmen) in Aussicht, wogegen der Versicherte am 13. November 2014 (Urk. 7/171) Einwand erhob. Mit Verfügung vom 24. November 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/176 = Urk. 2 im Prozess IV.2015.00034).

3.2    Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 12. Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1 im Prozess IV.2015.00034) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen, insbesondere Berufsberatung und Arbeitsvermittlung, zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, diese Beschwerde mit dem pendenten Beschwerdeverfahren IV.2014.01200 zu vereinigen (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2015 (Urk. 6 im Prozess IV.2015.00034) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und die Vereinigung des Prozesses IV.2015.00034 mit dem vorliegenden Prozess IV.2014.01200. Darüber wurde der Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 orientiert (Urk. 8 im Prozess IV.2015.00034).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die Parteien in den Verfahren IV.2014.01200 und IV.2015.00034 sind identisch und zwischen den beiden Prozessen besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, sodass es angezeigt ist, das Verfahren IV.2015.00034 mit dem Prozess IV.2014.01200 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren IV.2015.00034 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 9/0-9

2. geführt.


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass eine Dysthymie nach der im gebräuchlichen ICD-Klassifikationssystem enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung ist, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen; daher sei sie in der Regel nicht invalidisierend (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2013 vom 6. März 2014 E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung – auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 11. März 2014 E. 3.2 mit Hinweis). Diese Grundsätze wurden durch die Rechtsprechung betreffend die somatoformen Schmerzstörungen oder vergleichbaren psychsomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 nicht relativiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 5.2.1).    

2.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.2).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung der angefochtenen Verfügung betreffend Einstellung der Invalidenrente (Urk. 2) aus, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit (ohne Führen von Fahrzeugen und ohne intensive interpersonelle Kontakte) seit mindestens Anfang 2012 wieder zu 50 % zumutbar. Aus rechtlicher Sicht müsse gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG eine Erwerbsunfähigkeit vorliegen, die aus objektiver Sicht nicht zu überwinden sei. Aus den Gutachten sei ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe. Dies zeige sich auch im hohen Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers (Betreuung von sieben- bis achtjährigen Kindern im Fussballklub, Lesen von Zeitungen, Beschäftigung am Computer und im Internet, Verrichtung der Einkäufe und die Erledigung der Wäsche). Er besitze genügend Ressourcenpotential. Auch habe er im Jahr 2011 ein Pflegepraktikum beim Schweizerischen Roten Kreuz abschliessen können und übe nun seit zwei Jahren eine 25%ige Tätigkeit als Nachtsitzwache und zum Teil auch als Hilfspfleger aus. Es lägen aus rechtlicher Sicht keine hinreichenden Gründe vor, dass ihm eine angepasste, das heisst leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Hilfspfleger/Erledigung von Hilfsarbeiten oder Kontrollaufgaben) nicht zu 100 % zumutbar wäre. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr (S. 2).

3.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vortragen (Urk. 1), sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten massgebenden Revisionsverfügung vom 26. Februar 2007 nicht wesentlich geändert. Der medizinische Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich geblieben; sogar die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in Verweisungstätigkeiten stimme mit der Einschätzung der (früheren) Gutachter überein; es werde dem Beschwerdeführer in allen drei Gutachten eine 50 % Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten attestiert. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nach wie vor bestehenden 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit auszugehen. Es sei ihm weiterhin die am 9. November 2004 zugesprochene und am 26. Februar 2007 revisionsweise bestätigte ganze Rente auszurichten (S. 6).

    Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es sei aktenwidrig und damit willkürlich, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 8). Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei dargetan, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sein könne. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von wenigstens 63 % (S. 9).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 30. November 2014 hinaus Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente hat.

Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum vom 26. Februar 2007, als dem Beschwerdeführer – nach fundierter Prüfung des medizinischen Sachverhalts (vgl. nachfolgend E. 4.1) mittels polydisziplinärer Begutachtung – eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente zugesprochen worden war (Mitteilung vom 26. Februar 2007 [Urk. 7/49]), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2014 (Aufhebung der Rente; Urk. 2) eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. zum zeitlichen Referenzpunkt E. 2.5 am Ende). Die mit Mitteilung vom 10. Juli 2009 (Urk. 7/63) erfolgte Bestätigung des Rentenanspruchs beruht hingegen nicht auf einer rechtskonformen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, erschöpft sich doch das Revisionsverfahren zur Hauptsache in der Würdigung der von den behandelnden Dr. C.___ (Urk. 7/5455) und Dr. D.___ (Urk. 7/58/2-6) beigezogenen Berichten (Urk. 7/62/3). Mithin bleibt zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehungsweise die erwerblichen Verhältnisse seit dem 26. Februar 2007 entscheidend geändert beziehungsweise verbessert haben.


4.

4.1    Der Bestätigung der ganzen Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % gemäss Mitteilung vom 26. Februar 2007 (Urk. 7/49) lagen in medizinischer Hinsicht folgende Akten zugrunde:

4.1.1    Das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre (internistische, physikalisch-medizinische und psychiatrische) MEDAS-Gutachten wurde am 6. Februar 2007 (Urk. 7/46) erstattet. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest (S. 24):

- Panikstörung, chronifiziert (ICD-10 F41.0)

- Leichtgradiges Thorakozervikalsyndrom, primär myofascial bedingt

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie folgenden Diagnosen bei (S. 25):

- Dysthymie (ICD-10 F34.1)

- Schulterschmerzen links, primär myofascialer Genese mit leichtgradiger Rotatorenmanschetten-Dysfunktion

- Spannungskopfschmerzen

- Psychische und Verhaltensfaktoren bei chronischen Schmerzen im Schulter-/Nacken- und Kopfbereich (ICD-10 F54)

    Dazu führten die Gutachter aus, die somatischen Untersuchungen hätten einen unauffälligen internistischen Allgemeinbefund und Auffälligkeiten in Form einer ausgeprägten Berührungs- und Palpationsempfindlichkeit des Schädels, der Dornfortsätze der HWS und der Schulter-/Nackenmuskulatur ergeben. Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, dass das Vollbild der früher diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt und dass die depressive Symptomatik auch nicht so ausgeprägt sei, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zutreffe. Die relevante Beschwerdesymptomatik stelle die chronische Panikstörung dar, die sich insbesondere als Einschränkung für die bisherige Tätigkeit als Kurierfahrer auswirke. Ferner wurde festgehalten, dass eine adäquate Pharmakotherapie (die zurzeit nicht stattfinde) dringend indiziert sei, des Weiteren sollte erneut eine psychotherapeutische Behandlung bezogen auf die Angstsymptomatik in Form einer konsequenten Verhaltenstherapie durchgeführt werden. Anschliessend seien berufliche Massnahmen im Sinne einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess indiziert, möglicherweise zu Beginn über einen geschützten Arbeitsplatz. Eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit sei nicht sinnvoll, es werde über eine sukzessive Belastungssteigerung eine Indikation in eine angepasste Tätigkeit anzustreben sein. Ohne die beschriebenen medizinischen und beruflichen Massnahmen sei eine weitere Leistungsminderung bei bereits bestehender Dekonditionierungstendenz zu befürchten (S. 27).

    Bei der physikalisch-medizinischen/manualmedizinischen Exploration und Untersuchung stellten die Experten nur geringgradige objektivierbare Veränderungen und ausgeprägte Bewegungseinschränkungen fest, die sich nicht durch irgendwelche anatomischen strukturellen Pathologien oder mechanisch-funktionellen Ursachen erklären liessen. Zum anderen sei die Diskrepanz in der Beweglichkeit aufgefallen. Vor der Untersuchung seien sowohl im LWS- wie im HWS-Bereich Flexion/lnklination anhand der Verhaltensbeobachtung beim Auskleiden und beim Mitbewegen des Kopfes beim Sprechen möglich gewesen, in der rzen. Auch die Beschwerden Untersuchungssituation dagegen nicht, beziehungsweise nur unter grossen Schmeim linken Schultergelenksbereich hätten nicht genügend mit den erhebbaren klinischen Befunden korreliert, die primär myofascialer Natur, verbunden mit einer leichtgradigen Rotatorenmanschettendysfunktion gewesen seien. Unter Berücksichtigung der muskuloskelettalen Befunde bestehe nach rein somatischen Kriterien eine mindestens 80%ige zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, demnach auch für die angestammte Tätigkeit als Kurierfahrer beziehungsweise Beifahrer/Einführer im Kurierdienst. Zusammengefasst würden Arbeitsfähigkeit und Prognose weitgehend von der chronifizierten Angststörung bestimmt, auch wenn der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seines doch sehr auffälligen Krankheitsverhaltens die körperliche Symptomatik in den Vordergrund stelle (S. 28). Aus medizinischer Sicht sei dies jedoch als leichtgradig einzuordnen, es seien ein inadäquates Schonverhalten, eine Selbstlimitierung und ein Verdeutlichen der körperlichen Symptome als psychische und Verhaltensfaktoren, welche das thorakozervikale Schmerzsyndrom, die Schulterschmerzen links, die Kopfschmerzen zum einen verstärkten und aufrechthielten, zum anderen die damit verbundenen Einschränkungen überproportional betonten (S. 29).

    Abschliessend hielten die Ärzte nochmals fest, aus rein somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit um nicht mehr als 20 % eingeschränkt. Aus rein psychiatrischer Perspektive seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten derzeit in einem halben Pensum zumutbar – die Beeinträchtigungen durch die psychiatrische Erkrankung begründeten zwar eine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit um weniger als 50 %, unter Berücksichtigung der zusätzlichen geringen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf Grund körperlicher Beeinträchtigungen ergebe sich aber gesamthaft das halbe Pensum. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess müsse schrittweise erfolgen und habe möglicherweise zunächst im geschützten Bereich stattzufinden. Vorausgehen müsse die Optimierung der medizinischen Massnahmen (Psychopharmakotherapie, Psychotherapie). Mittel- und langfristig sei ein Abbau der jetzt noch bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorstellbar (S. 30-31).

4.1.2    Hausarzt med. pract. C.___, Praktischer Arzt FMH, nannte im Bericht vom 11. Juni 2008 folgende Diagnosen (Urk. 7/55):

- chronische Panikstörung (ICD-10 F41.0) mit Anteilen einer posttraumatischen Belastungsstörung

- Dysthymie

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung

- thorakozervicales Schmerzsyndrom und Spannungskopfschmerzen

Er attestierte eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit von Ende 2002 bis auf Weiteres (S. 2).

4.1.3    Der seit Mai 2008 behandelnde Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 8. März 2009 (Urk. 7/58/2-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2):

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- Dysthymia (ICD-10 F34.1)

- Anpassungsstörung mit Ängsten und Elementen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.28)

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) fest.

    Er äusserte sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer leicht erschöpfbar sei; er habe einen verminderten Antrieb, eine erhöhte Reizbarkeit, eine mangelhafte Konzentrationsfähigkeit und weise eine hohe Vergesslichkeit auf. Die Auswirkung bei der Arbeit bestehe in einer eingeschränkten Belastbarkeit und in grossen Schwierigkeiten der Integration in eine Gruppe. Dr. D.___ bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2004 (S. 3). Der Beschwerdeführer sei zurzeit physisch und psychisch erschöpft. Im Vordergrund stehe auch die Sorge um seine Frau. Die Schwierigkeiten in der Beziehung hätten derart zugenommen, dass seine Frau die Scheidung habe einreichen wollen. Der Beschwerdeführer sei vermindert konzentrationsfähig. Die Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien herabgesetzt. Sein Denken sei deutlich verlangsamt und auf seine Krankheit eingeengt. Zeitweise sei ein leichtes Misstrauen spürbar. Es bestünden keine Anzeichen von Wahn, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Er habe eine Neigung zu verbal und tätlich aggressiven Impulsdurchbrüchen, teilweise mit Kontrollverlust. Er sei antriebsarm. Es bestehe ein sozialer Rückzug und Müdigkeit. Der Beschwerdeführer scheine überaus lärmempfindlich zu sein, sodass die Fenster geschlossen sein müssten (S. 6).

4.1.4    Auf Veranlassung des behandelnden Psychiaters wurde der Beschwerdeführer in der Klinik E.___, untersucht. Der Rheumatologe und der Psychiater nannten in ihrem Bericht vom 14. April 2009 (Urk. 7/60/5-8) folgende Diagnosen (S. 5):

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- Dysthymia (ICD-10 F34.1)

- Posttraumatische Belastungsstörung ([ICD-10 F43.1] vordiagnostiziert)

- Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma und chronischer Schmerzsymptomatik (ICD-10 F54)

- Defizit von Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung

- Chronisches cerviko-vertebrales und -cephales Syndrom

- ausgeprägte Schonhaltung

Im Rahmen der Untersuchung seien depressive Beschwerden, Ängste, eine Schmerzsymptomatik und kognitive Einschränkungen auszumachen gewesen. Über die Jahre sei es zu einem invalidisierenden chronifizierten Krankheitsprozess gekommen. Es sollte zudem von einer ausgeprägten Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen werden. Aus somatischer Sicht bestehe bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma ein chronifiziertes cervicozephales Schmerzssyndrom. Die HWS-Beweglichkeit sei in allen Richtungen stark eingeschränkt. Der Beschwerdeführer zeige eine ausgeprägte Schonhaltung und Schmerzvermeidung.

    Die Ärzte führten weiter aus, eine Rehabilitationsbehandlung in der Klinik E.___ oder in einer Klinik mit vergleichbarem Therapieprogramm erscheine wenig erfolgsversprechend und daher nicht indiziert. Aus rheumatologischer Sicht bestehe kein Rehabilitationspotential. Zu empfehlen sei eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik. Eine stationäre psychiatrische Behandlung werde vom Beschwerdeführer abgelehnt. Auch einer antidepressiven medikamentösen Behandlung zur Schmerzmodulation und zur Behandlung der Ängste und depressiven Beschwerden sei er im Gespräch zurückhaltend bis ablehnend gegenüber gestanden (S. 6).

4.2    Mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2014 (Urk. 2) hob die Beschwerdegegnerin die Rente auf mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei seit Anfang 2012 eine Verweistätigkeit wieder zu 50 % zumutbar. Diesbezüglich sind folgende medizinische Akten zu berücksichtigen:

4.2.1    Med. pract. C.___ bestätigte in seinem undatierten Bericht (Urk. 7/68 [Eingang bei der IV-Stelle: 27. Dezember 2010]) seine früher gestellten Diagnosen (S. 1; vgl. E. 4.1.2 hievor), attestierte dem Beschwerdeführer jedoch nunmehr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2002 (S. 2). In einem späteren, bei der IV-Stelle am 25. September 2013 eingegangenen Bericht (Urk. 7/131) bestätigte er seine Diagnosen erneut (S. 1), bescheinigte jedoch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit, vgl. S. 2 Ziff. 1.6 und 1.7) in der angestammten Tätigkeit bis auf Weiteres. Er führte aus, der Beschwerdeführer sei sehr wenig belastungsfähig. Bei zu grosser Belastung durch Arbeit verstärkten sich die Angst und Aggressionen (S. 2).

4.2.2    Med. pract. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, der den Beschwerdeführer vorübergehend behandelte, hielt in seinem Bericht vom 18. Mai 2011 (Urk. 7/78) nachfolgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1):

- Panikstörung mit Anteilen einer posttraumatischen Belastungsstörung

- Posttraumatisches cervico-cephales-Syndrom mit Begleitschwindel und Bewegungseinschränkung

    Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Kurier vom 7. November 2002 bis auf unbestimmte Zeit (S. 2).

4.2.3    Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2011 (Urk. 7/88) folgende Diagnosen (S. 14):

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- Dysthymie (ICD-10 F34.1)

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

- Posttraumatisches Thorakozervikalsyndrom

    Er führte aus, unmittelbar nach dem Verkehrsunfall hätten sich beim Beschwerdeführer eine Panikstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, welche allgemein in weiten Teilen miteinander wesensverwandt seien. Diese psychische Störung habe möglicherweise die zweimaligen Arbeitsversuche des Beschwerdeführers beim bestehenden Arbeitgeber zum Scheitern gebracht. Die Panikstörung habe bis heute mit regelmässig wiederkehrenden Panikattacken angehalten, verbunden mit einer schweren psychovegetativen Stresssymptomatik, Hyperventilation und Todesangst, aber von jeweils nur kurzer Dauer. Diese würden vor allem durch den schwankenden, aber ebenfalls chronischen psychischen Stresszustand ausgelöst. Daneben habe sich eine eher leichte panikbedingte Platzangst fixiert, beispielsweise in Einkaufszentren oder im Zug. Eine Panikstörung führe regelhaft zu einem Vermeidungsverhalten bezüglich der einschlägigen Situationen. Das Vermeidungsverhalten sei als von eher geringer Bedeutung einzustufen. Insgesamt würde die Panikstörung eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers höchstens zum Teil behindern (S. 14 f.).

    Dr. A.___ gab weiter an, eine Folge der Selbstwertproblematik sei die Dysthymie, die er gleich wie die MEDAS-Gutachter im Jahr 2007 diagnostiziere. Gemeint sei eine andauernde pathologische Depressivität. Im Vordergrund stünden eine depressiv gefärbte Frustration, die dysphorische Gereiztheit, eine resignative Haltung und ein Lebensüberdruss. Ein relevantes depressives Syndrom habe sich aber nicht ergeben. Seit der Begutachtung in der MEDAS G.___ 2007 scheine der psychische Zustand bis heute auf chronische Art angehalten, aber sich leicht gebessert zu haben. Der Beschwerdeführer zeige sich im Alltag aktiv, wenn auch in einem sehr gespannten, gereizten Zustand und mit einer verminderten Belastbarkeit. In dieser Situation würde er die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für heute im gleichen Umfang wie im Gutachten 2007 bestätigen. Der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers habe sich seit 2007 nicht wesentlich verändert, höchstens leicht gebessert respektive stabilisiert, sodass berufliche Massnahmen mit dem Ziel der Verwertung einer vorerst 50%igen Arbeitsfähigkeit nun indiziert schienen (S. 15 und 16). Der Beschwerdeführer sei somit aus heutiger psychiatrischer Sicht wegen der posttraumatischen Belastungsstörung als Berufschauffeur weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. In anderen Tätigkeiten, die keinen Zusammenhang mit dieser darböten, sei er aber etwa zu 50 % arbeitsfähig. Über die frühere Arbeitsfähigkeit (nach 2007 bis kürzlich) könnten heute keine affirmativen Angaben mehr gemacht werden. Die heutige Arbeitsunfähigkeit sei bedingt durch eine Komorbidität von psychischen Störungen mit einem relevanten Krankheitswert, nämlich einer chronischen Panikstörung, einer wahrscheinlich partiell noch bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung und wahrscheinlich einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit der Folge einer resignativen Haltung. Auf der anderen Seite seien wieder psychische Ressourcen und eine bessere psychische Stabilität für eine teilweise Arbeitsfähigkeit vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne wahrscheinlich nur mit beruflichen Massnahmen verwertet werden.

    Im Übrigen sei zu den Arztberichten anzumerken, dass eine kürzliche fachärztliche Beurteilung fehle. Der Hausarzt spreche zwar von einer vollen Arbeitsunfähigkeit, sage aber aus, dass der Beschwerdeführer bei ihm nicht in Behandlung stehe (S. 16).

4.2.4    RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt Allgemeinmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2011 (Urk. 7/150/3) fest, das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ sei vollständig und schlüssig. Der relevante Gesundheitsschaden bestehe weiterhin in einer Panikstörung. Auch ohne erfüllte Schadenminderungspflicht habe sich diese seit 2007 zumindest leichtgradig verbessert im Sinne einer Stabilisierung. Während in der angestammten Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei in jeder anderen leidensangepassten leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Führen eines Fahrzeuges zumindest ab dem Zeitpunkt des aktuellen Gutachtens eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen.

4.2.5    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Gutachten vom 24. März 2014 (Urk. 7/146) folgende Diagnosen (S. 12):

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- Dysthymie (ICD-10 F34.1)

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsreaktion im Anschluss an den Unfall, die zwischenzeitlich jedoch weitgehend abgeklungen ist

- Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

- Chronische Nackenschmerzen seit dem Unfall vom 7. November 2002

    In Übereinstimmung mit den Voruntersuchern gehe er, Dr. B.___, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur bei Y.___ von einer weiter bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Bezogen auf eine adaptierte Tätigkeit ohne Führen von Fahrzeugen und ohne intensive interpersonelle Kontakte bestehe aktuell (und wahrscheinlich bereits seit Anfang 2012) medizinisch-theoretisch eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit (S. 12).

    Anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein weitgehend identisches Zustandsbild aufgewiesen, wie von Dr. A.___ beschrieben. Es sei lediglich eine leichte depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) feststellbar. Eine voll ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung bestehe nicht. Der Beschwerdeführer fahre wieder Auto. Ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten sei nicht eingetreten. In Übereinstimmung mit den vorbehandelnden Kollegen der I.___ sei von einer chronifizierten Anpassungsstörung/Persönlichkeitsänderung (nach Ablauf des zweijährigen Kriteriums für die Vergabe einer Diagnose einer Anpassungsstörung) auszugehen. Die diagnostischen Kriterien einer Panikstörung seien weiterhin erfüllt. Die Diagnose der Panikstörung stütze sich aber vorwiegend auf die Angaben des Beschwerdeführers und lasse sich im Rahmen einer ambulanten Untersuchung nicht sicher objektivieren. Es erfolge auch keine medikamentöse Behandlung. Der Beschwerdeführer habe die letzten zwei Jahre versucht, punktuell wieder eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Er habe ein Pflegepraktikum beim Schweizerischen Roten Kreuz absolviert. In den letzten zwei Jahren sei er insgesamt mit einem Durchschnittspensum von ungefähr 25 % als Sitznachtwache, zum Teil auch als Hilfspfleger, berufstätig gewesen. Bis zum Unfall beschreibe sich der Beschwerdeführer als psychisch beschwerdefrei. In Übereinstimmung mit Dr. A.___ sei eine vorbestehende narzisstische Persönlichkeitskomponente zu vermuten (S. 11).

    Dr. B.___ gab weiter an, insgesamt sei seit dem Rentenbeschluss von einer Stabilisierung/Verbesserung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe dies bisher aber nur in kleinem Ausmass seit 2012 beruflich umgesetzt (25 % Tätigkeit [S. 13]).

4.2.6    In der Stellungnahme vom 26. März 2014 (Urk. 7/150/4) gab RAD-Arzt Dr. H.___ an, das aktuelle psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ sei vollständig und schlüssig. Damit werde das letzte psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ bestätigt. Es könne somit weiterhin an seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2011 festgehalten werden (vgl. E. 4.2.4 hievor).


5.

5.1    Den vorstehend wiedergegebenen ärztlichen Einschätzungen ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine (teilweise) Stabilisierung beziehungsweise Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Zwar sprachen sowohl Dr. A.___ (vgl. E. 4.2.3 hievor) als auch Dr. B.___ (vgl. E. 4.2.5 hievor) nur von einer leichten Besserung beziehungsweise Stabilisierung und unveränderter Arbeitsfähigkeit von 50 %. Doch geht die erhobene Besserung mit einer erheblichen erwerblichen Verbesserung einher (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). So kann dem Arbeitsverlaufsbericht (26 Wochen in Arbeit) vom 30. August 2012 von Z.___ (Urk. 7/113/1-2) entnommen werden, dass insbesondere im Hinblick auf die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers eine Veränderung im positiven Sinne stattgefunden hat. So war der Beschwerdeführer nach zunächst ehrenamtlicher Tätigkeit seit 25. Oktober 2011 zwei Stunden pro Woche als Fachlehrperson im freiwilligen Schulsport tätig (Urk. 7/91). Zudem wurde er ab dem 19. Januar 2012 im J.___ jeden Monat unregelmässig als Sitzwache eingesetzt (Urk. 7/97). Gemäss der Z.___ mache er diese Arbeit zuverlässig und schätze den Kontakt mit den Patienten. Er müsse nichts heben und stehe nicht unter Druck. Diese Arbeit wirke sich positiv auf seine Gesundheit aus. Sein Selbstwertgefühl sei seither gestiegen und seine Stimmung habe sich verbessert. Um sich im pflegerischen Bereich weiterzubilden, habe er überdies erfolgreich den Pflegehelferkurs beim Schweizerischen Roten Kreuz absolviert (Abschluss Juli 2012). Er habe das klare Ziel, 50 % zu arbeiten und bewerbe sich für pflegerische Tätigkeiten und auch als Sitzwache (S. 1). Im Abschlussbericht (52 Wochen in Arbeit) vom 17. Januar 2013 von Z.___ (Urk. 7/117/1-2) wurde sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Hallenfussballtrainier angestellt worden sei. Aus einer ersten Anstellung als (entlöhnte) Sitzwache (Urk. 7/113/3-11, Urk. 7/123/2-9), bei der er aus einem Mitarbeiterpool unregelmässig zu vereinzelten Einsätzen aufgerufen worden sei, hätten sich in den Folgemonaten zwei weitere Möglichkeiten ergeben. Er nehme nun zusätzlich noch Einsätze über den Sitzwachen-Stellenpool des K.___ und bei einer Privatspitex wahr (S. 1).

    Seit Ende 2011 ist der Beschwerdeführer als entlöhnter Fussballtrainer tätig (Urk. 7/91). Er trainiert einmal pro Woche mit sechs- bis zehnjährigen Kindern und ein bis zwei Mal wöchentlich mit den Junioren eines Quartierfussballvereins. Die Mannschaft betreut er ausserdem auch während den Fussballspielen am Wochenende. Daneben arbeitet er seit dem Jahr 2012 mit einem Pensum von etwa 25 % als Sitznachtwache in verschiedenen Spitälern. Phasenweise hat er auch tagsüber einzelne Arbeitseinsätze (Urk. 7/146 S. 7).

    In Kenntnis dieser Tätigkeiten attestierten die Gutachter gestützt auf die von ihnen diagnostizierte Panikstörung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine solche von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 4.2.3 und E. 4.2.5 hievor). Diese Diagnose der Panikstörung mit der damit einhergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist indes nicht nachvollziehbar: So ist zu bemerken, dass die Panikattacken von den untersuchenden Ärzten nie direkt beobachtet wurden. Deren Diagnosestellung erfolgte hauptsächlich aufgrund der subjektiven anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers. Für die Beurteilung von Schweregrad und Häufigkeit der Panikattacken sind daher weitere objektive Anhaltspunkte von Bedeutung. Vorliegend lassen sich den Akten – abgesehen von den Angaben des Beschwerdeführers – keine Hinweise auf die Panikattacken entnehmen. Darauf wies auch Dr. B.___ hin, indem er festhielt, die Diagnose der Panikstörung stütze sich vorwiegend auf die Angaben des Beschwerdeführers und lasse sich im Rahmen einer ambulanten Untersuchung nicht sicher objektivieren (Urk. 7/146 S. 11). Abgesehen davon sind auch die Angaben des Beschwerdeführers keineswegs stringent. So gab er beispielsweise an, die aufgrund des Unfalles resultierenden Panikattacken seien von der Situation abhängig, wenn er ganz aufgeregt sei. Die Attacken seien nie vorgekommen, wenn er entspannt gewesen sei, und auch nicht nachts. Sie seien schon in Einkaufszentren vorgekommen, wenn es laut gewesen sei und viele Leute gehabt habe (Urk. 7/88 S. 11). Später meinte er, zwei bis drei Mal wöchentlich habe er Angstattacken. Die Attacken würden ohne Auslöser auftreten. Die Frequenz sei wechselnd, zeitweise drei bis vier Mal pro Woche, in guten Wochen deutlich seltener. Er unterscheide zwischen starken und schwachen Angstattacken. Starke Attacken habe er ein bis zwei Mal pro Woche, schwächere Attacken häufiger (Urk. 7/146 S. 7).

    Weiter gibt es weder Hinweise auf aufgetretene Panikattacken während der Arbeit mit entsprechenden Ausfällen noch sind Anhaltspunkte vorhanden, dass allfällig aufgetretene Panikattacken den Beschwerdeführer anlässlich des Kurses beim Schweizerischen Roten Kreuz eingeschränkt hätten beziehungsweise dass sie ihn in seiner jetzigen Tätigkeit – sei es anlässlich der Sitznachtwache oder im Fussballtraining – einschränkten. Des Weiteren ist anzufügen, dass die angebliche Lärmempfindlichkeit den Beschwerdeführer keineswegs an der Betreuung von sieben- bis achtjährigen Kindern beziehungsweise Junioren im Fussballclub hindert.

    Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer ein hohes Aktivitätsniveau aufweist. Er liest Zeitungen, ist am Computer beschäftigt und häufig im Internet. Er geht einkaufen, macht ab und zu die Wäsche. Am Freitagnachmittag bringt er jeweils den Sohn ins Hallenbad, geht einmal pro Woche zur Schwester Kaffee trinken oder zu anderen Verwandten. Er macht Entspannungsübungen und schläft dabei ein. Zudem fährt er auch wieder kurze Strecken mit dem Auto (Urk. 7/88 S. 10, Urk. 7/146 S. 8 f.). Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, er sei beim Autofahren deutlich angespannter und ängstlicher als früher. Wenn von rechts ein Auto auf ihn zukomme (wie beim Unfall), steigere sich die Angst. Hierzu ist zu erwähnen, dass eine Person, welche aufgrund eines Autounfalls eine Panikstörung entwickelt, das Autofahren wohl gänzlich meiden würde. Auch eine lediglich kurze Autofahrt wäre demnach kaum denkbar. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall beim Autofahren deutlich angespannter ist, was ihn jedoch weder in seinen beruflichen Tätigkeiten, noch in seinem Freizeitverhalten einschränkt. Das vorstehend dargelegte Aktivitätsverhalten spricht jedenfalls nicht für ein ausgeprägtes psychisches Leiden, dem invalidisierende Wirkung zuzusprechen wäre.


    In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussagen von Dr. B.___ und Dr. A.___ hinzuweisen. Ersterer hielt fest, dass sich ein eigentliches Vermeidungsverhalten beim Beschwerdeführer nicht eruieren lasse (vgl. dazu Urk. 7/146 S. 9). Letzterer gab an, eine Panikstörung führe regelhaft zu einem Vermeidungsverhalten bezüglich der einschlägigen Situationen. Beim Beschwerdeführer seien die Panikanfälle eher wenig von örtlichen Situationen abhängig, und das Vermeidungsverhalten sei als von eher geringer Bedeutung einzustufen. Insgesamt würde die Panikstörung eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers heute höchstens zum Teil behindern (Urk. 7/88 S. 14 f.). Weiter führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer habe kaum mehr quälende Wiedererinnerungen an den Unfall und nur noch geringe Ängste in Bezug auf den Autounfall. Am meisten hinderlich scheine der allgemeine, chronische psychische Stresszustand zu sein. Der Stresszustand sei wahrscheinlich multifaktoriell verursacht: Ein gewichtiger Grund sei die posttraumatische Belastungsstörung, welche bis heute aber deutlich zurückgegangen sei (S. 15).

    Weiter ist auf gewisse Ungereimtheiten zwischen den Angaben der verschiedenen Gutachter hinzuweisen. Dr. A.___ erachtete die Panikstörung nur teilweise als Hinderungsgrund an der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers, wohingegen sowohl die MEDAS-Ärzte als auch Dr. B.___ diese als Hauptursache für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielten. Dr. A.___ führte sodann als Ursache für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Berufschauffeur die posttraumatische Belastungsstörung auf (vgl. E. 4.2.3 hievor) – obschon diese gemäss seinen oben erwähnten, eigenen Erläuterungen „bis heute aber deutlich zurückgegangen ist“.

    Auffällig ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer – wenn überhaupt – bloss einmal im Monat in psychiatrische Behandlung begibt. Schliesslich wird seine Panikstörung auch nicht medikamentös behandelt (vgl. E. 4.2.5 hievor), obschon Dr. B.___ zur Behandlung der Panikattacken sowie der inneren Unruhe eine sedierende antidepressive Medikation, beispielsweise mit Mirtazapin, für angezeigt erachtete (Urk. 7/146 S. 12). So stand der Beschwerdeführer einer antidepressiven medikamentösen Behandlung zur Schmerzmodulation und zur Behandlung der Ängste und depressiven Beschwerden zurückhaltend bis ablehnend gegenüber und war entsprechend auch kaum zu motivieren (Urk. 7/60 S. 6; vgl. auch Urk. 7/146 S. 12). Dies lässt einen erheblichen Leidensdruck als kaum wahrscheinlich erscheinen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1).

5.2    Nach dem Gesagten ist die Diagnose der Panikstörung nicht plausibel. Dies gilt – wie bereits erwähnt – umso mehr, als diese Diagnose nicht auf objektiv-eigenen ärztlichen Feststellungen beruht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche diese Diagnose stützten, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Gutachter weder überzeugend noch nachvollziehbar sind. Selbst wenn die Diagnose „Panikstörung“ als plausibel betrachtet würde, kann ihr nach dem gesagten keine invalidisierende Wirkung beigemessen werden, zumal ihr selbst gestützt auf die Ausführungen von Dr. B.___ kein Krankheitswert (mehr) zuzuschreiben ist.

    Betreffend die weiteren Diagnosen ist anzumerken, dass die Gutachter in Bezug auf die posttraumatische Belastungs- sowie die narzisstische Persönlichkeitsstörung lediglich einen Verdacht geäussert haben, wobei eine voll ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung ausdrücklich verneint worden ist. Diese Verdachtsdiagnosen vermögen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen.

    Im MEDAS-Gutachten vom 6. Februar 2007 wurde in somatischer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % in einer angestammten Tätigkeit attestiert (vgl. E. 4.1.1 hievor). Eine solche Untersuchung erfolgte von Seiten der Experten Dr. A.___ und Dr. B.___ nicht (mehr). Da vorliegend weder Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass sich in somatischer Hinsicht etwas verändert hätte, noch der Beschwerdeführer solches geltend machte, ist nach wie vor von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen.

5.3    Zusammenfassend ist lediglich noch eine leichte depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymie feststellbar, welche keine invalidisierende Wirkung nach sich zieht (E. 2.4 hievor). Eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung besteht nicht (mehr), wie auch kein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten eingetreten ist. Es ist zu einer Adaption an die gesundheitlichen Einschränkungen gekommen und folglich zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Dies zeigt sich auch in dem hohen Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers, welches ein grosses Ressourcenpotential aufweist. Demzufolge ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum wesentlich verbessert hat, mithin eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des oben in E. 2.5. Ausgeführten gegeben ist.

    Es ist somit festzuhalten, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine krankheitswertigen psychischen Pathologien mehr ausgewiesen sind, welche einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit entgegen stehen könnten. Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung ist daher nurmehr von der im MEDAS-Gutachten aus somatischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/46/30) auszugehen. In Anbetracht dieser Restarbeitsfähigkeit erübrigt sich ein Einkommensvergleich, da jedenfalls ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2014.

    

6.

6.1    Mit Verfügung vom 24. November 2014 (Urk. 9/2) wies die Beschwerdegegnerin ferner das Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen [Berufsberatung und Arbeitsvermittlung]) ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, gemäss ihren Abklärungen sei der Beschwerdeführer angemessen eingegliedert. Berufliche Massnahmen seien nicht notwendig. Es sei ihm möglich, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine angepasste Tätigkeit zu finden. Dies habe er in der Vergangenheit mit dem Wiedereinstieg in die Arbeitswelt bereits bewiesen. Es bestehe bei ihm keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche. Deshalb sei für ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig. Ihre aufgrund des Einwandes vom 13. November 2014 erneuten Abklärungen hätten überdies ergeben, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich selbständig einzugliedern. Nach dem bestandenen Kurs beim Schweizerischen Roten Kreuz habe er eine Beschäftigung in der freien Wirtschaft gefunden. Eine abschliessende Eingliederungslösung beziehungsweise Festanstellung müsse nicht durch die IV-Stelle zur Verfügung gestellt werden. Der Beschwerdeführer sei aktuell 39 Jahre alt und habe seit November 2003 einen Rentenanspruch. Sie verweise ihn gestützt auf die genannten Gründe auf den Weg der Selbsteingliederung (S. 2).

6.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, von einer angemessenen Eingliederung könne keine Rede sein: Selbst wenn er auch heute noch teilzeitlich im Umfang von etwa 25 % als Sitzwache arbeite, sei er damit nicht eingegliedert, zumal die Tätigkeit nicht ausbaubar sei und gar keine Festanstellung mit Pensumsgarantie möglich sei. Auch die früher ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit als Hallenfussballtrainer, die ab 23. Oktober 2011 im Umfang von zwei Lektionen ausgeübt und von der L.___ saliert worden sei und werde, stelle keine eigentliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt dar, sondern entspreche eher einem bezahlten Hobby. Zusammengefasst habe er bei einer andauernden Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt Anspruch auf berufliche Massnahmen (Art. 15 ff. IVG); insbesondere auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Dies unabhängig davon, ob er sich bei der Arbeitslosenversicherung anmelde oder nicht. Der Anspruch bestehe parallel zu allfälligen Ansprüchen gegen die Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/1 S. 6 f.).

6.3    Es bleibt somit der Anspruch auf berufliche Massnahmen, namentlich Berufsberatung (Art. 15 IVG) und Arbeitsvermittlung im Sinne einer aktiven Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG) zu prüfen.

6.3.1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

6.3.2    Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bedarf weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung dieses Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2).

    Nach dem Gesagten liegen beim Beschwerdeführer keine spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art im Sinne des oben Aufgeführten vor. Es ist ihm zumutbar, im Rahmen der Selbsteingliederung eine seiner Restarbeitsfähigkeit von 80 % entsprechenden Arbeitsstelle auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1, 110 V 273 E. 4b) ohne Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle finden. Der angefochtene Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden.

6.3.3    Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). Ein Mindestinvaliditätsgrad ist nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2009 vom 2. November 2009 E. 4). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).

6.3.4    Vorliegend ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einen angepassten Beruf zu finden, zumal im Projekt Z.___ schon umfassende berufsberatende Gespräche geführt worden sind (Urk. 7/89) und die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang Kurskosten übernommen hat (Urk. 7/102). Überdies ist er in der Lage, in seiner angestammten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Berufsberatung zu Recht verneint hat.


7.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtenen Verfügungen vom 13. Oktober 2014 (Urk. 2) und 24. November 2014 (Urk. 9/2) nicht zu beanstanden und die Beschwerden abzuweisen sind.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

Der Prozess Nr. IV.2015.00034 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2014.01200 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

-    Rechtsanwalt Stephan Kübler

-    Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

-    Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

-    Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubKäser