Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01210




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 5. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1971, meldete sich am 30. September 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 10. August 2005 (Urk. 9/35) und Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2005 (Urk. 9/48) eine ganze Rente ab Juni 2005 zu. Am 5. Januar 2007 teilte sie ihm mit, der Anspruch sei unverändert (Urk. 9/63).

    Mit Verfügung vom 25. April 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades ab September 2005 zu (Urk. 9/73). Am 16. Februar 2009 (Urk. 9/79-80) und am 17. Mai 2011 (Urk. 9/90-91) teilte sie ihm mit, beide Ansprüche seien unverändert.

1.2    Im Januar/Februar und April/Mai 2012 wurde der Versicherte observiert (vgl. Urk. 9/112-113, Urk. 9/119), worauf die IV-Stelle mit Verfügungen vom 7. Dezember 2012 die Leistungen per sofort sistierte (Urk. 9/133-134).

    Sodann holte sie ein psychiatrisches/neuropsychologisches Gutachten ein, das von den Fachpersonen der Y.___ am 16./18 Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 9/179/3-64). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/182-183) hob die IV-Stelle mit Verfügungen vom 21. und 22. Oktober 2014 die zugesprochenen Leistungen rückwirkend per 1. August 2007 auf (Urk. 9/193-194 = Urk. 2/1-2).


2.    Der Versicherte erhob am 17. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 21. und 22. Oktober 2014 (Urk. 2/1-2) und beantragte, diese seien aufzuheben und es seien ihm rückwirkend ab Dezember 2012 die Leistungen wieder auszurichten; eventuell seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

    Am 24. April 2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 14) und am 18. Mai 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 17).

    Am 20. Mai 2015 waren antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt worden (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung ist die medizinische Befundlage; eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsschädigung ist (BGE 141 V 281 E. 2.1) und eine allfällige Leistungseinschränkung nicht auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

1.4    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung betreffend Rente (Urk. 2/1) davon aus, es könne auf das eingeholte Gutachten abgestellt werden, wonach ab dem 16. Februar 2007 nicht mehr von einer authentischen Beschwerdepräsentation ausgegangen werden könne und ab diesem Zeitpunkt auch ein psychischer Gesundheitsschaden nicht (mehr) vorgelegen habe (S. 2). Die Rente werde deshalb rückwirkend per 1. August 2007 aufgehoben (S. 3). Mit der gleichen Begründung hob sie die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung per 1. August 2007 auf (Urk. 2/2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei nach wie vor wegen einer schweren Depression in Behandlung und zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 2). In der Replik (Urk. 14) machte er zusätzlich geltend, es mute seltsam an, dass von den Gutachtern den sehr erfahrenen behandelnden Fachärzten unterstellt werde, sie hätten ihn jahrelang falsch behandelt und nicht gemerkt, dass er nicht krank sei (S. 2 Ziff. 1). Wenn überhaupt, dann dürfte die Rente - gemäss den Angaben im Gutachten - frühestens ab dem Zeitpunkt der Observation beziehungsweise der Einstellungsverfügung aufgehoben werden (S. 3 Mitte).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab welchem Zeitpunkt verhält, und ob sich der Grad der Invalidität im Vergleich zur letztmaligen Leistungszusprache revisionsrelevant verändert hat. Analoges gilt für die Frage der Hilflosigkeit.


3.

3.1    Die Fachpersonen der Z.___, Tagesklinik, führten in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2004 (Urk. 9/12/3-7) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 6. September 2004 behandelten (lit. D.1), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):

- Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)

- Tod eines Familienangehörigen (Sohn; ICD-10 Z63.4)

    Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 6. September 2004 (lit. B). In der bisherigen Berufstätigkeit sei keine Tätigkeit mehr zumutbar; in behinderungsangepasster Tätigkeit sei eine Erwerbstätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 9/12/7 unten).

3.2    Im Austrittsbericht vom 19. Januar 2005 (Urk. 9/23/4-5 = Urk. 9/179/74-75) führten die Fachpersonen der Z.___ aus, der Beschwerdeführer sei vom 15. November 2004 bis am 7. Januar 2005 in der Tagesklinik behandelt worden (S. 1 Mitte), und nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD10 F43.22)

- Verdacht auf rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)

- Tod eines Familienangehörigen (Sohn; ICD-10 Z63.4)

    Anamnestisch führten sie aus, der Beschwerdeführer sei letztmals vom 6. September bis 1. November 2005 (richtig: 2004) in der Tagesklinik hospitalisiert gewesen (vgl. nachstehend E. 5.3) und sei aufgrund einer notfallmässigen Gallenstein-Operation ausgetreten (S. 1 unten).

    Zum Procedere führten sie aus, der Beschwerdeführer sei in die A.___ gereist, um dort seine Mutter im Krankenhaus zu besuchen, und könne sich für die Wiederaufnahme der Therapie erneut in der Tagesklinik melden (S. 2 Mitte).

3.3    Die Ärzte der B.___ führten in ihrem Bericht vom 26. Mai 2005 (Urk. 9/29/5-7) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 2. Februar 2005 behandelten (lit. D.1), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):

- schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) bestehend seit 2005

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bestehend seit zirka 2000

    Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 2. Februar 2005 (lit. B).

3.4    Gemäss Feststellungsblatt vom 5. Juli 2005 (Urk. 9/31) wurde gestützt auf die genannten medizinischen Berichte seitens des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) die Frage, ob von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne, bejaht (S. 4 oben), worauf dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab Juni 2005 zugesprochen wurde (S. 4 unten).


4.

4.1    Die Ärzte der Z.___ führten in ihrem Bericht vom 14. November 2006 (Urk. 9/59/3-5) aus, sie behandelten den Beschwerdeführer seit dem 16. August 2005 (lit. D.1), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):

- schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) bestehend seit 2000

- Tod eines Familienangehörigen (Sohn; Z63.4) seit 2000

- Verdacht auf Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

    Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 6. September 2004 (lit. B).

    Betreffend therapeutische Massnahmen führten sie aus, seit Austritt aus der B.___ sei der Beschwerdeführer pünktlich zu insgesamt 22 Konsultationen gekommen. Die Behandlung gestalte sich als sozialpsychiatrische Begleitung; eine intensivere psychotherapeutische und medikamentös-antidepressive Therapie lehne der Beschwerdeführer leider ab (lit. D.7).

    Auf Nachfrage erklärten sie am 14. Dezember 2006, vor dem Hintergrund des bisherigen chronischen Verlaufs sei auch mit einer intensiveren psychotherapeutischen und medikamentös-antidepressiven Therapie nicht mit einer relevanten Änderung der Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (Urk. 9/62/3).

    Nach Eingang dieses Berichts teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 9/63) und verfügte am 17. April 2007 entsprechend (Urk. 9/68).

4.2    Dr. med. C.___, stellvertretender Oberarzt Ambulatorium Z.___, nannte in seinem Bericht vom 2. Februar 2009 (Urk. 9/77) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronifizierte schwere Depression mit psychotischen Symptomen (ICD10 F32.3)

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) seit 29. August 2005 (Diagnosen bei Beginn der Behandlung)

    Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % mindestens seit 2005 (Ziff. 1.6). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).

    Nach Eingang dieses Berichts teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2009 mit, er habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 9/79) und die bisherige Hilflosenentschädigung (Urk. 9/80).

4.3    Dr. C.___, Z.___, machte in seinem Bericht vom 1. April 2011 (Urk. 9/87) die gleichen Angaben wie 2009, und die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer in der Folge am 17. Mai 2011 mit, er habe unverändert Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 9/90) und die bisherige Hilflosenentschädigung (Urk. 9/91).


5.

5.1    Mit ärztlichem Zeugnis vom 15. Mai 2013 bestätigte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Bezirksarzt-Adjunkt, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich in der Lage sei, Taxi zu fahren (Urk. 9/148).

5.2    Dr. C.___, Z.___, nannte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2013 (Urk. 9/166 = Urk. 9/179/85-84) nunmehr folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00)

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung

    Als Befund berichtete er unter anderem, seit Aberkennung der Rente sei der Beschwerdeführer deutlich weniger depressiv. Im Vordergrund stehe eine leichte depressive Grundstimmung, daneben fänden sich auch erhebliche Kränkungsanteile sowie eine Perspektivlosigkeit und Zukunftsangst. Es bestünden keine Anhaltspunkte für psychotisches Erleben oder Ich-Störungen. Die kognitiven Funktionen seien intakt, der Patient schildere eine ausgeprägte Morgenmüdigkeit (S. 3 oben). Zur Prognose führte er aus, neben der gegenwärtig leichtgradigen depressiven Störung bestünden eine erhebliche Dekonditionierung sowie eine motivationale Problematik. Am günstigsten erschiene der Versuch, den Beschwerdeführer wieder als Taxifahrer in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren (S. 3 Ziff. 1.4 am Ende).

    Dr. C.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von nunmehr 50 % seit dem 1. Juli 2013 (Ziff. 1.6) und erachtete eine Arbeitsaufnahme als Taxichauffeur in einem reduzierten Pensum von maximal 4 Stunden täglich als ab sofort möglich (Ziff. 1.9).

5.3    Im Zusammenhang mit der 2014 erfolgten Begutachtung wurden weitere Arztberichte aktenkundig, so die Berichte der Ärzte der Z.___ vom 25. August 2004 (Urk. 9/179/72-73) und vom 1. November 2004 über den stationären Aufenthalt vom 6. September bis 1. November 2004 (Urk. 9/179/69-71), und der Bericht der Ärzte der B.___ vom 7. September 2005 (Urk. 9/163 = Urk. 9/179/66-68 = Urk. 9/179/76-78) sowie die Verlaufseinträge der Z.___ vom 23. November 2010 bis 19. Februar 2014 (Urk. 9/176/2-7).

5.4    Betreffend Hilflosigkeit war am 16. Februar 2007 (Urk. 9/64) und am 17. Mai 2011 (Urk. 9/88) je ein Bericht erstattet worden.


6.

6.1    Am 16. Juni 2014 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, medizinischer Leiter Zentrum für Begutachtung, Y.___, ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/179/3-55). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.) und zusätzlich eingeholte Akten (vgl. Urk. 9/179/65-84), eigene Untersuchungen am 15., 21. und 23. August 2013 sowie am 10. März 2014 (S. 2 oben), ein neuropsychologisches Konsilium (vgl. Urk. 9/179/56-64) sowie Angaben der Ehefrau (S. 31 f.).

    Der Gutachter führte aus, in Anbetracht erheblicher Inkonsistenzen, welche sich im Rahmen der aktuellen Begutachtung gezeigt hätten, und Hinweisen im Längsschnitt, unter anderem aufgrund der Observationsbilder, auf nicht authentische Beschwerde-/Symptom-/Leistungspräsentation nehme er zuerst eine Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität vor (S. 37 Ziff. 7.1).

6.2    Bezogen auf den Längsschnitt führte der Gutachter aus, der Explorand gebe mehr oder weniger durchgehend an, dass er seit dem Tod seines Sohnes (2000) depressiv sei. Aus den Akten ergebe sich jedoch, dass er von Mitte Juni 2001 bis März 2002 als Postbote gearbeitet und dann gekündigt habe, um ein Restaurant zu eröffnen (S. 37 f.). Auch nach Aufgabe der Wirtetätigkeit sei er offensichtlich weiter arbeitsfähig gewesen und habe als Taxifahrer gearbeitet; für eine Minderung der Leistungsfähigkeit während dieser Tätigkeit gebe es keine Anhaltspunkte. Erst als er im Dezember 2003 nachts überfallen worden sei, habe er 2004 einen Zusammenbruch gehabt (S. 38 Mitte). Dass sich daraus eine Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion gemischt), allenfalls mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) entwickelt habe, sei möglich und plausibel. Damit im Einklang stehe der im Januar 2005 erhobene Psychostatus, welcher ausser einem verlangsamten Denken und einer zeitweise (nur) leichten Deprimiertheit als unauffällig beschrieben sei (S. 38 unten).

    Zusammenfassend sei die Arbeitsfähigkeit, soweit überblickbar, zwischen Mitte Juni 2001 und Dezember 2003/Frühjahr 2004 erhalten gewesen. Der Explorand habe soviel Energie, Tatkraft und Antrieb gehabt, dass er eine sichere Arbeitsstelle als Postbote per Ende März 2002 aufgegeben habe, um sich wieder als Wirt selbständig zu machen. Danach sei er als Taxifahrer jedenfalls bis zum Überfall im Dezember 2003 weiterhin arbeitsfähig gewesen (S. 38 f.). Nicht plausibel seien deshalb seine Angaben beziehungsweise die Angaben in den Akten, er sei seit dem Tod des Sohnes durchgängig schwer depressiv oder gar, er habe seitdem eine schwere psychotische Störung (S. 39 oben).

    Diese werde im Rahmen der Hospitalisation in der B.___ 2005 erstmals beschrieben. Die gestellten Diagnosen seien ab 2005 teilweise gut nachvollziehbar, wenn man nur den Beschwerdeangaben des Exploranden folge; aus der dokumentierten Psychopathologie gehe aber nicht hervor, was auf Angaben des Exploranden und was auf objektiver Beobachtung beruhe. Kurz zuvor seien in der Z.___ weder psychotische Symptome noch Symptome einer PTBS beschrieben und das Vorliegen psychotischer Symptome sogar explizit verneint worden. Die in den Berichten der B.___ 2005 beschriebenen Beschwerden des Exploranden und die - wenigen - objektiven Befunde wären vereinbar mit der Diagnose einer schweren depressiven Störung, der psychotische Anteil sei fraglich. Die Diagnose einer PTBS wäre mit den angegebenen Beschwerden vereinbar (S. 39 Mitte).

    Die im Bericht der Z.___ vom November 2006 wiedergegebenen Angaben des Exploranden über Halluzinationen müssten, aus näher dargelegten Gründen, psychopathologisch kritisch beurteilt werden (S. 39 f.). Die sodann angeführten 22 Konsultationen liessen auf einen gewissen Leidensdruck schliessen; die Ablehnung einer intensiven psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung spreche dafür, dass dieser vom Exploranden nicht als sehr hoch erlebt worden sei. Nicht nachvollziehbar sei die Aussage im Bericht der Z.___, wonach auch bei intensiverer Therapie nicht von einer relevanten Änderung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Eine schwere, angeblich psychotische depressive Störung spreche im Allgemeinen gut auf eine geeignete medikamentöse Behandlung - welche nie lege artis erfolgt sei - an (S. 40).

    Zusammenfassend zeichneten sich auch in Bezug auf die Psychopathologie und das Inanspruchnahmeverhalten Inkonsistenzen ab. Die Diagnose einer psychotischen Depression sei nicht plausibel, das Vorliegen einer schwerergradigen Depression ohne psychotische Symptome sei möglich (S. 40 Mitte).

    Die Angaben in den beiden Abklärungsberichten (2007 und 2011) betreffend Hilflosigkeit enthielten Inkonsistenzen. 2007 werde angegeben, der Explorand benötige seit 2004 regelmässig Unterstützung; im Bericht der Z.___ vom Januar 2005 werde (hingegen) ein sehr moderater Psychostatus mit genügender Alltagsbewältigung beschrieben (S. 40 unten). Inkonsistent sei sodann, dass der Explorand trotz schweren Einschränkungen in der Alltagsbewältigung, trotz beschriebenen schwersten Antriebsstörungen und starken Beschwerden (Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Kraftlosigkeit) mit Auto und öffentlichen Verkehrsmitteln mobil sei (S. 41 oben). Das in den Abklärungsberichten beschriebene Desinteresse, die beschriebenen Antriebsstörungen und allgemeinen Beeinträchtigungen seien mit den - näher ausgeführten - anamnestischen Angaben im Rahmen der aktuellen Begutachtung nicht konsistent (S. 41 Mitte).

    In den Observationen sei ein vollkommen unauffälliges Verhalten beschrieben; beobachtbar seien Gestik, Mimik, Antrieb, Kontaktverhalten und geteilte Aufmerksamkeit, welche mit den Schilderungen im Abklärungsbericht 2011 nicht vereinbar seien. Sie stünden auch im Widerspruch zu den Angaben (schwere Antriebsstörung; grosse Ermüdbarkeit; nicht in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen) im Z.___-Bericht vom August 2012 und den vom Versicherten im September 2012 gegenüber der Beschwerdegegnerin unterschriftlich bestätigten (näher ausgeführten) Angaben (S. 41 unten).

    Es fänden sich auch Inkonsistenzen im Erscheinungsbild vor und nach der Eröffnung der Observationsergebnisse am 30. Oktober 2012. Anfangs habe der Beschwerdeführer sehr bedrückt und stark belastet gewirkt. Nach Eröffnung der Observationen hingegen sei er plötzlich sehr konzentriert gewesen und habe, auf seinen aktiven engagierten Eindruck angesprochen, geantwortet, seine psychische Situation verändere sich halt immer ein wenig (S. 41 f.).

    Die Ergebnisse der Observation und die Angaben des Exploranden hierzu seien nicht mit der allgemeinen klinischen Erfahrung bei schweren chronifizierten Depressionen vereinbar. Ein Umschlagen der Symptomatik von schwerer Behinderung am Morgen in offensichtlich uneingeschränkte Alltagsbewältigung unter Symptomfreiheit am Nachmittag, dies auch noch über einen vieljährigen Zeitraum hinweg, sei aus psychiatrischer Sicht nahezu ausgeschlossen (S. 42).

    Zusammenfassend seien die Beschreibungen in den beiden Abklärungsberichten 2007 und 2011 in sich bereits inkonsistent. Die Angaben von 2007 seien mit den Angaben der Z.___ von 2005 nicht konsistent, und die Ergebnisse der Observation und die Angaben des Exploranden hierzu seien mit der allgemeinen klinischen Erfahrung bei der genannten Diagnose nicht vereinbar (S. 42 Mitte).

    In den Videoaufzeichnungen, Fotos und Beschreibungen habe der Explorand ein unauffälliges Aussehen und Verhalten demonstriert; er sei im Gegensatz zu den Explorationsgesprächen sehr gepflegt, wirke auf sein Gegenüber sehr bezogen, lache, seine Handlungen seien zielgerichtet, er demonstriere gute geteilte Aufmerksamkeit, Mimik und Gesichtsausdruck wiesen nicht auf eine depressive facies hin, Gestik und Handlungen nicht auf eine psychomotorische Verlangsamung. Diese Bilder seien nicht vereinbar mit sämtlichen bisherigen ärztlichen Berichten und Angaben des Exploranden wie seiner Ehefrau (S. 42 unten).

    Erst danach, im Wissen um die Observation, sei (im Oktober 2013) ein gebessertes Zustandsbild beschrieben worden. Allerdings sei in den Einträgen in der Krankengeschichte (KG) für den ungefähren Zeitraum der Observation beschrieben, dass es dem Exploranden etwas besser gehe, aber nicht in dem Ausmass, wie er sich bei der Observation präsentiert habe. Wenig wahrscheinlich sei, dass eine jahrelang bestehende, schwerste Depression sich einfach durch den Tatbestand der Observation aufhelle (S. 42 f.).

    Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, die Aktenlage über den Krankheitsverlauf zeige erhebliche Inkonsistenzen in Bezug auf Beginn, Schweregrad und Art der Symptomatik sowie in Bezug auf einzelne Symptome (in erster Linie Halluzinationen). Insgesamt seien aber die Beschreibungen der Ärzte, die beschriebenen Befunde und Beschwerden zum grösseren Teil in sich konsistent und vereinbar mit dem Vorliegen eines depressiven Zustandsbildes, allerdings nicht in einer Ausprägung, welche im Alltag zu einer Hilflosigkeit führe. Gleiches gelte für die KG-Einträge der Z.___ über die ambulante Behandlung, sofern sie zeitnah erfolgt seien, wo erst ab Mitte November 2011 ein besserer Zustand beschrieben sei, aber keinesfalls vereinbar mit einem Zustandsbild, wie er auf den Observationsbildern ersichtlich werde, und gleichzeitig im Widerspruch mit dem Verlaufsbericht der Z.___ vom August 2012 (S. 43 oben). Die grössten Inkonsistenzen fänden sich in den beiden Abklärungsberichten 2007 (bezogen auf den einen Zeitraum ab 2004) und 2011, sowie zwischen diesen Angaben und den Angaben im Bericht der Z.___, deren Angaben nicht vereinbar seien mit dem Vorliegen derartiger Einschränkungen im Alltag 2005 (S. 43 Mitte).

    In den Videoaufzeichnungen, Fotos und Beschreibungen 2012 habe der Explorand aus gutachterlicher Sicht ein unauffälliges Aussehen und Verhalten demonstriert, welche nicht vereinbar seien mit den vorgängigen und zeitgleichen Angaben, dokumentiert in sämtlichen vorgängigen und auch zeitgleich erstellten Berichten (S. 43).

    Die Ergebnisse der Observation und die Angaben des Exploranden hierzu widersprächen der allgemeinen klinischen Erfahrung, dass bei angeblicher Hilflosigkeit am Vormittag mit schweren, chronischen, teils psychotischen Depressionen über Jahre sich jeweils nachmittags ein Zustand von Symptomfreiheit einstelle, in welchem der Explorand faktisch weitgehend arbeitsfähig wäre. Dies wäre einzig unter einer bipolaren affektiven Störung vom Typ rapid cycling theoretisch denkbar; dann jedoch stelle sich die Frage, weshalb die manischen Phasen vom Exploranden oder dem Umfeld oder dem behandelnden Psychiater nicht berichtet und dokumentiert worden seien - von irgendjemandem hätten sie über einen solch langen Zeitraum wohl bemerkt werden müssen (S. 43 unten).

6.3    Bezogen auf den Querschnitt führte der Gutachter aus, die Angaben des Exploranden zu seinen Beschwerden, insbesondere wenn es um die psychotische Symptomatik gegangen sei, seien vage gewesen. Auf Rückfragen habe er mit „ich weiss nicht“ geantwortet, oftmals habe er mit den Antworten lange gezögert, selbst auf und gerade bei sehr einfachen Fragen (S. 44 oben).

    Seine Angaben zu Aktivitäten seien in sich inkonsistent gewesen. So habe er anfangs angegeben, er habe viele Kollegen und Freunde, er pflege Kontakte zu seinen Angehörigen in der A.___ und fahre meistens selbst jährlich mit dem Auto in die A.___, er sei ein politisch interessierter Mensch und lese Zeitungen. Später habe er angegeben, er mache eigentlich den ganzen Tag gar nichts, er lese nicht einmal etwas, sei müde, kraftlos, schmerzvoll und sein Zustand sei seit Jahren unverändert. Im Gespräch hingegen habe sich ein selbstbewusst auftretender, konzentriert die Exploration verfolgender, nur eingeschränkt kooperativer Explorand präsentiert, welcher die Kraft gehabt habe, auf Forderungen zu beharren, mehrfach nachgefragt und auf verschiedenen Wegen versucht habe, zu den gewünschten Informationen zu kommen. Der Antrieb sei - bei Angabe von Antriebsstörungen und weitgehender Inaktivität - ungestört gewesen (S. 44).

    Objektiv hätten sich im Gesprächsverlauf keine Hinweise für kognitive Störungen ergeben, wobei der Explorand zeitweise über Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen geklagt habe (S. 44 Mitte).

    Auffällig seien insbesondere seine Angaben zu psychotischen Symptomatik gewesen, dies aus näher dargelegten Gründen (S. 44 f.). Als der Gutachter versucht habe, Ich-Störungen, welche vor allem im Zusammenhang mit einer Schizophrenie aufträten, zu explorieren, seien die Ausführungen des Exploranden vage geblieben („ich habe einfach das Gefühl, dass es so ist“); auch dies sei ein klarer Hinweis auf nicht authentische Symptompräsentation. Interessanterweise habe sich der Explorand in Anwesenheit seiner Ehefrau betreffend psychotische Symptomatik wesentlich bedeckter gegeben, als der Gutachter seine Angaben erneut angesprochen habe. Er habe alles relativiert, keine Beispiele gebracht, immer wieder betont, dass es wohl in der Nacht vorgekommen sei, nicht am Tag. Er habe dabei sehr ausweichend geantwortet, die Situation sei ihm sichtlich unangenehm gewesen (S. 45 unten).

    Sehr authentisch seien seine Angaben zur Trauer um seine Situation und die ihn plagenden Schuldgefühle gewesen; bei Schilderungen darüber habe er regelmässig geweint. Bei schweren Depressionen hingegen sei häufig die Fähigkeit zur Trauer aufgehoben, die Betroffenen litten unter einem ‚Gefühl der Gefühllosigkeit‘, Weinen könne ein Hinweis auf eine sich zurückbildende Depression sein (S. 45 f.).

    Der Explorand habe ein klagsames, appellatives Verhalten präsentiert, was bei Schmerzbeschwerden als Hinweis auf mangelnde Authentizität gelte, ebenso wie undifferenzierte Angaben über das Ausmass der Schmerzen. Der Explorand habe auf der visuellen Analogskala (VAS, 0 bis 10 Punkte) die Rückenschmerzen mit einer Intensität von initial 6 Punkten angegeben, mit Anstieg auf 10 Punkte (schwerste überhaupt vorstellbare Schmerzen) im Verlauf sowie konstante Kopfschmerzen von 10 Punkten während der ganzen Untersuchung; bei solchen Schmerzen wäre es im Allgemeinen nicht möglich, ohne jegliche Schmerzbekundungen in Mimik, Gestik oder Verhalten noch ruhig sitzen zu bleiben (S. 46).

    In der neuropsychologischen Untersuchung habe er bei allen Tests unterdurchschnittliche bis weit unterdurchschnittliche Ergebnisse gezeigt. Kooperation und Leistungsbereitschaft seien eingeschränkt gewesen. Im Verlauf habe er ein zunehmend trotziges Verhalten mit Missachtung von Instruktionen gezeigt, trotz wiederholter Anweisungen (S. 46 Mitte).

    Die Symptomvalidierungstests hätten alle auffällige Testergebnisse ausserhalb der Cut-Off-Werte ergeben, teilweise im Bereich der Zufalls-/Ratewahrscheinlichkeit; bei den ermittelten Testergebnissen hätten sich Inkonsistenzen gefunden. Die angegebenen schweren Gedächtnis- und räumlichen Orientierungsprobleme sowie die geklagte reduzierte Realitätswahrnehmung am Morgen seien nicht mit der Tatsache vereinbar, dass der Explorand in der Lage gewesen sei, selbständig mit dem Auto eine längere Fahrstrecke in die Klinik zurückzulegen und sich pünktlich um 9 Uhr am vereinbarten Treffpunkt einzufinden. Das kognitive Testprofil sei nicht mit den medizinischen Diagnosen vereinbar (S. 46 unten). Bei Vorliegen wahrscheinlicher Aggravations- oder simulativer Tendenzen sei die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegebenen Beschwerden und der diagnostisch festgestellten Leistungseinbussen in Frage zu stellen (S. 47 oben).

    Zusammenfassend wies der Gutachter noch einmal auf erhebliche Inkonsistenzen und Hinweise auf nicht authentische Beschwerde-/Symptom-/Leistungspräsentation sowie auf widersprüchliche Angaben des Exploranden über seine Ressourcen hin. Auffällig seien insbesondere seine Angaben zur psychotischen Symptomatik gewesen; seine diesbezüglichen Schilderungen könnten mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht authentisch beurteilt werden und hätten in der geschilderten Form groteske Züge angenommen (S. 47).

    Die Beschwerden- / Symptom- / Leistungspräsentation müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht authentisch beurteilt werden; sie würden hierbei mehr oder weniger bewusstseinsnah verzerrt (S. 47 Mitte).

6.4    Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, im Längsschnitt hätten sich schon früh in der Krankheitsanamnese Inkonsistenzen in Bezug auf Beginn, Schwere und Art der depressiven Störung und der psychotischen Symptome gezeigt. Im Gegensatz zu seinen Angaben sei der Explorand nach dem tragischen Tod seines Sohnes spätestens ab 2001 wieder arbeitsfähig gewesen. Seine Probleme als Wirt dürften dabei massgeblich in Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol und Spielen gestanden haben. Auch nach Aufgabe seiner Wirtetätigkeit sei er offensichtlich weiterhin arbeitsfähig gewesen, es sei erst im Anschluss an einen Überfall im Dezember 2003 im Frühjahr 2004 zu einer Arbeitsunfähigkeit gekommen (S. 47 unten).

    Die Beschreibungen in den Arztberichten seien in sich konsistent gewesen, nicht aber mit anderen Informationen. Der Explorand scheine aber auch dann, wenn seine Angaben nicht authentisch gewesen seien, einen so überzeugenden Eindruck vermittelt zu haben, dass aus den jeweiligen Angaben nicht klar hervorgehe, wann seine Beschwerden und Symptome authentisch gewesen seien und wann nicht (S. 48 oben).

    Die ausgeprägtesten Inkonsistenzen im Längsschnitt fänden sich im Zusammenhang mit den beiden Abklärungsberichten 2007 und 2011 bezüglich Hilflosigkeit. Die Observationsergebnisse stünden in krassem Widerspruch zu den Angaben des Exploranden und seiner Ehefrau im Rahmen der Hilflosigkeitsabklärung, wie auch mit Angaben in den Akten sowie der allgemeinen klinischen Erfahrung (S. 48 Mitte).

    Eindrücklich sei, dass nach jahrelang bestehender, unveränderter, chronischer schwerster depressiver Erkrankung (gemäss KG-Einträgen der Z.___) sich der Zustand des Exploranden im Rahmen einer zusätzlichen schweren Belastung  Konfrontation mit den Observationsergebnissen, Sperrung der Finanzen - gebessert habe; eher hätte der Gutachter statt einer Besserung eine Dekompensation erwartet (S. 48).

    Im Rahmen der Begutachtung hätten sich erhebliche Inkonsistenzen und Hinweise auf nicht authentische Beschwerdepräsentationen gefunden. Auffällig seien insbesondere seine Angaben zur psychotischen Symptomatik gewesen; die diesbezüglichen Schilderungen könnten mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht authentisch beurteilt werden (S. 48 unten).

6.5    Betreffend Diagnose führte der Gutachter aus, das Vorliegen einer leichteren psychischen Störung, insbesondere einer depressiven, oder das Vorliegen von Symptomen einer PTBS, könne weder im Längsschnitt noch im Querschnitt ausgeschlossen werden. Das methodische Problem in vielen Fällen grob verzerrter Darstellungen liege in der Unmöglichkeit, eine insoweit valide Befunderhebung zu gewährleisten, dass ein eventuell vorhandener authentischer Beschwerdekern positiv nachweisbar wäre, weil dieser durch nicht authentische Angaben gewissermassen ‚überstrahlt‘ werde (S. 49).

    Beim Exploranden seien die (näher bezeichneten) Zeichen, die für eine schwere Depression sprächen, für den Gutachter mit seiner etwa 25-jährigen klinischen und gutachterlichen Erfahrung zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung gegeben gewesen. Als ‚Beschwerdekern‘ authentisch wahrnehmbar gewesen sei die grosse Trauer um den tragischen, nach Meinung des Exploranden von ihm verschuldeten, Tod seines Sohnes; dabei handle es sich um eine normalpsychologisch verstehbare Reaktion, welche allenfalls bis zu einer pathologischen Trauer gehen und therapiebedürftig werden könne (S. 49 Mitte).

    Aus Sicht des Gutachters seien ab 2007 die Angaben zur Symptomatik und Schwere der Erkrankung, vor allem die Angaben zur Leistungseinschränkung und Inaktivität, welche der Explorand und seine Ehefrau im Rahmen der Abklärung der Hilfslosigkeit 2007 und 2011 gemacht hätten, nicht mehr authentisch. Es überrasche denn auch nicht, dass kurz nach der zweiten Abklärung 2011 die Observationsbilder ab Anfang 2012 ein anderes Verhalten als bisher beschrieben belegten (S. 50 oben).

    Zusammenfassend sei plausibel, dass der Explorand nach einer Retraumatisierung Ende 2003 eine Anpassungsstörung und allenfalls auch einzelne Symptome einer PTBS entwickelt habe. Es sei möglich, dass er auch darüber hinaus klinisch wenig ausgeprägte depressive Symptome und/oder im Rahmen einer akuten depressiven Reaktion ausgeprägte Symptome von Trauer und Verzweiflung gehabt habe. Dass die Symptomatik das im Verlauf präsentierte und diagnostizierte Ausmass, mit Hilflosigkeit über längere Zeit, ja Jahre, mit Halluzinationen, angenommen habe, müsse mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden. Mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe, sollte eine psychische Störung vorgelegen haben, diese nicht für längere Zeit zu den 2007 und 2011 im Rahmen der Abklärungsberichte beschriebenen Einschränkungen geführt. Das Vollbild einer PTBS sei über einen längeren Zeitraum in den Akten nicht beschrieben; keinesfalls könne die Diagnose im Querschnitt gestellt werden. Verlässliche Hinweise auf das Vorliegen weiterer psychischer Störungen hätten sich nicht gefunden; die ausgeprägten kognitiven Störungen müssten als nicht authentisch beurteilt werden (S. 50).

6.6    Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus: „In Anbetracht des Fehlens einer psychischen Störung, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden könnte, und in Anbetracht von nicht authentischer Beschwerde-/
Symptom-/Leistungspräsentation ist hierzu keine Aussage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich“ (S. 50 Ziff. 7.4). Das gelte auch für die Beurteilung der Fahreignung/Fahrfähigkeit, insbesondere bezüglich einer Tätigkeit als Taxifahrer; eine valide Einschätzung der Fahreignung sei aufgrund von nicht authentischer Beschwerde-/Symptom-/Leistungspräsentation nicht möglich (S. 51 oben).

    Nicht authentische Beschwerde-/Symptom-/Leistungspräsentation sei als medizinal-fremder Faktor anzusehen und wohl mit ICD-10 Z76.5 kodierbar (S. 51 Ziff. 7.5).


7.

7.1    Für die Frage einer revisionsrelevanten Veränderung ist vorliegend der Vergleich mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Leistungszusprache 2005 angezeigt. Die Bestätigungen in den Jahren 2007 (vorstehend E. 4.1), 2009 (vorstehend E. 4.2) und 2011 (vorstehend E. 4.3) erfolgten dermassen umstandslos, dass sie nicht als materielle Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung (vorstehend E. 1.4) qualifiziert werden können.

7.2    In den 2005 verfügbaren Berichten wurden unterschiedliche Diagnosen genannt, nämlich (vorstehend E. 3.1) Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), sodann (vorstehend E. 3.2) eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ebenfalls F43.22) und schliesslich (vorstehend E. 3.3) eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3) und eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1).

    Auf welche dieser Diagnosen abzustellen sei, wurde vom RAD nicht ausgeführt; bestätigt wurde aber eine resultierende vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.4).

7.3    Im Juni 2014 wurde das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten erstattet, das auf Explorationen im August 2013 und März 2014 beruhte (vorstehend E. 6.1). Der Gutachter befasste sich eingehend einerseits mit den in den Vorakten wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers und den dort enthaltenen medizinischen Beurteilungen, andererseits mit den von ihm aktuell erhobenen Befunden.

    In diagnostischer Hinsicht wies er auf die Schwierigkeit hin, angesichts der zahlreichen Inkonsistenzen und der nachgewiesenermassen nicht authentischen Beschwerdepräsentation durch den Beschwerdeführer einen allfällig vorhandenen authentischen Beschwerdekern überhaupt zu erkennen. Insgesamt erachtete er als plausibel, dass nach einer Retraumatisierung Ende 2003 eine Anpassungsstörung und allenfalls einzelne Symptome einer PTBS bestanden hätten. Möglich sei, dass darüber hinaus klinisch wenig ausgeprägte depressive Symptome, allenfalls im Rahmen einer akuten depressiven Reaktion ausgeprägte Symptome von Trauer und Verzweiflung, bestanden hätten. Dass die Symptomatik das präsentierte und diagnostizierte Ausmass angenommen hätte, müsse jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden. Auch eine PTBS könne aktuell nicht diagnostiziert werden. Andere psychische Störungen hätten sich nicht gefunden; vom Beschwerdeführer angegebene ausgeprägte kognitive Defizite müssten als nicht authentisch beurteilt werden (vorstehend E. 6.5).

    Im Ergebnis gelangte der Gutachter zum Schluss, dass keine psychische Störung zu diagnostizieren sei. Das bestätigt sich in seinen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, wo er ausdrücklich auf das Fehlen einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu diagnostizierenden psychischen Störung Bezug nahm (vorstehend E. 6.6).

    An dieser Feststellung geht die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer leide noch immer an einer schweren Depression (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2), vorbei. Das von ihm angeführte Attest (Urk. 3/4) stammt vom 5. November 2012, und selbst nach Einschätzung des behandelnden Arztes der Z.___ war schon im Oktober 2013 nur noch eine leichte depressive Episode zu diagnostizieren (vorstehend E. 5.2).

7.4    Der medizinische Sachverhalt ist mithin gestützt auf das Gutachten, das alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich erfüllt, dahin gehend erstellt, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung keine psychische Störung festzustellen war, die sich hätte diagnostizieren lassen.

    Angesichts dessen, dass allfällige Leistungseinschränkungen nur anspruchsrelevant sind, soweit sie auf einer diagnostizierbaren und diagnostizierten Gesundheitsschädigung beruhen (vorstehend E. 1.2), steht fest, dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine Invalidität und keine Hilfsbedürftigkeit, und kein entsprechender Leistungsanspruch, bestanden.

7.5    Zu prüfen bleibt, ob solches auch schon für einen früheren Zeitpunkt als rechtsgenüglich erstellt zu erachten ist. Der Gutachter kam zum Ergebnis, ab 2007 seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Symptomatik und zum Ausmass der Beeinträchtigung nicht mehr authentisch gewesen (vorstehend E. 6.5).

    Der Gutachter hat seinen Schlussfolgerungen drei wesentliche Quellen zugrundegelegt, nämlich die vorhandenen und zusätzliche von ihm angeforderte Arztberichte, die Erkenntnisse aus der vom 10. Januar bis 3. Februar und 2. April bis 16. Mai 2012 erfolgten Observation (vgl. Urk. 9/112-113), und die von ihm aktuell erhobenen Befunde.

    Dabei hat er - mit überzeugender Begründung - festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung behaupteten, in der geschilderten Form groteske Züge aufweisenden psychotischen Symptome nicht authentisch seien (vorstehend E. 6.3 am Ende), ebenso die behaupteten kognitiven Störungen (vorstehend E. 6.5 am Ende), diesbezüglich mit Hinweis auf aggravatorische und sogar simulative Tendenzen (vorstehend E. 6.3).

    Ebenso hat der Gutachter festgestellt, dass die Observationsergebnisse den Beschwerdeführer zuverlässig in einer Verfassung erkennen liessen, welche das Vorliegen einer schweren Depression mit annähernder Sicherheit ausschliessen liess, weil nur schon aufgrund allgemeiner klinischer Erfahrung ausgeschlossen sei, dass jemand am Vormittag schwer depressiv und am Nachmittag (dem jeweiligen Observationszeitpunkt) faktisch weitgehend arbeitsfähig sei (vorstehend E. 6.2 am Ende).

7.6    Die Schlussfolgerung des Gutachters, die von ihm festgestellte fehlende Authentizität und das daraus resultierende Fehlen einer diagnostizierbaren psychischen Störung sei nicht nur für den Zeitpunkt der Begutachtung erstellt, sondern habe schon länger bestanden, ist mithin für die Zeit der Observation durch entsprechende objektive Belege gestützt.

7.7    Weitere Indizien ergeben sich aus den zeitnahen Einträgen in der Krankengeschichte der Z.___ (Urk. 9/176/5-6), aus welcher folgende Konsultations-Frequenz ersichtlich ist:

- 8. September 2011

- 19. Dezember 2011

- 22. Februar 2012 (Medikamente abgeholt)

- 12. März 2012

- 26. März 2012

- 30. April 2012

- 11. Juni 2020

- 9. Juli 2012

- 3. September 2012

- 8. Oktober 2012

    Die genannten Daten machen deutlich, dass die ambulante Behandlung, mit einer Ausnahme, im Abstand von 1-2 Monaten, mithin sehr weitmaschig, erfolgte.

    Laut Eintrag vom 8. September 2011 berichtete der Beschwerdeführer unter anderem, er sei in der A.___ gewesen; den Vorschlag einer stationären Behandlung lehne er, aus näher ausgeführten Gründen, ab. Am 19. Dezember 2011 drehte sich das Gespräch um den Tod des Sohnes und die diesbezüglichen Schuldgefühle. Im Eintrag vom 12. März 2012 wurde unter anderem festgehalten, dem Beschwerdeführer gehe es aspektmässig sowie subjektiv körperlich besser; er fühle sich auch weniger depressiv, berichte jetzt aber über Vergesslichkeit und Angst (generalisiert). Am 26. März 2012 äusserte der Beschwerdeführer den Wunsch, ein bestimmtes Medikament (aus Angst um seine Leber) abzusetzen; ansonsten gehe es recht gut, das Ausmass der Vergesslichkeit bleibe unklar. Am 30. April 2012 klagte der Beschwerdeführer über Antriebsmangel und Morgentief; den erneuten Vorschlag einer stationären Rehabilitation wolle er sich bis nach den Sommerferien überlegen. Am 11. Juni 2012 berichtete der Beschwerdeführer, es gehe eher besser, sowie, dass er „regelmässig kifft und Bier trinkt, um sich zu entspannen“. Am 9. Juli 2012 fand lediglich eine Kurzkonsultation statt; der Beschwerdeführer sei im Stress, er gehe mit der Familie in die Ferien; er habe sein Medikament für 2 Monate erhalten. Am 3. September 2012 berichtete der Beschwerdeführer unter anderem, die Ferien seien vorwiegend gut gewesen, jetzt gehe es ihm aber wieder schlecht. Befundmässig wurde zu dieser Konsultation unter anderem „mittelgradig depressiv, keine Hinweise für psychotisches Erleben“ vermerkt. Laut Eintrag vom 8. Oktober 2012 war der Beschwerdeführer weiterhin mittelgradig depressiv und laut eigenen Aussagen reizbar; den zum wiederholten Mal angesprochenen Klinikaufenthalt betreffend sei er unschlüssig, „vordergründig, weil er seine Kinder nicht alleine lassen will…“.

7.8    Die Einträge stützen die Darlegungen des Gutachters vollumfänglich. Dies gilt einmal hinsichtlich der Schwierigkeit, authentische von nicht authentischen Beschwerdeangaben zu unterscheiden (vorstehend E. 6.4), dies in der betrachteten Periode insbesondere wegen der beachtlichen Vielfalt der jeweils in einem Zeitpunkt und dann im nächsten angegebenen Beschwerden. Es gilt aber auch insbesondere für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum - abgesehen von den von ihm jeweils angesprochenen Punkten - offensichtlich in weitestgehend unbeeinträchtigter Verfassung gewesen ist.

    Dies lässt, zusammen mit den vom Gutachter berücksichtigten Erkenntnissen aus der Observation, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass es schon im damaligen Zeitpunkt an einer diagnostizierbaren psychischen Störung und allfälligen daraus resultierenden Einschränkungen fehlte, wobei dies auf das Ende der Observation (16. Mai 2012) beziehungsweise vereinfachend auf Ende Mai 2012 zu datieren ist.

    Somit ist ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2012 sowohl bezüglich Rente als auch bezüglich Hilflosenentschädigung zu verneinen.

7.9    Der Gutachter hat einen früheren Zeitpunkt genannt, worauf die Beschwerdegegnerin denn auch abgestellt hat.

    Der Gutachter hat auch diese Schlussfolgerung ausgesprochen sorgfältig hergeleitet und nachvollziehbar begründet, so dass zu vermuten ist, dass sie der wahren Sachlage an sich gerecht wird. Jedoch findet sie ihre Stütze ausschliesslich in der - wenn auch gelungenen - Analyse der vorhandenen Akten in Verbindung mit den in der Begutachtung gewonnenen Erkenntnissen. Objektiviert nachweisen hingegen lässt sich die zu vermutende Nichtauthentizität dem Beschwerdeführer erst unter Einbezug der Observationsergebnisse vom Mai 2012. Erst damit und ab diesem Zeitpunkt kann der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erreicht erachtet werden.

    Somit sind die angefochtenen Verfügungen - in teilweiser Gutheissung der Beschwerde - dahin abzuändern, dass die Leistungseinstellung per 1. Juni 2012 erfolgt.


8.

8.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei der Anteil des Beschwerdeführers infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

8.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Honorarnote vom 26. Mai 2015 einen Aufwand von 12.75 Stunden und Barauslagen von 3 % geltend gemacht (Urk. 20) und ist mit Fr. 2‘959.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), dies je zur Hälfte von der Beschwerdegegnerin und aus der Gerichtskasse, zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. und 22. Oktober 2014 dahin abgeändert, dass die Leistungen ab 1. Juni 2012 eingestellt werden.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 500.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'479.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, mit Fr. 1'479.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20-22

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher