Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.01217




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 2. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Verfügung vom 15. März 1995 (Urk. 6/57 im Verfahren IV.2014.00357) wurde Y.___ mit Wirkung ab dem 1. April 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt zwei Kinderrenten für die 1994 und 1998 geborenen Töchter Z.___ und A.___, welche bei der von ihm geschiedenen Ehefrau und Kindsmutter, X.___, wohnten, zugesprochen. Die Zahlung der IV-Kinderrenten erfolgte direkt an diese (Urk. 6/3).

1.2    Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2014 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sich der Anspruch auf die Kinderrenten aufgrund einer Überversicherung rückwirkend per 1. September 2010 verändert habe, und dass die zu Unrecht ausbezahlten Kinderrenten für die Periode 1. September 2010 bis 31. März 2014 in der Höhe von Fr. 11‘912.-- zurückgefordert würden (Urk. 6/2).

    Mit Einwand vom 13. August 2014 (Urk. 6/1) machte X.___ geltend, die zu viel ausbezahlten Kinderrenten seien bei ihrem Ex-Ehemann einzufordern, zumal sie sich nicht ungerechtfertigt bereichert habe und die Kinderrenten als Ersatz für die ausstehenden Kinderalimente erhalten habe.

    Die IV-Stelle verfügte in der Folge am 24. Oktober 2014 (Urk. 2) die Rückforderung der vom 1. September 2010 bis 31. März 2014 zu viel ausbezahlten IV-Kinderrenten im Umfang von insgesamt Fr. 11‘912.--.


2.    X.___ erhob am 15. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde X.___ am 7. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.

    Mit Eingabe vom 13. April 2015 (Urk. 10) machte X.___ nochmals geltend, dass die zu viel ausbezahlten IV-Kinderrenten bei ihrem Ex-Ehemann zurückzufordern seien.





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG). Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG).

    Gestützt auf diese Delegation hat der Bundesrat in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten sowie der Hilflosenentschädigung für Volljährige unter anderem Art. 71ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHVV) sinngemäss gilt. Dessen Abs. 1 lautet: "Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten."

1.2    Der Anspruch auf Kinderrenten der Invalidenversicherung ist stets ein akzessorischer: Er setzt die (Haupt- oder Stamm-)Rentenberechtigung zumindest eines Elternteils voraus (Art. 35 IVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2008 vom 17. Juni 2009 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Neben den eigentlichen Leistungsbezügern oder deren Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV) können auch Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (lit. b), sowie Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde (lit. c), rückerstattungspflichtig werden.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, sie habe festgestellt, dass sich der Anspruch des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin auf Kinderrenten aufgrund einer Überversicherung rückwirkend per 1. September 2010 verändert habe. Weil die Kinderrenten direkt auf das Konto der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden seien, müsse der offene Betrag von Fr. 11‘912.-- direkt von ihr zurückgefordert werden. Bis zum Entscheid über das eingegangene Erlassgesuch werde von weiteren Inkassomassnahmen abgesehen.

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen, dass nicht sie, sondern ihr Ex-Ehemann Leistungen der Invalidenversicherung bezogen habe. Was sie erhalten habe, sei nur ein Teil der von ihm geschuldeten Kinderalimente. Die Drittauszahlung ändere nichts an der Eigenschaft des Ex-Ehemannes als Leistungsempfänger. Sollte die IV-Stelle tatsächlich eine Zeit lang zu hohe Kinderrenten ausbezahlt haben, sei die Differenz bei ihrem Ex-Ehemann einzufordern. Am Verfahren zur Neufestsetzung der Kinderrenten sei sie nicht beteiligt gewesen. Sie könne deshalb die Korrektheit der Berechnung und der neuen Beträge nicht überprüfen und bestreite deren Richtigkeit. Sie ersuche darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu geben und so die von der IV-Stelle bis am 28. November 2014 angesetzte Zahlungsfrist aufzuheben.

2.3    Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der zu Unrecht ausbezahlten Kinderrentenbetreffnisse verpflichtet ist.


3.

3.1    Beschwerdeweise wurde vorgebracht, dass die Rückerstattungspflicht primär die leistungsberechtigte Person, mithin den unterhaltspflichtigen Ex-Ehemann beziehungsweise Vater der Kinder treffe. Die Beschwerdeführerin treffe keine Schuld, sie habe die Renten weder unrechtmässig erworben, noch sei sie ungerechtfertigt bereichert (Urk. 1 S. 2 f.).

3.2    Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der zwei Kinder Invaliden-Kinderrenten ausbezahlt wurden, auf die kein Rechtsanspruch (mehr) bestand. Damit sind die Auszahlungen der IV-Kinderrenten an die Beschwerdeführerin zu Unrecht erfolgt. Hinsichtlich des fehlenden Rechtsanspruchs spielt ihr Verhalten bzw. Verschulden keine Rolle.

3.3    Festzuhalten bleibt, dass – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – die Rückerstattungspflicht bezüglich der IV-Kinderrenten somit die Beschwerdeführerin trifft (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 3). Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt für die Zuordnung der Rückerstattungspflicht auf den Empfang der Leistung ab. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV, wonach Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden, rückerstattungspflichtig sind, in Verbindung mit Art. 35 Abs. 4 IVG, welcher vorsieht, dass die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt wird (vgl. auch vorstehend E. 1.3). Davon ist nur abzuweichen, wenn ein reines Inkasso- bzw. Zahlstellenverhältnis vorliegt (BGE 118 V 214; Kieser, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 24 zu Art. 25). Ein solches Verhältnis liegt hier nicht vor.

    Nach dem Gesagten bieten die Vorbringen in der Beschwerde kein Anlass zu einer von diesem in Lehre und Rechtsprechung nicht in Frage gestellten Grundsatz abweichenden Betrachtungsweise.

3.4    Damit ist die Beschwerdeführerin als Leistungsbezügerin zur Rückerstattung verpflichtet, was in der angefochtenen Verfügung so auch zutreffend angeordnet wurde.

    Hierbei spielt – wie erwähnt – ihr allfälliger guter Glaube beim Bezug der unrechtmässigen Leistungen keine Rolle, wohl jedoch bei der Frage des Erlasses der Rückforderung, was hier jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens ist.


4.     Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der vorliegende Beschwerdefall sei nicht nur aus sozialversicherungsrechtlicher, sondern vor allem auch aus familienrechtlicher Optik zu beurteilen (vgl. Urk. 1 S. 1 f.), so ist darauf hinzuweisen, dass über die Unterhaltspflicht nicht im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverfahren befunden werden kann (BGE 134 V 15 E. 2.3.5 S. 19 mit Hinweisen). Jedoch ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG hinzuweisen, wonach bei Vorliegen einer grossen Härte unrechtmässige Leistungen nicht zurückzuerstatten hat, wer sie in gutem Glauben empfangen hat.

    Über diese sich stellende Frage nach einem Erlass der Rückerstattungsforderung hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 24Oktober 2014 indes richtigerweise eine separate Verfügung in Aussicht gestellt (Urk. 2 S. 1). Die Frage, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt seien, bildet denn auch, wie erwähnt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdegegnerin wird die Voraussetzungen in einem separaten Verfahren prüfen.

5.    Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

    Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach