Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.01213 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 30. November 2015
in Sachen
X.___, geb. 2003
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
diese vertreten durch B.___
Dr. med. A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 Kostengutsprache für die Fahrten im Sammeltaxi während der teilstationären Behandlung des Beschwerdeführers beim B.___ in C.___ im Gesamtbetrag von Fr. 6‘165.90 erteilt hat (Urk. 2/1),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. November 2014, mit welcher der Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung der Transportkosten im Gesamtbetrag von Fr. 35‘260.85, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Zusprechung der [tatsächlichen] Kosten für das Sammeltaxi für den Zeitraum von Februar bis Mai 2013 schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2015 (Urk. 9),
unter Hinweis auf das mit heutigem Datum vom hiesigen Gericht erlassene Urteil im Verfahren IV.2015.00984, womit der Anspruch von X.___ auf Übernahme der Kosten für die teilstationäre Behandlung im B.___ in C.___ vom 26. März 2012 bis 3. Mai 2013 festgestellt wurde,
in Erwägung, dass
der versicherten Person die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet werden (Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG),
als solche die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle gelten (Art. 90 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV),
grundsätzlich die Kosten vergütet werden, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen, wobei bei invaliditätsbedingter Notwendigkeit eines anderen Transportmittels die der versicherten Person daraus entstehenden Kosten ersetzt werden (Art. 90 Abs. 2 IVV),
aufgrund der Akten ausgewiesen (Urk. 10/13) und unbestritten ist (Urk. 18), dass der Beschwerdeführer zur Durchführung der teilstationären Behandlung auf einen Transport mit dem Sammeltaxi von seinem Wohnort in D.___ zum Therapieort beim B.___ in C.___ angewiesen war,
der Beschwerdeführer Anspruch auf die Übernahme der Kosten der teilstationären Therapie für deren gesamte Dauer Anspruch hat (vgl. heutiges Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2014.00984), womit er akzessorisch auch Anspruch auf die Übernahme der in dieser Zeit angefallenen Transportkosten mit dem Sammeltaxi hat,
sich die Beschwerdegegnerin zur Höhe für die in dieser Zeit angefallenen Transportkosten noch nicht geäussert hat, weshalb es sich rechtfertigt, die Sache zurückzuweisen, damit sie darüber in masslicher Hinsicht neu verfüge,
die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
die Kosten des Verfahrens auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
beschliesst das Gericht:
Die am 25. September 2015 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie über die Transportkosten im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner