Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01206




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 31. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht

schadenanwaelte.ch

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1955, meldete sich am 18. März 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und machte ein psychisches Leiden geltend (Urk. 7/9/8). Die IV-Stelle tätigte darauf erwerbliche (Urk. 7/15, 7/18 und 7/20) und medizinische (Urk. 7/17, 7/23 und 7/26) Abklärungen. Mit Verfügung vom 21. März 2011 verneinte sie einen Rentenanspruch, da anlässlich der Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden sei (Urk. 7/35). Dieser Entscheid blieb unangefochten. In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die Y.___ AG (Urk. 7/39).

1.2    Am 14. März 2012 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle erneut um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 7/41). Sie brachte neue Arztberichte bei (Urk. 7/43), worauf die IV-Stelle einen aktuellen IK-Auszug beizog (Urk. 7/47). In einem Schreiben vom 10. Mai 2012 legte die Versicherte dar, weshalb sie keine Unterstützung mehr bei der Stellensuche benötige (Urk. 7/46). Am 14. Mai 2012 erklärte die IV-Stelle die Teilnahme am Y.___-Programm per sofort als beendet (Urk. 7/48). Sie liess die Versicherte am 17. August 2012 durch den Regionalen Ärztlichen Dienst psychiatrisch untersuchen (Urk. 7/52). Mit Vergung vom 20. Februar 2013 (Urk. 7/67) sprach sie der Versicherten, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 7/61), ab dem 1. September 2012 eine halbe Invalidenrente zu.

1.3    Im November 2013 leitete die IV-Stelle eine Rentenüberprüfung ein, indem sie der Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte (Urk. 7/78). Danach zog sie medizinische Unterlagen bei (Urk. 7/79 und 7/81) und klärte die erwerbliche Situation ab (Urk. 7/80, 7/84 und 7/86). Sie teilte der Versicherten am 16. Juli 2014 schriftlich mit, dass keine Eingliederungsberatung notwendig sei, da sie seit Frühjahr 2014 wieder in zwei Teilzeitanstellungen auf Stundenlohnbasis arbeitstätig sei (Urk. 7/85). Mit Vorbescheid vom
18. Juli 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 20. Februar 2013 und die Aufhebung der halben Rente in Aussicht (Urk. 7/89). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/90), den sie am 2. September 2014 ergänzend begründen liess (Urk. 7/98). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 (Urk. 2) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 20. Februar 2013 wiedererwägungsweise auf und hob die halbe Invalidenrente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.


2.    Die Versicherte liess mit Eingabe vom 14. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2014 erheben (Urk. 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin über den 30. November 2014 hinaus eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2). Am 5. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    In prozessualer Hinsicht beantragt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde gegen die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (Urk. 1 S. 2 und 10). Da heute – wie zu zeigen sein wird – ein Entscheid in der Sache zu fällen ist, ist dieses Gesuch gegenstandslos, so dass es nicht weiter zu prüfen ist.


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

    

3.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. Februar 2013 erfüllt sind, namentlich ob die fragliche Vergung als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist
(vgl. Urk. 1 S. 7 ff. und 2 S. 2 f.).


4.    

4.1    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditäts[bemessung], Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige der Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

4.2    Aus den bei der Rentenzusprache vorhanden gewesenen Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann wurden im November 1985 Eltern einer Tochter (vgl. Urk. 7/2/1). In der Folge war die Beschwerdeführerin im Haushalt tätig (Urk. 7/5/1). Sie trat im November 1994 eine Anstellung bei der Z.___ AG an, nachdem sie und ihr Ehemann sich getrennt hatten (Urk. 7/5/1). Die Ehe wurde im Jahr 1995 geschieden (Urk. 7/5/2). Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG endete im Februar 1997, worauf die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung bezog. Ende 1998 war sie kurz für das Kreisspital A.___ und ab November 1998 für die B.___ AG tätig. Bei der Letztgenannten arbeitete die Beschwerdeführerin bis Ende Oktober 2000 und verdiente rund Fr. 5‘000.-- pro Monat. Von November 2000 bis Ende April 2002 arbeitete sie für die C.___ AG, wo ihr monatliches Einkommen ebenfalls rund Fr. 5‘000.-- betrug (Urk. 7/5/2). Im Juli 2002 nahm die Beschwerdeführerin eine selbständige Erwerbstätigkeit als Malatelierleiterin und später auch als Qigong-Lehrerin auf (Urk. 7/5/2, 7/9/7, 7/17/7 und 7/23/7). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto erzielte sie damit von Juli bis Dezember 2002 ein Einkommen von Fr. 7‘623.--. In den Jahren 2003 bis 2006 belief sich das jährliche Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf Fr. 8‘307.-- und in den Jahren 2007 bis 2008 auf Fr. 8‘698.- (Urk. 7/15/4 = 7/37/4 = 7/47/4). Im Jahr 2009 erhielt die Beschwerdeführerin als selbständig Erwerbende Fr. 8‘991.-- und zusätzlich als Angestellte von D.___ Fr. 3‘055.-- (Urk. 7/47/2). Die eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen bezüglich der Jahre 2006 bis 2009 weisen Verluste aus, wobei sowohl die Einnahmen als auch die Auslagen relativ gering waren (Urk. 7/20/3 ff.). Ende 2009 gab die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit auf und war danach arbeitslos (Urk. 7/9/5, 7/17/6 und 7/26/1).

4.3    Als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab September 2012 eine halbe Invalidenrente zusprach, hielt sie in der Begründung ihrer Verfügung vom 20. Februar 2013 ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nur ein geringes Einkommen erwirtschaftet habe. Unter diesen Umständen sei das Valideneinkommen anhand der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 zu ermitteln. Es sei vom Lohn für Tätigkeiten im Bereich Kunst, Unterhaltung und Erholung (Ziff. 90-93), Anforderungsniveau 4 für Frauen, auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergebe sich ein für das Jahr 2012 massgebliches Valideneinkommen von Fr. 53‘889.70. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit von 50 % zumutbar. Nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE TA1 Ziff. 2-96, zitiert aus LSE 2010) betrage der durchschnittliche Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten von Frauen in allen Tätigkeitsbereichen (Anforderungsniveau 4) unter Berücksichtigung der Nominal-lohnentwicklung Fr. 53‘787.85 im Jahr 2012. Es sei folglich von einem Inva-lideneinkommen von Fr. 26‘893.90 im Jahr auszugehen. Aus dem Einkommens-vergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 %, der einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründe (vgl. Urk. 7/53, 7/54 und 7/61).

4.4    In der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2014 vertritt die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, dass sie bei der Rentenzusprache von einem falschen Valideneinkommen ausgegangen sei. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto sei die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2002 als selbständig Erwerbende tätig gewesen und habe maximal Fr. 8‘698.-- pro Jahr verdient (Urk. 2
S. 2). Sie habe somit bereits lange vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit einem tiefen Einkommen gelebt. Es wäre deshalb korrekt gewesen, vom höchsten und im Jahr 2007 erzielten Einkommen als selbständig Erwerbende auszugehen und dieses der Nominallohnentwicklung anzupassen. Dies hätte ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 9‘416.90 im Jahr 2013 ergeben, das dem im Jahr 2013 erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 27‘163.-- gegenüberzustellen sei. Die Beschwerdeführerin habe folglich keine Erwerbs-einbusse erlitten und es liege kein Invaliditätsgrad vor, der einen Renten-anspruch zu begründen vermöchte (Urk. 2 S. 2).


5.

5.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem individuellen Konto ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

    Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen die versicherte Person, auch als ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).

5.2    Die Beschwerdeführerin liess wiederholt geltend machen, bei der von 2002 bis Ende 2009 ausgeübten selbständigen Tätigkeit habe es sich bereits um eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit gehandelt (Urk. 1 S. 4 f. und S. 9 f. sowie 7/98/3 f.). Diese Behauptung widerspricht den medizinischen Unterlagen, gemäss welchen zwar in den Jahren 1992 bis 2000 sporadisch kurzfristige Hospitalisationen in der Klinik E.___ stattfanden (Urk. 7/43/3-4), dann aber erst wieder nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit ab November 2009 (Urk. 7/17, 7/26 und 7/52), allenfalls ab März 2009 (Urk. 7/23), eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde und die Beschwerdeführerin erneut hospitalisiert war. Darüber hinaus wurde in der Beschwerdeschrift weder etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich, weshalb es sich rechtfertigen würde, abweichend vom Regelfall nicht an das gemäss IK-Auszug zuletzt erzielte (allenfalls durchschnittliche) Einkommen, sondern an einen Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) anzuknüpfen. Vielmehr spricht gegen ein solches Vorgehen, dass die Beschwerdeführerin während rund acht Jahren, mithin während längerer Zeit selbständig erwerbstätig war und sich mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen begnügte, mit dem sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten konnte. Selbst als ab Anfang des Jahres 2006 keine Unterhaltsansprüche mehr gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann bestanden (vgl. Urk. 7/7 und 7/8), unternahm die Beschwerdeführerin während dreier Jahre keinerlei Bemühungen, um eine besser bezahlte unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und hielt an ihrer selbständigen Tätigkeit fest. Obwohl sie damals noch gesund war, nutzte sie ihr wirtschaftliches Potential nicht voll aus. In ihrem Schreiben vom 10. Mai 2012 betreffend Beendigung der Stellensuche bezeichnete sie die Aufgaben als Mutter, Hausfrau und Familienfrau als zentral. Sie beabsichtige, zukünftig zu Hause im künstlerischen Bereich zu arbeiten. Dies ermögliche ihr, das Pensum, die Organisation und den zeitlichen Rahmen ihrer momentanen Belastbarkeit und ihrem Alter anzupassen und weitgehend selbst zu bestimmen (Urk. 7/46). Gemäss dem Bericht der Y.___ AG vom 29. Mai 2012 habe die Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Privatbetreuerin mit einem Pensum von etwa 30 % wie auch eine Offerte für eine Tätigkeit als Empfangsdame in einem Wellnesshotel abgelehnt. Sie habe erklärt, sie suche aktuell lediglich einen Minijob und wolle sich auf den Umzug ins F.___ konzentrieren (Urk. 7/50). Die Beschwerdeführerin verzichtete im Jahr 2012 somit nicht nur aus gesundheitlichen Gründen, sondern auch aus persönlichen Motiven darauf, ihre Erwerbsmöglichkeiten voll auszuschöpfen. Vor dem aufgezeigten Hintergrund erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sie als Gesunde ab dem Jahr 2012 ein deutlich höheres Erwerbseinkommen erzielt hätte als dasjenige, welches sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt tatsächlich erreichte. Das Valideneinkommen hätte bei der Prüfung des Rentenanspruchs folglich anhand des IK-Auszuges ermittelt werden müssen. Dieser weist für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 12‘046.-- aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen wäre folglich im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns, im September 2012, ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 12‘414.-- massgebend gewesen (vgl. die Volkswirtschaft, 12-2014, Tabelle B10.3, 2009: 2552, 2012: 2630). Weil die Beschwerdeführerin damals ihre Restarbeitsfähigkeit noch nicht verwertet hat, hat die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf den erwähnten Wert der LSE 2010 zurückgegriffen und diesen der Nominallohnentwicklung angepasst (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Das auf diese Weise errechnete Invalideneinkommen von Fr. 26‘893.90 für das Jahr 2012 ist korrekt (vgl. Urk. 7/53) und wurde auch von keiner Seite beanstandet (vgl. Urk. 1 und 2). Eine Gegenüberstellung der massgebenden Vergleichseinkommen ergibt, dass die Beschwerdeführerin keine Erwerbseinbusse erlitten hat.

    Indem die Beschwerdegegnerin das zumutbare Invalideneinkommen für das Jahr 2012 einem Einkommen gegenübergestellt hat, das die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall im Jahr 2012 gar nicht erzielt hätte, hat sie für die Invaliditätsbemessung einen invaliditätsfremden Faktor berücksichtigt. Mit diesem Vorgehen hat sie gegen die gesetzliche Regelung verstossen, wonach für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nur die durch einen Gesundheitsschaden erlittene Erwerbseinbusse massgeblich ist (vgl. Art. 1a lit. b IVG, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ATSG sowie Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Die rentenzusprechende Verfügung vom 20. Februar 2013 erweist sich daher als unzweifelhaft unrichtig. Die medizinischen Abklärungen haben keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit – insbesondere keine Verschlechterung – ergeben, welche einer Rentenaufhebung entgegen stehen könnten (vgl. Urk. 2 S. 1, 7/79, 7/81 und 7/96). Es ist folglich korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die halbe Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2014 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Michèle Epprecht, unter Beilage eines Doppels von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke