Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01203




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 19. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1974 geborene X.___ ist seit März 2008 für die Y.___ als Physiotherapeutin tätig (Urk. 8/11, 8/13). Am 5. September 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden, namentlich einen im März 2013 erlittenen Vorderwandmyokardinfarkt mit Einschränkung der linksventrikulären Funktion und Herzinsuffizienz, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Im Rahmen der Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/5) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/11) bei und holte einen Bericht der Arbeitgeberin ein (Urk. 8/13). Sodann wurden Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Urk. 8/9, 8/10, 8/21, 8/23) und nahm Dr. med. Z.___, Fachärztin Innere Medizin, Vertrauensärztin SGV und zertifizierte Gutachterin nach SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung (Urk. 8/28/4). Mit Vorbescheid vom 20. August 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Gesuchs um Ausrichtung einer Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/29). Mit Schreiben vom 2. September 2014 erhob die Versicherte dagegen Einwand (Urk. 8/31). Daraufhin liess die IV-Stelle die Beeinträchtigung in Beruf und Haushalt vor Ort abklären (Haushaltsabklärungsbericht vom 1. Oktober 2014; Urk. 8/33). Gestützt darauf sowie auf die Berichte der behandelnden Ärzte verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 (Urk. 2 [= 8/35]) einen Rentenanspruch.


2.     Gegen diese Verfügung liess die Versicherte mit Eingabe vom 13. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) einlegen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine halbe Invalidenrente, zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

In der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 30. Januar 2015 (Urk. 11) an ihren Anträgen fest, während die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 20. Februar 2015 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 4. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 15).

Am 22. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin den aktuellen kardiologischen Verlaufsbericht von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie, Leitender Arzt am B.___, vom 16. März 2015 (Urk. 17) zu den Akten (Urk. 16).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Abklärungen der medizinischen Verhältnisse hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Physiotherapeutin bezogen auf ein 100 %-Pensum zu 50 % arbeitsfähig sei. In Anwendung der gemischten Methode (80 % Erwerbstätigkeit/20 % Aufgabenbereich Haushalt) ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Urk. 2). Daran hielt sie in der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2014 fest, wobei sie sich nunmehr auf einen reinen Erwerbsvergleich (Teilerwerbstätigkeit im Rahmen eines 80%-Pensums zugunsten mehr Freizeit) stützte (Urk. 7).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte hingegen vor, aus dem Bericht des behandelnden Hausarztes gehe hervor, dass sie gemessen an ihrem 80%-Pensum zu 50 % arbeitsfähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei. Der Einkommensvergleich ergebe folglich, dass sie seit dem Eintritt des Gesundheitsschadens nunmehr die Hälfte ihres bisherigen Einkommens erzielen könne, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 50 % errechnen lasse (Urk. 1).


3.    

3.1    Prof. Dr. med. A.___ führte im Bericht vom 29. Januar 2014 (Urk. 8/23/1 f.) aus, es liege ein Status nach subakutem Vorderwandmyokardinfarkt im März 2013 vor. Anamnestisch lägen keine pektanginösen Beschwerden vor und im Status fänden sich keine Hinweise für eine Herzinsuffizienz. In den letzten Wochen sei die Patientin besser belastbar. In der submaximalen Belastung fänden sich weder subjektiv noch objektiv Hinweise für eine koronare Ischämie. Echokardiographisch liege unverändert eine mittelschwer eingeschränkte systolische LV Pumpfunktion vor (EF 39 %). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/23/1).

3.2    Im Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. April 2014 wurden folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/21/7):

- Koronare 1-Gefässerkrankung

- Status nach subakutem Vorderwand-STEMI (03/2013)

- Status nach RIVA-Rekanalisation und Stenting (03/2013)

- Status nach PTC-Rekanalisation des ersten Septalastes (03/2013)

- mittelschwer eingeschränkte systolische LV-Funktion mit EF von 39 % bei anteroapikaler Akinesie

    Dem Bericht können sodann folgende Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 8/21/7):

- Dyslipidämie (2013)

- Zervixkarzinom (2001)

- Hysterektomie

- Status nach Ovarektomie bds., Radio- und Chemotherapie 2013 wegen peritonealer Metastasierung

    Zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit „von mindestens 20 % für zuletzt ausgeübte Tätigkeit“ befragt (Formular Frage 1.6) notierte Dr. C.___: „100 % von 29.10.2013 bis 01.11.2013“ sowie “50 % auf Weiteres“. Zur Frage, welche körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin bestünden (Formular Frage 1.7) führte Dr. C.___ aus, es bestünden rein körperliche Einschränkungen; die Patientin brauche vermehrt Ruhezeiten. Der behandelnde Arzt bejahte sodann die Frage, ob “die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar [sei]“ und notierte zum zeitlichen Rahmen: “Zur Zeit nur in einem 50 %-Pensum, vor dem Myokardinfarkt betrug die Anstellung 75-80 %. Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei nicht notwendig (Urk. 8/21/9).


4. 

4.1    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 10. März 2013 einen Vorderwandmyokardinfarkt erlitt und eine darauf zurückzuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen wurde. Die behandelnden Ärzte stellten übereinstimmend fest, es liege eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor. Strittig ist auf welches Pensum sich diese Angaben beziehen.

4.2    Vorab ist festzuhalten, dass den Parteien (Urk. 1/5, Urk. 7) darin beizupflichten ist, dass vorliegend nicht die gemischte Methode zur Anwendung gelangt, sondern die Invalidität sich einzig mittels eines Einkommensvergleichs bemisst (BGE 131 V 51). Die Beschwerdeführerin hat den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu Gunsten von mehr Freizeit reduziert und sich die Hausarbeiten mit ihrem Ehemann aufgeteilt (vgl. Urk. 8/33), womit sie keinen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 28a Abs. 2 IVG innehatte.

4.3    Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete Physiotherapeutin und arbeitet seit 1. Januar 2009 als Angestellte in einer physiotherapeutischen Praxis, wobei das Arbeitsverhältnis so ausgestaltet ist, dass sie die Patienten und Kunden selbständig betreut, auch in administrativer Hinsicht, nebstdem allgemeine Reinigungs- und Wartungsarbeiten in den Räumlichkeiten ausüben und aktive Akquisition betreiben muss, wofür sie eine 50%ige Beteiligung am von ihr selbst erwirtschafteten Umsatz als Lohn erhält. Hierin eingeschlossen sind bereits ein Ferienanteil, Feiertage, 13. Monatslohn und Gratifikation (Ziffer 1 und 4 des Arbeitsvertrages vom 12. Januar 2009, Urk. 8/26). Anfänglich wurde ein 90%-Pensum vereinbart (Ziffer 3 des Arbeitsvertrages). Dieses wurde nach Auskunft der Beschwerdeführerin per Januar 2012 auf 80 % reduziert (Urk. 8/25). Die Arbeitgeberin gab im Bericht vom 6. Februar 2014 (Urk. 8/13) zur Auskunft, vor Eintritt des Gesundheitsschadens (seit März 2008) habe die Beschwerdeführerin 27 Stunden gearbeitet, seither (seit Juli 2013) seien es 14 Stunden die Woche, jeweils inklusive Ferienanteil, dies bei einer allgemeinen wöchentlichen Arbeitszeit im Betrieb von 40 Arbeitsstunden zuzüglich 2 Stunden Administration (= 42 Stunden). Gegenüber der Krankentaggeldversicherung gab die Arbeitgeberin eine regelmässige Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche an 4 Arbeitstagen an (Urk. 8/5/45). Den der Beschwerdegegnerin beigelegten Lohnblättern 2011 und 2012 (Urk. 8/13) lässt sich entnehmen, dass teilweise hohe monatliche Schwankungen (Juli 2011: Fr. 1‘669.--, Mai 2011: Fr. 8‘906.--/August 2012: Fr. 5‘495.--, Mai 2012: Fr. 8‘093.--) auftraten. Dies widerspiegelt sich auch in den Eintragungen des individuellen Kontos der Beschwerdeführerin (Urk. 8/11; 2008: Fr. 57‘079.--, 2009: Fr. 92‘622.--, 2010 Fr. 86‘822.--, 2011: Fr. 75‘799.-- und 2012: Fr. 72‘499.--), wobei zu vermerken ist, dass sie ihr Arbeitspensum anfangs 2012 reduziert hatte. Die Lohnschwankungen lassen sich durch die Umsatzbeteiligung erklären. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Anzahl der lohnwirksamen Physiotherapiestunden auch durch die Nachfrage der Kunden bestimmt und nicht nur durch den von der Beschwerdeführerin selbst gewollten bzw. gesteuerten Arbeitseinsatz beeinflusst wurde. Jedenfalls kann nicht von einem fixen Pensum wie bei Arbeitsverhältnissen mit Zeitlohn ausgegangen werden. So gab die Beschwerdeführerin denn ihren behandelnden Ärzten wiederholt an, „freiberuflich“ in einer Gemeinschaftspraxis tätig zu sein (Urk. 8/5/21) und vor ihrem Infarkt ca. zwischen 65 % und 75 % (Urk. 8/5/21) bzw. 75-80 % (Urk. 8/21/9) bzw. ca. 75 % (Urk. 8/21/36) gearbeitet zu haben.

4.4    Entsprechend dem Gesagten kann in Bezug auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht von einem fixem Pensum gesprochen, insbesondere entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ohne Klärung der widersprüchlichen Angaben nicht von einem üblichen 80%-Pensum ausgegangen werden. Da das angestammte Pensum bzw. der vom Umsatz abhängige Lohn vor Eintritt des Gesundheitsschadens offensichtlich schwankte, ist grundsätzlich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2014, Art. 28a N 68).

    Auch wenn den behandelnden Ärzten bei Angabe der noch zumutbaren Arbeitshigkeit durchaus bewusst war, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens kein zeitlich fixes Pensum ausübte, so sind ihre Angaben nicht eindeutig. Wenn die Ärzte wiederholt von einer 50 % Arbeitsunfähigkeit sprechen, kann die Bezugsgrösse nicht nur ein vollzeitliches Pensum sein; nur eine Prozentangabe in Einheit mit dem Begriff „Pensum“ lässt keine andere sprachliche Auslegung zu, als dass sich die Prozentangaben auf eine Vollzeitbeschäftigung bezieht.

    Die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1. September 2014 (Urk. 8/30), worin er im Nachhinein seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit korrigierte, indem er angab, seine Angaben auf dem Krankenkontrollblatt zu Händen der ÖKK bezögen sich auf ein 80 %-Pensum, ist wenig beweiskräftig (vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dasselbe gilt für den offensichtlich nachträglich handkorrigierten Attest vom 24. März 2015 (Urk. 17/2). Ferner ist er kein Facharzt für Kardiologie.

4.5    Zusammenfassend liegen daher keine verlässlichen Angaben eines Facharztes über die der Beschwerdeführerin nach der Rekonvalsezenz vom Myocardinfarkt zumutbaren Anzahl Physiotherapiestunden pro Tag und Woche (einschliesslich der damit zusammenhängenden Vor- und Nacharbeiten) vor und ist es mangels eines fixen, zeitentlöhnten Pensums nicht möglich, eine annähernd genaue Einkommensgegenüberstellung oder gar einen Prozentvergleich zu machen. Es rechtfertigt sich daher, die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Vergung vom 13. Oktober 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie einerseits die durchschnittliche Anzahl Therapiestunden vor Eintritt des Gesundheitsschadens feststelle, andererseits eine fachärztliche Abklärung darüber veranlasse, in welchem zeitlichen Umfang (Therapiestunden einschliesslich übriger Arbeiten pro Tag und Tage pro Woche) die Beschwerdeführerin seit März 2013 arbeitsfähig war bzw. ist.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Erwägungen zur beschwerdeweise vorgebrachten Rüge, wonach die Beschwerdegegnerin mehrfach das rechtliche Gehör verletzt habe (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 31-35). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die als nicht dokumentiert monierte Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 9. Oktober 2014 sich in Urk. 8/34 findet und der Rechtsvertreter am 31. Oktober 2014 Urk. 1 bis 38 zugestellt erhielt.


6.     

6.1.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und ist vorliegend auf Fr. 1‘800 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 13. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle; unter Beilage der Urk. 16 und 17/1-3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann