Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.01202 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 4. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, Mutter von zwei Kindern (geboren 1991 und 1994), gelernte Bäckerin-Konditorin, meldete sich am 30. Oktober 2002 unter Hinweis auf eine Madelung Deformität erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3 Ziff. 6.2 und Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 11. März 2003 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/19).
Am 1. Oktober 2003 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 15. Januar 2004 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/32).
Erneut meldete sich die Versicherte am 31. Mai 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/36). Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/83). Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 8/86/3) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. April 2010 im Verfahren Nr. IV.2008.00796 (Urk. 8/95) abgewiesen. Gegen dieses Urteil erhob die Versicherte am 1. Juni 2010 beim Bundesgericht Beschwerde (Urk. 6/96/2), welches darauf mit Urteil vom 10. Juni 2010 nicht eintrat (Urk. 6/97).
Nach der Prüfung möglicher Integrationsmassnahmen und erneuten Prüfung des Rentenanspruchs der Versicherten, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/117).
Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 (Urk. 8/122) verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch der Versicherten. Die dagegen am 12. Februar 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 8/123/3-4) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. April 2012 im Verfahren Nr. IV.2012.00191 (Urk. 8/127) infolge Gehörsverletzung (Verletzung der Begründungspflicht) im Sinne der Rückweisung der Sache an die IV-Stelle gutgeheissen (Urk. 8/127 E. 3.3, Dispositiv Ziff. 1).
1.2 Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation vor und teilte der Versicherten am 26. September 2013 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung durchgeführt werde (Urk. 8/161). Die Versicherte bat am 2. Dezember 2013 um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung (Urk. 8/173). Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk. 8/175) hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle fest, wogegen die Versicherte am 23. Januar 2014 Beschwerde erhob (Urk. 8/182/3-16). Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 (Urk. 8/184) hob die IV-Stelle die Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2013 wiedererwägungsweise auf, weswegen der am hiesigen Gericht hängige Prozess mit Gerichtsverfügung vom 6. März 2014 (Urk. 8/188) infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde.
Am 13. August 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten unter Bekanntgabe der Namen der Gutachter mit, dass die polydisziplinäre medizinische Untersuchung durch die MEDAS Y.___ vorgenommen werde (Urk. 8/201). Nach Eingabe der Versicherten vom 18. August 2014 (Urk. 8/202) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 an der gewählten Abklärungsstelle fest (Urk. 8/208 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 13. November 2014 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Sache sei zur Vornahme einer MEDAS-Begutachtung in französischer Sprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme einer MEDAS-Beurteilung in italienischer Sprache unter Berücksichtigung der näher genannten Beschwerden an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2013 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle und den Gutachtern festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.
1.2 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, da sie die Begutachtung im Jahre 2008 als sehr traumatisierend und entwürdigend erlebt habe, sei die Angst vor einer neuen Begutachtung sehr gross (S. 5 Ziff. 8). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil liege in den zu erwartenden Folgen einer Begutachtung auf ihre Gesundheit. Ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich nach dem Tod ihres Vaters weiter verschlechtert, nachdem das Kindheitstrauma reaktiviert worden sei (S. 9 f. lit. d-e, S. 12 lit. g). Sie spreche perfekt Französisch und Italienisch, jedoch kaum Deutsch. Angesichts der traumatischen Erlebnisse in der Kindheit sei eine unmittelbare Verständigung mit dem Gutachter unabdingbar. Die Angst, vom Gutachter nicht richtig verstanden zu werden, löse bei ihr grossen Stress aus. Zudem sei es möglich, dass wenn ihr Stresspegel zu hoch werde, sie sich gar nicht mehr mitteilen könne oder dass die posttraumatische Belastungsstörung durch die Begutachtungssituation noch verstärkt werde. Hinzu komme ihre reduzierte Belastbarkeit im Zusammenhang mit ihrer Krebserkrankung (S. 10 lit. f-h). Vorliegend handle es sich bei der Muttersprache um eine Landessprache, so dass ihrem Antrag stattzugeben sei umso mehr, als in erster Linie medizinische Gründe für die Begutachtung in der Muttersprache sprächen (S. 11 f. lit. d). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht eine MEDAS in der französischen Schweiz nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden könne (S. 13 f. lit. h-i).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Zwischenverfügung (Urk. 2) an der Gutachterstelle MEDAS Y.___ fest, mit der Begründung, dass nur die für eine Gutachterstelle tätigen Personen, nicht die Gutachterstelle als solche befangen sein könnten und keine schützenswerten Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend gemacht worden seien. Zudem könnten Einwendungen, die qualitative Aspekte des Gutachtens zum Inhalt hätten, erst nach dem Entscheid vorgebracht werden (S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin, dass die Anwesenheit eines Übersetzers anlässlich der Begutachtung die Angst der Beschwerdeführerin, nicht richtig verstanden zu werden, noch vergrössere und sie sich bei steigendem Stresspegel nicht mehr mitteilen könne, weshalb die reale Gefahr bestehe, dass die Begutachtungssituation die posttraumatische Belastungsstörung noch verstärke, seien weder nachvollziehbar noch begründet (Urk. 7 Ziff. 2). Die Zuweisung von Aufträgen für polydisziplinäre Gutachten erfolge nach dem Zufallsprinzip und sie habe demnach keinen Einfluss auf die Auswahl der Gutachterstelle. Im Kanton Zürich sei die Amtssprache Deutsch. Der Beizug eines Übersetzers sei der Beschwerdeführerin vorliegend mehrmals angeboten worden (Urk. Ziff. 2-3).
3.
3.1 Weder aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung; BV) noch aus dessen Konkretisierung für das Abklärungsverfahren der kantonalen IV-Stellen in Art. 42 und 52 ATSG lässt sich ein Anspruch auf Durchführung einer medizinischen Abklärungsmassnahme in der Muttersprache der versicherten Person ableiten.
Bei psychiatrischen Abklärungen kommt allerdings der bestmöglichen Verstän-digung zwischen Experte und versicherter Person besonderes Gewicht zu (Urteile des Bundesgerichts I 715/04 vom 2. Mai 2005 E. 3.1, I 380/04 vom
28. Februar 2005 E. 1.2 und I 642/01 vom 25. Juli 2003 E. 3.1). Dasselbe gilt freilich auch für die Spontanität, den Tonfall und die nonverbalen Äusserungen (z.B. Mimik), mit denen sich ein Explorand anlässlich einer psychiatrischen Untersuchung ausdrückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 28/06 vom 26. April 2006 E. 3.1).
3.2 Die hier vorliegenden konkreten Umständen sprechen dafür, die Begutachtung in französischer Sprache statt in deutscher Sprache mit Übersetzung durchzuführen. So spricht die Beschwerdeführerin, was auch schon im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 27. Mai 2008 festgehalten wurde (Urk. 8/80 S. 17 Ziff. 2.1), lediglich sehr gebrochen Deutsch. Weiter ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, welche unter anderem schwere in ihrer Kindheit erlittene Traumata geltend macht, darüber anlässlich einer psychiatrischen Exploration nicht über den Umweg einer Drittperson sprechen will. Eine dadurch unter Umständen resultierende Erschwerung in der Verständigung und der psychiatrischen Exploration an sich lässt sich nicht von der Hand weisen.
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhielt, ist nicht einzusehen, weshalb nicht eine MEDAS im französischen Sprachgebiet nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausgewählt werde kann, handelt es sich bei der gewünschten Sprache doch immerhin um eine Amtssprache im Sinne von Art. 70 Abs. 1 BV und wird mit dieser Vorgehensweise auch nicht vom Zufallsprinzip bei der Auswahl der Gutachterstelle abgewichen.
3.3 Um vorliegend die bestmögliche Verständigung zwischen den Gutachtern und der Beschwerdeführerin zu gewährleisten (vgl. vorstehend E. 3.1), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung in französischer Sprache hat.
Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die IV-Stelle zu-rückzuweisen, damit diese den erneuten Begutachtungsauftrag nach dem Zufallsprinzip an eine MEDAS im französischen Sprachraum vergebe.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Zwischen-verfügung vom 14. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan