Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01209




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 24. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller

Obergass Rechtsanwälte

Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1956 geborene X.___ erlitt am 17. Dezember 2005 einen Verkehrsunfall mit Verletzungen an beiden Beinen. Am 18. September 2006 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an. Diese wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 ab (vgl. Sachverhalt im Urteil IV.2013.00093 vom 21. Mai 2013, Urk. 6/77). Die Beschwerde dagegen hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2013.00093 vom 21. Mai 2013 in dem Sinne gut, als es die Sache entsprechend den übereinstimmenden Anträgen der Parteien zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückwies.

1.2    Am 12. September 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine umfassende medizinische Untersuchung zur Klärung der Leistungsansprüche notwendig sei, und erteilte ihm die Möglichkeit, innert Frist Zusatzfragen oder materielle Einwendungen vorzubringen (Urk. 6/83). Am 26. September 2013 erfolgte die Auftragszuteilung über die Zuteilungsplattform SwissMED@P unter der Auftragsnummer 756.5904.7633.36/9450 (vgl. Urk. 6/87). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 an die Verwaltung liess der Versicherte die Notwendigkeit ergänzender Abklärungen sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht bestreiten (Urk. 6/89). Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2014 hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen Untersuchung fest (Urk. 6/91). Nachdem der Versicherte dagegen Beschwerde im Verfahren IV.2014.00208 erhoben hatte (Urk. 6/94), hob die IV-Stelle den angefochtenen Zwischenentscheid mit Verfügung vom 2. April 2014 wiedererwägungsweise auf, da sie dem Versicherten bis anhin weder die Gutachterstelle noch die einzelnen Gutachterpersonen mitgeteilt hatte (Urk. 6/95). Das Verfahren IV.2014.00208 wurde mit Verfügung vom 7. April 2014 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 6/101).

1.3    Am 26. August 2014 teilte die IV-Stelle hierauf dem Versicherten die Begutachtung durch die MEDAS Y.___ unter Bekanntgabe der Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie, Orthopädie, Rheumatologie) und der vorgesehenen Gutachterpersonen mit und räumte ihm die Möglichkeit ein, Einwendungen gegen letztere vorzubringen (Urk. 6/105). Im Einwand vom 22. September 2014 liess der Versicherte neuerlich die sachliche Notwendigkeit der Begutachtung bestreiten (Urk. 6/111). Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2014 hielt die IV-Stelle an der polydisziplinären Abklärung durch das Y.___ fest (Urk. 2).


2.    X.___ liess dagegen am 17. November 2014 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 8. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 13. Oktober 2014 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Begutachtungsstelle Y.___ und die vorgesehenen Fachdisziplinen festhielt. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

1.2    Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist beim nunmehrigen Verfahrensstand der Gutachtensanordnung mit Bezeichnung des Gutachtensinstituts und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01042 vom 22. April 2013 E. 2.1-2.3 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013 E. 1.2).

1.3    Im Lichte der mit dem Urteil IV.2014.00665 vom 23. März 2015 präzisierten Rechtsprechung zum Verfahren der Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens (E. 1.3 bis 1.8 des zitierten Urteils) ist festzustellen, dass die IV-Stelle das Verfahren nunmehr vollständig und korrekt durchgeführt hat:

    Sie teilte dem Beschwerdeführer mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet werde, erwähnte die beteiligten Fachdisziplinen, stellte ihm den Fragenkatalog zu und räumte ihm die Möglichkeit ein, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 6/83). In der Folge wurde das Verfahren der Auftragsvergabe via SuisseMED@P durchgeführt (vgl. Urk. 6/87). Nach der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Zwischenverfügung vom 17. Januar 2014 (Urk. 6/91 und 6/95) und der Abschreibung des gerichtlichen Verfahrens IV.2014.00208 zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 6/101) setzte die IV-Stelle das Verfahren fort und teilte dem Beschwerdeführer die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle mit den Fachdisziplinen und den vorgesehenen Gutachterpersonen mit (Urk. 6/105). Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Gutachterstelle den Ort und den Termin der Untersuchungen mitteilen werde, und es wurde ihm eine Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Gutachterpersonen zu erheben.

    Entsprechend ist die angefochtene Verfügung materiell zu prüfen und abzuklären, ob mit der angefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt wurden (Urteil IV.2014.00665 E 1.8).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer liess bereits am 11. Oktober 2013 (Urk. 6/89) die Notwendigkeit einer Begutachtung bestreiten. Am 22. September 2014 liess er unter Verweis auf die Eingabe vom 11. Oktober 2013 neuerlich und einzig geltend machen, eine Begutachtung sei nicht notwendig, da mit Blick auf die somatischen gesundheitlichen Einschränkungen die Abklärungspflicht vor allem den Unfallversicherer getroffen habe, mit welchem er am 11. März 2013 einen Vergleich mit einem Invaliditätsgrad von 55 % abgeschlossen habe. Aufgrund dieses Vergleichs sei davon auszugehen, dass die somatischen Unfallfolgen mit einer erwerblichen Einschränkung von 55 % rechtsgenüglich abgeklärt seien und kein zusätzlicher Abklärungsbedarf in diesem Zusammenhang bestehe.

    In psychiatrischer Hinsicht liege mit dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 22. Januar 2013 eine schlüssige psychiatrische Beurteilung vor, welche die von Dr. A.___ gestellte Diagnose bestätige, weshalb auch diesbezüglich kein weiterer Abklärungsbedarf vorliege (Urk. 6/89).

2.2    Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass sie aufgrund des zustande gekommenen Vergleichs mit der Unfallversicherung gerade nicht mit dieser koordinieren könne. Zudem sei das Gesamtbild des Gesundheitszustandes bis zum Zeitpunkt der zu erlassenden Verfügung zu erfassen. Um die somatischen und psychischen Einschränkungen einzeln und die entsprechende Wechselwirkung adäquat und vollumfänglich feststellen zu können, werde an der geplanten Abklärung festgehalten (Urk. 2 S. 2).


3.

3.1    Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG).

3.2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine ärztliche Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a) erfüllen. Die IV-Stellen haben nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einzuholen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet.

3.3    Mit Urteil IV.2013.00093 (Urk. 6/77) stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 21. Mai 2013 die Notwendigkeit einer weiteren medizinischen Abklärung fest und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück. Die Rückweisung der Sache erfolgte mit den Erwägungen, dass es der medizinischen Aktenlage sowohl in Bezug auf das Schmerzgeschehen als auch in Bezug auf die psychische Problematik an einer klaren Diagnose respektive einer Begründung, weswegen eine genauere diagnostische Eingrenzung nicht möglich sei, fehle. Insbesondere in psychischer Hinsicht wurde der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet.

    Die vom Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren eingebrachte Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 22. Januar 2013 (Urk. 6/68) wurde als für die Entscheidfindung ebenso ungenügend beurteilt, wie das von der Unfallversicherung veranlasste polydisziplinäre Gutachten der B.___ Klinik (vgl. E. 6 im Urteil IV.2013.00093 vom 21. Mai 2013).

    Der Rückweisungsentscheid vom 21. Mai 2013 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Seit Erlass desselben fanden weder ergänzende ärztliche Abklärungen statt, noch reichte der Beschwerdeführer neue medizinische Berichte zu den Akten. Angesichts der gerichtlich festgestellten Notwendigkeit ergänzender medizinischer Abklärungen, wobei übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung vorlagen (vgl. Sachverhalt und Erwägungen im Urteil IV.2013.00093 vom 21. Mai 2013), rechtfertigten sich keine Zweifel an der weiter bestehenden Notwendigkeit einer Abklärung.

    Hieran ändert der Vergleich im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren nichts. Nach konstanter Rechtsprechung kommt der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung keine Bindungswirkung für die Invalidenversicherung zu (BGE 133 V 549); beruht die Rente des Unfallversicherers – wie hier - auf einem Vergleich mit dem Versicherten, bleibt die Schätzung des Unfallversicherers für die Invalidenversicherung ohnehin ohne Auswirkungen (BGE 126 V 288 E. 2b mit Hinweis auf BGE 112 V 174).

    Entsprechend erweisen sich zusätzliche medizinische Abklärungen für eine Leistungsfeststellung weiterhin als notwendig. Der Beschwerdeführer verzichtete auf konkrete Einwendungen sowohl gegen die Gutachterstelle als auch gegen die Gutachterpersonen oder die einzelnen Disziplinen. Auch verzichtete er auf Ergänzungsfragen. Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen keine. Angesichts des klar interdisziplinären Charakters der medizinischen Probleme (vgl. E. 3 im oben zitierten Urteil IV.2013.00093) erweist sich die Anordnung eines externen polydisziplinären Gutachtens als sachgerecht (vgl. obige E. 3.2).

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.


4.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer