Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2014.01214 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 11. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1976 geborene und als kaufmännische Angestellte vollzeitlich erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 3. Dezember 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, unter Hinweis auf seit August 2012 bestehende Depressionen und ein Burnout zur Früherfassung an (Urk. 8/1). Am 7. Januar 2013 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 8/4). Daraufhin tätigte die IVStelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Insbesondere beauftragte sie die MEDAS Z.___ in A.___ mit einer polydisziplinären Begutachtung. Nach Eingang des Gutachtens vom 12. Mai 2014 (Urk. 8/44/2-26) führte sie das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 8/48 ff.) und wies mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 17. November 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährender Verfügung vom 30. März 2015 orientiert wurde (Urk. 14). Am 13. Oktober 2015 (Urk. 17) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht nach (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente damit, dass die arbeitsunfähigkeitsauslösende Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion in der Regel nicht geeignet sei, zu einer Invalidität zu führen, denn ihr fehle der Charakter der Dauerhaftigkeit. Vom 8. August 2012 bis 31. Juli 2013 habe eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither sei es der Beschwerdeführerin möglich, ihre angestammte und jede andere angepasste Tätigkeit im Umfang von 90 % einer Vollzeitstelle auszuüben, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Das beweiskräftige Z.___-Gutachten werde durch die Berichte der behandelnden Fachleute nicht in Zweifel gezogen (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7).
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie seit August 2013 nicht zu 100 % sondern gemäss den Angaben der sie behandelnden und unterstützenden Ärzte und Fachleute lediglich zu 20 % arbeitsfähig sei. Wegen Ängsten und Antriebslosigkeit sei sie zeitweise nicht in der Lage, die Wohnung zu verlassen. Die psychosozialen Umstände seien nicht die primäre Ursache für eine lediglich vorübergehende Anpassungsstörung, sondern der Auslöser für die Manifestierung einer vorbestandenen psychischen Erkrankung, welche auch unabhängig von den psychosozialen Faktoren weiter bestehe (Urk. 1 S. 2 f.).
3.
3.1 Vom 2. Januar bis 27. Februar 2007 war die Beschwerdeführerin im Spital B.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 9. März 2007 (Urk. 8/23/1-3) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Bridenileus mit/bei
-Postoperativ ARDS bei abdominaler Sepsis und subfaszialem Abszess am 16.01.2007
-Platzbauch bei eitriger Peritonitis bei multiplen Dünndarmfisteln, Dünndarmschlingenabszessen und Douglasabszess am 13.01.2007
-Status nach komplizierter offener Appendektomie und postoperativem Ileus mit Laparotomie 1985
Die Beschwerdeführerin sei mit krampfartigen Oberbauchschmerzen vom Notarzt zugewiesen worden. Die Beschwerden hätten auf einen Briden-Dünndarmileus zurückgeführt werden können, weshalb die notfallmässige Intervention erfolgt sei. Nachdem klinisch und labormässig initial ein positiver Verlauf zu verzeichnen gewesen sei, sei es nach zehn Tagen im Bereich der mittleren Laparotomiewunde zur spontanen Dehiszenz mit Entleerung putriden Sekrets gekommen, womit die Indikation zur Wundrevision habe gestellt werden müssen. Postoperativ sei die Beschwerdeführerin auf die Intensivstation aufgenommen worden. Nach Spülung eines persistierend subfaszialen Abszesses und VAC-Wechsel am 16. Januar 2007 sei es zur respiratorischen Dekompensation im Rahmen eines ARDS bei abdominaler Sepsis gekommen. Die Beschwerdeführerin habe postinterventionell reintubiert und erneut auf die Intensivstation aufgenommen werden müssen. Erst am 8. Tag habe sie schliesslich nach protrahiertem Weaning-Verlauf extubiert werden können. Bis zum 28. Januar 2007 habe sich der Zustand genügend verbessert, um eine Verlegung auf die Normalstation zu erlauben.
Nebenbefundlich klage die Beschwerdeführerin nach Extubation über eine beidseitige Hypakusis und eine eingeschränkte Zungenmotilität, welche im Verlauf spontan regredient gewesen seien. Bei der neurologischen Untersuchung durch Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, habe kein somatisches Korrelat mehr dokumentiert werden können.
3.2 Seit 13. August 2012 steht die Beschwerdeführerin bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. E.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, in Behandlung. Am 11. März 2013 berichteten diese dem Krankentaggeldversicherer, dass eine Lohnpfändung im Zusammenhang mit der Bauchoperation fünf Jahre zuvor bei der am Arbeitsplatz unglücklichen Beschwerdeführerin eine depressive Reaktion sowie eine Angsterkrankung ausgelöst habe. Zum Zeitpunkt der Zuweisung habe die Beschwerdeführerin unter starker innerer Unruhe, Gefühlen von Wertlosigkeit, Schlafstörungen, Ratlosigkeit und zeitweise unkontrollierter Aggressivität gelitten. Sie habe sich aus allen ausser ihren nächsten Kontakten zurückgezogen. Es bedeute für sie eine Entlastung, nicht mehr an die inzwischen von der Arbeitgeberin gekündigte Stelle zurückkehren zu müssen. Zur Unterstützung mit Bezug auf die finanzielle Belastung sei eine Beistandschaft errichtet worden. Im Verlauf der Behandlung hätten sich die Symptome teilweise verbessert. Der Zustand sei allerdings für einen raschen Wiedereinstieg in die berufliche Tätigkeit noch in keiner Weise ausreichend stabil. Aus aktueller Sicht könne mit Unterstützung der Invalidenversicherung im Verlauf des nächsten halben Jahres mit einer Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gerechnet werden. Ob eine Arbeitsfähigkeit von 100 % wieder möglich sein werde, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschätzen (Urk. 8/14/11-13).
3.3 Im Bericht vom 14. März 2013 (Urk. 8/14/1-10) nannte die Psychologin lic. phil. E.___ folgende Diagnosen:
-Mittelgradige depressive Episode, seit August 2012, verdeckt vermutlich schon länger (ICD-10 F32.1)
-Panikstörung seit August 2012 (ICD-10 F41.0)
Im Übrigen wiederholte sie die im früheren Bericht gemachten Angaben.
3.4 Am 13. Mai 2013 berichteten Dr. D.___ und lic. phil. E.___ dem Krankentaggeldversicherer, dass sich die Symptome der Beschwerdeführerin im Verlauf der letzten beiden Monate wieder verschlechtert hätten. Sie leide wieder vermehrt und mehrmals täglich unter Panikattacken. Auch die depressiven Symptome hätten zugenommen. Da der Heilungsprozess bisher langsamer als erwartet verlaufen und aktuell von Rückschlägen begleitet sei, sei es gut möglich, dass sich der Wiedereinstieg ins Berufsleben noch länger als um den bisher vermuteten Zeitraum von sechs Monaten verzögern werde (Urk. 8/22/5-6).
3.5 Im Verlaufsbericht vom 25. Juli 2013 (Urk. 8/19) verneinten Dr. D.___ und lic. phil. E.___ eine Veränderung. Zeiten, in denen Antrieb und Lebensfreude im Vordergrund stünden, nähmen zu. Seit Juli 2013 sei die Beschwerdeführerin nur noch zu 80 % krankgeschrieben und zu 20 % beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum als vermittelbar angemeldet.
3.6 Seit September 2013 wird die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsintegration vom F.___ unterstützt. Laut Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2013 (Urk. 8/29) gab die Beschwerdeführerin an, in letzter Zeit viele ihrer Freundschaften verloren zu haben. Kontakte pflege sie eher über Facebook und E-Mail, da einige Bekannte nicht in der Nähe wohnten. Früher habe sie mit der Videokamera an Heavy Metal-Konzerten Interviews geführt und versucht, die Menschen in dieser Szene darzustellen. Sie schreibe sehr gerne, interessiere sich für Geschichte und philosophische Fragen und führe einen Blog. Mit einem als Journalisten tätigen Kollegen plane sie, ein Buch über ihr Leben zu schreiben.
3.7 Dem F.___-Abklärungsbericht vom 12. Mai 2014 (Urk. 8/42) lässt sich entnehmen, dass keine grossen Schulden mehr vorhanden sind, weil das Spital auf die Zahlung durch die Beschwerdeführerin verzichtet habe. Diese müsse jedoch weiterhin aufs Geld achten und werde nach wie vor durch ihre Beiständin in finanziellen Angelegenheiten unterstützt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin angegeben, die bisherigen Untersuchungen in der MEDAS seien für sie sehr anstrengend gewesen.
3.8 Im MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014 (Urk. 8/44/2-26) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 22):
1.Rezidivierende Abdominalbeschwerden bei Status nach komplizierter offener Appendektomie und postoperativem Ileus mit Laparotomie 1985, Laparatomie bei Bridenileus am 2.1.2007
-postoperativ ARDS bei abdominaler Sepsis und subfaszialem Abszess am 16.01.2007
-Platzbauch bei eitriger Peritonitis bei multiplen Dünndarmfisteln, Dünndarmschlingenabszessen und Douglasabszess am 13.01.2007
-rez. Revisionsoperationen
2.Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, links akzentuiert (ICD-10 H90.3)
3.Tinnitus links (ICD-10 H93.1)
-aktuell kompensiert
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter folgenden weiteren Diagnosen bei:
1.St.n. Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)
2.Angststörung (ICD-10 F41.9)
3.Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2)
4.Sensibilitätsstörung im Bereich des linken lateralen Oberschenkels, vereinbar mit einer Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis (Meralgia paraesthetica; ICD-10 G57.1)
5.Chronischer Nikotinabusus, zirka 30-40 py (ICD-10 F17.1)
6.Anamnestisch Glutamat- und Acetylsalicylsäureallergie
Aus rein allgemein-internistischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (S. 5).
Laut dem psychiatrischen Teilgutachten habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass es ihr besser gehe als 1 ½ Jahre zuvor, als sie ein Burnout erlitten habe. Im August 2012 habe sie eine Lohnpfändung erhalten. Sie sei 2007 länger stationär behandelt worden und nicht krankenversichert gewesen. Zusätzlich habe sie Steuerschulden. Bereits während der Pubertät habe sie unter einer Anorexie gelitten. Sie habe damals Mühe gehabt, ihren Körper zu akzeptieren, und sei auch durch wiederholte Missbräuche belastet gewesen (S. 9). Seit 20 Jahren leide sie morgens immer wieder unter Ängsten, die teilweise mit Herzklopfen und Schweissausbrüchen verbunden seien. Trotz der Angstzustände sei sie immer in der Lage gewesen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die morgendlichen Angstzustände hätten sie zwar bei der beruflichen Tätigkeit eingeschränkt, seien vom Arbeitgeber jedoch kaum bemerkt worden. Daraus schloss der Gutachter, dass es sich um eher geringgradig ausgeprägte Angstzustände gehandelt habe, weshalb eine generalisierte Angststörung oder eine Panikstörung nicht diagnostiziert werden könne. Die beruflichen und finanziellen Schwierigkeiten hätten im August 2012 zu einer depressiven Reaktion geführt. Die Beschwerdeführerin habe unter Schlaf- und Antriebsstörungen gelitten. Sie habe häufig weinen müssen und sei nicht in der Lage gewesen, die berufliche Tätigkeit fortzusetzen. Innert weniger Monate habe sich das depressive Zustandsbild zurückgebildet. Seit Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin zu 20 % arbeitsfähig geschrieben und werde von der Arbeitslosenkasse unterstützt. Sie könne sich eine weitere Tätigkeit im Bürobereich nicht mehr vorstellen und möchte lieber einer sozialen Tätigkeit nachgehen. Sie lebe alleine und habe keine feste Beziehung. Sie führe den Haushalt selbständig, besuche regelmässig ihre Therapien und Abklärungen. Sie pflege einen grossen Bekannten- und Freundeskreis und treffe sich regelmässig mit den Bekannten. Sie gehe mit ihnen etwas trinken und mache Ausflüge. Regelmässig besuche sie mit ihnen auch Konzerte. Gelegentlich werde sie von einem ihrer Bekannten auch zu Hause besucht. Mit ihrer Mutter telefoniere sie praktisch täglich. Der Kontakt zu den Geschwistern sei eher spärlich. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin nicht depressiv gewesen. Sie habe schnell und viel gesprochen sowie eine lebhafte Mimik und Gestik gezeigt. Es sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin dazu neige, die Umgebung für ihre Schwierigkeiten verantwortlich zu machen. So habe sie nicht gewusst, dass in der Schweiz die Steuern nachträglich bezahlt würden. Die depressive Anpassungsstörung, die durch die beruflichen Schwierigkeiten und die finanziellen Probleme verursacht worden sei, habe sich zurückgebildet. Zurzeit leide die Beschwerdeführerin unter einer leicht erhöhten Ermüdbarkeit. Eine eigentliche depressive Störung könne nicht mehr diagnostiziert werden (S. 10).
Anlässlich der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin angegeben, ein Gedankenkreisen zu haben, welches zu frontalbetonten Kopfschmerzen von drückendem Charakter und zu Konzentrationsstörungen führen könne. Ebenfalls habe sie über ein Taubheitsgefühl im Bereich des linken lateralen Oberschenkels berichtet. Nach Einschätzung des neurologischen Konsiliararztes könnten die Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie die Sensibilitätsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis links keine Arbeitsunfähigkeit begründen (S. 14).
Im neuropsychologischen Testprofil liessen sich keine kognitiven Beein- trächtigungen erfassen. Die Beschwerdeführerin zeige in sämtlichen geprüften Verfahren durchschnittliche oder überdurchschnittliche Resultate (S. 17).
Der gastroenterologische Gutachter führte aus, nach komplizierten mehrfachen Baucheingriffen wegen Bridenileus und mehrfacher Dünndarmperforation mit Dünndarmresektion und Adhäsiolysen persistierten Beschwerden, die durchaus auch auf Störungen der Motilität respektive Adhäsionen zurückgeführt werden könnten. Es bestünden aber keine Hinweise auf eine Obstruktion und die Symptomatik sei insgesamt unspezifisch. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte mehrfach notwendige Darmentleerung morgens würde zusammen mit der Symptomatik auch zu einem Reizdarmsyndrom passen, welches hier als zusätzlicher Faktor nicht ausgeschlossen werden könne. Formal lasse sich die Diagnose aber bei mehrfach operiertem Bauch so nicht stellen. Hinweise für Lebensmittelintoleranzen bestünden keine (S. 18).
Aus otorhinolaryngologischer Sicht könne aktuell eine linksakzentuierte Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits objektiviert werden. Im Rahmen dieser Hörschwellen bestünden auditive Schwierigkeiten bei Gesprächen mit mehreren Personen, unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel sowie eine Einschränkung des Richtungshörens. Der linksseitige Tinnitus mit intermittierender Akzentuierung und Begleitsymptomatik im Sinne von Konzentrationsstörungen könne im Rahmen des subjektiven Empfindens noch als kompensiert bezeichnet werden. Weiter zeigten sich unauffällige Befunde mit fehlenden pathologischen Nystagmen, so dass von einer unauffälligen peripheren vestibulären Funktion ausgegangen werden könne (S. 20 f.).
Im Rahmen der interdisziplinären konsensualen Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus gastroenterologischer Sicht keine schweren Lasten heben sollte. Wegen des beschwerdebedingt erhöhten Pausenbedarfs sei sie in ihrer allgemeinen Leistungsfähigkeit auch bei leichteren Arbeiten mit Wechselbelastung um 10 % eingeschränkt. Auditiv qualifizierende Tätigkeiten, welche eine normale auditive Kapazität oder ein intaktes Richtungshören voraussetzten, seien für die Beschwerdeführerin nicht geeignet. Des Weiteren sollten Tätigkeiten unter erhöhtem Störlärm gemieden werden. Aus allgemeininternistischer, neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die depressive Anpassungsstörung sei remittiert. Die seit 20 Jahren bestehende Angststörung sei geringgradig ausgeprägt. Trotz der morgendlichen Ängste sei die Beschwerdeführerin immer in der Lage gewesen, einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Insgesamt könne aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % für körperlich leichte, geeignete Tätigkeiten festgestellt werden. Das Pensum könne vollschichtig mit leicht erhöhtem Pausenbedarf umgesetzt werden (S. 23).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass eine Arbeitsfähigkeit im oben erwähnten Rahmen seit August 2013 angenommen werden könne (S. 23). Vom August 2012 bis Juli 2013 habe aus psychiatrischer Sicht eine befristete Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 24).
3.9 Im Bericht vom 28. August 2014 (Urk. 8/52/4-6) stellten der Psychiater Dr. D.___ und die Psychotherapeutin lic. phil. E.___ folgende Diagnosen:
-Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1)
-Panikstörung (ICD-10 41.0)
-Soziale Phobie (ICD-10 40.1)
-Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
-Ereignisse in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge hatten (ICD-10 Z61.3)
-Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch Personen ausserhalb der engen Familie (ICD-10 Z61.5)
Weiter führten sie aus, an ihrem letzten Arbeitsplatz habe die Beschwerdeführerin unter einem Betriebsklima gelitten, das sie als unmenschlich und respektlos erlebt habe. Der belastende Abschluss habe bei ihr eine hohe Selbstunsicherheit im beruflichen Bereich bewirkt, die bis heute anhalte. Daneben habe sie unter den Folgen einer fünf Jahre zuvor erfolgten Operation gelitten. Der ganze Spitalaufenthalt sei als traumatisch erlebt worden. Die Beschwerdeführerin könne als Folge keine Kinder haben und ihr Bauch sei stark vernarbt. Dies habe die depressiven Symptome verstärkt und eine hohe Selbstunsicherheit als Frau bewirkt. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Operation nicht krankenversichert gewesen und habe die Spitalkosten selber tragen müssen. Dies habe zum Zeitpunkt der Krankschreibung eine Lohnpfändung zur Folge gehabt, was für die Beschwerdeführerin eine hohe Belastung bedeutet habe.
Die in ihrer Lebensgeschichte fehlende Unterstützung durch eine stabile Familie habe sich bei der Beschwerdeführerin in sehr hohen Ansprüchen an die eigene Leistung ausgewirkt, verbunden mit grossen Ängsten, jenen aus Sicht anderer Menschen nicht zu genügen. In diesem Zusammenhang seien auch ihre sozialen Phobien zu verstehen. Im Sommer 2012 sei die Belastungsgrenze erreicht worden. Die Beschwerdeführerin habe eine massive Erschöpfung erlebt, in der sich eine bisher latent vorliegende depressive Erkrankung immer deutlicher manifestiert habe. Ebenfalls seien soziale Ängste und Panikattacken offensichtlich geworden, die sich zuvor nicht in dieser Intensität und Einschränkung gezeigt hätten. Die Panikattacken, die vorwiegend vormittags und unvorhersehbar aufträten, hätten zur Folge, dass es der Beschwerdeführerin bisher schwer möglich gewesen sei, am Vormittag Termine verlässlich wahrnehmen zu können. Auch die mit der depressiven Erkrankung verbundene Instabilität der Stimmung und des Antriebs führten zeitweise dazu, dass sich die Beschwerdeführerin in ihre Wohnung zurückziehe und es ihr sehr schwer möglich sei, sie zu verlassen. Längerfristig sei bei gutem Verlauf mit grosser Wahrscheinlichkeit eine erhöhte Arbeitsfähigkeit wieder möglich. Es sei der Beschwerdeführerin ein Anliegen, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen.
3.10 Im Bericht vom 6. Oktober 2014 (Urk. 8/52/1-3) wiederholten Dr. D.___ und lic. phil. E.___ im Wesentlichen ihre früheren Angaben und gaben an, die anfänglich von ihnen gestellte und von den MEDAS-Gutachtern übernommene Diagnose (Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion) habe revidiert werden müssen.
3.11 G.___, Dipl. Pflegefachmann HF, betreut die Beschwerdeführerin seit dem 8. November 2013 im Rahmen der psychiatrischen Spitex. Am 17. November 2014 berichtete er, dass er die Beschwerdeführerin wöchentlich in ihrer Wohnung besuche und zu fast allen externen Terminen begleite. Ausserdem nehme die Beschwerdeführerin bei akuten Krisen mit ihm Kontakt auf. Nach seinen Beobachtungen sei die Antriebslosigkeit im Alltag noch stark ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin könne anstehende Aufgaben nur verspätet oder teilweise nicht umsetzen. Nach Terminen/Aufgaben fühle sie sich oft für Tage erschöpft. Beim Erstellen eines Wochenplanes mit mehreren Terminen fühle sie sich rasch überfordert oder äussere ein starkes Insuffizienzgefühl. Bei Terminen am Morgen vor 10.00 Uhr wirke sie stark müde und könne einem Gespräch nur schwer folgen. Die Ängste und die Antriebslosigkeit erschwerten das Verlassen der eigenen Wohnung erheblich. Die Beschwerdeführerin kompensiere dies im Moment meist, indem sie zu jedem Termin eine Begleitperson mitnehme. Die hohe soziale Kompetenz und der grosse Kollegenkreis ermöglichten ihr dies (Urk. 3/3).
4.
4.1 Das MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014 (Urk. 8/44/2-26) erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.5). Es beruht auf umfassenden Untersuchungen in sämtlichen vorliegend relevanten medizinischen Fachrichtungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten und Auftreten der Beschwerdeführerin ausein- ander, was vor allem mit Bezug auf das psychische Leiden von Bedeutung ist. Weiter kannten die Gutachter die Vorakten und setzten sich damit auseinander. Ihre Schlussfolgerungen leuchten ein und lassen sich prüfend nachvollziehen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.2 Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass einer Arbeitsfähigkeitseinschätzung notwendigerweise ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum inhärent ist. Andererseits ist es wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches liegt hier aber gerade nicht vor, berücksichtigten die MEDAS-Gutachter doch sämtliche von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchungen geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde.
Weiter nehmen Dr. D.___ und lic. phil. E.___ nicht dazu Stellung, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, auf die weiterhin vorhandenen vielen Ressourcen und Interessen – wie bereits in der Vergangenheit erfolgt wieder zurückzugreifen, um trotz ihren Ängsten und der depressiven Symptomatik einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Den Angaben der Beschwerdeführerin lässt sich nämlich entnehmen, dass sie dank ihrer hohen sozialen Kompetenz einen grossen Kollegenkreis hat, der sie unterstützt und mit dem sie sich regelmässig trifft (Bericht von G.___ vom 17. November 2014, Urk. 3/3; MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014, Urk. 8/44/2-26 S. 10). Auch interessiert sie sich für Heavy Metal-Musik sowie für Geschichte und philosophische Fragen, worüber sie einen Blog schreibt (F.___-Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2013, Urk. 8/29 S. 4). Im Rahmen einer freiwilligen Tätigkeit organisiert sie Gottesdienste und Kindernachmittage in der H.___ Kirche (MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014, Urk. 8/44/2-26 S. 9; F.___-Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2013, Urk. 8/29 S. 4), weshalb anzunehmen ist, dass der von Dr. D.___ und lic. phil. E.___ angegebene soziale Rückzug (Bericht vom 11. März 2013, Urk. 8/14/11-13 S. 1) lediglich von kurzer Dauer war.
Schliesslich erlebt die Beschwerdeführerin die Tätigkeit ihrer Beiständin in finanziellen Angelegenheiten als Unterstützung. Diese konnte mit dem Spital B.___ einen Forderungsverzicht aushandeln, weshalb nun trotz weiterhin enger finanzieller Lage keine grossen Schulden mehr vorhanden sind (F.___-Abklärungsbericht vom 3. April 2014, Urk. 8/42 S. 2). Das Wegfallen der finanziellen Last, welche u.a. die psychische Dekompensation ausgelöst hatte, dürfte sich auf die Zumutbarkeit der Aktivierung der vorhandenen Ressourcen zum Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt an einer neuen Stelle positiv auswirken.
4.3 Die Attestierung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2013 im MEDAS-Gutachten vom 15. Mai 2014 gründet auf der von Dr. D.___ und lic. phil. E.___ festgestellten – allerdings als leicht taxierten – Besserung (Bericht vom 25. Juli 2013, Urk. 8/19). Selbst die Beschwerdeführerin sprach anlässlich der psychiatrischen Untersuchung am 24. März 2014 von einer Besserung im Vergleich zum Zustand 1 ½ Jahre zuvor (MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014, Urk. 8/44/2-26 S. 6). Dass der behandelnde Psychiater eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % attestiert, scheint eher auf therapeutischen Überlegungen zu beruhen und weniger eine objektive Einschätzung der zumutbaren Leistungsfähigkeit zu sein. Dafür spricht insbesondere die Tatsache, dass eine Arbeitsfähigkeit von 20 % es der Beschwerdeführerin erlaubt, sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Taggeldbezug zu melden und von deren Unterstützung bei der Arbeitsintegration zu profitieren.
4.4 Aufgrund obiger Überlegungen rechtfertigt es sich bei der Würdigung der Beurteilungen von Dr. D.___, ferner auch von lic. phil. E.___ und Pflegefachmann G.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.5 Mit Bezug auf die Angststörung ist zu bemerken, dass Panikattacken vom untersuchenden Arzt kaum je direkt beobachtet werden können. Deren Erhebung erfolgt daher in der Regel hauptsächlich aufgrund der subjektiven anamnestischen Angaben der versicherten Person. Für die Beurteilung von Schweregrad und Häufigkeit der Panikattacken sind daher weitere objektive Anhaltspunkte von Bedeutung. Vorliegend lassen sich den Akten abgesehen von den Angaben der Beschwerdeführerin, welche von den Behandlern wiedergegeben werden, keine Hinweise auf die Panikattacken entnehmen. Bis zur Dekompensation im August 2012 konnte die Beschwerdeführerin trotz den morgendlichen Ängsten einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen, und die Ängste und damit zusammenhängenden Konzentrationsstörungen sollen von den Arbeitgebern auch kaum bemerkt worden sein (MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014, Urk. 8/44/2-26 S. 7 und S. 9).
Weiter ist zu bemerken, dass zwei der sechs Untersuchungen in der MEDAS vormittags stattfanden (Urk. 8/37/2). Zwar wurde die Beschwerdeführerin von Herrn G.___ von der psychiatrischen Spitex dorthin begleitet (Urk. 8/44/2-26 S. 6). Sie berichtete jedoch nicht von Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung dieser oder auch der übrigen Termine. Solche wurden offenbar auch von den Gutachtern nicht wahrgenommen. Selbst den Angaben von Herrn G.___ lassen sich lediglich generalisierende Angaben über Ängste entnehmen, die es der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Antriebslosigkeit das Verlassen der eigenen Wohnung erschwerten (Bericht vom 17. November 2014, Urk. 3/3).
Unter diesen Umständen bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme einer sich auf die Leistungsfähigkeit auswirkenden Angstsymptomatik.
4.6 Somit vermögen die Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten vom 12. Mai 2014 zu überzeugen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 8. August 2012 (letzter Arbeitstag gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 13. März 2013, Urk. 8/13 S. 2; vgl. auch Bericht von lic. phil. E.___ vom 14. März 2013, Urk. 8/14/1-10 S. 6) und Ende Juli 2013 zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab August 2013 wäre ihr die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 90 % zumutbar gewesen.
Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten und in jeder weiteren geeigneten Tätigkeit ist aus somatischer Sicht zu keiner für das vorliegende Leistungsbegehren relevanten Zeit ausgewiesen gewesen. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin nachgereichte Bericht des Spitals B.___ über die am 16. Juni 2015 durchgeführten Magnetresonanztomographien von Brust- und Lendenwirbelsäule (Urk. 16) nichts zu ändern, zumal darin weitgehend unauffällige beziehungsweise altersentsprechende Befunde angegeben werden. Sollte die Beschwerdeführerin damit eine durch (bisher nirgends dokumentierte) Rückenschmerzen verursachte Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation geltend machen wollen, ist sie auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung hinzuweisen (vgl. dazu BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b), da die angefochtene Verfügung regelmässig die zeitliche Schranke für die rechtliche Überprüfungsbefugnis bildet.
5.
5.1 Die rentenablehnende Verfügung vom 21. Oktober 2014 ist demzufolge nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16-17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner