Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01204




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Beschluss vom 28. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, war am 25. Juni 1993 in einen Autounfall mit Frontalkollision involviert, wobei er sich eine Oscuneiforme Luxationsfraktur rechts zuzog, welche eine operative Behandlung nach sich zog (Urk. 7/90/384-385).

1.2    Am 18. April 2001 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Verletzungen des Fusses und der Halswirbelsäule bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht erteilte die IV-Stelle am 28. Januar 2002 eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Nachdiplomstudium Software-Engineering an der Hochschule Y.___; Urk. 7/37) und sprach mit Verfügungen vom 26. Februar 2002 für die Dauer dieser Massnahme vom 17. April 2001 bis 31. Oktober 2002 entsprechende Taggelder zu (Urk. 7/24-25). Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 (Urk. 7/53) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine unbefristete halbe Invalidenrente zu, welche mit Mitteilung vom 12. Dezember 2006 (Urk. 7/68) bestätigt wurde. Da die besagte Verfügung respektive Mitteilung nach Auffassung der IV-Stelle von einem falschen Valideneinkommen ausgegangen war, gewährte sie mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 (Urk. 7/80, Urk. 7/83) bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine unbefristete Dreiviertelsrente rückwirkend ab 1. Oktober 2009.

1.3    Im Sommer 2013 leitete die IV-Stelle eine Revision der Invalidenrente ein (vgl. Urk. 7/84) und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/86/1-4, Urk. 7/87/5) sowie einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 7/89) ein. Zudem bot die IV-Stelle den Versicherten für den 8. April 2014 zu einer psychiatrischen Untersuchung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, auf (Urk. 7/94, Urk. 7/96). Am 11. September 2014 informierte die IV-Stelle den Versicherten unter Beilage ihrer Expertenfragen über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Untersuchung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie sowie Neuropsychologie und räumte ihm die Möglichkeit zur Einreichung von Ergänzungsfragen ein. Sie wies zudem darauf hin, dass ohne schriftlich begründeten Gegenbericht innert zehn Tagen eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragt werde (Urk. 7/99). Der Versicherte opponierte mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 (Urk. 7/108) mit Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit einer weiteren medizinischen Untersuchung und Verletzung seiner Privatsphäre sowie der persönlichen Freiheit gegen eine polydisziplinäre Begutachtung (S. 2). Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 (Urk. 2) stellte die IV-Stelle fest, dass an der Durchführung einer polydisziplinären Untersuchung festgehalten und die Gutachterstelle nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung bekannt gegeben werde.


2.    Gegen die Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Zwischenverfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen (S. 1). Am 9. Februar 2015 erstattete der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 12), während die Beschwerdegegnerin am 27. April 2015 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 15). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin gemäss Dispositiv an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.


2.

2.1    Strittig ist in diesem Verfahren die Notwendigkeit der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung.

2.2    Nach der bis im Juni 2011 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93 E. 5). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 137 V 210 aufgegeben. Es wurde festgestellt, dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung zu bejahen.

2.3    Mit BGE 139 V 339 präzisierte das Bundesgericht, eine Zwischenverfügung, in welcher die Gutachterstelle noch nicht genannt, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen angekündigt werde, sei nicht anfechtbar. Es bestehe kein Nachteil, solange nicht auch die Gutachterstelle feststehe (Regeste und E. 4.5; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2). Gegenstand der genannten Verfahren war die Anordnung von polydisziplinären Gutachten.

2.4    Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine versicherte Person zwar nach erstmaliger Mitteilung der geplanten polydisziplinären Begutachtung unmittelbar Einwendungen anbringen, damit allenfalls eine gütliche Einigung gefunden werden kann. Die gerichtliche Überprüfung bestehender Differenzen kann jedoch erst nach der endgültigen zwischenverfügungsweisen Festlegung der Gutachterstelle und der an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen erfolgen. Eine einmalige und gesamthafte Überprüfung sämtlicher im vorangegangenem Verfahren strittig gebliebener Aspekte unter allen Gerichtspunkten erst im Zeitpunkt nach der Bekanntgabe der mit der Begutachtung betrauten Stelle sowie der mit der Begutachtung betrauten Personen trägt den Mitwirkungsrechten der versicherten Person genügend Rechnung.

2.5    Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft, welcher verfahrensrechtliche Vorgaben über die Einholung von polydisziplinären medizinischen Gutachten enthält. Ebenfalls auf den 1. März 2012 hin wurde das Verfahren der durch die IV-Stelle vorzunehmenden Anordnung polydisziplinärer Begutachtungen im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) unter den Randziffern 2074 ff. neu geregelt und im August 2012, Februar 2013, Januar 2014 und Januar 2015 in einzelnen Punkten ergänzt respektive abgeändert. Die mit Artikel 72bis IVV per 1. März 2012 umgesetzten höchstrichterlichen Verfahrensvorschriften sind – ebenso wie die entsprechenden Vorschriften im KSVI – mit dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar und somit für die im Streit stehende Gutachtensanordnung massgebend, da die angefochtene Zwischenverfügung, im Oktober 2014 (Urk. 2) erlassen wurde (BGE 132 V 368 E. 2.1).

2.6    Im Einklang mit der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 ff.) sieht das KSVI in der für die angefochtene Verfügung massgebenden Fassung vom 1. Januar 2014 vor, dass eine einzige anfechtbare Zwischenverfügung erst nach der abschliessenden zweiten Phase vorgesehen ist (KSVI Rz 2076, Rz 2081.3 und Rz 2081.5). Dabei umfasst die erste Phase den Entscheid über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, die Festlegung der Fachdisziplinen sowie den Fragenkatalog und die zweite Phase die Ermittlung des Begutachtungsinstituts durch Zufall sowie die Bekanntgabe der Namen und Facharzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen (KSVI Rz 2076 ff.).

2.7    Die angefochtene Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 (Urk. 2) hält lediglich fest, dass eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt werde. In der dieser Verfügung vorangehenden Mitteilung vom 11. September 2014 (Urk. 7/99) wurde der Beschwerdeführer zudem über die in der Begutachtung zu berücksichtigenden Fachdisziplinen sowie die Fragen der Beschwerdegegnerin an die medizinische Fachstelle informiert (S. 1 und S. 2). Die Gutachterstelle und die Namen sowie die Facharzttitel der mit der Begutachtung zu betrauenden Personen wurden indessen weder im besagten Schreiben noch in der Zwischenverfügung festgelegt. In der angefochtenen Verfügung wird vielmehr ausdrücklich angekündigt, dass die Gutachterstelle erst nach Eintritt der Rechtskraft bekannt gegeben werde (Urk. 2 S. 2). Entsprechend handelt es sich bei der in Frage stehenden Verfügung um eine Anordnung der Beschwerdegegnerin im Rahmen der ersten Phase gemäss KSVI (vgl. E. 2.6).

2.8    Damit bewirkt die Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 (Urk. 2), welche sich nicht über sämtliche Modalitäten (Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, beteiligte Fachdisziplinen, Fragenkatalog und Zusatzfragen, Gutachterstelle, beteiligte Fachärzte) des zu erstellenden Gutachtens äusserte, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Überprüfung der Differenzen kann erst nach der endgültigen Festlegung der mit der Begutachtung betrauten Gutachterstelle sowie der an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen erfolgen. Folglich ist die Anordnung in der Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 (Urk. 2) noch nicht gerichtlich überprüfbar, wie im Verfahren auch die Beschwerdegegnerin anerkannte (Urk. 6).

    An dieser Beurteilung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das in Art. 72bis IVV vorgesehene Verfahren nicht zur Anwendung gelange, weil es sich bei der in Frage stehenden Rente um eine altrechtliche Invalidenrente handle (Urk. 12 S. 3 Ziff. 4), wegen der grundsätzlich unmittelbaren Anwendbarkeit von neuen Verfahrensvorschriften nichts zu ändern (vgl. E. 2.5). Gleiches gilt mit Bezug auf den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin entgegen den entsprechenden Vorgaben im KSVI (vgl. E. 2.6) bereits nach der ersten Phase eine Zwischenverfügung erliess. Solange nicht alle für Phase 2 vorgesehenen Verfahrensschritte vollzogen sind, liegt keine anfechtbare Zwischenverfügung vor (vgl. E. 2.3 und E. 2.6), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.

3.1    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

3.2    Ausnahmsweise entsteht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten auch dann, wenn die Partei nicht obsiegt. Es gilt der Grundsatz, dass eine Partei unabhängig von ihrem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Kosten selber zu tragen hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 Rz 118 mit Hinweisen).

    Bevor alle Aspekte geprüft und die Partizipationsrechte des Beschwerdeführers gewahrt waren, erliess die Beschwerdegegnerin ihren ausdrücklich als „Zwischenverfügung“ bezeichneten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid vom 22. Oktober 2014 (Urk. 2), wodurch sich der vertretene Beschwerdeführer zur Erhebung seiner Beschwerde veranlasst sah. Den verfrühten Verfügungserlass hat allein die Beschwerdegegnerin zu vertreten, weswegen es sich rechtfertigt, sie zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgende Praxis des Sozialversicherungsgerichts der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung bereits aus mehreren ihr eröffneten Nichteintretensbeschlüssen des hiesigen Gerichts (z.B. IV.2012.01042 vom 22. April 2013, IV.2012.00729 vom 11. Juni 2013 und IV.2013.00454 vom 14. August 2013) bekannt war.

    Gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine volle Prozessentschädigung. Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien ist sie ermessensweis auf Fr. 1‘600.— (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.


Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Schleiffer Marais