Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01201 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 30. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
glättli partner Anwaltskanzlei Mediation
Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene und als Maschinenführer in der Produktion von Kunststoffkabeln erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 17. März 2014 unter Hinweis auf eine chronische Urtikaria bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach Durchführung von Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. September 2014 (Urk. 7/19) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht und bestätigte dies mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 13. November 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. November 2014, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Durchführung weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 holte das hiesige Gericht eine ergänzende Stellungnahme der behandelnden Ärzte des Y.___, Dermatologische Klinik, ein (Urk. 9), welche am 29. Januar 2015 einging (Urk. 10). Während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu verzichtete (Urk. 15), hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2015 am gestellten Gutheissungsantrag fest (Urk. 16). Darüber wurde die Beschwerdegegnerin am 16. März 2015 orientiert (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2. Während die Beschwerdegegnerin einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden mangels einer fachärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit verneint (Urk. 2 S. 1), macht der Beschwerdeführer geltend, mit den täglich auftretenden Schüben, begleitet von unerträglichem Juckreiz, Atemnot, Ödemen und Schlafstörungen, nicht mehr arbeitsfähig zu sein (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 16).
3.
3.1 Seit dem 18. April 2014 befindet sich der Beschwerdeführer in neuro-psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie. Im Bericht vom 17/21. Mai 2014 (Urk. 7/14) diagnostizierte Dr. Z.___ eine chronische therapieresistente stark beeinträchtigende diffuse allergische Reaktion an der Haut mit Juckreizen unklarer Ursache und vor allem dadurch entstandene psychische Beschwerden (Resignation, Antrieb-Motivationsverlust und Zukunftsangst) im Rahmen einer depressiven Entwicklung. Dadurch habe sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verschlechtert. Die chronische Allergie beeinträchtige den Beschwerdeführer erheblich. Im aktuellen Zustand sei er bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Würde die chronische Allergie gelindert werden, bestünde die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer wieder zu 50 % bis 100 % arbeitsfähig wäre.
3.2 Im Bericht des Y.___, Dermatologische Klinik, vom 4. Juni 2014 (Urk. 7/15/1-2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.Chronisch rezidivierende Urtikaria mit Angioödemkomponente und Dyspnoe
-unerträglicher Juckreiz, Schlaflosigkeit und häufig Gesichtsödem/Quincke-Ödem
-Atopiescore nach Diepgen: 8 (wahrscheinlich)
-Tryptase unauffällig
-ANA 1:40, C1-Inhibitor, C4, Anti-SSA/B unauffällig
-Anti-TPO, -Thyreoglobulin, TRAK: negativ
-Funktion C1-Inhibitor > 125 %
-HIV/HCV/HBV-Screening: unauffällig
-Parasitologie (Stuhl und Serum): unauffällig
-Biopsie lumbal rechts vom 17. Dezember 2013: eosinophilen-reiche urtikarielle Reaktion mit sehr diskreten Veränderungen der Kleingefässe, nicht ganz ausreichend für die Diagnose einer Urtikaria-Vaskulitis
-aktuell täglich rezidivierende urtikarielle Läsionen trotz Therapie mit Bilaxten, Atarax, Spiricort
-Helicobacter-Infektion siehe unten
2.Atopische Diathese
-Heuschnupfen (Frühling), Asthma saisonal
-Orales Allergiesyndrom auf Kiwi
-Gesamt-IgE 83 kU/l; Sx1 und Fx5 negativ
3.Helicobacter pylori Infektion
-H. pylori Atemtest vom 17. Dezember 2013: 30.7 ‰
-Eradikationstherapie mit Amoxicillin, Clarithromycin und PPI Dezember 2013
-Helicobacter pylori Atemtest vom 17. Februar 2014: 12.4 ‰
Weiter führten sie aus, die Urtikaria trete regelmässig am gesamten Körper auf, seit zirka drei Jahren auch im Gesicht mit Schwellung von Lidern, Lippen und Zunge sowie mit Dyspnoe. Unter Kortison habe sich eine leichte Besserung der Beschwerden gezeigt. Ein Beschwerdetagebuch habe keine weiteren Informationen betreffend auslösende Faktoren gebracht. Der Beschwerdeführer sei im Schlaf massiv gestört, was sich auf die Konzentrationsfähigkeit auswirke. Ihrerseits sei keine Krankschreibung erfolgt.
3.3 Der langjährige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, diagnostizierte im Bericht vom 24. Juni 2014 (Urk. 7/16/1-7) eine Allergie vom Soforttyp auf unbekannte Agens mit Quinke-Ödem, Hautausschlägen und Asthma. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er dagegen folgenden weiteren Diagnosen bei:
-Status nach Eradikation Capylobakter 2005/2014
-Familiäre Gastritiden
-Psoriasis der Kopfhaut
-Sacrum akutum teilweise LWS Syndrome
-Adipositas (nach Kortison Zunahme des Gewichts)
Laut Bericht leidet der Beschwerdeführer seit 2002 unter den urtikariellen Exanthemen. Initial seien diese nur monatlich, später immer ausgedehnter und häufiger aufgetreten. Seit 2012 trete mindestens jede Woche ein generalisiertes urtikarielles Exanthem auf, seit Herbst 2013 praktisch täglich mit zusätzlichen Asthmaanfällen, Angioödemen sowie oft akuten Zungenschwellungen. Der Beschwerdeführer könne damit nachts kaum mehr als zwei bis drei Stunden schlafen. Auch könne er sich nicht konzentrieren und sei sehr nervös. Dies führe zu einer Konzentrationsstörung. Wenn die Allergie behandelt werden könnte, würde der Beschwerdeführer sicher wieder arbeitsfähig, bis jetzt sei dies aber nicht gelungen. Gestützt darauf attestierte Dr. A.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 17. Oktober 2013 bis 29. Oktober 2013 und wiederum ab 14. November 2013.
3.4 Namens des Regionalen Ärztlichen Dienstes führte Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin und zertifizierter Gutachter SIM, in seiner Stellungnahme vom 9. September 2014 (Urk. 7/26 S. 3 f.) aus, es liege keine fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesene Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die chronisch rezidivierende Urtikaria wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Fachärztlich-dermatologisch sei keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Dies wiederholte er in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 (Urk. 7/27 S. 2).
3.5 Gemäss der vom hiesigen Gericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Y.___, Dermatologische Klinik, vom 29. Januar 2015 (Urk. 10) leidet der Beschwerdeführer seit nun etwa zwei Jahren unter täglichen Beschwerden mit Urtikaria und Schwellungen im Bereich des gesamten Körpers. Es träten Spontanschwellungen auf, insbesondere im Bereich des Gesichts mit Schwellung von Lidern, Lippen und Zunge. Unregelmässig trete ebenfalls Atemnot mit einer Frequenz von zwei- bis dreimal täglich auf, gefolgt von längeren Intervallen ohne Atembeschwerden. Die Beschwerden beinhalteten ausserdem einen ausgeprägten Juckreiz. Sie träten spontan und unvorhersehbar auf. Es gebe keine klaren auslösenden Faktoren. Wenn die Beschwerden nachts aufträten, leide der Beschwerdeführer unter Schlaflosigkeit und nachfolgender Tagesmüdigkeit.
Anlässlich der Hospitalisation vom Dezember 2013 sei der Beschwerdeführer unter hochdosierter Corticosteroid-Therapie eingetreten, so dass die Hautbefunde mit Urtikaria und Schwellungen im Gesichtsbereich nur in beschränktem Ausmass vorhanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit immer wieder Corticosteroide in hoher Dosierung eingenommen, womit eine Beschwerdekontrolle erreicht werden könne. Die längerfristige Therapie mit hochdosierten Corticosteroiden sei jedoch aufgrund der typischen Nebenwirkungen möglichst zu vermeiden. Unter einer empfohlenen Cortikosteroid-Dosierung von höchstens 5 mg Prednisonäquivalent pro Tag könne der Beschwerdeführer allerdings anamnestisch keine genügende Beschwerdekontrolle erreichen.
Aufgrund der beschriebenen Beschwerden sei der Beschwerdeführer anamnestisch seit Oktober 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Die angegebenen Beschwerden hätten keinen klaren Auslöser und schränkten die Arbeitsfähigkeit jeglicher Art ein, wobei die Einschränkung stark von der Intensität der Beschwerden abhänge. Um eine eingehende Abklärung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen, empfehle sich eine erneute Vorstellung auf der Allergiestation. Insbesondere bleibe die aktuelle Intensität der Urtikaria zu klären.
4.
4.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer in erster Linie eine chronisch rezidivierende Urtikaria mit Angioödemkomponente und Dyspnoe vorliegt. Inwieweit sich dieses Leiden auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, ist allerdings unklar.
4.2 Der auch im psychiatrisch-psychotherapeutischen Bereich praktizierende Neurologe Dr. Z.___ stellte eine Verschlechterung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers im Sinne einer (reaktiven) depressiven Entwicklung fest. Nach lediglich zwei Sitzungen war er verständlicherweise noch nicht in der Lage, eine klare psychiatrische Diagnose mit entsprechender ICD-10-Kodierung zu stellen und dementsprechend auch eine allfällige, auf dem psychischen Gesundheitszustand beruhende Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit gründet somit ausschliesslich auf den Angaben des Beschwerdeführers zu einem Leiden ausserhalb seiner medizinischen Fachgebiete.
4.3 Auch die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Allgemeinmediziners Dr. A.___ scheint hauptsächlich auf der vom Beschwerdeführer geschilderten Symptomatik (Juckreiz und Schlafstörungen) zu gründen. Dem einzigen ihm zur Verfügung gestandenen Bericht des Y.___ (Austrittsbericht der Dermatologischen Klinik vom 18. Dezember 2013; Urk. 7/16/9-12) konnte jedoch entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer bei Spitaleintritt am 16. Dezember 2013 wegen Einnahme eines hochdosierten Corticosteroids und Antihistaminika am Tag zuvor keine Ausschläge mehr sichtbar waren. Dr. A.___ unterliess es jedoch, diese Besserung der Symptomatik unter hochdosierter Corticosteroid-Therapie im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung miteinzubeziehen, weshalb seine Attestierung einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht zu überzeugen vermag.
4.4 Andererseits sehen sich die behandelnden Dermatologen des Y.___ ohne eine genauere Evaluation auf der Allergiestation ausserstande, zur Frage der Arbeitsfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit Stellung zu nehmen. Ihren Ausführungen kann lediglich entnommen werden, dass sich die Schlafstörung auf die Konzentrationsfähigkeit auswirkt, weshalb eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht von vornherein auszuschliessen ist. Unter diesen Umständen liefern die Berichte des Y.___ trotz gezielter Nachfrage des hiesigen Gerichts keine hinreichende medizinische Grundlage zur Festlegung eines Zumutbarkeitsprofils.
4.5 Bei der Würdigung der beiden Stellungnahmen von Dr. B.___ ist schliesslich zu berücksichtigen, dass interne Berichte des RAD eine andere Funktion als medizinische Gutachten (Art. 44 ATSG) oder Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben. Zu deren Verfassung erheben die RAD-Ärzte nicht selber medizinische Befunde, sondern setzen sich mit den vorhandenen auseinander. Die Funktion dieser Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall lagen Dr. B.___ lediglich die Stellungnahmen des Neurologen Dr. Z.___ und des Allgemeinmediziners Dr. A.___ vor. Ohne sich über die Gründe für die ausgebliebene Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Dermatologen des Y.___ zu äussern, verneinte der RAD-Arzt eine fachärztlich-dermatologisch bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Seine Stellungnahmen beruhen weder auf der Würdigung eines umfassend abgeklärten Sachverhaltes noch auf den Befunden einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, weshalb auch darauf nicht abgestellt werden darf. Angesichts der noch unklaren Situation und der in sämtlichen medizinischen Berichten mehrfach erwähnten Auswirkungen der Schlafstörung auf die Konzentrationsfähigkeit ist die Urtikaria allerdings grundsätzlich geeignet, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und/oder in einer angepassten Tätigkeit zu begründen. Unter diesen Umständen wäre der RAD-Arzt gehalten gewesen, zusätzliche fachärztliche Abklärungen zu veranlassen.
4.6 Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegenden Akten keine hinreichende Grundlage zur Klärung der streitentscheidenden medizinischen Fragen bzw. der Frage nach dem Restleistungsvermögen des Beschwerdeführers in angestammter und allenfalls in angepasster Tätigkeit darstellen. Die Sache erweist sich demzufolge als nicht spruchreif.
4.7 Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin entscheidrelevante Fragen bisher gar nicht beziehungsweise lediglich aufgrund wenig aussagekräftiger Arztberichte beantwortete, rechtfertigt es sich nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein Gerichtsgutachten einzuholen. Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2014 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen veranlasse und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Praxis (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), da es sich um eine notwendige Erhebung einer bisher gutachterlich ungeklärten Frage handelt (vgl. etwa auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00633 vom 17. September 2014 E. 4.3).
Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin der Frage nachzugehen haben, dass allenfalls nicht nur eine dermatologische Erkrankung, sondern darüber hinaus ein psychisches Leiden vorliegen könnte.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Kostennote vom 5. März 2015 (Urk. 17) Aufwendungen von (richtigerweise) 5.91 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 35.-- geltend. Bei Anwendung der praxisgemässen Stundensätze von Fr. 200.-- (bis 31. Dezember 2014) beziehungsweise Fr. 220.-- (ab1. Januar 2015) steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘336.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘336.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse C.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner